OLG Wien 17Bs273/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00273.25H.1028.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127 ff StGB uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 2025, GZ **–67 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. September 2025 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung basiert auf Straftaten, die im Zusammenhang mit Beschaffung von Suchtmitteln begangen wurden.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung beantragte der Verurteilte die Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 SMG.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und führte dazu begründend aus, dass aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. B* zwar die Therapiebedürftigkeit vorliege, die Therapiefähigkeit des Verurteilten aber als nur in Ansätzen gegeben einzustufen sei. Angesichts der ungünstigen persönlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sei ein Behandlungserfolg als offenbar aussichtslos zu betrachten, weshalb die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Gegen den Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 71), der Berechtigung nicht zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ geltend macht, da ihm nach Gutachtenserstattung zur Wahrung seiner Interessen keine Frist eingeräumt worden sei, sich zu dem Gutachten zu äußern, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Mangel dadurch saniert wurde, dass, da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht (Tipold WK-StPO § 89 Rz 8), er mit der nunmehrigen Beschwerde seine Einwände (auch) gegen das Gutachten vorbringen konnte und vorbrachte, sodass eine Verletzung des fairen Verfahrens (eine spezielle Verfahrensordnung für die Entscheidung nach § 39 SMG besteht nicht) nicht vorliegt (Artikel 6 EMRK).
Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG ist dann zu gewähren, wenn der Verurteilte wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, zu einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen oder zweckmäßigen ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme zu unterziehen (§ 39 Abs 1 Z 1 SMG).
Zutreffend ging das Erstgericht vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen bis auf die vom Erstgericht angenommene nicht offenbare Aussichtslosigkeit der gesundheitsbezogenen Maßnahme aus. Die Aussichtslosigkeit der gesundheitsbezogenen Maßnahme leitete das Erstgericht aber zutreffend aus dem umfangreichen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. B* (ON 61) ab. Diese erschließt nämlich aus der Art, Dauer und Schwere der Suchterkrankung und der langjährigen Desintegration in Österreich sowohl in beruflicher als auch in psychosozialer Hinsicht, aber auch aufgrund des Aufenthaltsverbots, eine mangelnde Möglichkeiten einer Integration in Österreich und damit, dass eine Therapie prognostisch als offenbar aussichtslos einzustufen ist. Darüber hinaus stellt sie aber auch dar, dass eine psychosoziale Integration in seiner Heimat (Ungarn) aufgrund der langfristigen psychosozialen Desintegration nahezu unmöglich ist. Eine langfristige Integration sei aber unabdingbare Bedingung für eine nachhaltige Rehabilitation. Basis für diese Beurteilung ist insbesondere der Umstand, dass der 47-jährige A* seit 27 Jahren von Heroin abhängig ist, was zu einer schweren psychischen und physischen Abhängigkeit führte und er insgesamt in seinem Leben erst ca. drei Jahre berufstätig war, womit es an Voraussetzungen für eine berufliche Integration fehlt.
Dem vermag die Beschwerde, die gegen diese Einschätzung der Sachverständigen argumentiert, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit dargestellt wird, dass eine stationäre Therapie erst dann endet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eben die Rückfallgefahr für den Beschwerdeführer als äußerst gering einzustufen sei (Beschwerde S 4), übergeht sie, dass eine stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme gesetzlich mit sechs Monaten begrenzt ist (§ 39 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz SMG). Unter diesen gesetzlichen Voraussetzungen und der langanhaltenden Suchtergebenheit des Beschwerdeführers und der (nachvollziehbaren) Einschätzung der Sachverständigen, die auch darauf Bezug nimmt, dass der Verurteilte (auch) in Ungarn nicht integriert sei und angesichts seiner äußerst geringen Berufstätigkeit bisher auch nicht in ein Berufsleben integrierbar ist, erscheint das Beschwerdevorbringen, dass nach einem „erfolgreichen Abschluss einer stationären Therapie“ die ambulante Nachbetreuung in Ungarn erfolgen könne, nicht realistisch. Denn selbst wenn – wie nunmehr vorgebracht – der Verurteilte bei seinem Onkel Wohnsitz nehmen könnte, ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen eine dann auch in Ungarn ambulant fortgeführte Therapie wohl als aussichtslos zu bezeichnen.
Die Ausführungen in der Beschwerde über eine mögliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers sind rein spekulativ und ändern auch nichts an der zu erwartenden Erfolglosigkeit der gesundheitsbezogen Maßnahme. Gänzlich lebensfremd erscheint – unter Berücksichtigung der Jahrzehnte andauernden Suchterkrankung – die Beschwerdeausführung, dass eine ambulante Therapie „nur in Form von Gesprächen in längeren Abständen notwendig“ sei und so trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zum Zweck einer ambulanten Therapie gewährt werden könnte, zumal die Sachverständige begründet davon ausgeht, dass selbst eine „regulär“ durchgeführte Therapie nicht erfolgsversprechend wäre.
Der in der Beschwerde geforderte „Anhörungstermin“ zur Erörterung des Gutachtens ist gesetzlich nicht vorgesehen und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dies zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung führen könnte.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen, wobei angesichts der nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Erledigung der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinfällig ist.