OLG Innsbruck 15Ra31/25h

15Ra31/25hCour d'appel29 oct. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 15Ra31/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0150RA00031.25H.1029.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RR Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, wegen EUR 74.659,09 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.11.2024, signiert mit 5.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Begründung

Begründung:

Der Kläger war von 1.3.2021 bis 30.6.2021 als „Interim Manager“ für die Beklagte auf Grundlage eines zwischen der Beklagten und der in ** ansässigen G* H* GmbH (im Folgenden: „G*“) abgeschlossenen Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrags tätig. Nach dem Vertragsinhalt sollte der Kläger im Zeitraum 1.3.2021 bis 31.8.2021 die Dienstleistungen „True and fair review der Finance Aktivitäten (Accounting, Tax Treasury, Controlling)“ sowie „Unterstützung des Vorstands in der Umwandlung der Finance Aktivitäten in eine ,vorwärtsgerichtete’ Finance Funktion“ als „Subunternehmer von G*“ erbringen, wobei er in der Gestaltung seiner Dienste frei und an keine Weisungen von G* und/oder der Beklagten bezüglich der Ausführung seiner Leistungen gebunden sein sollte; dafür sollte G* von der Beklagten nach Rechnungsstellung eine Vergütung in Form einer Monatspauschale pro Kalender-Monat von EUR 27.000,00 zzgl USt erhalten. Für seine für die Beklagte erbrachten (Beratungs-)Leistungen legte der Kläger der G* jeden Monat eine Rechnung in Höhe von EUR 20.000,00, die ihm die G* jeweils bezahlte. Die verrechneten Beträge versteuerte der Kläger selbständig in Deutschland und er versicherte sich dort auch selbst. Von der G* erhielt er im Zeitraum 1.3.2021 bis 30.6.2021 keine monatlichen Gehaltsabrechnungen; die G* führte auch keine Steuern/Beiträge für ihn ab.

Im Juni 2021 fragte der damalige COO der Beklagten, I* (im Folgenden: „vormaliger COO“), den Kläger, ob er Interesse daran hätte, direkt mit der Beklagten – ohne Dazwischentreten der G*, damit sich die Beklagte die Vergütungspauschale von EUR 27.000,00 pro Einsatzmonat gegenüber der G* spare – einen Vertrag abzuschließen, wobei der Vorschlag des vormaligen COO war, dem Kläger diesfalls EUR 22.500,00 monatlich zu zahlen. Der Kläger bekundete Interesse. Darauf folgte am 16.6.2021 eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem vormaligen COO, in der sie (ua) eine Einigung beim Punkt Monatspauschale auf „max EUR 240 k pa“ und bei der Kündigungsfrist auf drei Monate erzielten. Am 17.6.2021 übermittelte der Kläger diesen Schriftverkehr dem Konzernjuristen der Beklagten mit dem Ersuchen, den Vertrag in diesem Sinn aufzusetzen. Dieser verfasste in der Folge unter Einbeziehung des E-Mail-Verkehrs den mit 24.6.2021 datierten Vertrag mit folgendem auszugsweisen Inhalt:

„[…] Präambel

[…] A* ist als Berater im Bereich der internationalen Finanzleitung tätig.

C* und A* wollen eine Geschäftsbeziehung begründen. Zu diesem Zweck schließen sie den nachstehenden Vertrag.

§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) A* berät C* bezüglich der Reorganisation und des Aufbaus der Finanzabteilung und übernimmt die Position des ,Global Director Finance’ am Standort in E*.

§ 2

Rechtsnatur

(1) A* ist selbständig auf eigene Rechnung und Gefahr tätig. Er darf nicht im Namen oder für Rechnung von C* handeln. Er ist insbesondere nicht berechtigt, für C* Verträge abzuschließen.

(2) Dieser Vertrag begründet keine Gesellschaft, kein ähnliches Verhältnis, kein Dienstverhältnis und kein Handelsvertreterverhältnis.

§ 3

Vertragsdauer

(1) Der Vertrag tritt am 1.7.2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Er kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30.4.2022, gekündigt werden. Kündigungen haben mit Empfangsbestätigung zu erfolgen.

§ 4

Pflichten von A*

(1) A* übernimmt die Leitung der Finanzabteilung in der C* AG und damit die Gesamtverantwortung für die Bereiche Finanzen, Rechnungswesen, Treasury, Buchhaltung und Controlling.

(2) A* ist damit unter anderem verantwortlich für die Erstellung der Monats- und Jahresabschlüsse der C* AG und des Konzerns, für das gesamte Finanz- und Liquiditätsmanagement, Finanzierungen, sowie für die Erstellung von Forecasts und Budgets.

