OLG Wien 4R82/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00082.25W.1017.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, , vertreten durch PARLAW RechtsanwaltsPartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei B C GmbH, **, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 381.626,29 samt Nebengebühren (hier: wegen Verfahrenshilfe), über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28.4.2025, **40, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Streitteile haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
B e g r ü n d u n g:
In ihrer Klage vom 20.12.2023 begehrte die Klägerin die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f sowie Z 3 ZPO.
Im zweiten Rechtsgang bewilligte das Erstgericht der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c und f und Z 3 ZPO und wies das Mehrbegehren ab. Es erachtete folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in **. Ihr Stammkapital von EUR 35.000 wurde zur Gänze eingezahlt.
Alleingesellschafterin der Klägerin ist die D* GmbH (FN ), vormals C E GmbH.
An der D* GmbH halten die F* GmbH (92%), Dr. G* und Dr. M. A. H* (jeweils 4% bzw 1.400 von 35.000) Anteile.
An der F* GmbH, FN , hält Dr. I 88,34% der Anteile (bzw 10.869,50 von 12.304). Die übrigen Anteile sind zwischen DI Dr. J (4,5 %) und der K* L* GmbH, FN *, (7,15%) aufgeteilt, deren Anteile im Alleineigentum von Dr. M gehalten werden.
Dr. I* ist gleichzeitig der Geschäftsführer der Klägerin, der F* GmbH und der D* GmbH.
Die Klägerin verfügt über keine Einkünfte und hat kein Vermögen. Sie hat Verbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt EUR 593.477. Es bestehen Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 299.896,48 gegenüber der N* und rund 80.000 gegenüber der O* GmbH. Die Stammeinlage wurde von den Gesellschaftern vollständig geleistet. Mit Beschluss vom 24. November 2021, **, wurde hg das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 nach Annahme und Bestätigung des Sanierungsplans der Konkurs aufgehoben.
Die D* GmbH hält neben den Geschäftsanteilen an der Klägerin auch alle Anteile an der P* GmbH, FN *. Sie verfügt über Konzession oder Lizenzrechte, die mit EUR 1.531 in den Bilanzen 2024 und 2023 bewertet wurden. Wesentliche Sachanlagen hat sie nicht. Sie hat Forderungen gegenüber (konzern)verbundenen Unternehmen in der Höhe von rund EUR 600.000. Sie hat Verbindlichkeiten gegenüber Dr. I in der Höhe von EUR 1.264,670,84, welche von diesem gestundet wurden. Darüber hinaus bestehen Verbindlichkeiten aus einem Darlehen in der Höhe von EUR 785.906,44 und aus Lieferung und Leistung in der Höhe von EUR 132.711,92. Die Stammeinlage wurde von den Gesellschaftern vollständig geleistet.
Die F* GmbH hat 2024 und 2023 einen Jahresgewinn von EUR 23.052,96 (Gewinnvortrag EUR 345.870) erwirtschaftet. Dem stehen Forderungen aus einem Darlehen in der Höhe von rund EUR 508.000 und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in der Höhe von EUR 23.456,69 gegenüber. Die Stammeinlage wurde von den Gesellschaftern vollständig geleistet.
Dr. I* ist Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bezug von EUR 5.979,71 (Jahresgesamteinkommen netto EUR 71.756,58). Er verfügt, neben den Geschäftsanteilen an der F* GmbH, auch an Anteilen an der Q*, FN *, und an der R gmbh, FN **.
Die Q* wurde im Juni 2024 errichtet. Es kann nicht festgestellt werden, ob daraus ein Gewinn gezogen wird.
Die R* gmbh wies für 2023 einen Bilanzgewinn von EUR 4.893,- aus (offenes Firmenbuch). Dass aus der Beteiligung Gewinne gezogen werden, kann nicht festgestellt werden.
Er hat keine Schulden und monatlich EUR 2.423,31 für die Wohnungsmiete aufzubringen. Weiters treffen ihn Unterhaltspflichten gegenüber einer minderjährigen Tochter.
