OLG Innsbruck 5R66/25g

5R66/25gCour d'appel13 oct. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 5R66/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00066.25G.1013.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, nunmehr vertreten durch Matt Smodics Anwälte OG in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. E* F*, und 2. G* F*, beide vertreten durch Stieger Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen EUR 25.000,-- s.A. und Unterlassung (Streitinteresse EUR 10.000,--, Gesamtstreitinteresse EUR 35.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung soweit damit auch die Schadenersatzklage zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Im Übrigen wird dem Rekurs keine Folge gegeben, sondern die angefochtene Entscheidung über die Unterlassungsklage mit der Maßgabe bestätigt, dass die Klage insoweit zurückgewiesen und das der angefochtenen Entscheidung insoweit vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt wird.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 775,83 bestimmten Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens zu ersetzen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 967,33 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der vormalige Klagsvertreter fragte per E-Mail vom 3.3.2025 bei der H* C* an, ob dort eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung durch Gewächse (Lichtentzug und Feuchtigkeit) eingerichtet sei und ob gegebenenfalls eine Schlichtung durchgeführt werden könne. Die Stadt bejahte die Einrichtung einer Schlichtungsstelle in Form des Gemeindevermittlungsteams. Voraussetzung für die Durchführung einer Schlichtung sei ein von beiden Streitparteien unterfertigter schriftlicher Antrag; danach werde eine Sitzung des Gemeindevermittlungsdienstes einberufen.

Mit Schreiben vom 12.3.2025 forderte dieser Klagsvertreter die Beklagte zum erheblichen Zurückschneiden der Weidengewächse, bestenfalls deren komplette Entfernung auf und ersuchte um Rückmeldung, ob sie bereit wären, bei der I* in C* ein Schlichtungsverfahren zu führen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden; dies unter Setzung einer Frist bis zum 26.3.2025.

In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht strittig.

Mit der am 5.6.2025 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 25.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung sowie die Unterlassung weiterer Störungshandlungen auf ihrer Liegenschaft Gst-Nr 5689/2 in EZ *, GB ** C, insbesondere durch das Pflanzen von Bäumen, Hecken und Sträuchern, wodurch ihr Grundstück beschattet werde. Sie brachte im Wesentlichen vor, durch die Bepflanzung auf dem Grundstück der Beklagten werde ihrem Grundstück massiv Tageslicht entzogen und seien viele ihrer Pflanzen „eingegangen“ bzw. könnten unter diesen Bedingungen nicht mehr wachsen. Auch ihr Haus „leide“ durch die Beschattung. Insgesamt belaufe sich der Schaden mittlerweile auf zumindest EUR 25.000,00,

Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs, da der Klage keine Bestätigung einer Schlichtungsstelle, des Gerichts oder eines Mediators über eine erfolglose gütliche Einigung angeschlossen worden sei.

Infolge des darauf ergangenen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts (ON 4) brachte die Klägerin fristgerecht vor, ihr Klagsvertreter habe per E-Mail vom 3.3.2025 bei der H* C* nachgefragt, ob dort eine Schlichtungsstelle eingerichtet sei und wenn ja, ob eine Schlichtung durchgeführt werden könne. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, die eingerichtete Schlichtungsstelle in Form des Gemeindevermittlungsdienstes würde bei einem schriftlichen von beiden Streitparteien unterfertigten Antrag aktiv werden; es würde sodann eine Sitzung des Gemeindevermittlungsdienstes einberufen. Daraufhin habe der Klagsvertreter mit Einschreiben vom 12.3.2025 die Beklagten zum Zurückschneiden bzw. Entfernen der Gewächse aufgefordert und um Rückmeldung zur Bereitschaft, ein Schlichtungsverfahren zu führen, gebeten. Mangels Rückmeldung sei die Anrufung einer Schlichtungsstelle obsolet geworden bzw. von vorne herein als gescheitert anzusehen. Damit sei die Klagsführung auch ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises berechtigt.

