OLG Wien 33R92/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00092.25D.1029.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Kommerzialrat Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Schreiber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. MMag. B, geboren am **, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, *, und 2. C GmbH Steuerberatungsgesellschaft, FN **, **, beide vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. EUR 57.657,58 sA und 2. EUR 79.186 sA, über die Berufung der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 79.186), und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse richtig EUR 14.055,43) gegen das (richtig: End-)Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.3.2025, **56, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird auf D* GmbH Steuerberatungsgesellschaft, FN **, **, richtiggestellt.
2. Der Berufung der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.823,32 (darin enthalten EUR 637,22 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
3. Dem Kostenrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Erstbeklagte im Jahr 2005 mit der Lohn und Gehaltsabrechnung für ihre Mitarbeiter. Sie verpachtete ihr Unternehmen seit 1.1.2018 an die Zweitbeklagte und ist Geschäftsführerin der Zweitbeklagten. Ab 1.1.2018 erbrachte die Erstbeklagte die Lohnverrechnungsleistungen für die Klägerin im Namen der Zweitbeklagten. Die Klägerin beschäftigt seit Jahren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen. In deren Dienstverträgen war unter „Einstufung und Entgelt“ für Biennalsprünge eine Einstufung in die Gehaltsstufe 6 des Gehaltsschemas für Universitätsassistenten vereinbart. Die Anzahl und Höhe der Biennalsprünge sollte dem Gehaltsschema für Universitätsassistenten entsprechen. Weiters sollten die periodischen Erhöhungen der Ist-Gehälter, die für Universitätsassistenten gelten, in gleichen Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt angewendet werden.
Mit Klage vom 8.6.2020 begehrte die Klägerin – korrigiert mit Schriftsatz vom 12.10.2020 – von der Erstbeklagten die Zahlung von EUR 57.657,58 und von der Zweitbeklagten von EUR 79.186, jeweils samt 8,58 % Zinsen seit 25.03.2020, und brachte vor, für vier Mitarbeiter habe die Erstbeklagte bei der Abrechnung ab dem 1.1.2016 die Bundesbesoldungsreform 2015, nach welcher eine Überleitung der Dienstverhältnisse bzw. bisherigen Gehälter in das neue Besoldungssystem erfolgen hätte sollen, nicht angewendet, sodass an diese Mitarbeiter in den Jahren 2016 bis 2019 überhöhte Gehälter ausbezahlt und der Klägerin dadurch ein Schaden in Höhe des näher aufgeschlüsselten Klagsbetrags entstanden sei. Die Klagsbeträge stellten die Differenz zwischen den jeweiligen tatsächlich ausbezahlten Bezügen und den fiktiv ermittelten Gehältern bei Anwendung des Gehaltsgesetzes laut Dienstvertrag dar.
Die Klägerin habe unverzüglich im Februar 2016 mit de Erstbeklagten Kontakt aufgenommen, um abzuklären, aus welchem Grund es ab Jänner 2016 zu derart enormen Gehaltserhöhungen gekommen sei. Auch habe im März 2016 eine Besprechung stattgefunden, wobei die Erstbeklagte jeweils erklärt habe, die Berechnung sei richtig erfolgt. Die Klägerin habe auf diese Ausführungen vertrauen dürfen. Erst im Dezember 2017 habe sie in Erfahrung gebracht, dass es tatsächlich zu einem Fehler gekommen sein müsse. Alle vier Mitarbeiter hätten die Überzahlung bereits gutgläubig verbraucht. Eine Rückstufung in eine andere Gehaltsstufe sei von der Zweitbeklagten nicht vorgenommen worden. Beiden Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Besoldungsreform jedenfalls anzuwenden gewesen wäre.
