OGH 2Ob108/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00108.25H.1023.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Rudolf Vouk und MMag. Maja Ranc, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 27.788,97 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. April 2025, GZ 11 R 7/25s18, womit in Folge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 26. März 2025, GZ 76 Cg 10/25a13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Versicherer im Sinn von Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) auch eine Entschädigungsstelle im Sinn des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (konsolidierte Fassung), die als Garantiefonds jenes Mitgliedstaats, in dem ein nicht versichertes Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, aufgrund eines durch dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verursachten Sachschadens in Anspruch genommen wird?
2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:
Genügt es für die Inanspruchnahme der besonderen Zuständigkeit nach Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 bei einer Klage gegen eine Entschädigungsstelle im Sinn des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG, dass der Kläger das Bestehen eines Direktanspruchs gegen die Entschädigungsstelle behauptet und diese die Zulässigkeit einer Direktklage nicht bestreitet?
II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung
Begründung:
1. Sachverhalt
[1] Der im Sprengel des Erstgerichts wohnhafte Kläger war am 11. Oktober 2024 auf einer kroatischen Autobahn in einen Verkehrsunfall mit einem in Slowenien zugelassenen, zum Unfallszeitpunkt aber nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug verwickelt. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei beschädigt.
2. Vorbringen der Parteien
[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Für die Zuständigkeit stützt er sich auf Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b VO (EU) Nr 1215/2012 (Brüssel IaVO). Die Beklagte hafte als slowenischer Garantiefonds anstelle einer Haftpflichtversicherung in derselben Weise wie eine solche. Der Kläger als typischerweise schwächere Partei sei schützenswert, was sich auch aus ErwGr 53 der RL 2009/103/EG ergebe. In der Sache treffe den Lenker des in Slowenien zugelassenen Fahrzeugs das Verschulden am Unfall.
[3] Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit, hilfsweise die inhaltliche Abweisung des Begehrens. Sie sei kein Versicherungsunternehmen, weswegen die versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Brüssel IaVO nicht anwendbar seien. ErwGr 53 der RL 2009/103/EG enthalte keine Zuständigkeitsregel. In der Sache sei das Begehren nicht berechtigt, weil der Kläger den Unfall allein verschuldet habe. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Direktklage bestreitet die Beklagte nicht.
3. Bisheriges Verfahren
[4] Strittig ist derzeit ausschließlich die Frage der internationalen Zuständigkeit.
[5] Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO erfasse keine Klagen gegen eine Entschädigungsstelle, die mit keinem der Unfallbeteiligten in einer individualvertraglichen Beziehung stehe und von diesen auch nicht vergütet werde.
[6] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Wer kein Versicherungsunternehmen betreibe, sei auch kein „Versicherer“ iSd Brüssel IaVO. Art 25 Abs 1 RL 2009/103/EG gewährleiste, dass der Geschädigte in einem Fall wie dem vorliegenden eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen könne, sodass er keines weitergehenden Rechtsschutzes im Wohnsitzmitgliedstaat bedürfe.
[7] Der Oberste Gerichtshof hat über einen Revisionsrekurs des Klägers zu entscheiden, mit dem er eine die Zuständigkeit bejahende Entscheidung anstrebt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Aktivgerichtsstand nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO anwendbar sei. Die beklagte Entschädigungsstelle übernehme nicht bloß unterstützende Funktion, sondern nehme die Stellung eines Haftpflichtversicherers ein. Der Kläger sei ihr gegenüber die „schwächere“ Partei im Sinn der Rechtsprechung des EuGH.
[8] Die Beklagte teilt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht.
4. Rechtsgrundlagen
[9] 4.1. Art 11 Abs 1 lit b und Art 13 Abs 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel IaVO) lauten wie folgt:
Artikel 11
(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.
Artikel 13
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
[10] Aus diesen Bestimmungen, die schon in der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel IVO) enthalten waren, leitet der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der Geschädigte eine nach dem anwendbaren Recht mögliche Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners an seinem eigenen Wohnsitz erheben kann (C463/06, Odenbreit; C340/16, KABEG).
[11] 4.2. Die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht lautet in der konsolidierten Fassung (also unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie [EU] 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht erfolgten Änderungen) auszugsweise:
ErwGr 14
Es ist notwendig, eine Stelle einzurichten, die dem Geschädigten auch dann eine Entschädigung sicherstellt, wenn das verursachende Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt wurde. Die betreffenden Unfallopfer müssen sich unmittelbar an diese Stelle als erste Kontaktstelle wenden können. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten begrenzten Fällen die Einschaltung der betreffenden Stelle auszuschließen und bei von einem nicht ermittelten Fahrzeug verursachten Sachschäden wegen der Betrugsgefahr vorzusehen, dass die Entschädigung bei derartigen Schäden begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.
