OLG Graz 4R113/25g

4R113/25gCour d'appel15 oct. 2025

Texte intégral

OLG Graz 4R113/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00113.25G.1015.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in JostDraxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Bauingenieur, *, vertreten durch Dr. Andreas Kaufmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) B GmbH Co KG, FN **, , vertreten durch Aschmann Pfandl Rechtsanwälte GmbH in Graz, 2.) C der D Verwaltungsgesellschaft mbH Co KG, FN **, *, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, 3.) E, Geburtsdatum und Beschäftigung unbekannt, **, vertreten durch Aschmann Pfandl Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Verbesserung- und Mängelbehebung (EUR 20.000,00), in eventu Zahlung EUR 20.000,00 samt Anhang und Feststellung (EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.000,00) gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. März 2025, **20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist zu insgesamt 497/569-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ F* KG G*, bestehend aus Grundstück .317, verbunden mit Wohnungseigentum an sämtlichen Wohnungseigentumsobjekten mit Ausnahme an der Wohnung W 6 (W 1 bis W 5, W 7 bis W 10 und LR 11 bis LR 18). Die einzige weitere Miteigentümerin dieser Liegenschaft verfügt über 72/569Anteile, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung W 6 verbunden ist. Die Erstbeklagte ist bücherliche Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft EZ H* KG G*, bestehend aus den Grundstücken .369/1, .369/2 und .369/3. Sie führte auf diesen behördlich genehmigte Bauarbeiten durch. Der Drittbeklagte ist alleiniger und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ I* KG G*, bestehend aus dem Grundstück .732.

Themen des Berufungsverfahrens sind die Aktivlegitimation des Klägers für von ihm konkret begehrte Sanierungsarbeiten und die Schlüssigkeit des in eventu gestellten Zahlungsbegehrens für die erforderlichen Sanierungskosten (Deckungskapitalforderung). Dem liegt folgender – im Berufungsverfahren nicht mehr strittiger – Sachverhalt zugrunde:

Auf der Liegenschaft EZ F* KG G* ist im östlichen Bereich ein Hauptgebäude und im westlichen Bereich ein Hofgebäude errichtet. Die Wohnung W 6 befindet sich (ausschließlich) im Hauptgebäude, während im Hofgebäude ausschließlich Wohnungseigentumsobjekte des Klägers liegen.

Auf dem Grundstück .369/2 (Erstbeklagte) befand sich ursprünglich ein Gebäude, welches westlich an das Hofgebäude in gekuppelter Bauweise angebaut war. Das Gebäude auf dem Grundstück der Erstbeklagten wurde in weiterer Folge jedoch abgerissen. Das Grundstück der Zweitbeklagten (.732) grenzt nicht an das Grundstück .317 (Kläger) an.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die weitere Miteigentümerin neben dem Kläger von diesem Zivilprozess informiert wurde, und ob sie mit dem Verfahren und dem erhobenen Begehren einverstanden ist. Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft betreffend die Klagsführung besteht nicht.

Der Kläger begehrt mit seiner – nach aufgetragener Verbesserung modifizierten – Klage von den Beklagten die Verbesserung der vorliegenden Mängel und Schäden sowie die ordnungsgemäße, (ö)norm und fachgerechte Erbringung der noch ausständigen notwendigen Arbeiten, insbesondere

