OLG Wien 17Bs182/25a

17Bs182/25aCour d'appel29 oct. 2025

Texte intégral

OLG Wien 17Bs182/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00182.25A.1029.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB über I. die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2025, und II. die implizierte Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom selben Tag, beides GZ *48.2 nach der am 29. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Thorstensen durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

Spruch

I./ zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und

II./ den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1; 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat er am 10.8.2024 in ** dadurch, dass er den nachgenannten Personen nacheinander jeweils einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch alle drei Personen auch zu Boden stürzten, eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen versucht, und zwar

A./ B*, wobei dieser durch die Tat zumindest Schwellungen und Rötungen im Gesicht erlitt;

B./ C*, wobei die Tat Verletzungen leichten Grades, insbesondere einen Bruch des Nasenbeins sowie eine Prellung des rechten Augapfels mit Einblutung zur Folge hatte (ON 2.41, ON 2.27, ON 19.42);

C./ D*, wobei die Tat Verletzungen leichten Grades, nämlich Prellungen, Hämatome und Abschürfungen zur Folge hatte (ON 2.40, ON 2.27).

A* wurde (unangefochten) gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten C* EUR 3.000, sowie D* EUR 500, binnen 14 Tagen zu zahlen, mit ihren weiteren Privatbeteiligtenansprüchen wurden sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 10. Juni 2022, AZ **, gewährten bedingten Entlassung abzusehen und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Das Erstgericht traf folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Der Angeklagte ist erfahrener MMA-Kämpfer und Linkshänder.

In der Nacht vom 09.08.2024 auf den 10.08.2024 trafen B*, C*, E* und D* etwa gegen halb vier Uhr morgens vor dem F* am ** in ** ein. C* und D* gingen dabei ein Stück vor B* und E*. C* sprach vor dem Eingang zum Club einen der beiden Türsteher G* und H*, die gemeinsam mit einer Gruppe Menschen vor dem Club standen, an.

Unmittelbar nach dem Eintreffen von B*, C*, E* und D* kam es zum Angriff durch den den Genannten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Angeklagten.

Der Angeklagte schlug zunächst mit seiner linken Faust wuchtig dem C* ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte und eine Nasenbeinfraktur sowie eine Prellung des rechten Augapfels mit Einblutung erlitt.

Im Anschluss daran versetzte der Angeklagte D* mit der linken Faust einen heftigen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser ebenfalls zu Boden stürzte und Prellungen, Hämatome und Abschürfungen an der Brust, am Schienbein und am Knöchel erlitt.

Zuletzt schlug der Angeklagte mit der linken Faust B* derart heftig ins Gesicht, dass auch dieser zu Boden stürzte und durch den Schlag zumindest Schwellungen und Rötungen im Gesicht erlitt.

Der Angeklagte hielt es bei diesen Faustschlägen ernstlich für möglich und fand sich damit ab, B*, C* und D* schwer am Körper zu verletzen, indem er den Genannten jeweils einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese jeweils zu Boden ging und die genannten Verletzungen erlitten.

Der Angeklagte entfernte sich daraufhin von ihnen, stellte sich im Clubeingang hinter eine Person und lieferte sich ein kurzes Wortgefecht mit C*, B* und D*, ehe er in den Club hinein ging und die Türsteher G* und H* die Clubtür anschließend von innen schlossen.

C* wurde am 10.08.2024 um 04:28 Uhr mit der Rettung in die Unfallabteilung der Klinik I* eingeliefert, wo seine Verletzungen diagnostiziert und medikamentös behandelt wurden. Er war anschließend zehn Tage berufsunfähig, nahm etwa eine Woche lang regelmäßig Schmerztabletten ein und erlitt durch die Verletzungen insgesamt vier Tage mittelstarke und 18 Tage leichte Schmerzen.

D*s Verletzungen durch den Angriff waren etwa vier bis fünf Tage sichtbar und er hatte mehrere Tage lang Schmerzen.