(3) A* steht dabei in laufendem Austausch mit der Geschäftsleitung, erstellt ad hoc Analysen und Szenarien.

(4) A* wird die Accountingprozesse optimieren und weiterentwickeln sowie unternehmensbezogene Kernprozesse im Finanz- und Rechnungswesen abbilden.

(5) A* steht als Ansprechperson für Stakeholder, Banken, Behörden, Wirtschaftsprüfung sowie Steuerberatung zur Verfügung.

(6) A* nutzt für die Ausübung seiner Aufgaben ausschließlich eigene Betriebsmittel.

(7) A* ist an keine Dienstzeiten gebunden.

(8) A* hat die für seine Tätigkeit anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst an die hierfür zuständigen Behörden abzuführen. Er hält C* für alle Ansprüche schad- und klaglos, die Behörden gegen C* geltend machen, weil A* gegen diese Verpflichtung verstoßen hat.

§ 5

Entgelt

(1) A* erhält als Gegenleistung für die von ihm zu erbringenden Leistungen für 5 volle Arbeitstage pro Woche ein Entgelt in Höhe von EUR 22.500,00 netto pro Monat, welches um allfällig nicht erbrachte Arbeitstage anteilig reduziert wird. Das Gesamtentgelt ist pro Jahr mit EUR 240.000,00 gedeckelt. Das Entgelt wird monatlich im Nachhinein von A* in Rechnung gestellt und ist binnen 5 Arbeitstagen zur Zahlung fällig.

(2)A* erhält zusätzlich zu dem in Abs (1) genannten Entgelt eine Spesenpauschale in der Höhe von EUR 720,00 netto pro Monat. […]

§ 7

Wettbewerbsverbot

(1) A* ist während der Vertragsdauer nicht berechtigt, in welcher Form auch immer, für direkte Konkurrenzunternehmen von C* tätig zu werden oder sich direkt oder indirekt an einem solchen Unternehmen zu beteiligen oder ein solches Unternehmen sonst wie zu unterstützen.

§ 8

Sofortige Auflösung ohne Kündigungsfrist

(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung gelöst werden.

(2) C* kann diesen Vertrag insbesondere aus folgenden Gründen lösen:

a) wenn über das Vermögen von A* ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder A* seine Zahlungen einstellt, soweit zwingendes Recht dies zulässig macht;

b) wenn A* trotz Setzen einer Nachfrist gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt, insbesondere wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, die übernommenen Pflichten auszuüben;

(3) A* kann diesen Vertrag insbesondere aus folgenden Gründen lösen:

a) wenn über das Vermögen von C* ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder C* seine Zahlungen einstellt, soweit zwingendes Recht dies zulässt;

b) wenn C* trotz Setzen einer Nachfrist gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt. […]“

Dieser Vertragsinhalt war übereinstimmender Wille der Vertragsparteien. Der Kläger hatte den Wunsch und die Absicht, zu diesen Konditionen für die Beklagte tätig zu werden. Dabei war ihm klar, dass er interimsmäßig bis zur erfolgten Durchführung der Reorganisation und der Fertigstellung der Jahresabschlüsse bei der Beklagten eingesetzt werden wird. Er wollte nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für die Beklagte tätig werden. Der vormalige COO teilte dem Kläger nicht mit, dass er ihn nun kurzfristig (doch) nicht anstellen könne, weil die Beklagte Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung einsparen müsse. Der Vertrag wurde auch nicht abgeschlossen, damit sich die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge, Vergütung von Überstunden und Steuern spart. Der Kläger war nie der Meinung, dass er ab 1.7.2021 direkt bei der Beklagten als unselbständiger Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt von EUR 22.500,00 netto angestellt sein wird.

Abgesehen von der Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags änderte sich ab dem 1.7.2021 für den Kläger nichts.

Die Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten war in der Praxis wie folgt ausgestaltet:

Der Kläger stellte der Beklagten – beginnend mit Juli 2021 – unter Bezugnahme auf den Beratungsvertrag vom 24.6.2021 jeweils monatlich Leistungen wie folgt in Rechnung:

„Beratungsleistung, 1 Monatspauschale à EUR 22.500,00 EUR 22.500,00

Nebenleistung, 1 Spesenpauschale à 720,00 EUR 720,00

Gesamt netto EUR 23.220,00

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers USt ID ATU […] EUR 0,00

Gesamt brutto EUR 23.220,00

Diese Rechnung ist sofort zahlbar. Bankverbindung: M*, ** […] USt-IdNr.: DE […]“

Für den Zeitraum Juni [richtig wohl: Juli] 2021 bis einschließlich Juni 2022 verrechnete der Kläger an die Beklagte gesamt EUR 270.000,00 für die Beratungsleistungen und EUR 8.640,00 an Spesen; die Beklagte zahlte diesen Betrag (gesamt EUR 278.640,00) an den Kläger.

