OLG Wien 20Bs281/25g

20Bs281/25gCour d'appel28 oct. 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs281/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00281.25G.1028.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2025, GZ **53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit im zweiten Rechtsgang ergangenem Urteil vom 8. Oktober 2025 (ON 49.3) wurde A* nachdem er bereits im ersten Rechtsgang von einzelnen Fakten im Rahmen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB sowie vom Vorwurf des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden war (ON 38.4) - nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruchs durch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 28. Mai 2025 (ON 42.3) von sämtlichen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Antrag vom 18. August 2025 (ON 51.2) begehrte er unter Anschluss einer Leistungsaufstellung über EUR 6.547,68 die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a StPO.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 53.1) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 6.000,.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit dem Vorbringen, die Hauptverhandlungen im ersten und zweiten Rechtsgang hätten insgesamt fünf Stunden gedauert, wobei der Verteidiger über seine Vollmachtsbekanntgabe (ON 36) hinausgehend lediglich eine Rechtsmittelausführung (ON 40) eingebracht habe, die Herabsetzung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung (ON 54.2) anstrebt.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Wird ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß §§ 215 Abs 2, 227, 451 Abs 2 oder 485 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient (§ 393a Abs 1 StPO).

Gemäß § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sowie das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts darf der Betrag EUR 13.000, nicht übersteigen.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8) ergibt sich als grober Richtwert, dass ein Durchschnittsverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes umfasst und so unter Heranziehung der Ansätze der autonomen Honorarrichtlinien einen durchschnittlichen Aufwand von rund EUR 6.500, verursacht. Erfolgs und Erschwerniszuschläge die vom Verteidiger ohnehin nicht verzeichnet wurden bleiben dabei außer Betracht.

Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass der Verteidiger erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung am ersten Rechtsgang eingeschritten ist (ON 36), die Anklagebehörde lässt jedoch unberücksichtigt, dass der jeweiligen Teilnahme an der Hauptverhandlung in beiden Rechtsgängen auch Besprechungen mit dem nunmehr freigesprochenen Mandanten vorangingen und es sich beim (wenn auch einzigen) prozessrelevanten Schriftsatz um eine umfangreiche Berufungsausführung handelte (ON 40.2), die schließlich zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils führte.

Auch wenn die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht öffentlich getroffen wurde, liegt gegenständlich kein unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand eines Einzelrichterverfahrens vor dem Landesgericht vor, weshalb der vom Erstgericht bestimmte Beitrag zu den Kosten der

Verteidigung nicht korrekturbedürftig ist.

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