Diese Feststellung gründete die Erstrichterin auf nachstehende Beweiswürdigung:

Vorneweg ist festzuhalten, dass insbesondere die Opferzeugen C* und D* sowie auch E* einen äußerst glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht machten, sodass die Feststellungen zu ihrem Eintreffen bei Club, dem Tathergang und auch der Auflösung der Situation nach den Schlägen durch den Angeklagten auf ihren dahingehenden, weitgehend übereinstimmenden und gut nachvollziehbaren Angaben gründen. Die Angaben der genannten Zeugen stehen nicht nur miteinander, sondern auch mit den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere der Videoaufnahme der Tat, die den durch die Zeugen geschilderten Tathergang eindeutig untermauert (ON 3.2), in Einklang.

Diese drei Zeugen schilderten bereits in ihren polizeilichen Vernehmungen (ON 2.7, ON 2.14) bzw. in einer schriftlichen Stellungnahme (ON 2.13) und auch in der Hauptverhandlung unabhängig voneinander nachvollziehbar und stringent, dass der Angeklagte bei Eintreffen vor dem Club zunächst C*, dann D* und zuletzt B* jeweils einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese jeweils zu Boden gingen und die genannten Verletzungen erlitten. Zudem wirkten C*, D* und E* in ihren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung um eine möglichst wahrheitsgemäße, detailgetreue Darstellung der Ereignisse der Nacht auf den 10.08.2024 bemüht und hinterließen dabei nicht den Eindruck, den Angeklagten in irgendeiner Weise schaden zu wollen, indem sie etwa die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt übertrieben darstellten.

Dazu kommt, dass in keinster Weise nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die Zeugen sich wider besseren Wissens als Opfer des Angeklagten darstellen sollten und solcherart ein allfälliges Strafverfahren wegen Verleumdung bzw. falscher Beweisaussage riskieren sollte, zumal sowohl C* als auch D* und E* angaben, den Angeklagten vor dieser Nacht gar nicht persönlich gekannt zu haben.

Die Zeugen C*, D* und E* waren sichtlich bemüht, den Tathergang detailgetreu zu schildern und antworteten auf die Fragen des Gerichts spontan und nachvollziehbar. Dabei gab etwa E* auch von sich aus unumwunden an, dass er nicht gesehen habe, ob der Angeklagte auch C* geschlagen habe (ON 43.1, 53), was seine Glaubwürdigkeit zusätzlich unterstrich und wiederum deutlich machte, dass keiner dieser Zeugen ein Interesse daran hatte, den Angeklagten über Gebühr oder falsch zu belasten.

Insgesamt verblieb daher beim Gericht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit insbesondere des Zeugen C*, zumal dieser noch in der Hauptverhandlung, die immerhin mehr als ein halbes Jahr nach dem in Rede stehenden Vorfall stattfand, einen sichtlich mitgenommenen Eindruck machte. So schilderte er eindrücklich und von sich aus, dass er noch nicht in so etwas involviert gewesen sei, derartige Gewalt auch nie wieder sehen wolle und so viel Blut bei B* gesehen habe (ON 42.1, 29 ff), wobei einmal mehr deutlich wurde, wie sehr ihn der gesamte Vorfall – auch der nicht den Angeklagten A* betreffende Teil – mitnahm.

B*, der unmittelbar nach dem Faustschlag durch den Angeklagten noch weitere, deutlich schwerwiegendere Verletzungen erlitt, aufgrund derer er sich an die Tatnacht nicht mehr erinnern kann, machte in der Hauptverhandlung einen deutlich mitgenommenen Eindruck. Er sprach sehr leise, wurde von einer Vertrauensperson begleitet, die ihm nicht vo der Seite wich und erklärte, keine Angaben zum Tathergang machen zu können; er wolle auch nicht erzählt bekommen, was passiert sei, sondern sich selbst erinnern können.

