OLG Wien 19Bs219/25g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00219.25G.1024.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ **-234, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2023, GZ -143.2, rechtskräftig seit 26. Juni 2024, wurde A B der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB (I./A./ und I./B./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./C./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (II./A./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall (II./B./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (III./), der Vergehen pornographischer Darstellung Minderjähriger nach §§ 15, 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2017/117 (IV./), der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (V./A./), des Vergehens der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB (V./B./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (VI./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB idgF unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt sowie in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB idgF untergebracht.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien
I./ gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar
A./ ab April 2016 bis 26. Juni 2022 gegen die am ** geborene E* B*, sohin gegen eine im genannten Zeitraum teilweise unmündige Person, länger als ein Jahr hindurch, indem er ihr anfangs etwa monatlich, in weiterer Folge jedoch mehrmals monatlich mit der flachen Hand in das Gesicht und teils auch mit der Faust gegen die Oberarme oder in den Bauch schlug oder sie an den Oberarmen packte und schüttelte, wodurch es teilweise zu Verletzungen am Körper in Form von blauen Flecken und einer aufgesprungenen Lippe am Körper kam;
B./ ab September 2014 bis 26. Juni 2022, gegen die am ** geborene F* B*, sohin gegen eine unmündige Person, länger als ein Jahr hindurch, indem er ihr in oftmaligen, zumindest einmal monatlichen, ab Mai 2021 mehrmals monatlichen Angriffen mit der flachen Hand in das Gesicht oder mit der Faust gegen den Bauch bzw Brustkorb oder sie mit einem Gürtel schlug bzw an den Oberarmen packte und schüttelte oder gegen die Wand drückte, wobei sich die Häufigkeit der Gewalt mit der Zeit steigerte und wodurch es teilweise zu Verletzungen in Form von Kratzern und Rötungen im Gesicht und blauen Flecken am Körper kam und ihr einmal auch mit dem Umbringen drohte, indem er nämlich äußerte, sie aus dem Fenster zu werfen, alle zu töten oder alle kaputt zu machen;
C./ ab Anfang 2020 bis April 2021 gegen G* B*, geboren am **, indem er ihr in oftmaligen, zumindest zwei mal monatlichen Angriffen Haare ausriss, auf diese mit der flachen Hand oder Faust ins Gesicht oder gegen den Körper schlug, sie gegen den Kasten oder das Bett stieß oder mit einem Regalbrett auf sie einschlug, wodurch es teilweise zu Verletzungen in Form von blauen Flecken kam und sie zumindest zwei Mal mit einem Messer mit dem Zufügen einer Verletzung am Körper bedrohte;
II./ nachgenannte Personen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Taten jeweils eine schwere Körperverletzung der Genannten zur Folge hatte, und zwar
A./ im Sommer 2016 oder 2017 H* B*, indem er sich auf sie legte, sie an den Händen festhielt und ihr die Hose hinunterzog, sie an Schultern und Armen festhielt, ihre Beine auseinander drückte und sie mit seinem Penis vaginal penetrierte, wobei die Tat eine Schwangerschaft der Genannten und eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung (F 60.8) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;
B./ im Oktober oder November 2020 E* I* B*, indem er ihr die Kleidung vom Körper riss, sie an den Armen packte und ins Schlafzimmer zog, ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und zumindest einen Finger in ihre Scheide einführte und mit seinem Penis dazu ansetzte, in ihre Vagina einzudringen, wobei die Tathandlung eine schwere Störung der seelischen und emotionalen Entwicklung (F60.8) und eine eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;
III./ mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen und zwar
A./ mit der am ** geborenen H* B*, durch die zu Punkt II./A./ genannte Tathandlung;
B./ mit der am ** geborenen E* I* B*, und zwar zwischen 2019 und 22. April 2020, indem er ihr in einer Vielzahl an Angriffen auf die bereits entwickelte nackte Brust, das Gesäß bzw die nackte Scheide griff und jeweils zumindest dazu ansetzte, einen Finger in ihre Scheide einzuführen;
