OLG Wien 33R118/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00118.25B.1029.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin ***, wegen Eintragung der Wortbildmarke Stadtradio 1 MEIN TAG. MEIN SENDER., über den Rekurs der Antragstellerin gegen des Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 13.5.2025, AM 21/2025, den
Spruch
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke
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für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Papier und Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren und Büroartikel, ausgenommen Möbel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Zeichenartikel und Künstlerbedarf; Malpinsel; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Folien und Beutel aus Kunststoff für Einpack und Verpackungszwecke; Drucklettern, Druckstöcke.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, organisation und verwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke im Hinblick auf folgende Waren und Dienstleistungen wegen mangelnder Unterscheidungskraft iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ab:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, organisation und verwaltung; Büroarbeiten
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
Die beteiligten Verkehrskreise würden das angemeldete Zeichen nur als werblichinformativen Hinweis dahin sehen, dass die genannten Waren und Dienstleistungen von einem beliebigen bevorrangten Radiosender, angesiedelt in einer Stadt, angeboten werden, wobei in lediglich werblicher Weise darauf angespielt werde, dass speziell dieser Sender geeignet sei, dem Zuhörer einen gelungenen Tag zu bescheren. Die Leistungen eines Radiosenders würden heutzutage oftmals weit über die Ausstrahlung von Sendungen (Klasse 38) hinausgehen und auch diverse Aktivitäten (Klasse 41) umfassen; die noch gegenständlichen Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 35 würden als Informationsträger sowie allgemeine Vermarktungs-/Verwaltungsdienstleistungen betrachtet werden. Der Inhalt des „Senders“ sei für die Auffassung des Zeichens nicht relevant, seien doch Marken grundsätzlich abstrakt zu prüfen. Die von der Antragstellerin betonten Sendungsinhalte Austropop, aktuelle lokale Themen, Ausstrahlung lokalen Flairs und die laut Antragstellerin damit assoziierten Aspekte Nähe, Verlässlichkeit, Alltagsrelevanz, Lebensfreude und Musikgenuss aus Österreich würden auf einfache Weise die Wirkungsweise des Zeichens als werblichinformativer Hinweis erklären und gerade nicht für die Unterscheidungskraft sprechen. Die grafische Ausgestaltung gehe über das im modernen Geschäftsleben Übliche nicht hinaus und könne daher ebenfalls keine Unterscheidungskraft begründen; angesichts der Fülle von Grafiken, die den Verkehrskreisen im Geschäftsleben entgegenschwappten, sei die vorliegende Ausgestaltung nicht so überraschend oder fantasiehaft, dass daraus eine markenrechtliche Besonderheit resultiere. Die Kombination von Worten und Grafik stehe auch gesamt betrachtet in einem eindeutigen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Zeichen als Marke für alle von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen eingetragen werde, in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Rechtsabteilung des Patentamts zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Allgemeine Grundsätze:
1.1. Der mit der Marke verbundene Schutz gewährleistet die Herkunftsfunktion der Marke. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann, muss sie Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (17 Ob 18/11p, Junkerschinken; EuGH C39/97, Canon, Rn 26 ff; RS0106989; RS0118396).
1.2. Eine Marke ist unterscheidungskräftig iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erfüllen (RS0118396; 4 Ob 153/21k, MyFlat; 4 Ob 49/14f; MyTaxi II; EuGH C104/00 P, Companyline; C108/97, Chiemsee).
1.3. Die Beurteilung, ob einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen; entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann (RS0079038). Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware und Konsumenten der Dienstleistung in Betracht kommen (4 Ob 78/18a, Schneewette; 4 Ob 49/14f, MyTaxi II; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ § 4 Rz 61 mwN; RS0079038).
1.4. Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG (Art 3 Abs 1 lit b bis d MarkenRL) sind zwar nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (EuGH C304/06 P, Eurohypo). Unterscheidungskraft fehlt bei einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft; eine beschreibende Marke im Sinn von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL ist daher auch nicht unterscheidungskräftig im Sinn von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL. Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (4 Ob 11/14t, Expressglass; 4 Ob 96/19z, Digitale Vignette; 4 Ob 153/21k, MyFlat, 4 Ob 49/14f, MyTaxi II; RS0132934).
1.5. Eine Marke ist beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerung erschließen können und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des bezeichneten Unternehmens verstehen (vgl RS0109431 [T1]). Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen“ herstellen können (EuGH C326/01 P, Universaltelefonbuch, Rn 33; C494/08 P, Pranahaus, Rn 29; 4 Ob 153/21k, MyFlat). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0109431; RS090799).
Dieses absolute Schutzhindernis soll beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz ausschließen, weil die Allgemeinheit ein Bedürfnis an der freien Verwendung dieser Begriffe hat, wobei bereits eine bloße potenzielle Beeinträchtigung der freien Verwendbarkeit des Begriffs ausreicht (EuGH C108/97, Chiemsee, Rn 35; C80/09 P, Patentconsult, Rn 35f).