Der unbeteiligte Zeuge J*, der den Vorfall von der anderen Straßenseite aus beobachtet hatte, bezeichnete den von ihm beobachteten Faustschlag als „außergewöhnlich“, dass dieser „mit seinem vollen Körpergewicht aus dem Sprung“ schlug und es sich um eine „beeindruckende Gewalt, die mich sprachlos zurückgelassen hat“ handelte (ON 48.1, 6 f). J* gab jedoch auch an, er habe aufgrund der großen Distanz zwischen ihm und dem F* nicht erkennen können, wie die Person ausgesehen habe, die die andere attackiert habe, glaube aber, es sei jemand mit heller Hautfarbe gewesen, was bereits anhand der allgemeinen Lebenserfahrung und der Umstände (Dunkelheit und große Entfernung) gut nachvollziehbar ist und die Glaubwürdigkeit des Zeugen unterstreicht. Aus dem Gesamtbild seiner Angaben lässt sich jedoch insgesamt ableiten, dass er den zweiten Faustschlag gegen B*, der im nunmehr getrennt geführten Verfahren gegen K* gegenständlich ist, gesehen hat (und nicht den hier relevanten ersten Faustschlag des Angeklagten), sodass seine grundsätzlich gut nachvollziehbaren Angaben den Feststellungen bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden konnten.

Der völlig unglaubwürdigen (weil mehreren Zeugenaussagen sowie dem Tatvideo widersprechenden und auch in sich widersprüchlichen) Aussage des Clubinhabers L* war nicht zu folgen, zumal dieser Zeuge bei seiner Aussage im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung (ON 22.4) aussagte, selbst nicht vor Ort gewesen zu sein und das Tatgeschehen nicht beobachtet zu haben, jedoch über Vorhalt des Videos (ON 3.2) sich selbst als direkt daneben stehende Person erkannte und sodann in der Hauptverhandlung am 12.02.2025 seine Aussage revidierte (ON 42.1, 87 ff). Der Zeuge war dabei nicht nur bemüht, den Vorfall selbst möglichst herunterzuspielen, sondern auch seine eigene Rolle dabei sowie seine Wahrnehmungen; dazu bleibt schließlich nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aufgrund seiner Angaben bei der Polizei gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage eingeleitet wurde.

Ebenso nicht zu folgen war der Aussage des Zeugen M*, der als Freund und Begleiter des nunmehr abgesondert verfolgten K* sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung sichtlich bemüht war, keine für seinen Freund nachteiligen Angaben zu machen, was auch für seine übrigen Angaben sowie seine Behauptungen den Angeklagten A* galt. So ist es in keiner Weise nachvollziehbar und schlicht unglaubwürdig, dass er einerseits A* nicht kennen will, sich andererseits auch auf dezidierte Nachfrage hin noch sicher sein will, dass er ihn an diesem Abend nicht im F* gesehen haben will (ON 42.1, 78 f).

Auch H*, der am 10.08.2024 als Security des F* im Einsatz war, antwortete insbesondere auf die Frage, ob er den Angeklagten kenne und in der Nacht auf den 10.08.2024 gesehen habe, widersprüchlich und unglaubwürdig. Bei seiner polizeilichen Vernehmung sagte er über Vorhalt des Lichtbilds des Angeklagten noch „Ich kenne ihn, aber jeder kennt ihn. In der Szene kennen alle seinen Namen. Aber er war nicht im Club.“ (ON 2.10, 4). In der Hauptverhandlung über Vorhalt ebendieser Aussage behauptete er hingegen, den Angeklagten nicht zu kennen und bei der polizeilichen Vernehmung lediglich die Sporthalle „N*“ gemeint zu haben (ON 48.1, 3), wobei er auch nach mehrmaliger Nachfrage und Konkretisierung bzw. Umformulierung der Frage blieb.

G*, der an dem in Rede stehenden Abend ebenfalls als Security des F*s arbeitete, konnte weder bei der Polizei noch in der Hauptverhandlung wesentliche Angaben zur Tatnacht des 10.08.2024 machen. Er vermochte sich zwar über Vorhalt auf dem Video (ON 3.2) selbst darauf zu erkennen, deponierte aber dennoch nachdrücklich, sich an den Vorfall selbst nicht erinnern zu können.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass sämtliche dem Clubinhaber L* offenbar nahestehenden Zeugen (naheliegenderweise insbesondere G* und H*) sowie L* selbst den starken Eindruck beim Gericht hinterließen, sich möglichst vom Geschehenen und den daran Beteiligten distanzieren zu wollen, um vor allem dem Angeklagten A* nicht zu schaden, sodass ihre Angaben vor diesem Hintergrund nicht geeignet waren, zur Sachverhaltsklärung beizutragen.