Der Kläger ist bei der ** Krankenkasse in Deutschland sozialversichert. Er führte sämtliche Steuern und Abgaben in Deutschland selbständig ab.

Am 19.5.2022 schrieb der Kläger dem vormaligen COO per E-Mail, dass er „gerne Vorkasse abrechnen“ würde und ob dies passe, woraufhin der vormalige COO am selben Tag mit „ok“ antwortete. In einem weiteren E-Mail vom 19.5.2022 ersuchte der Kläger den vormaligen COO um Freigabe der im Anhang übermittelten Vorauskasse-Rechnung Nr 5/2022 vom 30.4.2022, Leistungsdatum Mai 2022; darauf antwortete der vormalige COO wiederum am selben Tag mit „ok“ und schrieb dem Kläger sodann am 23.5.2022 unter dem Betreff Vorkasse „Einverstanden!“. Der vormalige COO gab mit der Zustimmung zur Abrechnung mittels Vorauskasse nicht die Überschreitung des „Entgeltdeckels“ frei. Am 23.5.2022 erstellte der Kläger die Vorauskasse-Rechnung Nr 6/2022, Leistungsdatum Juni 2022; für diese holte er keine weitere Freigabebestätigung des vormaligen COO ein. Die beiden genannten Rechnungen übermittelte der Kläger an die Adresse N*@C*.J*. Sie wurden in weiterer Folge im Rahmen des Freigabe-Workflows im System freigegeben und die Beträge an den Kläger überwiesen. Er überwies sich diese Beträge nicht selbständig unter Verletzung des Vier-Augen-Prinzips.

Mit Schreiben der Beklagten vom 21.6.2022, dem Kläger zugegangen am selben Tag, wurde diesem mitgeteilt: „[…] wir kündigen hiermit den zwischen Ihnen und C* bestehenden Vertrag vom 24.6.2021 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auf. […]“

Dieser zusammengefasste Sachverhalt, teilweise ergänzt um den unstrittigen Inhalt der Vertragsurkunde vom 24.6.2021, Blg ./3 (RIS-Justiz RS0121557), steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Im Verfahren ** des Erstgerichts (im Folgenden: Anfechtungsverfahren) strebte der Kläger mit seiner am 5.7.2022 eingebrachten, auf §§ 105, 106 ArbVG gestützten Klage an, die am 21.6.2022 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären. Das Erstgericht wies dieses Begehren mit Urteil vom 3.10.2023 mit der wesentlichen Begründung, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer im Sinn des § 36 Abs 1 ArbVG zu qualifizieren, ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung mit Urteil vom 24.6.2024 keine Folge; diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Mit der am 16.12.2022 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 74.659,09 sA aus dem Titel der Kündigungsentschädigung. Angesichts der rechtskräftigen Erledigung des Anfechtungsverfahrens lasse er gegen sich gelten, nicht Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei aber als freier Dienstvertrag zu qualifizieren, zumal die Erbringung von Dienstleistungen (Beratungstätigkeiten) auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei, weshalb § 1162b ABGB zur Anwendung gelange; ebenso könne an seiner Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG kein Zweifel bestehen. Die am 21.6.2022 erklärte Auflösung mit sofortiger Wirkung sei rechtswidrig erfolgt, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe. Zumal im Vertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats vereinbart worden sei, stehe ihm eine Kündigungsentschädigung von 22.6.2022 bis 30.9.2022 in der begehrten Höhe zu.