1.6. Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (4 Ob 49/14f; MyTaxi II; 4 Ob 153/21k, MyFlat mwN; RS0133787). Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Überprüfung des Eintragungshindernisses des Fehlens der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt; jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Somit verhindert nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Eintragung (4 Ob 96/19z, Digitale Vignette; 4 Ob 153/21k, MyFlat; 4 Ob 46/18w, STIMMUNG HOCH ZWEI).
1.7. Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EuGH C37/03 P, BioID AG/HABM, Rn 27-29). Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch Gestaltung als Wortbildmarke eintragungsfähig werden, wenn die grafische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben (vgl Asperger aaO Rz 123 ff mwN; vgl auch OLG Wien 34 R 64/14b, BURGERS; OLG Wien 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist daran – sofern er unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem die Wörter im Gedächtnis behalten wird (RS0066779; OLG Wien 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24). Anderes gilt dann, wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig/prägend, noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist (RS0066779 [T17]). Ist der charakteristische und allein kennzeichnungskräftige Bestandteil einer Wortbildmarke die besondere grafische Gestaltung der Buchstaben und der Umrahmung, kommt es auf die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils nicht an (RS0066779 [T16]).
Bei Wortmarken haben grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn), Unterscheidungskraft. Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Fantasiebezeichnung aufgefasst werden (RS0066644; OLG Wien 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn im Wort, in der Wortfolge oder Wortkombination eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthalten ist und diese innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit als solche erfasst werden kann (vgl RS0066456; OLG Wien 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING).
1.8. Ein Werbeslogan kann gleichzeitig als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden, wenn er geeignet ist, gegenüber dem Verbrauchern die Herkunft zu gewährleisten (vgl 4 Ob 46/18w, STIMMUNG HOCH ZWEI mwN); eine werbende Anpreisung kann Unterscheidungskraft haben, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, einen Mindestaufwand an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH C398/08 P, Vorsprung durch Technik, Rn 57; 4 Ob 46/18w, STIMMUNG HOCH ZWEI).
2. Zum konkreten Zeichen:
2.1. Es ist nicht unüblich, dass ein Radiosender Waren und Dienstleistungen, wie sie vom verfahrensgegenständlichen Rekurs umfasst sind, anbietet, und das in Rede stehende Zeichen kann diese nicht ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden. Insbesondere kommt es häufig vor, dass ein Radiosender seine Hörerinnen und Hörer den gesamten Tag hindurch „begleitet“; das Element „MEIN TAG. MEIN SENDER.“ schafft daher keine Unterscheidungskraft. Darüber hinaus weist das in Rede stehende Zeichen auch in seiner sprachlichen Gesamtheit keine Eigentümlichkeiten auf, die dem Slogan nach den ad 1.8. dargestellten Kriterien Unterscheidungskraft verleihen würden.
2.2. Entgegen den Argumenten der Rekurswerberin verleihen auch die Bildbestandteile dem Zeichen keine Kennzeichnungskraft. Richtig ist zwar, dass die Zahl „1“ graphisch durch ihre Gestaltung in weiß auf einem dunkelgrünen Hintergrund, ihre Größe und ihre vergleichsweise geschwungene Schriftart, mit der sie teilweise in das Wort „Stadtradio“ hineinragt, in der Gesamtgestaltung hervorsticht. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, ist die Kombination eines Worts und einer Zahl für einen Rundfunksender aber nichts Besonderes. Die Hervorhebung der Zahl „1“ wird von den beteiligten Verkehrskreisen als bloße werbliche Anpreisung im Sinn von „Nummer 1“, dh bester, beliebtester etc Radiosender, verstanden, die nicht geeignet ist, die Herkunft zu gewährleisten. Die Verwendung der unterschiedlichen Farben und Schriftarten geht in ihrer Kreativität nicht über das im Geschäftsverkehr Übliche hinaus. Dasselbe gilt für die Gestaltung des Worts „Stadtradio“ durch Aufteilung auf zwei Zeilen. Auch dabei handelt es sich um ein modernes Stilelement, das im geschäftlichen Verkehr regelmäßig verwendet wird.
2.3. Abschließend ist die Rekurswerberin darauf zu verweisen, dass Markeneintragungen grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung auf andere Verfahren entfalten (RS0125405 [T4, T5]; 4 Ob 62/17x; 4 Ob 78/18a; zuletzt etwa 4 Ob 148/24d). Dass in den von der Antragstellerin aufgelisteten Fällen andere Zeichen für vergleichbare Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden (nämlich verschiedene Marken, die jeweils das Wort „Radio“ mit einer geografischen Bezeichnung, einem Zusatz wie „live“, „Stadel“ oder „Donau“ oder einer Frequenz wie „88.6“ kombinieren), ist daher für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich.
2.4. Dem vorliegenden Rekurs kann daher nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein.
3. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 139 PatG und § 37 Abs 3 MSchG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 139 PatG und § 37 Abs 3 MSchG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33, 29. Oktober 2025