Die Beklagten bestritten die Klagebegehren und wandten insb ein, die vier Dienstverträge würden – erkennbar – nur auf die Bestimmungen des § 49 GehG (Gehalt der Universitätsassistenten) bzw § 48 GehG (Universitätsprofessoren) verweisen, eine dynamische Verweisung fände sich in den Dienstverträgen nicht (fehlende „jeweils“ Klausel). Mangels Vereinbarung der jeweils geltenden Fassung sei die Novellierung und damit die Gehaltsreform als Ganzes, konkret die Überleitungsbestimmungen des Unterabschnitt L des Gehaltsgesetzes, nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Entlohnung sei korrekt und im Sinne der Dienstverträge vorgenommen worden. Die Klägerin sei in Kenntnis der von den Beklagten vorgenommenen Berechnungen der neuen Gehälter gewesen. Die Erhöhung hätte der Klägerin auffallen können und müssen. Im Jahr 2018 habe die Klägerin den Beklagten mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht die Berechnung der Gehälter nicht korrekt erfolgt sei, sie habe jedoch keine Anweisung zur Korrektur der Gehälter erteilt. Aus diesen Gründen habe die Klägerin ein Mitverschulden/Alleinverschulden zu vertreten.
Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin verjährt, weil nach den Allgemeinen Auftragsbedingungen der Wirtschaftstreuhänder (fortan AAB) eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gelte und die Klägerin zumindest ab Mitte 2018 Kenntnis vom Schadensfall gehabt habe.
Im ersten Rechtsgang fällte das Erstgericht am 26.8.2022 ein Teil- und Zwischenurteil (ON 16), mit dem es das gegen die Erstbeklagte erhobene Klagebegehren wegen Verjährung abwies und aussprach, dass das gegen die Zweitbeklagte erhobene Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe.
Der abweisende Teil dieses Urteils erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Übrigen hob das Oberlandesgericht Wien dieses Urteil mit Beschluss vom 28.3.2023 (ON 20 = 33 R 116/22d; in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses ON 33) hob das Oberlandesgericht Wien über Berufung der Klägerin das Urteil im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten insoweit auf, als die Haftung der Zweitbeklagten dem Grunde nach auf die Hälfte reduziert wurde. Es trug auf, ergänzende Feststellungen zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin zu treffen.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Zweitbeklagte ergänzend vor, dass sie einen Schaden nicht verursacht habe, weil sie die Verrechnung nur fortgeführt habe. Diffizile arbeitsrechtliche Auskünfte zur Frage einer Individualübung zu erteilen, scheine außerhalb des Sorgfaltsmaßstabes der Zweitbeklagten zu liegen. Auskünfte, wonach eine Reduzierung der Gehälter nicht zulässig wäre, habe sie nicht erteilt. Die Klägerin hätte selbst eine diesbezügliche arbeitsrechtliche Beurteilung einholen müssen. Eine einseitige Reduzierung der Überzahlung hätte nicht mehr zulässigerweise vorgenommen werden dürfen. Selbst wenn die Zweitbeklagte der Klägerin diese Information erteilt hätte, hätte sie damit den Schaden nicht verhindern können. Das Herbeiführen einer einvernehmlichen Lösung mit ihren Arbeitnehmern, wodurch ein Schaden zur Gänze vermieden werden hätte können, habe die Klägerin nicht versucht.
Die Klägerin wendete dagegen ein, der Zweitbeklagten sei das Wissen ihrer organschaftlichen Vertreterin, der Erstbeklagten, zurechenbar, und als Sachverständige iSd § 1299 ABGB hätte den Fehler entdecken und die Lohnverrechnung richtig durchführen müssen. Die Klägerin habe auf die Information der Erstbeklagten, eine Gehaltsanpassung sei nicht möglich, vertrauen dürfen, weshalb sie keinen Auftrag zur Gehaltskürzung erteilt habe. Die Zweitbeklagte hätte die Klägerin informieren müssen, wie weiterer Schaden vermieden werden könne; so hätte die Gehaltsreduzierung einvernehmlich durchgeführt werden können. Die Zweitbeklagte hätte die Klägerin beraten und ihre Schadensminderungspflicht erfüllen müssen. Die Auszahlung des Gehalts hätte unter Vorbehalt erfolgen können.
Mit Zwischenurteil vom 23.11.2023 (ON 36) wurde ausgesprochen, dass die Haftung der Zweitbeklagten dem Grunde nach mit weiteren 50 % zu Recht bestehe.
Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Entsprechend den Dienstverträgen der betroffenen vier Mitarbeiter der Klägerin nahm die Erstbeklagte deren Lohn- und Gehaltsverrechnung vor, wobei sie jeweils sämtliche Biennalsprünge, gesetzliche Anpassungen und periodischen Erhöhungen aufgrund des Besoldungsgesetzes/Kollektivvertrages berücksichtigte.