Mit Beschluss vom 29.7.2025 wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurück und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung von Prozesskosten in Höhe von EUR 2.586,10. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, gemäß Art III Z 1 ZivRÄG 2004 sei Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs wegen eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer dafür zuständigen Schlichtungsstelle, das Einlangen eines Antrags gemäß § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei Monaten ab dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt ohne gütliche Einigung. Da die Klägerin dies nicht nachweisen habe können, sei die Klage zurückzuweisen. Die Aussichtslosigkeit sei nur durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung zu belegen, wohingegen die fehlende Rückmeldung der Gegenpartei diese Voraussetzung gemäß Art III ZivRÄG 2004 nicht erfülle. Es wäre der Klägerin zudem offengestanden, einen Antrag gemäß § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht einzubringen und sodann eine Bestätigung des gescheiterten Vergleichsversuchs der Klage beizuschließen. Nicht zuletzt wäre die Dreimonatsfrist bis zur Einbringung der Klage noch nicht abgelaufen. Seine Kostenentscheidung stützte das Erstgericht erkennbar auf § 41 Abs 1 ZPO.

Die Klägerin beantragt in ihrem rechtzeitigen Rekurs unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und (soweit) erkennbar Mangelhaftigkeit des Verfahrens die ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbeschlusses und dem Erstgericht aufzutragen, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Rekursgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind. Dies schadet zwar nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt. Sind jedoch die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen allfällige Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041911; RS0041761; RS0041768). Die weitschweifigen und vielfach verklausulierten Ausführungen lassen sich – soweit sie verständlich sind – wie folgt beurteilen:

2. Zur Verfahrensrüge

Die Klägerin argumentiert, das Erstgericht hätte „prozessleitende Unterstützung“ gewähren müssen. Prozessvoraussetzungen dürften nicht in „formalistischer Strenge“, angewendet werden, wenn ihr Zweck – hier die Deeskalation – durch mildere Mittel erreichbar sei. Die Vorinstanz hätte das Begehren „sachleitend präzisieren lassen müssen“. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verweist, ohne dafür Zitate anzuführen, wonach übermäßiger Formalismus „dem Kern des Rechts auf Zugang zum Gericht“ verletzen könne und dies gelte, „wenn ein verfahrensrechtliches Hindernis nicht auf ein parteiseitiges Versäumnis, sondern auf ein strukturelles Zuständigkeits- oder Organisationsdefizit zurückgehe oder wenn Gerichte erkennbare Heilungsmöglichkeiten außer Acht ließen“, kann dem nicht gefolgt werden.

Wiederum ohne Anführung von Rechtsprechung führt die Klägerin aus, der Oberste Gerichtshof messe „Prozesshindernisse wie den fehlenden Vorversuch an der Natur der Prozessvoraussetzung“. Sie seien ebenso wie andere prozessuale Mängel grundsätzlich sanierbar und würden „kein endgültiges Abschneiden des Rechtsschutzes rechtfertigen, wenn die Heilung zeitnah möglich sei“. Damit dränge sich eine Unterbrechung bis zur Nachholung des prätorischen Vergleichsantrags und dem Ablauf der Dreimonatsfrist auf. Eine „Totalzurückweisung“ hätte jedoch keinesfalls erfolgen dürfen.

2.1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RS0045584).

Gemäß Art III ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91, hat ein Nachbar vor der Einbringung einer Klage in Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB) zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO zu stellen oder – sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Als Schlichtungsstelle kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.

Allgemein ist bei der Gesetzesauslegung von der wörtlichen (sprachlichen, grammatikalischen) Auslegung, die nach dem Wortsinn der Norm und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung seines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers in seinem Zusammenhang innerhalb der Regelung auszugehen (Posch in Schwimann/Kodek ABGB4 § 6 Rz 5; vgl. B. Bydlinski in KBB4 § 6 Rz 3).