Dem Ausspruch der Auflösung des Vertragsverhältnisses sei eine Diskussion mit einem Vorstandsmitglied über die Interpretation des Vertrags im Zusammenhang mit der Entlohnung vorausgegangen, wobei strittig gewesen sei, ob der Vertrag einen kalenderjährlichen Gehaltsdeckel vorsehe. Die Beklagte habe die vom Kläger gestellten Rechnungen – auch im Voraus für Mai und Juni 2022 – unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips freigegeben und bezahlt. Plötzlich habe sich das Vorstandsmitglied dann aber auf eine andere Interpretation des Vertrags berufen und EUR 30.000,00 zurückverlangt. Der Kläger habe diese Forderung aufgrund seiner Rechtsansicht zurückgewiesen, woraufhin – zu Unrecht – die „fristlose Entlassung“ ausgesprochen worden sei. Der „Zusatz“, dass trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung eine jährliche Gesamtdeckelung gelten solle, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Er habe von der Richtigkeit seiner Auffassung, wonach kein Gehaltsdeckel im Sinn der plötzlich von der Beklagten verfochtenen Auslegung vereinbart worden sei, ausgehen dürfen; allenfalls sei das Kalenderjahr vereinbart worden. Im Übrigen stelle eine bloße Meinungsverschiedenheit über die Auslegung eines unklaren Vertrags ohnedies keinen wichtigen Grund dar, der zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtige. Ein bloßes Missverständnis der zweideutigen Vertragsbestimmungen begründe keine Vertrauensunwürdigkeit und könne das Verhalten des Klägers nicht als schuldhaft, geschweige denn vorsätzlich angesehen werden. Zudem wäre die Beklagte nach der Vereinbarung (§ 8 des Vertrags), mit der sie ihr Auflösungsrecht zulässigerweise eingeschränkt habe, zum Setzen einer Nachfrist im Sinn einer Verwarnung verpflichtet gewesen; da sie dies unterlassen habe, hätte sie eine vorzeitige Auflösung auch vor diesem Hintergrund nicht aussprechen dürfen. Schließlich wäre auch die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächstmöglichen (ordentlichen) Kündigungstermin nicht objektiv unzumutbar gewesen. Die von der Beklagten behaupteten Minderleistungen des Klägers als Berater würden bestritten.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, der Kläger sei auf der Grundlage des abgeschlossenen Beratervertrags selbständig auf eigene Rechnung und Gefahr tätig geworden. Auch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses biete keine Anhaltspunkte für eine persönliche Weisungsunterworfenheit des Klägers. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei als Zielschuldverhältnis zu qualifizieren, auf dessen Basis der Kläger Werkleistungen zu erbringen gehabt habe. Mangels Arbeitnehmereigenschaft scheide ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung aus. Auch ein freier Dienstvertrag sei zu verneinen, ebenso Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers.

Gemäß § 9 des Vertrags sei ausdrücklich ein Gesamtentgelt von maximal EUR 240.000,00 pro Jahr, bei Vertragsbeginn am 1.7.2021 somit von Juli 2021 bis Juni 2022, vereinbart worden. Nach dem Willen der Vertragsparteien sei es dabei jedenfalls um einen Zwölf-Monatszeitraum gegangen, für den der Deckel von EUR 240.000,00 hätte gelten sollen; die Formulierung sei klar und deutlich. Die Umstellung auf Vorauskasse-Rechnungen habe der Kläger zu einem Zeitpunkt gefordert, als dieser vertraglich vereinbarte Entgeltdeckel bereits überschritten gewesen sei, was der Kläger gewusst habe. Er habe seine zuletzt gestellten Rechnungen zudem selbst freigegeben. Bei der Berufung auf die Auslegung, die Entgeltgrenze verstehe sich nicht pro Vertragsjahr sondern pro Kalenderjahr, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung; davon abgesehen hätte der Kläger die Grenze – nach vorzunehmender Aliquotierung – diesfalls bereits im Jahr 2021 und im Jahr 2022 neuerlich überschritten gehabt. Tatsächlich habe er bewusst und vorsätzlich falsch abgerechnet, indem er die vereinbarte Jahresgrenze überschreitende Honorare (Mai und Juni 2022) in Rechnung gestellt und damit Zahlungen in Höhe von EUR 30.000,00, die ihm vertraglich nicht zugestanden wären, regelrecht „abgezockt“ habe; dies sei mit einem „Griff in die Kasse“ gleichzusetzen. Seinen damaligen Ansprechpartner, den vormaligen COO, habe er bösgläubig über die Ausschöpfung des vertraglich zustehenden Höchstentgelts im Dunkeln gelassen. Durch dieses Verhalten habe der Kläger seine vertraglichen Pflichten massiv verletzt und die Beklagte geschädigt. Als interimistischer Leiter der Finanzabteilung habe er eine besondere Vertrauensstellung innegehabt und habe sich die Beklagte in hohem Maß auf seine Seriosität in Zusammenhang mit der sensiblen Materie verlassen müssen. Er habe das notwendige Vertrauen vollständig zerstört, zumal er „die Unredlichkeit in Person“ sei, sodass der Beklagten eine Aufrechterhaltung des Vertrags für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre und die Auflösung mit sofortiger Wirkung sohin zu Recht ausgesprochen worden sei. Die vom Kläger zu Unrecht vereinnahmten EUR 30.000,00 würden einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung compensando entgegengehalten.