ErwGr 18
Bei einem durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachten Unfall ist es für die Stelle, welche die Opfer von durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Fahrzeuge verursachten Unfallschäden entschädigt, leichter als für den Geschädigten, gegen den Haftpflichtigen Rückgriff zu nehmen. Daher sollte vorgesehen werden, dass diese Stelle nicht die Möglichkeit hat, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte den Nachweis erbringt, dass der Unfallverursacher nicht in der Lage ist oder sich weigert, Schadenersatz zu leisten.
ErwGr 53
Für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, sollte vorgesehen werden, dass der Endschuldner der Schadenersatzzahlung an den Geschädigten der für diesen Zweck vorgesehene Garantiefonds in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht versicherte Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, sollte vorgesehen werden, dass der Endschuldner der für diesen Zweck vorgesehene Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls ist.
Artikel 10 – Zuständige Stelle für die Entschädigungen
(1) Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.
Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.
(2) Der Geschädigte kann sich in jedem Fall unmittelbar an die Stelle wenden, welche ihm — auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen — eine mit Gründen versehene Auskunft über jegliche Schadenersatzleistung erteilen muss.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einschaltung der Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Einschaltung der Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen. […]
Artikel 18 – Direktanspruch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.
Artikel 25 – Entschädigung
(1) Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der Geschädigte eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschädigung erfolgt gemäß den Artikeln 9 und 10. Die Entschädigungsstelle hat dann unter den in Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen folgenden Erstattungsanspruch:
a) für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat;
b) für den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls;
c) bei Fahrzeugen aus Drittländern: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls.
[12] 4.3. In Umsetzung der in Punkt 4.2. genannten Richtlinie sieht das österreichische Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (VOEG), BGBl I 37/2007 idgF, unter anderem vor, dass der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle im Sinn der Richtlinie fungiert:
Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers
§ 4. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
1. trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand […]
(2) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
§ 9. Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.
5. Zur ersten Vorlagefrage
[13] 5.1. Die Art 10 ff Brüssel IaVO erfassen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur „Versicherungssachen“. Das gilt auch für die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO. Diese Bestimmung ist daher grundsätzlich nicht auf Klagen gegen andere Personen – wie etwa den Halter eines Kraftfahrzeugs (OGH 2 Ob 189/18k SZ 2018/89; im Ergebnis auch BGH VI ZR 279/14) – anzuwenden. Das entspricht dem vom EuGH betonten Zweck der besonderen Vorschriften in Versicherungssachen, dem (jeweiligen) Gegner des Versicherers als typischerweise schwächerer Partei besonderen zuständigkeitsrechtlichen Schutz zu gewähren (C463/06, Odenbreit, Rn 28; C106/17, Hofsoe, Rn 39; C536/23, Mutua Madrileña Automovilista, Rn 27).
[14] 5.2. Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger darauf, dass die beklagte slowenische Entschädigungsstelle (Garantiefonds) wie ein Haftpflichtversicherer hafte. Damit stellt sich die Frage, ob der Gerichtsstand nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO auch in diesem Fall anwendbar ist.
[15] 5.2.1. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung der genannten Bestimmungen könnte ergeben, dass nur solche Personen als „Versicherer“ anzusehen sind, die tatsächlich ein Versicherungsunternehmen betreiben. Das trifft hier nicht zu, weil die Beklagte keine Versicherungsdienstleistungen für andere Personen anbietet, sondern als zuständige Stelle für Entschädigungen für durch nicht versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden im Sinn des Art 10 der RL 2009/103/EG in Anspruch genommen wird.
[16] In der – soweit überblickbar – überwiegenden rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ansicht vertreten, dass Stellen, die nur die Kommunikation mit dem Versicherer vereinfachen und als dessen Auszahlungsstellen fungieren – wie etwa das „behandelnde Büro“ im Rahmen des GrüneKarteSystems – keine „Versicherer“ sind (Looschelders, Internationale Zuständigkeit für Klagen gegen ausländische Entschädigungsstellen und Grüne-Karte-Büros, IPrax 2018, 360; Nordmeier in Wieczorek/Schütze, ZPO5 Art 10 Brüssel IaVO Rz 16; Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ V/1 Art 10 EuGVVO 2012 Rz 18; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht9 Rz 3.194; Thole in Stein/Jonas, ZPO23 Art 13 EuGVVO Rz 10; Eichelberger in BeckOK ZPO Brüssel IaVO Art 10 Rz 39 [Stand 1. 3. 2025]).