Der Erstbeklagten war die Absicht der Klägerin bewusst, wonach die Bezahlung der vier Mitarbeiter jener von Angestellten universitärer Einrichtungen entsprechen sollte. Ab 1.1.2016 berechnete sie deren fortlaufende Gehälter, ohne die Überleitung in das neue Besoldungssystem der Bundesbesoldungsreform 2015 zu berücksichtigen.
Unmittelbar nachdem die Klägerin im Jänner 2016 von der Erstbeklagten über die Gehaltsanpassung im Rahmen der Biennalsprünge informiert worden war, fragten der spätere Prokurist der Klägerin, Mag. E*, und die Leiterin der Buchhaltungsabteilung, F*, wegen der ungewöhnlichen Erhöhung bei der Erstbeklagten nach, die ihnen am 20.1.2016 unter Hinweis auf die Besoldungsreform die Richtigkeit der Gehaltssprünge bestätigte.
Im Zuge der Besprechungen zum Jahresabschluss im März 2016 sprachen der Geschäftsführer der Klägerin, G*, und Mag. E* die Erstbeklagte noch einmal auf die ungewöhnlich hohe Gehaltsanpassung an. Diese beteuerte neuerlich, es sei alles richtig, und rechnete ihnen unter Vorlage der Gehaltstabelle und der jeweiligen Gehaltsstufen der betroffenen vier Mitarbeiter die Gehaltssprünge vor.
G* und Mag. E* vertrauten auf die Angaben der Erstbeklagten, doch im Herbst 2017, angesichts der im nächsten Jahr wieder bevorstehenden Biennalsprünge, veranlassten sie eine Überprüfung der Lohnverrechnung durch ein drittes Unternehmen. Dieses kam im November 2017 zu dem Ergebnis, dass die vier Mitarbeiter aufgrund der Nichtberücksichtigung der Überleitungsbestimmungen des Gehaltsgesetzes falsch eingestuft und ihnen somit ein zu hohes Gehalt errechnet und ausbezahlt worden sei.
Die Klägerin konfrontierte die Erstbeklagte mit diesem Ergebnis, worauf ihr deren Mitarbeiterin Ende Dezember 2017 per E-Mail erklärte, nach nunmehr erfolgter Durchsicht des Gesetzestextes auf eine „etwas andere Berechnung“ zu kommen. In der Folge kam es in dieser Angelegenheit am 1.3.2018 zu einer Besprechung zwischen G*, Mag. E* und der (ursprünglich) Erstbeklagten. In dieser gestand die Erstbeklagte ein, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei; weder sie noch ihre Mitarbeiterin hätten damals den Gesetzestext gelesen. Ihr Fehler war der Erstbeklagten nicht zuletzt aufgrund der langjährigen, guten Zusammenarbeit mit der Klägerin sehr unangenehm, und sie sicherte der Klägerin zu, für den Schaden aufzukommen und ihn ihrer Haftpflichtversicherung zu melden. Eine Erklärung, in jedem Fall persönlich für den – im Umfang noch unbekannten – Schaden zu haften, gab sie jedoch nicht ab.
Die Erstbeklagte teilte G* und Mag. E* mit, die Klägerin könnte die Gehälter nicht mehr reduzieren (korrigieren), weil sie schon seit zwei Jahren in dieser Höhe ausbezahlt worden seien. Eine einvernehmliche Anpassung der Gehälter mit den betroffenen Arbeitnehmern versuchte die Klägerin nicht. Diese Arbeitnehmer hätten dem auch nicht zugestimmt. Da die Erstbeklagte sagte, man könne sonst „nichts mehr machen“, überlegte die Klägerin, wie der Schaden minimiert werden könnte, und setzte den für 2018 vorgesehenen Biennalsprung aus. Eine Anweisung, die Lohnverrechnung zu korrigieren, erteilte die Klägerin daher nicht, ebenso wenig nahm die Zweitbeklagte eine solche vor.
Die Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich ausbezahlten und den fiktiven übergeleiteten Gehältern stand für die Klägerin aufgrund des Kurzgutachtens vom 5.2.2020 fest.
Der gegen dieses Zwischenurteil erhobenen Berufung der Zweitbeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 6.6.2024 (ON 44 = 33 R 18/24w) nicht Folge. Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24.10.2024 (ON 50 = 1 Ob 144/24v) zurück.