Darüber hinaus würden folgende, eine Vertrauensunwürdigkeit verwirklichende „Entlassungsgründe“ nachgeschoben: der Kläger habe nicht immer an fünf Tagen pro Woche Leistungen für die Beklagte erbracht, aber dennoch stets den vollen Betrag in Rechnung gestellt; er habe keine der in § 4 Abs 2 bis Abs 4 des Vertrags genannten Aufgaben erfüllt; für die Jahre 2019 bis 2021 seien in den Ländern Vereinigtes Königreich, Deutschland und Schweiz keine Einzeljahresabschlüsse für die Tochtergesellschaften erstellt und eingereicht worden, weshalb im Vereinigten Königreich gegen die Vorstände der Beklagten nun ein Strafverfahren anhängig sei; der vom Kläger mitzuverantwortende Konzernabschluss 2020 sei einmal, jener für 2021 sogar zweimal verschoben worden, weshalb gegen die Beklagte zwei von der Finanzmarktaufsicht initiierte Verfahren anhängig seien, in denen immense (Verwaltungs-)Strafen drohen würden; durch eine falsche und teils fehlende Cash-Flow-Planung habe die Beklagte einen Umsatzschaden hinnehmen müssen, weil sie teils Lieferanten nicht habe bezahlen können, was dazu geführt habe, dass sie bestimmte Produkte nicht produzieren und ausliefern habe können; der Kläger habe die Prozesse im Accounting nicht optimiert; er habe ferner entschieden, dass für die Monate Jänner bis Mai 2022 keine Monatsabschlüsse zu erstellen seien, was zur Folge gehabt habe, dass die Beklagte hinsichtlich der Finanzzahlen „im kompletten Blindflug“ unterwegs gewesen und beim Halbjahresabschluss sodann von anderen, nicht geplanten Zahlen überrascht worden sei.

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt sowie folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen zugrunde:

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit dem [richtig] Kläger deshalb auf, weil sie unter Berufung auf die Vertragsgrundlage Blg ./1 [gemeint wohl richtig: Blg ./3 = Beratervertrag vom 24.6.2021] die Ansicht vertrat, dass der Kläger den dort vertraglich vereinbarten maximalen Vergütungsbetrag (Deckel) von EUR 240.000,00, welcher pro Jahr und nicht pro Kalenderjahr vereinbart worden war, bereits überschritten und die Beklagte daher EUR 30.000,00 zu viel an den Kläger ausbezahlt hatte. (A) Die Beklagte forderte den Kläger daher auf, den Betrag von EUR 30.000,00 zurückzubezahlen, was dieser ablehnte. Der Kläger verweigerte die Rückzahlung dieses Betrags an die Beklagte mit der Begründung, dass die im Vertrag (Blg ./1) [richtig: Blg ./3] unter § 5 (1) getroffene Vereinbarung, wonach das Gesamtentgelt pro Jahr mit EUR 240.000,00 gedeckelt ist, sich pro Kalenderjahr verstehe und es deshalb zu keiner Überschreitung gekommen sei.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, nach dem Ergebnis des Anfechtungsverfahrens stehe fest, dass der Kläger kein Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen sei er auch nicht als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren, wobei das Erstgericht zur Begründung dieser rechtlichen Würdigung über weite Strecken die Ausführungen des Berufungsgerichts im Anfechtungsverfahren wiederholte. Im Weiteren führte es wörtlich aus:

„Abschließend ist noch zu prüfen, ob die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger nur nach Setzung einer Nachfrist hätte beenden können (Blg ./3 Punkt 8 (2) b). Zum einen stellt die Überschreitung der Deckelung des vereinbarten Gesamtentgelts von EUR 240.000,00 pro Jahr jedenfalls einen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses dar – der hanebüchernen Verantwortung des Klägers als ein topausgebildeter und erfahrener Finanzmanager, aus welchen Gründen er vermeinte bereits für das Rumpfjahr 2021 einen Anspruch auf das volle Jahresentgelt zu haben, kann dabei nicht gefolgt werden – (1) zum anderen war aufgrund des Verhaltens des Klägers – Umstellung auf Vorkasse – und letztlich dessen Nichtreaktion auf die im Beendigungsschreiben angeführte Möglichkeit zur Kündigung bei Rückzahlung eines Betrags, die Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich.“

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, in der er gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, in der sie auch eine Anschlussrüge betreffend die oben mit (1) bezeichnete Annahme ausführt, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt.

1. Zur Aktenwidrigkeit und zur Anschlussrüge der Beklagten:

1.1. Beide Parteien gehen im Rechtsmittelverfahren zu Recht davon aus, dass es sich bei der oben mit (1) bezeichneten Annahme jedenfalls im Umfang der „Nichtreaktion [des Klägers] auf die im Beendigungsschreiben angeführte Möglichkeit zur Kündigung bei Rückzahlung eines Betrags“ um eine Sachverhaltsannahme handelt. Diese Ausführungen stellen auf ein Verhalten (Unterlassen) des Klägers und sohin auf bestimmte – wenngleich nicht recht verständliche (siehe unten Punkt 1.3.) – tatsächliche Umstände ab und sind damit eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Sie sind daher als Tatsachenfeststellungen zu behandeln, auch wenn sie sich in der rechtlichen Beurteilung befinden (RIS-Justiz RS0043110 [T2]).