in eventu, die Zahlung zur ungeteilten Hand von EUR 20.000,00 samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für zukünftige Mängel und Schäden, welche in ursächlicher Weise aus den hier mangelhaft erbrachten Arbeiten entstehen. Im Rahmen von Neubauten und Sanierungsmaßnahmen seien der Erst- und Zweitbeklagten Abbrucharbeiten auf deren Grundstücken mit den Adressen K* und L* behördlich vorgeschrieben worden. Diese Arbeiten seien mangelhaft und untauglich gewesen, wodurch das an die Grundstücke der Erst und Zweitbeklagten angrenzende „Hofgebäude“ beeinträchtigt worden sei. Der Kläger stützt sich mit seinen Ansprüchen auf deliktischen Schadenersatz und die nachbarrechtlichen Bestimmungen §§ 364 und 364a ABGB. Die Beklagten seien jeweils Eigentümer, Bauherren und Auftraggeber der untauglichen bzw mangelhaften Sanierungsarbeiten gewesen. Der Drittbeklagte habe sowohl in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeklagten als auch unabhängig davon als Privatperson die geschilderten Arbeiten privat in Auftrag gegeben. Die begehrten Sanierungsarbeiten seien notwendig, um die weitere Beeinträchtigung des Hofgebäudes zu verhindern. Es bestehe sonst die Gefahr weiterer Schäden, dies insbesondere durch zukünftige Feuchtigkeitseintritte. Im Falle solcher müssten Teile des Objekts abgerissen oder für eine weitere Benützung und Instandhaltung überdurchschnittlich aufwendig und teuer saniert werden. Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sei nicht erforderlich, weil die Klage zum überwiegenden Nutzen und Vorteil der Eigentümergemeinschaft geführt werde. Die Minderheitsmiteigentümerin sei vom Verfahren informiert und damit einverstanden.

Die Erst und der Drittbeklagte wenden – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein. Neben dem Kläger gebe es eine weitere bücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft. Die behaupteten Schäden würden auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, sodass diese gemeinsam von allen Wohnungseigentümern geltend zu machen seien. Es handle sich bei den beschriebenen Schäden um eine Gesamthandforderung sämtlicher Wohnungseigentümer. Eine entsprechende Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei deswegen jedenfalls notwendig. Darüber hinaus sei das Bauvorhaben fachgerecht ausgeführt worden und sie hätten keine Schäden am Objekt des Klägers zu verantworten. Eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Beklagten liege nicht vor. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ö-normgerechte Ausführung, da hierfür eine Vereinbarung notwendig sei. Den Drittbeklagten als Geschäftsführer der Komplementärin der Erstbeklagten treffe keine unmittelbare persönliche Haftung.

Die Zweitbeklagte wendet die mangelnde Schlüssigkeit sowie im Wesentlichen ein, dass sie sich mit dem Kläger keine Grundgrenze teilen würde und bei ihrem Bauvorhaben keine Arbeiten durchgeführt worden wären, die das Grundstück des Klägers beträfen.

Mit dem angefochtenen Teilurteil weist das Erstgericht das Hauptbegehren und das auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren ab. Die Kostenentscheidung behält es der Endentscheidung vor. Es trifft die eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 4 bis 5 ersichtlichen Feststellungen und folgert daraus rechtlich:

1. Der Kläger stütze seine Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz sowie auf §§ 364, 364a ABGB. § 364a ABGB gewähre einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch. Insbesondere für behördlich bewilligte Bauarbeiten werde diese Bestimmung analog angewendet, wo die Abwehr des Eingriffs zwar an sich zulässig bleibe, das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung für die schadensstiftende Tätigkeit jedoch den Anschein erwecke, diese sei gesetzmäßig oder gefahrlos. Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch setze voraus, dass von der Anlage betriebsübliche Einwirkungen ausgingen, und erfasse somit nur typische im Sinne von adäquat verursachte Schäden. Die Rechtsprechung wende § 364a ABGB beispielsweise bei Schäden durch einen Bagger bei einem anzeigepflichtigen, nicht untersagten Abbruch an, sodass die zitierte Bestimmung als Anspruchsgrundlage grundsätzlich in Betracht komme. Nachbarrechtliche Schadenersatzansprüche analog § 364a ABGB seien grundsätzlich Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer nach § 890 ABGB. Soweit das Vorgehen eines einzelnen Wohnungseigentümers Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte, müsse dieser allerdings einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erwirken, um die Gefahr widersprüchlicher Rechtsausübung durch andere mit inhaltsgleichen Ansprüchen ausgestattete Wohnungseigentümer zu beseitigen. Auch im vorliegenden Fall stünden unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Deshalb habe der einzelne Wohnungseigentümer als Mitglied der Mit und Wohnungseigentumsgemeinschaft die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren, weshalb hier ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu fordern sei. Es genüge nicht, wenn die Mehrheit der Mit und Wohnungseigentümer durch Erhebung der Klage ihre Entscheidung getroffen habe. Da der Kläger das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses nicht einmal behaupte, sei das Hauptbegehren wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen.