IV./ in einer nicht mehr näher feststellbaren Mehrzahl von Angriffen zwischen 2018 und 2022 pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 StGB) herzustellen versucht (§ 15 StGB), indem er seine minderjährigen Töchter H* B* und E* I* B* heimlich mit seinem im Badezimmer versteckten Mobiltelefon beim Duschen filmte, um sie beim Masturbieren zu filmen;
V./ mit einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person, nämlich jeweils seiner leiblichen Tochter, den Beischlaf
A./ vollzogen, und zwar mit der am ** geborenen H* B*
1. / durch die in Punkt II./A./ genannte Tathandlung;
2. / zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2021 in vier Angriffen, indem er vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte;
B./ zu vollziehen versucht, und zwar mit der am ** geborenen E* I* B* durch die in Punkt II./B./ genannte Tathandlung;
VI./ mit seiner leiblichen minderjährigen Tochter, sohin einer mit ihm in absteigender Linie verwandten Person, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und zwar
A./ mit der am ** geborenen H* B*
1. /durch die in Punkt II./A./ genannte Tathandlung;
2. /durch die in Punkt V./A./2./ genannten Tathandlungen;
B./ mit der am ** geborenen E* I* B*
1. / durch die in Punkt II./B./ genannten Tathandlungen;
2. / durch die in Punkt III./B./ genannten Tathandlungen;
3. / von 23. April 2020 bis Frühsommer 2022, indem er ihr in mehreren Angriffen auf die bereits entwickelte nackte Brust, das Gesäß bzw die nackte Scheide griff und einen Finger in ihre Scheide einführte.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2025 (ON 227) begehrte A* B* die Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Urteilsfakten II./A./, III./A./, V./A. und VI./A./ und brachte im Wesentlichen vor, er könne dartun, dass seine Verurteilung durch ein falsches Zeugnis der H* B* veranlasst worden sei und er im Sommer 2016 oder 2017 über kein Lager im elften Bezirk verfügt habe. Zudem habe H* B* gegenüber K* und G* B* zugegeben, dass es keine Vergewaltigung gegeben habe (ON 227.1, 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO) den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab (ON 234).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige
Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt (ON 236).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde – die dem Verurteilten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur allfälligen Äußerung zugestellt wurde - ablehnend.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Die Wiederaufnahme gemäß Z 1 erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung (zB falsche Beweisaussage, Urkundenfälschung und Bestechung) als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt bzw dartut (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 16). Die bloße Behauptung eines falschen Zeugnisses zur Wiederaufnahme genügt dabei nicht, vielmehr muss die falsche Aussage derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 22). Auch muss der Wiederaufnahmegrund zumindest die Eignung haben, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 15).
Tatsachen und Beweismittel sind dann „neu“ im Sinne von § 353 Z 2 StPO, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu welchem ihre Verwertung noch möglich war (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 24). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichts (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 39).
A* B* macht weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens noch in seiner gegen den abweisenden Beschluss erhobenen Beschwerde den Anforderungen des § 353 StPO entsprechende Gründe geltend.
Mit dem wahrheitswidrigen Vorbringen (siehe Strafregisterauskunft vom 5. August 2025), H* B* sei aufgrund von strafbaren Falschaussagen im gegenständlichen Verfahren zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden, bringt A* B* keinen Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO vor (siehe hierzu auch die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in dem angefochtenen Beschluss; ON 234, 6). Zudem waren dem Urteilsgericht die voneinander abweichenden Aussagen der H* B* zur Anzahl der gegen sie gerichteten sexuellen Übergriffe (ON 10.3, 7 und ON 48.3, 14ff) bei der Urteilsfindung am 13. Dezember 2023 vollinhaltlich bekannt und setzte sich das Urteilsgericht in seiner Beweiswürdigung auch damit auseinander (ON 143.2, 21).
