OLG Wien 8Rs117/25x

8Rs117/25xCour d'appel27 oct. 2025

Texte intégral

OLG Wien 8Rs117/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00117.25X.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19.8.2025, **-14 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 26.3.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.12.2024 auf Gewährung von Pflegegeld ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung eines Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß. Die Klägerin leide an einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik, bei aktivierter Osteochondrose und Discusprolaps mit Einriss des Anulus fibrosus. Sie leide weiters an einer rezidivierend depressiven Störung und Angststörung. Es bestehe eine Venenthrombose, ein Meningeom und einer Hypermenorrhoe. Sie benötige intensive Alltagsunterstützung. Es bestehe ein erhöhter Betreuungsaufwand.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich folgerte es, die Klägerin benötige keine Teilhilfe für das Zubereiten der Mahlzeiten. Sie könne jedenfalls mehrere Minuten frei stehen, mit kleineren Töpfen hantieren und auch den Kochvorgang intellektuell begleiten. Es bestehe kein Tremor, sodass der Klägerin auch die Vorbereitungsarbeiten (zB Schneiden von Lebensmitteln) möglich seien. Die Klägerin benötige Hilfe nur für den Transfer in die Badewanne. Die eigentliche Verrichtung der Ganzkörperreinigung sei ihr selbständig ohne Anwesenheit einer Pflegeperson möglich, sodass ein Stundenbedarf von 2,5 Stunden anzunehmen sei.

Insgesamt ergebe sich ein Pflegebedarf von 47,5 Stunden monatlich und damit kein Anspruch auf Pflegegeld.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Klägerin erhebt nur eine Rechtsrüge.

1. Das Erstgericht hätte insbesondere für die tägliche Körperpflege 25 Stunden pro Monat ansetzen müssen.

Dabei entfernt sich die Klägerin vom festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin die Reinigung selbst alleine vornehmen kann. Lediglich für das Ein- und Aussteigen aus der Badewanne ist sie auf Hilfe angewiesen.

Die Klägerin legt auch in ihrer Berufung in keiner Weise dar, warum sie nicht in der Lage sein sollte, die tägliche Körperpflege allein vorzunehmen.

Geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

2. Die Klägerin wirft dem Erstgericht weiters vor, die notwendigen Stunden für die Motivation bzw für Motivationsgespräche nicht berücksichtigt zu haben. Hierfür wären 10 Stunden pro Monat anzusetzen, insbesondere im Lichte der rezidivierend depressiven Störung und Angststörung der Klägerin.

Aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts kann nicht abgeleitet werden, dass bei der Klägerin Motivationsgespräche erforderlich wären. Vielmehr sind die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts dahingehend zu verstehen, dass bei der Klägerin kein weiterer Hilfsbedarf besteht. Das Erstgericht hat auch unbekämpft festgestellt, dass der Antrieb der Klägerin im Normalbereich liegt, was gegen die Erforderlichkeit von Motivations- gesprächen spricht.

Selbst wenn bei der Klägerin 10 Stunden für Motivationsgespräche zu veranschlagen wären, würde sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, da der Pflegebedarf der Klägerin auch dann nicht mehr als 65 Stunden monatlich betragen würde.

3. Der Berufung kommt insgesamt kein Erfolg zu.

4. Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht entscheidungserheblich ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.