2.2. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und für den jeweiligen Grundstückseigentümer leicht durchführbar. Da ein solches Verhalten mindestens drei Monate vor Klagseinbringung durch den Grundstückseigentümer selbst erfolgen muss und eine Voraussetzung zur Bestreitung des streitigen Rechtswegs darstellt, war schon aus diesem Grund keine Erörterungs- oder Anleitungspflicht des Erstgerichts zum Schlichtungszwang gegeben und kann auch kein Unterbrechungsgrund vorliegen. Das Erstgericht hat mit dem Verbesserungsauftrag vom 14.7.2025 die rechtlichen Voraussetzungen einer Klage nach § 364 Abs 3 ABGB klar angeführt, dem die Klägerin in ihrem dazu fristgerecht eingebrachten Schriftsatz auch nicht entgegengetreten ist.

2.3. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass Überraschungsentscheidungen zu vermeiden sind. Sie führt in ihrem Rekurs jedoch nicht an, worin im gegenständlichen Fall eine solche liegen würde. Dass das Erstgericht ihrem Standpunkt nicht folgte, begründet keine unzulässige Überraschungsentscheidung (RS0122749).

2.4. Die erkennbar behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Die Klägerin argumentiert, das Erstgericht habe „den Schlichtungszwang schematisch angewandt und damit das vom Gesetz geforderte eng umschriebene Prüfprogramm verfehlt“. Diese „punktuelle Ausnahmevorschrift“ gelte nur für Klagen im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen gemäß § 364 Abs 3 ABGB. Die höchstgerichtliche Leitlinie zwinge dazu, den konkreten Streitstoff und das Begehren zu lesen, anstatt reflexhaft die formale Prozessvoraussetzung vorzuschieben. Das Erstgericht überspanne zudem die Reichweite des Art III ZivRÄG 2004, indem es das Unterlassungsbegehren ohne differenzierende Analyse pauschal dem Schlichtungsregime unterstelle und daraus ein „Totalhindernis“ ableite. Aufgrund ihres Klagebegehrens sei der Streitgegenstand auch offen „für Beeinträchtigungen aufgrund anderer rechtlicher Qualifikation“ gewesen. 3.1.1. Hinsichtlich ihrer Argumentation, ihre Unterlassungsansprüche könnten auch auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden, genügt der Hinweis auf ihr Klagsvorbringen. Darin nimmt sie auf ein Weidengewächs auf dem Grundstück der Beklagten Bezug, welches derart enorme Ausmaße angenommen habe, dass mit dem damit einhergehenden Lichtentzug ihre Liegenschaft massiv beeinträchtigt sei. Damit macht sie eindeutig einen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB geltend, weshalb zunächst über die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden ist.

3.1.2. Die Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs aufgrund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB liegt (noch) nicht vor: Die Klägerin behauptet weder das Stellen eines Antrags nach § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht noch den Beginn einer Mediation. Das Schreiben des ehemaligen Klagsvertreters an die Beklagten mit dem Ersuchen um Rückmeldung, ob sie bereit wären bei der Gemeindevermittlungsvertretung ein Schlichtungsverfahren zu führen, ist nicht mit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gleichzusetzen. Ein solches kann nämlich nur von der entsprechenden Schlichtungsstelle – in welcher Form auch immer – eingeleitet werden; dies ist hier nicht der Fall.