2. Anzumerken sei, dass das Hauptbegehren hinsichtlich Punkt 1 lit b und lit e jedenfalls – auch bei gegebener Aktivlegitimation – abzuweisen gewesen wäre. Der Kläger begehre damit die Vornahme von Arbeiten auf der Liegenschaft der Erstbeklagten, was darauf abziele, ihr Immissionen zu untersagen. Die Art, wie dies zu geschehen habe, müsse aber dem Verpflichteten überlassen bleiben. Bestimmte Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück würden nicht verlangt werden können.

3. Das auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren sei unschlüssig, weil pauschal ein Betrag von EUR 20.000,00 als Sanierungs und Verbesserungsaufwand geltend gemacht werde, ohne vorzubringen, wie sich der Betrag auf die einzelnen Mängel aufgliedere.

4. Der Kläger sei für das Feststellungsbegehren analog im Sinne des § 364a ABGB aktiv klagslegitimiert. Da dieses noch nicht entscheidungsreif sei, sei ein Teilurteil zu fällen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt das Teilurteil zur Gänze aufzuheben, in eventu, das Teilurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Erst und der Drittbeklagte einerseits sowie die Zweitbeklagte andererseits erstatten jeweils eine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

A. Zur Mangelhaftigkeit

1. Der Berufungswerber kritisiert, das Erstgericht habe es unterlassen, die Problematik der Aktivlegitimation rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erörtern. Er sei mit der Abweisung des Klagebegehrens wegen mangelnder Aktivlegitimation überrascht worden und habe keine Gelegenheit bekommen, dazu konkret Stellung zu nehmen oder weiterführende Beweismittel vorzulegen. Das Erstgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass das Fehlen eines Mehrheitsbeschlusses entscheidungswesentlich sei. Dadurch wäre ihm die Gelegenheit eingeräumt worden, zusätzliche Beweismittel zum Einvernehmen mit der zweiten Minderheitseigentümerin anzubieten oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zu erstatten.

1.1. § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RISJustiz RS0037300 [T 41]). Das Verbot der Überraschungsentscheidung bedeutet zudem nicht, dass Gerichte ihre Rechtsansicht kundtun müssen (RS0122749). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat ein Rechtsmittelwerber darzulegen, welche zusätzlichen oder anderen Behauptungen rechtserheblicher Tatsachen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht aufgestellt hätte (vgl RS0120056 [T12]; RS0122749; 4 Ob 183/22y).

1.2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann der Verfahrensrüge kein Erfolg beschieden sein. Die Erst und der Drittbeklagte wendeten bereits in ihrer Klagebeantwortung (ON 6, Seite 4) und in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 18. Juli 2024 (ON 14 Seite 5) die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein, weil kein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft vorliege. In der vorbereitenden Tagsatzung vom 17. Oktober 2024 erstattete der Erstbeklagtenvertreter erneut Vorbringen zur mangelnden Aktivlegitimation, worauf der Klagsvertreter replizierte. Im Hinblick auf den von den Beklagten wiederholt erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wäre es am Klagsvertreter gelegen, den eigenen Prozessstandpunkt zu überprüfen und allenfalls ergänzendes Vorbringen zur Aktivlegitimation zu erstatten bzw weitere Beweise anzubieten. Abgesehen davon bleibt er auch im Rahmen seiner Verfahrensrüge schuldig darzutun, welches weitere Vorbringen er erstattet bzw welche Beweise er aufgrund der nicht beachteten Rechtsansicht angeboten hätte.

2. Weiters moniert der Berufungswerber eine Verkennung der Beweislast durch das Erstgericht. Dieses habe ihm den Nachweis aufgebürdet, dass ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliege bzw, dass dieser entbehrlich sei. Vielmehr hätten die Beklagten zu beweisen gehabt, dass ein Interessenskonflikt mit der Gemeinschaft drohe.