Im fortgesetzten Verfahren zur Höhe des Anspruchs stellte die Zweitbeklagte den von der Klägerin vorgenommenen Rechenvorgang zur Berechnung der Höhe des Schadens sowie dessen Basisbeträge außer Streit. Sie brachte vor, die Klägerin hätte ihre Schadensminderungspflicht verletzt und bei rechtmäßigem Alternativverhalten wäre der Schaden ebenfalls eingetreten.
Mit dem nun angefochtenen (richtig: End-)Urteil verhielt das Erstgericht die Zweitbeklagte dazu, der Klägerin EUR 79.186 samt 8,58 % Zinsen seit 25.3.2020 zu zahlen und Verfahrenskosten von EUR 41.429,38 zu ersetzen.
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung den Umstand zugrunde, dass die Zweitbeklagte den von der Klägerin vorgenommenen Rechenvorgang zur Berechnung der Höhe des Schadens sowie dessen Basisbeträge außer Streit gestellt hatte.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die volle Haftung der Zweitbeklagten dem Grunde nach aufgrund der beiden rechtskräftigen Zwischenurteile nicht mehr in Frage zu stellen sei. Soweit die Zweitbeklagte Vorbringen zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten erstattet habe, sei dieses nicht beachtlich. Darüber hinaus habe sich die Zweitbeklagte auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin gestützt. Eine solche verneinte das Erstgericht, weil feststehe, dass die Klägerin zwar nicht versucht habe, eine einvernehmliche Anpassung mit den Arbeitnehmern zu erreichen, die Arbeitnehmer einer solchen aber auch nicht zugestimmt hätten. Darüber hinaus habe sie den für 2018 vorgesehenen Biennalsprung ausgesetzt und dadurch weiteren Schaden verhindert.
Dagegen wendet sich die richten sich die vorliegenden Rechtsmittel.
Die Berufung der Zweitbeklagten zielt in der Hauptsache darauf ab, die bekämpfte Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahin abzuänddern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Darüber hinaus enthält das Rechtsmittel auch eine (fälschlicherweise als „Kostenrekurs“ bezeichnete; siehe RS0087844 [T7]) Kostenrüge mit dem Antrag, die „Kostenentscheidung neu zu fassen“.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung, in der sie unter der fälschlichen Bezeichnung „Kostenrekursbeantwortung“ auch zur Kostenrüge Stellung nimmt, den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Klägerin stellt in ihrem Kostenrekurs den Antrag, den Kostenzuspruch an die Klägerin auf EUR 55.484,81 zu erhöhen.
Die Zweitbeklagte hat dazu keine Rekursbeantwortung erstattet.
Beide Rechtsmittel sind unberechtigt.
1. Zur Berichtigung der Parteibezeichnung:
Laut offenem Firmenbuch wurde die Zweitbeklagte mit Verschmelzungsvertrag und Beschluss vom 8.5.2025 auf die H* GmbH Steuerberatungsgesellschaft, FN *, übertragen; deren Firma wurde am 14.6.2025 auf D GmbH Steuerberatungsgesellschaft geändert. In diesem Sinne ist die Bezeichnung der Zweitbeklagten gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtigzustellen.
2. Zur Berufung der Zweitbeklagten:
2.1. Zur Rechtsrüge:
2.1.1. Das rechtskräftige Zwischenurteil klärt endgültig die Fragen zum Grund des Anspruchs und die Einwendungen gegen diesen; es entfaltet im Verfahren die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Über diese Fragen soll nur einmal abgesprochen werden, sodass das Gericht im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruchs an den Inhalt des Zwischenurteils gebunden ist (RS0040864; RS0040736). Nach Rechtskraft des Zwischenurteils ist daher davon auszugehen, dass alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt sind (vgl RS0102003; vgl RS0040945). So sind mit der Rechtskraft des Zwischenurteils Fragen des Mitverschuldens (RS0040750), des Kausalzusammenhangs (RS0102003 [T6]; RS0122728 [T5]) und der Verjährung (RS0034934) erledigt und können im fortgesetzten Verfahren zur Höhe des Anspruchs nicht mehr aufgegriffen werden.