Der mittlerweile getrennt verfolgte K* konnte zum Tatgeschehen rund um den Erstangeklagten keine zweckdienlichen Angaben machen, weil er zu dieser Zeit laut eigenen Angaben selbst noch im Club gewesen sei.

Die Verantwortung des Angeklagten hingegen war als unglaubwürdige und nicht überzeugende Schutzbehauptung zu werten, der dementsprechend nicht zu folgen war. Seine mehrfachen Angaben, wonach er in der Tatnacht überhaupt nicht am Tatort gewesen sei, werden nicht nur durch die anderslautenden, aus den oben ausgeführten Erwägungen als überzeugend eingestuften Zeugenangaben widerlegt, sondern auch durch das bereits angesprochene Video der Tathandlungen (ON 3.2): So ist darauf deutlich erkennbar, wie ein Mann mit Statur und Hautfarbe des Angeklagten mit der linken Faust zielgerichtet einen wuchtigen Schlag gegen das Gesicht von B* führt. Der Angeklagte ist nicht nur (wie von ihm auch selbst angegeben) Linkshänder, sondern auch kampferfahrener MMA-Kämpfer; auch seine athletische Statur ähnelt stark jener des Mannes auf dem Video. Zudem identifizierten die Zeugen C*, E* und D* den Angeklagten unabhängig voneinander jeweils sofort und zweifelsfrei als den Täter. Zudem trägt die Person aus dem Video ein T-Shirt mit dem Kämpfernamen des Angeklagten, wobei solche T-Shirts vom Angeklagten sogar als Merchandise vertrieben werden. Es ist schlicht lebensfremd, dass es sich bei all diesen Umständen lediglich – wie vom Angeklagten behauptet – um unglückliche Zufälle handelt, sodass auch dahingestellt bleiben kann, wie viele Personen schwarzer Hautfarbe an diesem Abend im Club und vor dem Club waren.

Es liegt außerdem außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass sich der Angeklagte Monate nach der Tat bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei sowie in der Hauptverhandlung genau daran erinnern können will, dass er in der Nacht auf den 10.08.2024 – die laut seinen Schilderungen schließlich eine Nacht wie jede andere gewesen sei – mit Sicherheit wie sonst auch zu Hause gewesen ist, obwohl er gleichzeitig über Nachfrage des Gerichts zugestehen musste, sich an andere, ähnlich lang zurückliegende, Tage nicht und erst recht nicht in solchen Einzelheiten erinnern zu können.

Selbiges gilt im Übrigen auch für die Angaben seiner Partnerin O*, die ebenfalls mehrfach angab, sich an die in Rede stehende Nacht genau erinnern zu können. Sie war vor Gericht offensichtlich bemüht, den Angeklagten in ein positives Licht zu rücken und seine Unschuld zu beteuern, was zwar aus zwischenmenschlicher Sicht durchaus verständlich sein mag. Ihre Argumentation, sie könne sich an den in Rede stehenden Abend – der bereits bei ihrer ersten Einvernahme vor der Polizei vier Monate zurücklag – so gut erinnern, weil das am Wochenende nach dem Geburtstag ihrer Tochter, die zudem an diesem Tag krank gewesen sei, vermochte das Gericht dennoch nicht zu überzeugen; insbesondere, weil sie auf Nachfrage nicht erklären konnte, was sie an einem beliebigen anderen Tag gemacht habe bzw. wann ihre Tochter zuletzt krank gewesen sei. O* gab weiters an, sich besonders gut an die Nacht des 09.08.2024 auf den 10.08.2024 erinnern zu können und erzählte einerseits durchaus detailreich davon, war aber andererseits auf Nachfrage etwa nicht in der Lage anzugeben, welchen Film oder welche Serie sie mit dem Angeklagten an diesem Abend angeschaut habe. Selbst wenn man den Angaben der Zeugin folgen würde, bleibt schließlich noch die durchaus realistische Möglichkeit des Verlassens der Wohnung durch den Angeklagten in der Nacht, als die Zeugin schlief, zumal es allgemein bekannt ist, dass man in schlafendem Zustand in aller Regel eben gerade nicht sämtliche Geschehnisse um sich herum mitbekommt.