2.1. Abgesehen davon, dass der Kläger zu behaupten und beweisen hat, dass und aufgrund welcher Umstände und Erwägungen eine Beeinträchtigung von Interessen der anderen Miteigentümer nicht zu besorgen seien (vgl 1 Ob 136/18h), ist die Frage, wen die Beweislast triff, eine Rechtsfrage (RS0022624). Eine allfällige Fehlbeurteilung der Beweislastverteilung ist daher mit Rechtsrüge geltend zu machen, ein Verfahrensmangel besteht aber nicht.

B. Zur Rechtsrüge

1. Der Berufungswerber meint, er sei – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – aktiv legitimiert, weil bei Deckungskapitalforderungen eine Ausnahme vom Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses bestehe. Er begehre von den Beklagten einen Geldbetrag bzw die Aufwendung von Mitteln zur vollständigen Sanierung der Bau und Ausführungsmängel bzw Schäden (Deckungskapital), weshalb ein Interessenskonflikt ausgeschlossen werden könne. Die Sanierung liege nämlich im Interesse sämtlicher Mit und Wohnungseigentümer. Da er selbst rund 90 % der Miteigentumsanteile halte, könne er jederzeit alleine einen Mehrheitsbeschluss herbeiführen und die weitere Miteigentümerin befürworte sein Vorgehen. Die geltend gemachten Ansprüche würden einer dringenden Verjährungsgefahr unterliegen, weshalb dem Kläger ein Abwarten auf eine (überdies unstrittige) Beschlussfassung nicht zuzumuten gewesen wäre. Die Beklagten hätten durch behördlich genehmigte Baumaßnahmen Schäden am Eigentum des Klägers verursacht, zu deren Ausgleich sie nach § 364a ABGB verpflichtet wären. Das Begehren, diese fachgerecht auf deren Kosten zu beheben, stelle die Geltendmachung dieses Ausgleichsanspruchs in Natur dar. Das Erstgericht habe zu Unrecht einen nachbarrechtlichen Ausschlussgrund angenommen. Zudem sei dem Erstgericht ein Beweislastfehler unterlaufen. Drohe kein Interessenskonflikt mit Gemeinschaftsinteressen, sei kein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Einen konkreten Interessengegensatz zwischen dem Kläger und der Minderheit hätten die Beklagten nicht dargetan. Indem das Erstgericht die Negativfeststellungen zu seinem Nachteil gewertet habe, habe es die Beweislast verkannt und dem Kläger das rechtliche Gehör auf den Nachweis der Zustimmung der zweiten Miteigentümerin oder deren Abtretung der Ansprüche abgeschnitten.

1.1. Im vorliegenden Fall ist das Hauptbegehren des Klägers nicht auf das Deckungskapital, sondern auf Naturalrestitution durch konkrete Maßnahmen gerichtet, sodass seine Argumentation, aufgrund der Forderung des Deckungskapitals bedürfe es mangels eines Interessenskonflikts keines Mehrheitsbeschlusses, ins Leere geht.

1.2. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge muss vom festgestellten Sachverhalt ausgehen (RS0043603; RS0043312). Soweit der Kläger in seiner Berufung ausführt, dass die einzige weitere Miteigentümerin sein Vorgehen befürworte, über das Verfahren informiert worden sei und keinen Einwand dagegen erhoben habe, weswegen die Eigentümergemeinschaft geschlossen hinter der Rechtsverfolgung stehe, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Demzufolge „kann nicht festgestellt werden, ob die weitere Miteigentümerin neben dem Kläger vom gegenständlichen Zivilprozess informiert wurde, und ob sie mit dem Verfahren und dem erhobenen Begehren einverstanden ist“. Damit führt er die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig aus.

1.3. Es steht unbekämpft fest, dass ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft betreffend die Klagsführung nicht vorliegt. Es ist somit zu prüfen, ob ein solcher erforderlich ist.