[17] Gegen die Übernahme dieser Ansicht für den vorliegenden Fall könnte allerdings Folgendes sprechen: Die Entschädigungsstelle soll hier nicht – wie ein Schadensregulierungsbeauftragter (Art 21 der RL 2009/103/EG; vgl auch ErwGr 35), oder wie eine Entschädigungsstelle bei einem Einschreiten nach Art 24 der RL 2009/103/EG (also bei Verzögerungen bei der Schadensregulierung oder bei unterlassener Benennung eines Schadensregulierungsbeauftragten) – die Kommunikation mit dem Versicherer vereinfachen und eine schnellere Auszahlung sicherstellen. Vielmehr hat sie wegen fehlender Haftpflichtversicherung und daraus resultierender Einstandspflicht nach Art 10 der RL 2009/103/EG bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftung den Schaden (mit der Möglichkeit geringer Abweichungen) als Garantiefonds wie ein Haftpflichtversicherer selbst zu tragen.
[18] Der Wortlaut von Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO schließt es nicht aus, als „Versicherer“ nicht nur Versicherungsunternehmen im eigentlichen Sinn, sondern darüber hinaus jede Person oder Stelle zu verstehen, die nach den Regeln des Haftpflichtrechts anstelle des Lenkers oder Halters eines Kraftfahrzeugs den Schaden des Geschädigten zu tragen hat.
5.2.2. Für diese Ansicht könnte systematische Auslegung ins Treffen geführt werden:
[19] Sowohl die Versicherungspflicht nach der RL 2009/103/EG als auch der Klägergerichtsstand nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO dienen in gleicher Weise dem Schutz des Geschädigten: Durch die Versicherungspflicht soll gesichert werden, dass der Geschädigte unabhängig von der finanziellen Lage des Schädigers Ersatz erhält. Der Klägergerichtsstand soll in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug die Durchsetzung dieses Anspruchs erleichtern. Diese Regelungen des Unionsrechts stehen daher in einem inhaltlichen Zusammenhang und sind insofern kohärent.
[20] Art 10 Abs 1 der RL 2009/103/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung oder Anerkennung einer Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, die (unter anderem) durch ein nicht im Sinn des Art 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz leistet (vgl ErwGr 14 und 18). Dem liegt offenkundig die Wertung des europäischen Gesetzgebers zugrunde, dass ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht nicht (bzw nur in eng begrenztem, in Art 10 näher dargestelltem Rahmen) zu einer Schlechterstellung von Unfallgeschädigten führen darf. Der materiell-rechtliche Geschädigtenschutz soll damit auch bei einem Verstoß gegen die Versicherungspflicht gewahrt bleiben.
[21] Legt man Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO dahin aus, dass nur Klagen gegen Versicherungsunternehmen erfasst wären, so würde der zuständigkeitsrechtliche Geschädigtenschutz in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Versicherungspflicht (potenziell) unterlaufen.
[22] Diese Erwägungen sprechen für die Annahme, dass auch Entschädigungsstellen nach der RL 2009/103/EG als „Versicherer“ im Sinn des Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel IaVO anzusehen sind (so Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 I Art 10 Brüssel IaVO Rz 19; im Grundsatz auch Mankowski, Entscheidungsanmerkung zu 3 O 349/14 des Landgerichts Darmstadt, VersR 2017, 1149 [1150 f]). Das könnte auch für die Beklagte gelten, die hier als Entschädigungsstelle (Garantiefonds) des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs des Unfallgegners in Anspruch genommen wird. In diesem Zusammenhang könnte der Kläger als die (typischerweise) „schwächere Partei“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden. Die Beklagte als Entschädigungsstelle befindet sich nämlich wirtschaftlich in einer weit stärkeren Position als ein typischer Geschädigter, der auf die Ersatzleistung angewiesen ist.