Der Wiederaufnahmewerber releviert unter dem Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 2 StPO, dass die Vergewaltigung denkunmöglich stattfinden habe können, da der Tatzeitpunkt im Urteil ausdrücklich mit Sommer 2016 oder 2017 festgelegt wurde, und aus der von ihm vorgelegten Bestätigung der L* GmbH folge (ON 227.2), dass er dort in diesem Zeitraum kein Lager angemietet hatte (ON 227.1, 7).
Die beigebrachte Bestätigung, welche in Erledigung der Anfrage der Sozialarbeiterin mit folgendem Inhalt erging (ON 227.2, 2): „Sehr Fr. M*, herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich um Herrn B* A* und er meinte, er brauche eine Bestätigung darüber, dass er in der angegeben Zeit von 2018-2023 einen Container(-Platz) gemietet hat bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen N*“, ist per se nicht zur Erschütterung der Beweislage geeignet, zumal darin – auftragsgemäß - lediglich auf den vom Wiederaufnahmewerber angefragten Zeitraum (2018- 2023) abgestellt wird, wobei der inkriminierte Zeitraum in den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen mit Sommer 2016 oder 2017 (ON 143.2, 3f) festgelegt wurde. Der Bestätigung ist daher gerade nicht zu entnehmen, dass der Wiederaufnahmewerber – wie vorgebracht – im gegenständlichen Tatzeitraum kein Lager bei der L* GmbH angemietet hatte.
Zur nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der K* (ON 236.2) ist anzumerken, dass die ursprüngliche Behauptung des Wiederaufnahmewerbers (ON 227.1, 9), wonach H* B* dieser gegenüber angegeben hätte, die Vergewaltigung nur erfunden zu haben, darin keine Bestätigung findet. Demnach hat K* lediglich aus dem Umstand, dass H* B* anlässlich eines Gesprächs im Jahr 2025, in dem K* die Täterschaft des Wiederaufnahmewerbers anzweifelte, keine Reaktion zeigte (was insbesondere aufgrund der Betroffenheit ihres intimsten höchstpersönlichen Lebensbereichs mannigfache Gründe haben kann), geschlossen, die Vergewaltigung habe nie stattgefunden. Dem ist jedoch bereits entgegenzuhalten, dass eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand hat, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK StPO § 154 Rz 8). Spekulationen oder bloße Vermutungen darüber, ob die Tat begangen wurde bzw ob das Opfer diesbezüglich eine (vorsätzlich) unrichtige Aussage getätigt hat, stellen keine neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO dar.
Weiters geht aus dieser Stellungnahme – entgegen den Ausführungen des Wiederaufnahmswerbers – auch nicht hervor, dass K* eigene (sinnliche) Wahrnehmungen zu dem ins Treffen geführten Streit hat, in dem H* L* wortwörtlich gesagt haben soll: „Es gab keine Vergewaltigung, und du hast mir gesagt, dass ich das so sagen soll". In den äußerst vagen Angaben der K* als bloße Zeugin vom Hörensagen, denen weder zu entnehmen ist, wann, von wem und in welchem Zusammenhang sie von dem dargelegten Streit und der im Zuge dessen getätigten Aussage erfahren haben will, ist kein hinreichend schlüssiges Vorbringen zu sehen, sodass darin kein geeignetes Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO zu erkennen ist.
Hinsichtlich der im Antrag auf Wiederaufnahme beantragten Zeugen O* und P* gelingt es dem Wiederaufnahmewerber nicht darzulegen, inwiefern die Behauptung, H* B* habe sexuelle Handlungen mit ihrem älteren Bruder vorgenommen, geeignet sein soll, Zweifel an den festgestellten Tathandlungen des A* B* und demnach der Richtigkeit des Schuldspruchs zu begründen.
Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend G* B* ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (ON 234, 7) zu verweisen (zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0124017).
Insgesamt gelingt es dem Wiederaufnahmewerber mit diesen Ausführungen nicht, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern und taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinn des § 353 StPO ins Treffen zu führen, sodass der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl in WK StPO § 390a Rz 17).