1.3.1. Die den einzelnen Wohnungseigentümern zustehenden Gewährleistungs und Schadenersatzansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln allgemeiner Teile sind mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der Erhaltung allgemeiner Teile und Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten weitgehend deckungsgleich. Daher kann in bestimmten Konstellationen die Rechtsverfolgung des Einzelnen die Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen (vgl Painsi in GeKo Wohnrecht II2 § 18 WEG 2002 Rz 28 mwN [Stand 15.1.2024, rdb.at], vgl 3 Ob 212/24h). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungs oder Schadenersatzansprüche nur soweit allein geltend machen kann, als Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, also kein Interessenskonflikt möglich ist. Ansonsten bedarf es (etwa bei Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile des Hauses zwischen Verbesserung und Preisminderung oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz: RS0108158 [T4, T6, T8, T10, T12, T17]; RS0108157 [T7, T10, T13, T14]; RS0082907 [T6, T7, T9, T13]; 5 Ob 167/23d [Rz 29]; 6 Ob 235/24p) eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft oder einer substituierenden Entscheidung des Außerstreitrichters (5 Ob 40/18x; 1 Ob 136/18h [ErwGr 1.]; 5 Ob 40/19x; RS0108158 [T7, T21]; 6 Ob 235/24p [ErwGr 1.]). Auch für den hier geltend gemachten Anspruch kann nichts Anderes gelten, wie das Erstgericht zutreffend ausführt. Schließlich begehrt der Kläger primär Naturalrestitution und hilfsweise Geldersatz, sodass er eine Wahl zwischen den ihm zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Rechtsbehelfen getroffen hat.

1.3.2. § 2 Abs 4 WEG definiert allgemeine Teile einer Liegenschaft als solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung (durch den einzelnen Eigentümer) entgegensteht. Davon sind die Wohnungseigentumsobjekte und das ZubehörWohnungseigentum abzugrenzen, die der ausschließlichen Nutzung durch einen Miteigentümer vorbehalten sind. Typische allgemeine Teile der Liegenschaft sind Stiegenhäuser, tragende Mauern, die Fassade, Aufzugsanlagen, Gemeinschaftsgärten und Gemeinschaftsräume (beispielsweise ein Heizraum). Auch die Außenfenster zählen als Teil der „Außenhaut“ zu den allgemeinen Teilen (vgl Holzmeier, Die Geltendmachung von Mängeln an allgemeinen Teilen durch den einzelnen Wohnungseigentümer, ZRB 2023, IX [IX,X]).

Die Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Erstbeklagten betrafen ein in gekuppelter Bauweise an das Hofgebäude im westlichen Teil des Grundstücks Nr .317 anschließendes Gebäude. Im Hofgebäude befinden sich zwar ausschließlich Wohnungseigentumsobjekte des Klägers. Die konkret begehrte Behebung von Mängeln und Schäden betrifft jedoch dessen Fassade, Mauerwerk und Dach sowie dessen Schutz vor Schäden durch die Verlegung einer Drainage und Anpassung der Hangwasserschutzvorrichtung (jeweils auf dem Nachbargrundstück). Damit betreffen die begehrten Maßnahmen allgemeine Teile der im Mit und Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft.

1.3.3. Die Behauptungs und Beweislast dafür, dass und aufgrund welcher Umstände und Erwägungen eine Beeinträchtigung von Interessen der anderen Miteigentümer nicht zu besorgen sei, liegt beim Kläger als einzelnem Mit- und Wohnungseigentümer (5 Ob 21/09p; 1 Ob 136/18h [ErwGr 1]; 6 Ob 235/24p [ErwGr 2]). Ein dem Erstgericht unterlaufener Fehler bei der Verteilung der Beweislast liegt somit nicht vor. Nur dann, wenn Gemeinschaftsinteressen von vornherein gar nicht beeinträchtigt werden können, kann vom grundsätzlich geforderten Mehrheitsbeschluss bzw der gerichtlichen Genehmigung abgesehen werden. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Erstgericht weder behauptet noch dargelegt, dass und aufgrund welcher Umstände und Erwägungen eine Beeinträchtigung von Interessen seiner Miteigentümerin nicht zu besorgen sei, sondern nur behauptet, ein Mehrheitsbeschluss sei nicht erforderlich. Dass die Wahl des Klägers auf primäre Inanspruchnahme der Beklagten auf Naturalrestitution durch konkrete Maßnahmen, welche sich auf die Fassade, das Dach, aber insbesondere auch den Schutz vor dem Eindringen von Wasser durch Verlegung einer Drainage und Errichtung einer Hangwasserschutzvorrichtung beziehen, die Interessen der Miteigentümerin von vornherein gar nicht beeinträchtigen könne, liegt nicht auf der Hand. Aus diesen Erwägungen ist daher ein Mehrheitsbeschluss zu fordern.