[23] 5.2.3. Gegen diesen Standpunkt spricht allerdings, dass Zuständigkeitsvorschriften, die eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten vorsehen, eng auszulegen sind (vgl etwa C106/17, Hofsoe, Rn 40; C536/23, Mutua Madrileña Automovilista, Rn 29). Zudem ist zu beachten, dass ein Geschädigter bei Fehlen eines Haftpflichtversicherers nach dem System der RL 2009/103/EG gar keines zuständigkeitsrechtlichen Schutzes bedarf, weil er nach Art 25 Abs 1 dieser Richtlinie – der im österreichischen Recht in § 9 VOEG umgesetzt wurde – ohnehin die Entschädigungsstelle in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen kann. Damit steht dem Geschädigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche jedenfalls ein Gerichtsstand in seinem Wohnsitzstaat – im konkreten Fall zwar nicht an seinem Wohnsitz, wohl aber am Sitz des Fachverbands der Versicherungsunternehmen als österreichischer Entschädigungsstelle – zur Verfügung. Die kohärente Systematik des Geschädigtenschutzes, die sich aus dem Zusammenwirken der VO (EU) Nr 1215/2012 und der RL 2009/103/EG ergibt, erfordert es daher nicht zwingend, Entschädigungsstellen (Garantiefonds) aus anderen Mitgliedstaaten als Versicherer im Sinn der Verordnung anzusehen und dem Geschädigten so eine Klage an seinem Wohnsitz zu ermöglichen.
[24] 5.3. Allerdings ist auch die vom Kläger vertretene Auslegung von Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b VO (EU) Nr 1215/2012 möglich. Der Europäische Gerichtshof wird daher um Entscheidung der Frage ersucht, ob diese Bestimmungen auch Entschädigungsstellen (Garantiefonds) nach der RL 2009/103/EG erfassen.
6. Zur zweiten Vorlagefrage
[25] 6.1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der besonderen Zuständigkeit nach Art 11 und 13 Brüssel IaVO ist nach dem Wortlaut der Bestimmungen und der Rechtsprechung des EuGH (vgl nur C463/06, Odenbreit; C340/16, KABEG) die Zulässigkeit einer Direktklage des Klägers gegen den beklagten Versicherer. Ob eine solche Direktklage zulässig ist, bestimmt sich bei Ansprüchen gegen einen Haftpflichtversicherer im eigentlichen Sinn nach dem anzuwendenden Sachrecht, das nach dem Internationalen Privatrecht des Forumstaats zu ermitteln ist (OGH 7 Ob 65/21s Rz 15). Im Anlassfall wären die maßgebenden Kollisionsnormen dem – nach Art 28 Rom IIVO vorrangig anzuwendenden – Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht zu entnehmen. Für in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge ergibt sich die Zulässigkeit der Direktklage dabei im Regelfall schon aus Art 18 RL 2009/103/EG und den Umsetzungsgesetzen der Mitgliedstaaten.
[26] 6.2. Im vorliegenden Fall ist allerdings – bei Bejahung der ersten Vorlagefrage – die Zulässigkeit einer Direktklage gegen die nach Art 10 RL 2009/103/EG eingerichtete slowenische Entschädigungsstelle zu prüfen. Art 25 Abs 1 dieser Richtlinie sieht einen Direktanspruch an sich nur gegen die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschädigten vor. Die hier beklagte slowenische Entschädigungsstelle haftet im Anlassfall (Unfall in Kroatien; Wohnsitz des Geschädigten in Österreich; Unfallgegner mit slowenischem Kennzeichen) nur als Regressschuldner („Endschuldner“) nach Art 25 Abs 1 lit a RL 2009/103/EG. Das spricht, soweit nicht das anwendbare nationale Recht anderes vorsieht, gegen die Zulässigkeit einer gegen die Beklagte erhobenen Direktklage.
[27] 6.3. Allerdings hat der Kläger im vorliegenden Fall einen Direktanspruch gegen die Beklagte behauptet, und diese hat die Möglichkeit einer Direktklage in keiner Weise bestritten. Vielmehr hat sie in der Sache nur fehlendes Verschulden des Lenkers jenes Fahrzeugs eingewendet, das im Zeitpunkt des Unfalls seinen Standort in Slowenien hatte, aber nicht haftpflichtversichert war. Unter diesen Voraussetzungen könnte die Auffassung vertreten werden, dass eine weitere Prüfung der Zulässigkeit der Direktklage auf der Ebene des Zuständigkeitsrechts nicht mehr erforderlich ist.
[28] 6.4. Sollte der Europäische Gerichtshof daher die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art 11 und Art 13 Brüssel IaVO bejahen, wird er auch um Entscheidung der Frage ersucht, ob es für die Inanspruchnahme der damit begründeten Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschädigten ausreicht, dass die beklagte Entschädigungsstelle die vom Kläger behauptete Zulässigkeit einer Direktklage nicht bestreitet. Trifft das nicht zu, wäre im weiteren Verfahren zu prüfen, ob sich die Zulässigkeit der Direktklage aus dem anwendbaren materiellen Recht ergibt.
7. Aussetzung des Verfahrens
[29] Da damit jeweils zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, ist der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Fragen verpflichtet.
[30] Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers auszusetzen.