Dr. G*, Dr. J* sowie Dr. M* und die K* L* GmbH haben erklärt, nicht die Kosten zur Führung des gegenständlichen Verfahrens auch nur teilweise übernehmen zu wollen.
Dr. G* hat mit Vertrag vom 21.12.2017 seine Anteile (4 %) an der D* GmbH der Beklagten (damals S* GmbH, „S*“) verkauft. Die Anteilsübertragung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises. Zu dessen Höhe wurde vereinbart:
„Der Verkäufer erhält von der Käuferin einen Kaufpreis, der 0,348% der von S* ab dem Jahr, in welchem S* die bundesweite Zulassung rechtskräftig erteilt wird, bis zum Ablauf der Zulassungsdauer der bundesweiten Zulassung, das sind gemäß § 28d Abs.3 iVm § 3 Abs. 1 PrRG zehn (10) Jahre ab Rechtskraft der Zulassung, also voraussichtlich der in den Jahren 2018 bis 2028 erzielten Jahresgewinne beträgt.“
Der Kaufpreis wird nach 12 Monaten nach erfolgter Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der beklagten Partei fällig.
Dr. H* hat am 30. Jänner 2018 einen wortidenten Vertrag über die Abtretung seiner Anteile an der D* GmbH mit der beklagten Partei geschlossen.
Dr. J* hat ebenso einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wonach er seine Anteile an der F* GmbH (4,5%) an die Beklagte abtritt. Auch diese Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung, wobei der Kaufpreis 0,479% des von der beklagten Partei erzielten Jahresgewinnes der nächsten zehn Jahre ab Rechtskraft der Zulassung ist. Die K* L* GmbH hat ebenso einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wonach er seine Anteile an der F* GmbH (7,15%) an die Beklagte abtritt. Auch diese Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung, wobei der Kaufpreis 0,761% des von der beklagten Partei erzielten Jahresgewinnes der nächsten zehn Jahre ab Rechtskraft der Zulassung ist.
Rechtlich folgerte es, Dr. I*, der Geschäftsführer der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft, habe eine offene, gestundete Darlehensforderung gegen die Muttergesellschaft in der Höhe von EUR 1.264.670,84. Darüber hinaus sei er über die F* GmbH indirekt maßgeblich (über 80 %) an der Muttergesellschaft beteiligt. Er habe damit wesentlichen Einfluss auf die Klägerin. Es sei daher von einer hinreichenden Nahebeziehung zwischen ihm und der Klägerin auszugehen. Da die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte auch der einzige Vermögenswert der Klägerin sei und damit maßgeblich den Wert der von der D* GmbH gehaltenen Anteile präge, habe der Prozessausgang aufgrund seiner offenen Forderung gegen die D* GmbH auch eine nicht ganz unerhebliche Auswirkung auf seine Vermögenssphäre.
Bei der K* T* GmbH, Dr. M*, DI Dr. J*, Dr. H* und Dr. G* sei eine Nahebeziehung nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten vorgelegten aufschiebend bedingten Verträge mit diesen Personen zeigten kein wirtschaftliches Interesse dieser am Obsiegen der Klägerin im konkreten Verfahren auf. Die Weigerung, ein Vermögensbekenntnis abzugeben, sei daher für das Verfahren über die Verfahrenshilfe ohne Folgen.
Dagegen richten sich die Rekurse beider Parteien aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin strebt die Abänderung in eine zur Gänze antragsgemäße Bewilligung der Verfahrenshilfe an, die Beklagte in eine gänzliche Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.
In eventu beantragt die Klägerin, ihr für die Pauschalgebühren eine Ratenzahlung im Ausmaß von EUR 1.000 monatlich zu gewähren und/oder, dass der maximale Selbstbehalt mit EUR 9.000 festgelegt werde.
Beide Streitteile stellen schließlich jeweils hilfsweise einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag und beantragen jeweils in der Rechtsmittelgegenschrift, dem gegnerischen Rekurs nicht Folge zu geben.
Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs der Klägerin
1. Die Klägerin moniert in ihrer einzig erhobenen Rechtsrüge zunächst, dass Dr. I* bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein an der Führung des Verfahrens wirtschaftlicher Beteiligter im Sinne des § 63 Abs 2 ZPO sei:
Die Klägerin habe Verbindlichkeiten in der Höhe von rund EUR 600.000 und klage aktuell rund EUR 400.000 ein. Mit anderen Worten führe die Klägerin (und indirekt Dr. I*) den Prozess, um den Gläubigern zu ihrem Geld zu verhelfen, nicht aber, um aus der Klagsführung einen Liquidationserlös zu ermöglichen.
Aus diesem Grund sei die Annahme, dass der Prozessausgang einen Einfluss auf den Wert des Geschäftsanteils des Dr. I* an der F* GmbH habe, verfehlt. Dr. K* L* habe von der Prozessführung nichts, der Wert seiner (unmittelbaren) Unternehmensanteile steige nicht und sei aus derzeitiger Sicht auch kein Liquidationserlös zu erwarten.
1.1. Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können (§ 63 Abs 2 ZPO).
1.2. Wirtschaftlich beteiligt ist jeder, auf dessen Vermögenslage sich das Obsiegen oder Unterliegen der juristischen Person oder des sonstigen parteifähigen Gebildes wirtschaftlich auswirkt, sofern der wirtschaftlichen Beteiligung auch Rechtsbeziehungen zugrunde liegen und die finanzielle Situation dieser Person die Aufbringung der zur Prozessführung erforderlichen Mittel zulässt. Zum Teil stellt die Judikatur auch darauf ab, ob die Vorfinanzierung dieser Person billigerweise zugemutet werden kann („materielle Verbundenheit“).
Gesellschafter einer GmbH werden dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, „wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt, was damit begründet wird, dass der Geschäftsanteil ein Vermögensrecht darstellte, das übertragen und verpfändet werden kann, und dass im Falle der Liquidation die Gesellschafter ein Recht auf die Liquidationsquote haben.“ (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 13 [Stand 1.9.2014, rdb.at]).
1.2.1. Die Rekurswerberin missdeutet diese Lehrmeinung: In dieser wird nicht gefordert, jene Person müsse bei Prozessgewinn im hypothetischen Liquidationsfall einen Liquidationserlös erzielen, denn dieser hängt allein vom wirtschaftlichen Erfolg der Antragstellerin bis zur Beantragung der Verfahrenshilfe und der Höhe des Klagsbetrags ab, ist also völlig willkürlich.
1.2.2. Es muss vielmehr bloß eine solche Nahebeziehung „zwischen der Partei und der als ‚wirtschaftlich Beteiligte‘ in Frage kommenden Person [vorliegen], nach der sich der Prozessausgang auf deren Vermögenssphäre nicht ganz unerheblich auswirkt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 13 [Stand 1.9.2014, rdb.at]).
1.2.3. Das ist hier der Fall: Durch einen Prozessgewinn reduzierte sich die Überschuldung der Klägerin erheblich, sodass Dr. I* als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen ist.
2. Das Erstgericht verkenne, so die Rekurswerberin weiters, dass Dr. I* über kein ausreichendes Vermögen verfüge, um die Pauschalgebühr zu zahlen. Sein Einkommen reiche auch nicht aus, um einen Betrag von EUR 9.000 ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zahlen zu können.
2.1. Das Erstgericht ging davon aus, dass es Dr. I* auch unter Berücksichtigung seiner monatlichen Belastungen zumutbar sei, jedenfalls einen Teil der Kosten des Verfahrens, nämlich die Gerichtsgebühren, zu tragen. Dies ist im Ergebnis zutreffend und wie folgt zu fundieren:
2.1.1. Die Verfahrenshilfe wäre Dr. I* – mit Blick auf die finanziellen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe für natürliche Personen – zu bewilligen, wenn durch die Kosten der Führung des Verfahrens sein notwendiger Unterhalt beeinträchtigt wäre (§ 63 Abs 1 ZPO).