3.1.3. Die Zulässigkeit des Rechtswegs bildet eine allgemeine Prozessvoraussetzung und führt deren Mangel zur Aufhebung eines allenfalls bereits durchgeführten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage. Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht – wie bereits dargestellt - derzeit noch das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

3.2. Soweit die Klägerin eine „Trennbarkeit der Streitgegenstände“ anführt, wonach jedenfalls das Erstgericht das Verfahren über das Schadenersatzbegehren nicht zurückweisen hätte dürfen, ist ihr beizupflichten:

3.2.1. Die - hier vorliegende - objektive Klagenhäufung entsteht durch eine von der Klägerin gewollte Häufung mehrerer Streitgegenstände (Unterlassung und Leistung). Die Klägerin behauptet derzeit erkennbar einen durch das Weidengewächs bereits entstandenen Schaden von EUR 25.000,--; es seien viele Pflanzen (zB Tujenhecke, Rasen) zugrunde gegangen. Alles sei vermoost und unbepflanzbar; selbst die Fassade hätte durch die ständige Feuchtigkeit Schaden genommen.

Die beiden von ihr eingebrachten Rechtsschutzanträge haben zwar die Tatsachenelemente der Bepflanzung durch die Beklagten als rechtserzeugenden Sachverhalt gemeinsam, können jedoch selbständig und unabhängig voneinander erledigt werden. Damit sind auch die Prozessvoraussetzungen für jeden „Teilanspruch“ zu prüfen (vgl Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/I § 227 ZPO Rz 1, 4, 9,11).

§ 364 Abs 3 ABGB ist ein Sonderfall der negatorischen Eigentumsklage und enthält keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Schadenersatzbegehren. Schadenersatz gebührt nach den allgemeinen Regeln der §§ 1295ff ABGB nur bei einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Störers, das den Schaden adäquat verursacht hat. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist nur in § 364a ABGB vorgesehen (1 Ob 39,40/90). Die Behauptungs- und Beweislast der einzelnen Tatbestandselemente liegt mangels Vertragsverhältnis bei der Klägerin (Illedits in Illedits/Illedits-Lohr, Handbuch zum Nachbarschaftsrecht4 Rz 8/295-298).

Ein Prozesshindernis hinsichtlich dem Schadenersatzbegehren liegt nicht vor.

Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass der rechtserzeugende Sachverhalt, aus dem ein Schadenersatzbegehren abgeleitet wird, gemäß § 226 ZPO von der Klägerin vollständig darzulegen ist.

4. Somit war dem Rekurs teilweise Folge zu geben und der zu bestätigende Teil des Beschlusses von Amts wegen um den Ausspruch der Nichtigkeit des insoweit geführten Verfahrens zu ergänzen (§ 42 Abs 1 JN; vgl 8 Ob 25/98d).

5. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Kostenrüge, bedingt doch die geänderte Entscheidung auch eine neue Kostenentscheidung.

Aufgrund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes des § 40 Abs 2 ZPO sind Kostenfragen grundsätzlich nur und ausschließlich aus Kostennormen heraus zu lösen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.3). Im Zivilprozess hat jede Partei die vorprozessualen Kosten wie auch die ihr im Verfahren auflaufenden Kosten zunächst zu bevorschussen. Die Kostenersatzpflicht entsteht bedingt mit dem späteren Prozesserfolg bereits mit der Vornahme der die konkrete Kostenposition verursachenden Handlung.

Die Klägerin hat trotz eines bestehenden Prozesshindernisses ein Verfahren (auch) zum Unterlassungspunkt eingeleitet, worauf die Beklagten in der Klagebeantwortung hingewiesen haben und diesbezüglich als obsiegend anzusehen sind (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 51 ZPO Rz 4/1; OLG Wien 33 R 54/21k). Aufgrund der Streitanhängigkeit und des Prozessergebnisses hat die Klägerin den Beklagten gemäß § 51 ZPO deren Kosten des aufgehobenen Verfahrens, hier 30 % (EUR 10.000,--/35.000,--) der Kosten für die Klagebeantwortung, zu ersetzen; das sind brutto EUR 775,83.

6. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Aufgrund ihres Obsiegens von ca 70 % stehen der Klägerin 40 % der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihres Rekurses zu.

Dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt liegt die unbedenkliche Bewertung des Unterlassungsbegehrens durch die Klägerin zu Grunde.

Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig (§ 528 Abs 2 ZPO).

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