Nicht zuletzt beruhen die Konstatierungen zum Tathergang auch auf der Videoaufnahme der Tat (ON 3.2), die im Einklang mit den erwähnten Opferzeugenangaben steht und auf der gut erkennbar ist, wie der später als der Angeklagte identifizierte Angreifer C*, D* und B* jeweils den festgestellten Faustschlag ins Gesicht versetzte.

Die Feststellungen zu den Verletzungen und Schmerzperioden des Zeugen C* sowie zu seiner Einlieferung in die Klinik I* beruhen einerseits auf seiner diesbezüglichen Aussage sowie auf den medizinischen Unterlagen (ON 2.40) und dem Sachverständigengutachten Dr.is P*; jene zu den des D* auf seinen diesbezüglichen Aussagen, denen keine widersprechenden Beweisergebnisse entgegenstehen, sowie auf dem polizeiärztlichen Befund und Gutachten (ON 2.36). Die durch die Tathandlung des Angeklagten festgestellten Verletzungen des Zeugen B* beruhen auf den diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen (ON 23) sowie seiner mündlichen Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung (ON 48.1,16 f), wonach Rötungen, Schwellungen und blaue Flecken in aller Regel – so auch bei B* – Folgen von Faustschlägen ins Gesicht darstellen. Dabei bleibt festzuhalten, dass diese leichten Verletzungen des B* aufgrund später erlittener, wesentlich massiverer Verletzungen und der deshalb notwendigen intensivmedizinischen Behandlung nicht dokumentiert wurden.

Die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite sind aus der Art der Tatausführung, sohin aus dem äußeren Tatgeschehen, zwanglos ableitbar, zumal das Tatgeschehen keinen anderen vernünftigen Schluss zulässt als jenen, dass der Angeklagte mit der jeweils festgestellten subjektiven Tatseite handelte. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel auch methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, T1]; RS0098671).

Gerade bei wuchtigen Faustschlägen durch eine kampferfahrene Person, wie es gegenständlich der Fall ist, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass es der Schlagende zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, jemand anderen dadurch schwer am Körper zu verletzen. Der Angeklagte machte darüber hinaus auf das Gericht durchaus einen verständigen Eindruck, sodass kein Grund ersichtlich ist, aus dem er ebendiese Folgen nicht zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden hätte sollen.

Das Motiv des Angeklagten blieb schlussendlich im Dunkeln, zumal er vehement leugnete, überhaupt am Tatort gewesen zu sein und die Zeugen auch angaben, ihn davor gar nicht gekannt zu haben; es kann aber auch dahingestellt bleiben.

Rechtlich erachtete das Erstgericht den Tatbestand des § 84 Abs 4 StGB in Versuchsform als vorliegend und in Folge des Vorliegens von (mehr als) zwei einschlägigen Vorstrafen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB als gegeben.

Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 1a StGB, als mildernd demgegenüber, dass es beim Versuch geblieben ist.

Einen Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zu der nunmehr zu verbüßenden Strafe erachtete das Erstgericht als nicht, jedoch die Verlängerung der Probezeit als erforderlich.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 48.1) und ausgeführte (ON 61.1) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.

Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO macht der Angeklagte zunächst geltend, dass das angefochtene Urteil undeutlich geblieben sei, zumal ausgeführt werde, dass „die Konstatierungen zum Tathergang nicht zuletzt auch auf der Videoaufnahme der Tat (ON 3.2) beruhen, die im Einklang mit den erwähnten Opfer/Zeugenangaben steht und auf der gut erkennbar ist, wie der später als der Angeklagte identifizierte Angreifer C*, D*, B* jeweils den festgestellten Faustschlag ins Gesicht versetzt“ hat.

Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde, oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RISJustiz RS0117995). Worin ein derartiger, entscheidende Tatsachen betreffender Begründungsmangel gegenständlich gelegen sein soll, ist schon bezüglich des Zitats aus dem Urteil aber auch der Begründung in der Berufung (ON 61.1 S 2) nicht nachvollziehbar.

Eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung geht einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9).

Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher StPO15 § 258 Rz 8). Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung des unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichters zu erwecken.

Darüber hinaus können mit der Berufung wegen Schuld nur solche Tatsachen bekämpft werden, die den ergangenen Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragen (Ratz, WKStPO § 464 Rz 8).

Indem der Angeklagte unter dem Punkt „Folgende Feststellungen des Erstgerichts … werden bekämpft“ den (überwiegenden) Teil der Beweiswürdigung wiedergibt, ist nicht ersichtlich, welche Feststellungen (!!) tatsächlich bekämpft werden. Aus der gewünschten Ersatzfeststellung „unter Zugrundelegung der Aussagen … sowie unter Berücksichtigung des Inhalts des Videos ist unzweifelhaft festzustellen, dass der Angeklagte jedenfalls nicht die in der Anklage dargestellten Handlungen ausgeführt hat“ ist erschließbar, dass er vermeint, das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass er der Täter sei.

Dazu hat das Erstgericht aber unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah, zugleich aber auch in vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangte und warum es die Verantwortung des Angeklagten als nicht überzeugende Schutzbehauptung wertete. Die Erstrichterin setzte sich mit allen Zeugenaussagen detailliert auseinander und begründete einerseits nachvollziehbar und lebensnah, warum sie den Belastungszeugen, insbesondere den Tatopfern Glauben schenkte, während sie einzelnen den Angeklagten entlastenden Zeugen diesen versagte. Gerade mit den Aussagen der Entlastungszeugen setzte sich die Erstrichterin äußerst ausführlich unter Verwertung des persönlichen Eindrucks aber auch mit der gebotenen Lebensnähe auseinander, wobei gegen einen dieser Zeugen (L*) sogar ein Verfahren wegen falscher Beweisaussage eingeleitet werden musste. Einen der Erstrichterin im Rahmen der Beweiswürdigung unterlaufenden Fehler vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Indem der Berufungswerber einige (wenige) Aussagen aus dem Zusammenhang gelöst hervorhebt, ist ein für den Angeklagten günstigeres Beweisergebnis nicht ableitbar.

Bei der in der Berufung angeregten Beweiserhebung durch einen Sachverständigen, das Video dahingehend untersuchen zu lassen, „ob es sich bei dem auf dem Video dargestellten Täter um den Angeklagten handelt“, liegt ein Erkundungsbeweis vor.

Auch bei amtswegiger Überprüfung der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstrichterin bestehen keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

Mit der Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich der schweren Körperverletzung getroffen, entfernt sich die Berufung von den Urteilskonstatierungen (US 5 6. Absatz) und bringt so die Nichtigkeitsberufung nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.

Soweit er moniert, es mangle an einer (dokumentierten) Feststellung zur Schwere der Verletzungen, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht (zutreffend) von leichten Verletzungen ausging und daher der Tatbestand des § 84 Abs 4 StGB in Versuchsform zur Verurteilung gelangte.

Aber auch der Strafberufung kommt Berechtigung nicht zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst, richtig gewichtet und ging zutreffend von dem nach § 39 Abs 1 und 1a StGB erhöhten Strafrahmen aus.

Dem setzt die Berufung inhaltlich auch nur entgegen, dass der Angeklagte seit seiner letzten Verurteilung eine Lebenspartnerschaft eingegangen und Vater zweier Kinder sei, sodass er durch die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen würde.

Die mit etwas über der Hälfte der Höchststrafe ausgemittelte Sanktion ist insbesondere mit Blick auf das gewalttätige Vorleben, die Wirkungslosigkeit bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmaßnahmen sowie das äußerst brutale Vorgehen gegenüber drei Personen nicht zu beanstanden.

Die in der Berufung geforderte gänzlich bzw. teilweise bedingte Nachsicht der Strafe ist schon angesichts der Strafhöhe ausgeschlossen (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 4 StGB).

Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

Angesichts des qualifiziert einschlägigen Rückfalls innerhalb von etwas mehr als zwei Jahren nach der letzten Haftentlassung ist das Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung und die Verlängerung der Probezeit eine für den Angeklagten ohnedies äußerst günstige Vorgangsweise, sodass auch der implizierten Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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