2.1.2. Der notwendige Unterhalt muss zwischen dem in Statistiken mitgeteilten durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem unpfändbaren Betrag bei einer Lohnpfändung liegen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 63 ZPO Rz 27 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).
2.1.3. Diese Judikatur geht im Sinne des Gesetzgebers davon aus, dass Personen nur dann Verfahrenshilfe beantragen, wenn sie nicht Spitzenverdiener sind; dies führt dazu, dass der notwendige Unterhalt über dem Existenzminimum, aber unter dem Durchschnittsmonatseinkommen liegt.
2.1.4. Das statistische Durchschnittseinkommen einer unselbstständig erwerbstätigen Person (Vollzeit) betrug 2023 EUR 2.505 monatlich netto (laut Statistik Austria); unpfändbar wären bei Dr. I* unter Berücksichtigung der Sorgepflicht EUR 2.948,20 netto.
Der notwendige Unterhalt liegt daher im vorliegenden Fall im monatlichen Durchschnittseinkommen.
2.1.5. Dr. I* bringt mehr als das Doppelte jenes statistischen Durchschnittseinkommens ins Verdienen. Ihm ist daher die Finanzierung der Pauschalgebühr auch wirtschaftlich möglich, wobei er auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Kreditaufnahme zu verweisen ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 4 [Stand 1.9.2014, rdb.at]), was im Hinblick auf seinen Verdienst und den verhältnismäßig geringen zu kreditierenden Betrag problemlos möglich sein sollte, ohne dass die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung (vgl dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 64 ZPO Rz 6 ([Stand 1.9.2014, rdb.at]) angezeigt wäre.
II. Zum Rekurs der Beklagten
1. Die natürlichen Personen DI Dr. J*, Dr. H* und Dr. G* und die K* T* GmbH seien, so die Rekurswerberin, nicht nur indirekt Gesellschafter der Klägerin, sondern hätten alle jeweils einen Abtretungsvertrag unterzeichnet.
1.1. Bei Minderheitsgesellschaftern ist nach neuer Lehre jeweils auf den Einzelfall abzustellen (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 63 ZPO Rz 18 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
1.1.1. Die Beteiligungen der genannten (juristischen) Personen an der F* GmbH bzw der D* GmbH sind derart gering, dass letztlich Dr. I* als Mehrheitsgesellschafter mit 88,34 % der Anteile an der F* GmbH bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Klägerin ausüben kann und als Geschäftsführer der Klägerin, der F* GmbH und der D* GmbH bereits ausübt.
1.1.2. Angesichts dessen fehlt es den übrigen (juristischen) Personen unabhängig von der Bewertung der neuen Lehre zu Minderheitsgesellschaftern (siehe Punkt II.1.1. der Rekursentscheidung) an der erforderlichen „materiellen Verbundenheit“ mit der Klägerin, sodass diesen im Ergebnis die Finanzierung nicht zugemutet werden kann (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 63 ZPO Rz 18 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
2.1. Auch die aufschiebend bedingte Anteilsabtretung an die Beklagte ändert nichts daran, denn sie hebt die Verbundenheit jener Gesellschafter mit der Klägerin noch in weiterem Maße auf.
2.2. Ein Anteil am Jahresgewinn der Beklagten als Kaufpreis bedeutete schließlich, dass jene Gesellschafter ein Interesse an einem Unterliegen der Klägerin hätten – ein Zuspruch wäre aus Sicht der Beklagten nämlich gewinnmindernd.
2.3. Dass Dr. I* in einem über die Tragung der Pauschalgebühr hinausgehenden Ausmaß zur Finanzierung des Verfahrens beitragen müsse, releviert die Beklagte in ihrem Rekurs nicht (vgl RS0043338).
III. Ein Kostenersatz findet in Verfahrenshilfesachen nicht statt (§ 72 Abs 3 ZPO).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.