Über diese Grundsätze setzt sich die Beklagte in ihrer Rechtsrüge hinweg:
Die Zweitbeklagte argumentiert, „rechtskonformes Verhalten“ hätte ebenso zur Gewährung der (schadensauslösenden) Biennalsprünge geführt. Die Klägerin sei dazu mangels dynamischer Verweisung ins Gehaltsschema der Universitätsassistenten aufgrund der mit den betroffenen Dienstnehmern geschlossenen Verträge verpflichtet gewesen. Mit diesem Einwand behauptet sie, wie im Übrigen seit der Klagebeantwortung, der Zweitbeklagten sei der behauptete Fehler nicht unterlaufen. Sowohl mit diesem Argument als auch mit der Andeutung, der Schaden wäre auch bei „rechtmäßigem Alternativverhalten“ eingetreten, setzt sie sich über die rechtskräftige Entscheidung zum Grund des Anspruchs hinweg; bei einem Schadenersatzanspruch wegen Unterlassens des gebotenen Verhaltens, hier der Überleitung in das Schema nach der Besoldungsreform 2015, geht die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Kausalitätsfrage auf, weil die Kausalität fehlt, wenn der Nachteil auch bei pflichtgemäßen Verhalten entstanden wäre (vgl 6 Ob 64/22p [32] mwN). Nach rechtskräftiger Klärung des Grunds des Anspruchs kann dieser Einwand nicht mehr erhoben werden.
Dasselbe gilt für das wiederum vorgetragene Argument, der Anspruch sei verjährt. Die Verjährung des Klagebegehrens wurde im rechtskräftigen Zwischenurteil verneint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Oberste Gerichtshof offensichtlich - anders als die Vorinstanzen, im Ergebnis aber nicht entscheidend - davon ausging, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Vertragsübernahme zugrunde liegt und nicht eines eigens eingegangenes Vertragsverhältnis. Die Frage der von Beginn an eingewendeten Verjährung wurde mit dem Zwischenurteil bindend miterledigt.
2.1.2. Die Zweitbeklagte wendet sich in der Berufung weiters zu Unrecht gegen die vom Erstgericht angenommene Schadenshöhe:
Die Zweitbeklagte argumentiert, es fehlten Feststellungen, aus denen die Höhe des Schadens ableitbar wäre, und auf Grundlage der Inhalte der einzelnen Dienstverträge ergäbe sich, dass die betroffenen Mitarbeiter mangels dynamischer Verweisung auf das BDG (GehG) nicht in das neue Besoldungsschema überzuführen gewesen seien, sodass die Gehälter im Ergebnis trotz unterlassener Überführung in das neue Gehaltsschema korrekt berechnet worden seien. Es wäre festzustellen gewesen, welche Auswirkungen die Besoldungsreform auf die Höhe des Entgelts gehabt habe. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des BDG (GehG) zugrunde läge, wäre es erforderlich gewesen, zu ermitteln, „ob bei Einstufung gemäß der Besoldungsreform und der Anwendung der Überleitungsbestimmungen zu dem Klagsbetrag zumindest die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die „Berechnungsgrundsätze“ zutreffend erfolgt“ seien. Das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass es für die Ermittlung der Höhe erforderlich wäre, festzustellen, ob die einmalig vorgezogene Vorrückung berücksichtigt worden sei, die im System nach dem Gehaltsgesetz vorzunehmen gewesen wäre. Außerdem habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass der Mitarbeiter I* laut Dienstvertrag dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer in der außeruniversitären Forschung unterliege, sodass die unterlassene Überleitung in das neue Besoldungsschema bei diesem Dienstnehmer zu keiner ermittelbaren Schadenshöhe führe.
Dieses Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot. Darüber hinaus wandte die Zweitbeklagte zunächst im Schriftsatz vom 12.11.2020 (ON 6) ein, der geltend gemachte Schadenersatzbetrag sei nicht aufgeschlüsselt, und die Zweitbeklagte behalte sich ein Vorbringen zur Höhe vor. Das einzige Vorbringen, das sie in erster Instanz zur Höhe noch erstattete, war die Außerstreitstellung der Berechnungslogik und methode, die der Klagsforderung zugrunde liegen, in der Tagsatzung vom 13.1.2025 (ON 54). Daraus folgt, dass die Zweitbeklagte kein substantiiertes Bestreitungsvorbringen zur Höhe erstattete. Das Erstgericht nahm zu Recht anhand der Außerstreitstellung zur Berechnungsmethode und Berechnungslogik an, dass der Schadeneratzbetrag in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe bestehe.