1.3.4. Der Berufungswerber meint, weil er über die Mehrheit der Anteile verfüge, sei eine Beschlussfassung entbehrlich. Zutreffend ist, dass der Kläger über 497/569Anteile und die einzige weitere Miteigentümerin nur über 72/569Anteile verfügt. Damit kommt ihm die Mehrheit der Miteigentumsanteile im Ausmaß von rund 83 % zu und er könnte alleine einen Mehrheitsbeschluss herbeiführen. Bei seiner Argumentation übersieht der Berufungswerber aber, dass formale Voraussetzung für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Beschlusses ist, dass allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (§ 24 Abs 1 Satz 2 WEG). Dieses Äußerungsrecht (Anhörungsrecht) bedingt, dass sämtliche Wohnungseigentümer von einer beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig und inhaltlich zureichend zu verständigen sind und dass ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zur Einflussnahme auf die Willensbildung der anderen Gemeinschafter zu geben ist. Dieses Anhörungsrecht umfasst also nicht nur die Möglichkeit zur eigentlichen Stimmabgabe, sondern auch jene zur Werbung für den eigenen Standpunkt. Daher ist auch jenen Wohnungseigentümern, die eine voraussichtlich chancenlose Gegenposition einnehmen, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es darf den einzelnen Wohnungseigentümern nicht der Eindruck vermittelt werden, sie könnten das Ergebnis der Abstimmung ohnehin auch nicht mehr beeinflussen und die Beschlussfassung ohnehin nicht mehr verhindern (Painsi aaO § 24 WEG 2002 Rz 12). Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer – hier durch den Mehrheitseigentümer – ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. Das Zustandekommen eines Beschlusses ist davon abhängig, dass allen Mit und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (5 Ob 21/09p ErwGr 2.6.). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist am Erfordernis einer formalen Beschlussfassung festzuhalten und die Miteigentümerin zu hören. Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob die weitere Miteigentümerin vom Zivilprozess informiert wurde und ob sie mit dem Verfahren und den erhobenen Begehren einverstanden ist. Diese Umstände sind ebenso wie die Frage der möglichen Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümerin als anspruchsbegründend anzusehen und deshalb von der Behauptungs und Beweislast des Klägers umfasst. Die diesbezüglichen Negativfeststellungen gehen daher zu seinen Lasten.

1.3.5. Zutreffend ist, dass bei Gefahr der Verfristung eine Klage aus Gewährleistung oder Schadenersatz wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung erhoben wird, auch schon vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen wird, wobei einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben ist, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt (RS0108159). Im Verfahren vor dem Erstgericht hat sich der Kläger auf seine Klagsbefugnis vor der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses wegen der Gefahr der Verfristung nicht berufen und dazu kein Vorbringen erstattet, sodass es sich bei diesem Vorbringen um eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO handelt.

2. Da das Hauptbegehren des Klägers schon am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses scheitert, kommt es auf die Frage, ob dieses (teilweise hinsichtlich Punkt 1 lit b und e) auch aus nachbarrechtlichen Erwägungen abzuweisen ist, nicht an. Eines Eingehens auf die Berufungsausführungen zum Nachbarrecht (BS Punkt 1.4.) bedarf es somit nicht.