1.2. Der Berufungswerber rügt die genannte dislozierte Feststellung als aktenwidrig und möchte sie durch die Sachverhaltsannahme ersetzt wissen, dass dem Beendigungsschreiben weder eine Aufforderung zur Rückzahlung vorangegangen sei noch dieses Schreiben eine solche Möglichkeit enthalten habe. Das Beendigungsschreiben Blg ./5 beinhalte keinen entsprechenden Passus, sodass der Widerspruch zwischen der dislozierten Sachverhaltsannahme und dem Beweisergebnis evident sei. Unter Zugrundelegung der aktenkonformen Ersatzfeststellung folge, dass die Beendigung ohne Aufforderung zur Rückzahlung oder Setzen einer Nachfrist ausgesprochen worden sei, was in rechtlicher Hinsicht die Konsequenz zeitige, dass die Auflösung aus wichtigem Grund unberechtigt ausgesprochen worden sei.

Die Beklagte wiederum bekämpft die in Rede stehende dislozierte Feststellung mit Anschlussrüge und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „zum anderen war aufgrund des Verhaltens des Klägers – Umstellung auf Vorauskasse – und letztlich dessen Ablehnung auf die im Vorfeld zum daraufhin erfolgten Kündigungsschreiben angeführte Möglichkeit bzw Aufforderung zur Rückzahlung eines Betrags die Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich.“ Die gewünschte Feststellung sei unter Zugrundelegung der Aussage des Konzernjuristen zu treffen und stehe im Einklang mit dem eigenen Vorbringen des Klägers zum zeitlichen Ablauf in Zusammenhang mit dem Ausspruch der Auflösung.

1.3. Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass das Schreiben der Beklagten vom 21.6.2022 (Blg ./5) keinen Inhalt aufweist, der über den vom Erstgericht auf US 27 festgestellten hinausgeht und sich somit auf die Erklärung beschränkt, das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis vom 24.6.2021 werde aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Soweit das Erstgericht diesem Schreiben daher die Anführung einer wie immer gearteten „Möglichkeit“ oder eine Aufforderung entnehmen will, ist dieser Teil der dislozierten Feststellung tatsächlich aktenwidrig, weil ein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks (Blg ./5) einerseits und dessen Wiedergabe durch das Erstgericht andererseits vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0043397 [T2]; RS0043347 [T13]; RS0043284 [T3]).

Eine Aktenwidrigkeit ist dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RIS-Justiz RS0043324 [T9, T12]). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden dislozierten Feststellung wird dadurch aber die Unzulänglichkeit der Sachverhaltsgrundlage nicht behoben, weil der Inhalt des Beendigungsschreibens nur einen Aspekt der in sich unklaren dislozierten Sachverhaltsannahme darstellt. Aufgrund dieser insgesamt missverständlichen Formulierung liegt zum zeitlichen Ablauf und zu den konkreten Umständen im Vorfeld der Auflösungserklärung keine eindeutige und sohin letztlich überhaupt keine Tatsachengrundlage vor, die unter Berücksichtigung der zwischen den Streitteilen in § 8 des Vertrags getroffenen Regelung (siehe unten Punkt 3.2.1.) eine abschließende rechtliche Beurteilung erlaubt, ob die Beklagte zur Auflösung aus wichtigem Grund berechtigt war. Dieser rechtliche Feststellungsmangel (vgl RIS-Justiz RS0053317 [T5, T9]; RS0042744) ist angesichts der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0114379) und muss zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen (RIS-Justiz RS0043322).