2.2. Zur Kostenrüge:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Kostenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist: Dieser muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden; die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88; vgl OLG Wien 2 R 228/09b; 2 R 24/20v; 8 Ra 16/21p ua). Diese Anforderung erfüllt die Zweitb mit dem Rekursvorbringen, das Erstgericht hätte im ersten Verfahrensabschnitt von einem Obsiegen der Klägerin mit rund 58 % und davon ausgehen müssen, dass ihr ein Vertretungskostenersatz im Umfang von 16 % in diesem Abschnitt zustehe, nicht.
2.2.2. Zur Klarstellung wird ergänzend darauf verwiesen, dass im ersten Verfahrensabschnitt, das heißt bis zum Ersturteil im ersten Rechtsgang, zwei Beklagte als formelle Streitgenossen am Verfahren beteiligt waren. In einem solchen Fall, sind für die Kostenberechnung die Streitwerte hinsichtlich beider formeller Streitgenossen zusammenzurechnen. Für den Kostenersatzanspruch, der im Verhältnis zwischen der Klägerin und jedem der einzelnen formellen Streitgenossen zu beurteilen ist, ist der Kostenersatzanspruch nach den Anteilen am Gesamtstreitwert zu beurteilen (vgl Obermaier, aaO Rz 1.345 ff, insb Rz 1.348). Dementsprechend sprach das Erstgericht in seinem Teilurteil im ersten Rechtsgang der gegenüber der Klägerin obsiegenden ursprünglichen Erstbeklagten, deren Anteil am Gesamtstreitwert 42 % betrug, auf Grundlage des aus beiden Ansprüchen gebildeten Gesamtstreitwerts 42 % der Kosten zu (ON 16, S 17, Kostenverzeichnis in ON 15). Konsequent und richtig wendete das Erstgericht die dargestellte Regel auch im nunmehrigen Endurteil an, indem es, angesichts des vollständigen Obsiegens der Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten für den ersten Verfahrensabschnitt 58 % der für diesen Abschnitt geltend gemachten Kosten zusprach.
2.3. Der Berufung kann daher kein Erfolg beschieden sein.
2.4. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die darin enthaltene Stellungnahme zur Kostenrüge ist nicht gesondert zu honorieren (vgl Obermaier, aaO Rz 1.98).
2.5. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
3. Zum Kostenrekurs der Klägerin:
3.1. Die Klägerin begehrt, ihr für den ersten Verfahrensabschnitt volle Kosten auf Basis eines (gegenüber der nunmehrigen Zweitbeklagten maßgeblichen) Streitwerts von EUR 79.186 zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht vorgenommenen Streichungen der Kosten für Firmenbuchauszüge, Streitgenossenzuschläge, elektronische Akteneinsicht und einen Fristerstreckungsantrag stehe der Klägerin ein Mehrbetrag von EUR 14.055,44 brutto zu.
3.2. Unter Anwendung der oben ad 2.2.2. dargelegten Grundsätze sprach das Erstgericht der Klägerin für den ersten Verfahrensabschnitt zu Recht 58 % der verzeichneten Kosten zu. Richtig ist, dass der Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten für den ersten Verfahrensabschnitt grundsätzlich 58 % der Kosten auf Basis des Gesamtstreitwerts von EUR 136.843,58 (dh unter Einbeziehung des in diesem Abschnitt gegenüber der ehemals Erstbeklagten maßgeblichen Streitwerts) zustehen würden. Die Klägerin verzeichnete aber ihre Kosten für den ersten Verfahrensabschnitt im relevanten Kostenverzeichnis des dritten Rechtsgangs nur auf Basis eines Streitwerts von EUR 79.186. Aufgrund der im Kostenersatzrecht geltenden Dispositionsmaxime (vgl 10 ObS 87/11h) können der Klägerin die gegen die Zweitbeklagte zustehenden anteiligen 58 % der Kosten für den ersten Verfahrensabschnitt nur auf Grundlage des verzeichneten Ansatzes zuerkannt werden.
3.3. Dem vorliegenden Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
3.4. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
3.5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.