3. Zum Eventualbegehren führt der Berufungswerber aus, dieses sei – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – schlüssig. Ein pauschaler Geldbetrag sei im Rahmen eines Schadenersatzbegehrens zulässig, insbesondere wenn es – wie hier – um den Ausgleich für eine Vielzahl baulicher Mängel und Schäden gehe. Die genaue Bezifferung könne durch Sachverständigenbeweis erfolgen bzw hätte das Erstgericht dem Grundsatz des § 273 ZPO folgend eine Schätzung der Schadenshöhe zulassen bzw vornehmen können und müssen.

3.1. Jede Klage hat nach § 226 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nur einen Teil einer Gesamtforderung geltend und können dabei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [insb T35, T40]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig (RS0031014 [T19, T20]), weil es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RS0031014 [insb T31]; 1 Ob 166/24d Rz [42]).

3.2. Die Verpflichtung zu einer solchen Aufschlüsselung besteht aber nur im Fall einer objektiven Klagenhäufung (RS0031014 [T19, T23]). Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern ein einheitlicher Anspruch (etwa ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man eine genaue Aufschlüsselung unselbständiger Teilpositionen fordern (RS0031014 [T30]; RS0037907 [T9]). Ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hängt davon ab, ob die einzelnen Positionen eines Klagebegehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0031014 [T22, T25]).

3.2. Dass aus unterschiedlichen Mängeln abgeleitete Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen keine einheitliche Gesamtforderung begründen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Zu 10 Ob 61/18w wurden aus unterschiedlichen Mängeln von „Generalsanierungsarbeiten“ an verschiedenen Teilen eines Hauses abgeleitete Ansprüche als Teilforderungen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal angesehen; ebenso zu 3 Ob 258/09a und 10 Ob 37/13h. Auch zu 6 Ob 171/19v beurteilte der Oberste Gerichtshof die Geltendmachung eines „Mindestbetrags“ ohne Darlegung, in welcher Höhe sich dieser aus einzelnen Baumängeln ergebe, als unschlüssig. Der Rechtssatz, wonach ein auf Ersatz von Mängelbehebungskosten gerichtetes Pauschalbegehren zulässig sei, selbst wenn diese höher als der Pauschalbetrag sind (RS0037907 [T6]), ist dahin einzuschränken, dass dies nur gilt, wenn die einzelnen Forderungspositionen kein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (1 Ob 99/07a; vgl auch 1 Ob 77/23i).

3.3. Wendet man die dargestellten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das Klagebegehren – trotz Aufforderung, den Betrag von EUR 20.000,00 auf die einzelnen Schadenspositionen aufzuschlüsseln (Verbesserungsauftrag ON 2) – bis zuletzt unschlüssig geblieben ist. Der Kläger leitet sein auf Zahlung gerichtetes Eventualbegehren aus unterschiedlichen am Hofgebäude entstandenen Schäden durch die Abbrucharbeiten der Beklagten (Positionen lit a), c) und d) des Klagebegehrens) und aus erforderlichen Maßnahmen am Nachbargrundstück zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritten (Positionen b) und e) des Klagebegehrens) ab, die zweifelsohne ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dem Kläger eine Aufschlüsselung seines pauschal erhobenen Klagebegehrens nicht zumutbar gewesen sein soll. Die Bestimmung des § 273 ZPO – auf die sich der Berufungswerber beruft – und der beantragte Sachverständigenbeweis entheben den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, das Klagebegehren schlüssig zu stellen.

3.4. Schließlich ist bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteils – hier somit 497/569Anteile – beschränkt. Zu den teilbaren Ansprüchen zählen Schadenersatzansprüche in Geld (RS0013214 [T12]).

C. Zusammenfassung, Bewertung und Kosten

1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung des Klägers scheitern. Hat das Erstgericht – wie hier – die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache (§ 52 Abs 3 ZPO).

2. Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bestand keine Veranlassung, von der Bewertung durch den Kläger abzuweichen. Damit war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt.

3. Die ordentliche Revision wird zur Klarstellung der Frage der Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsdominators bei auf Nachbarrecht und deliktischen Schadenersatz gestützten Klagen zugelassen.

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