1.4. Mit ihrer Anschlussrüge ist die Beklagte auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, zumal die aus den dargestellten Gründen undeutliche und sohin unvollständige Tatsachengrundlage beweiswürdigenden Erwägungen nicht zugänglich ist. Die im Urteilsabschnitt „Sachverhalt“ (US 27) getroffenen Feststellungen lassen eine verlässliche zeitliche Einordnung der festgestellten Aufforderung an den Kläger, die EUR 30.000,00 zurückzuzahlen, nicht zu; es kann ihnen nicht entnommen werden, ob diese Aufforderung vor oder nach der Auflösungserklärung erging, worauf in der Berufungsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird. Richtig ist ferner, dass der Kläger in erster Instanz vorbrachte, der Entlassung sei eine Diskussion mit einem Vorstandsmitglied über die Auslegung des Vertrags (Gehaltsdeckel) vorausgegangen, der Kläger sei im Zuge dessen aufgefordert worden, EUR 30.000,00 zurückzuzahlen, welche Forderung er zurückgewiesen habe, und daraufhin sei die fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Auch eine Zugrundelegung dieses zugestandenen Vorbringens beseitigt aber nicht die durch die unklare Formulierung der dislozierten, oben mit (1) bezeichneten Feststellung hervorgerufene Undeutlichkeit der Sachverhaltsgrundlage; zudem ist infolge deren missverständlicher Formulierung auch ein Widerspruch zur allenfalls um das zugestandene Vorbringen ergänzten Tatsachengrundlage nicht auszuschließen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge sekundärer Mangelhaftigkeit ist daher auch aus diesem Blickwinkel unumgänglich.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Der Berufungswerber bekämpft die oben mit (A) bezeichnete Sachverhaltsannahme und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Die Beklagte forderte den Kläger daher nach der Kündigung auf, den Betrag von EUR 30.000,00 zurückzuzahlen, was dieser ablehnte.“

2.2. Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RIS-Justiz RI0100145).

2.3. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal sich die gewünschte von der angefochtenen Feststellung einzig durch die Beifügung einer zeitlichen Komponente – „nach der Kündigung“ – unterscheidet, diese also bloß ergänzt, und es sohin am erforderlichen Austauschverhältnis mangelt. Die Beweisrüge dringt daher nicht durch. Tatsächlich zeigt der Berufungswerber mit dem Argument, die zeitliche Abfolge sei wesentlich, einen Aspekt auf, dem eine Bedeutung für die Beurteilung, ob die Beklagte das Vertragsverhältnis unter den konkreten Umständen mit sofortiger Wirkung auflösen durfte, nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Damit macht das Rechtsmittel im Ergebnis zu Recht einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Wie bereits oben in Punkt 1.3. dargestellt mangelt es der bekämpften Entscheidung an einer vollständigen und unmissverständlichen Tatsachengrundlage zum zeitlichen Ablauf und zu den konkreten Umständen im Vorfeld der Auflösungserklärung, weshalb eine abschließende rechtliche Beurteilung der Berechtigung zur Auflösung aus wichtigem Grund nicht möglich ist.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als freier Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Der Kläger habe nicht die Herstellung eines Werks im Sinn eines bestimmten Erfolgs, sondern die Erbringung von Dienstleistungen über einen gewissen Zeitraum geschuldet; es habe sich sohin nicht um ein Ziel-, sondern ein Dauerschuldverhältnis gehandelt. Darüber hinaus hätte das Erstgericht auch die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG bejahen müssen.

3.1.1. Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer ist durch die Verpflichtung zur dauerhaften, regelmäßig wiederkehrenden, im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags ohne persönliche Abhängigkeit charakterisiert. Für den freien Dienstvertrag ist die Möglichkeit charakteristisch, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und an jene Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern (RIS-Justiz RS0021518 [T28, T37]).

3.1.2. Dem von der Beklagten in erster Instanz wie auch in der Berufungsbeantwortung vertretenen Standpunkt, das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei als Werkvertrag zu qualifizieren, kann nicht beigepflichtet werden:

