OLG Graz 1Bs150/25f

1Bs150/25fCour d'appel27 oct. 2025

Texte intégral

OLG Graz 1Bs150/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00150.25F.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des DI C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Oktober 2025, GZ **-26, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem rechtskräftigen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 2025, AZ , wurde A B des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster (vielmehr [14 Os 99/24a]: dritter) Fall StGB (zu I.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB (zu II.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem (ersten) Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2025 (maßgeblich ist nur die Urschrift in ON 15,2 [siehe RIS-Justiz RS0119273 [T1]; 13 Os 115/17m]) bestimmte das Erstgericht die Pauschalkosten iSd § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit EUR 250,00.

Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 9. Oktober 2025 zugestellt. Eine (gesonderte) Zustellung an den gesetzlichen Vertreter (siehe dazu aber 12 Os 82/16z) ist – soweit überblickbar – nicht aktenkundig (zum Fristenlauf siehe generell Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 38 Rz 36).

Gegen den Beschluss richtet sich die im Zweifel vom gesetzlichen Vertreter (siehe zu den möglichen Vertretungshandlungen allgemein Schroll/Oshidari, aaO Rz 6) erhobene (ON 16,1: „[…] ersuchen wir um Aufklaerung und legen deshalb vorsorglich Beschwerde ein […]“) Beschwerde (zur eigenständigen Rechtsmittellegitimation Schroll/Oshidari, aaO Rz 32), die sich erkennbar gegen die Höhe des Pauschalkostenbeitrags richtet.

Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.

Voranzustellen ist, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz einerseits und die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und der Einbringlichkeit andererseits strikt auseinanderzuhalten sind (OLG Wien, 17 Bs 335/24z; siehe auch Lendl in WK StPO § 391 Rz 1).

Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei (siehe ON 14) zu ersetzen sind, einen Pauschalkostenbeitrag an den sonst nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei, wobei dieser im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter von EUR 150,00 bis EUR 3.000,00 auszumessenden Betrag sich an der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und am Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie am Vermögen, am Einkommen und an den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen zu orientieren hat (§ 381 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 3 und Abs 5 StPO).

Der Verurteilte ist (auch nach dem vom Beschwerdegericht eingeholten ZMR-Auszug) bei seinen Eltern wohnhaft (siehe auch ON 12,6), wo für seinen Unterhalt gesorgt wird (siehe auch ON 9,3). Er erwirtschaftet an Lehrlingsentschädigung einen Betrag von EUR 800,00 bis 900,00 netto im Monat (ON 14). Zudem bezieht er ein Taschengeld von EUR 150,00 pro Monat, wobei EUR 100,00 in der Vergangenheit auf ein Sparbuch gelegt wurden (ON 12,4). Sorgepflichten belasten ihn nicht. Verbindlichkeiten bestehen im Ausmaß von ca. EUR 7.200,00, die aus dem beschädigten Polizeiwagen resultieren.

Zum Verfahrensaufwand ist auszuführen, dass dieser sich vorwiegend auf das Ermittlungsverfahren konzentrierte, wo neben zwei Beschuldigteneinvernahmen (ON 2.6 und ON 2.7) und zwei Zeugeneinvernahmen (ON 2.8 und ON 2.9) auch diverse Erhebungstätigkeiten der Kriminalpolizei (ON 2.10; ON 2.13 bis ON 2.17) durchgeführt wurden, wobei die notwendig gewordene Anhaltung des Verurteilten (ON 2.18) einen zusätzlichen Verfahrensaufwand begründet. Die Hauptverhandlung konnte an einem Tag in weniger als einer Stunde durchgeführt werden. Daran schloss kein Rechtsmittelverfahren an (ON 14).

Ausgehend von diesen Kriterien ist der sich im Rahmen des § 381 Abs 3 Z 3 StPO bewegende und anhand der Kriterien des § 381 Abs 5 StPO (siehe auch Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 49f) ausgemessene Pauschalkostenbeitrag von EUR 250,00 nicht korrekturbedürftig. Der Umstand, dass der Verurteilte bis zum Schuldspruch erster Instanz von der Tragung der Kosten der Verteidigung befreit war (§ 61 Abs 2 StPO iVm § 39 Abs 2 JGG), ist für die ohnehin nur nach Z 1 des § 381 Abs 1 StPO erfolgte Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrags nicht von Relevanz (OLG Wien, 31 Bs 69/21f). Die bestimmten Pauschalkosten sind zudem Kosten des Strafverfahrens und keine Geldstrafe, sodass sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der alternativ zu vollziehenden „Sozialleistungen“ nicht stellt.

Sollte die Beschwerde allerdings dahin zu verstehen sein, dass diese gegen das Unterlassen der Uneinbringlichkeit der Kosten gerichtet ist, so ist dem zu entgegnen, dass mit der Bestimmung der zu ersetzenden Kosten gerade keine gerichtliche Entscheidung über die Uneinbringlichkeit getroffen wird. Daher ist im Beschwerdeverfahren nur der tatsächliche Kostenausspruch und nicht das Unterlassen einer Uneinbringlichkeitserklärung Beschwerdegegenstand (OLG Wien, 17 Bs 335/24z; OLG Graz, 10 Bs 132/23x, 10 Bs 70/21a und 8 Bs 127/21v). Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit den (hier gar nicht getätigten) Einwänden des Beschwerdeführers zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (vgl RISJustiz RS0129395; 14 Os 84/14f, 15 Os 128/14h). Soweit die Beschwerde aber als Antrag aufzufassen ist, die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO nachträglich – ganz oder teilweise (§ 45 Abs 1 JGG) – für uneinbringlich zu erklären, weil diese den zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt des Verpflichteten beeinträchtigen (§ 391 StPO) oder dessen Fortkommen erschweren (§ 45 Abs 1 JGG), kommt die (gemäß § 391 Abs 3 StPO unanfechtbare) Entscheidung hierüber dem Landesgericht zu, welches allfällige Neuerungen (auch von Amts wegen [Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 391 Rz 8]) zu berücksichtigen hätte.

Auf die allfällige Möglichkeit einer Ratenzahlung bzw. Stundung darf hingewiesen werden (Lendl, aaO Rz 15).

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.

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