Gemäß § 1151 Abs 1 ABGB entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt. Der Werkvertrag ist durch zwei Aspekte gekennzeichnet: „Selbstständigkeit“ und Erfolgsverbindlichkeit. Zum einen ist der Werkunternehmer in Bezug auf die Werkleistung nicht persönlich abhängig. Er wird nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln tätig; er organisiert seine Arbeit und allenfalls seinen Betrieb selbst; und er darf die Arbeit auch durch Dritte unter seiner Leitung vornehmen lassen. Zum anderen schuldet der Werkunternehmer einen Erfolg bzw Arbeitserfolg, während Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer „bloß“ ein „Wirken“ schulden. Hauptpflicht des Werkunternehmers ist das vertragsgemäße Herstellen des körperlichen oder unkörperlichen Werks. Wesentlich ist, dass die geschuldete Leistung nach den Umständen und Vorstellungen des anderen (Werkbesteller) herzustellen ist. Das Werk stellt das Ergebnis der vertragsgemäßen, zielgerichteten Tätigkeit des Unternehmers dar. Der Werkunternehmer schuldet dieses Ergebnis, nicht bloß das Bemühen darum oder gar nur gattungsmäßig umschriebene Dienste. Beim Arbeits- und beim freien Dienstvertrag wird hingegen bereits das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft entlohnt, unabhängig vom Erfolg der Bemühungen. Der Werkvertrag ist in der Regel Zielschuldverhältnis, Arbeits- und freier Dienstvertrag sind Dauerschuldverhältnisse. Das Element der Erfolgsverbindlichkeit ist als solches primär für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und freiem Dienstvertrag relevant. Ist der Leistungsgegenstand bloß gattungsmäßig umschrieben, spricht dies von vornherein gegen einen Werkvertrag; ebenso, wenn ein „Erfolg“ aus unterschiedlichen Teilleistungen besteht, die Gelegenheit für Fremdbestimmung bei der Arbeit geben (Rebhahn in ZellKomm3 § 1151 ABGB Rz 134-136 mwN aus der Rsp).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das vorliegende Vertragsverhältnis nicht als Werkvertrag zu werten. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen, wobei das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit maßgebend ist (RIS-Justiz RS0018777 [T1, T5, T9]). Hier waren die vom Kläger zu erbringenden Leistungen als „Leitung der Finanzabteilung“ im Wesentlichen gattungsmäßig umschrieben. Auch wenn zu seinen Aufgaben (auch) die Erstellung von Monats- und Jahresabschlüssen zählte, handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die aus unterschiedlichen Teilleistungen besteht und im gegebenen Zusammenhang nicht als Erfolgsverbindlichkeit im Sinn eines Werkvertrags anzusehen ist. Ähnliches gilt für die Optimierung und Weiterentwicklung der Accountingprozesse sowie die Abbildung unternehmensbezogener Kernprozesse im Finanz- und Rechnungswesen; auch dabei steht nicht am Ende ein Werk als Ergebnis einer zielgerichteten Tätigkeit, sondern handelt es sich um einen laufenden Prozess über einen gewissen (unbestimmten: vgl die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit in § 3 des Vertrags) Zeitraum, für den der Kläger ein „Wirken“ und keinen Erfolg schuldete. Dies manifestiert sich ferner darin, dass mit der Erbringung seiner Leistungen auch die Übernahme einer bestimmten Position („Global Director Finance“) verbunden war, was auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet. Generell spricht bei Beratungsleistungen – wie hier – laufende Beratung für einen freien Dienstvertrag und gegen einen Werkvertrag (bei einmaliger Beratung oder Erstattung eines Gutachtens liegt demgegenüber eher Werkvertrag vor: 8 Ob 7/93; 1 Ob 605/84). Von einem Überwiegen der Elemente des Werkvertrags im Sinn der Argumentation der Beklagten kann sohin insgesamt keine Rede sein, sondern ist der Kläger zwar nicht als Arbeitnehmer, wohl aber als freier Dienstnehmer zu qualifizieren (vgl zu einer vergleichbaren Stellung als [Finanz-]Vorstand einer Aktiengesellschaft: RIS-Justiz RS0027993).

3.1.3. In Anwendung der vorstehenden rechtlichen Kriterien ist dem Berufungswerber daher beizupflichten, dass das Erstgericht das in Rede stehende Vertragsverhältnis rechtlich unrichtig beurteilt hat. Bei seiner Argumentation hat es übersehen, dass der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG nicht deckungsgleich mit dem Begriff des freien Dienstnehmers ist. Infolge dessen hat es aus dem Ergebnis des Anfechtungsverfahrens den unzutreffenden Schluss gezogen, der Kläger könne keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung haben.

Tatsächlich sind freie Dienstnehmer keine Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung (RIS-Justiz RS0050817; 9 ObA 127/03x; 9 ObA 2260/96k; vgl bereits Punkt 2.5.4. S 36 im Urteil des Berufungsgerichts im Anfechtungsverfahren [Blg ./2]). Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind jedoch auf den freien Dienstvertrag (analog) anwendbar. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung (ua) für die §§ 1162 bis 1162d ABGB. Auch der freie Dienstnehmer hat daher bei fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber und bei ungerechtfertigter Entlassung Anspruch auf Kündigungsentschädigung (RIS-Justiz RS0021758 [T2, T9, T14]; RS0021747 [T3]). Auf die – vom Erstgericht und auch vom Berufungswerber ausführlich behandelte – Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es dabei nicht an; bei arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmern ist der Kreis der anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften bloß noch etwas weiter als bei jedem freien Dienstvertrag und umfasst zusätzlich noch jene – hier nicht interessierenden – Normen, die auf Arbeitnehmerähnliche anwendbar sind, insbesondere DHG, AÜG, GlBG, AuslBG, §§ 46 f, 51 IO (Rebhahn aaO Rz 132).

3.2. Weiters vertritt der Berufungswerber in seiner Rechtsrüge den Standpunkt, die Beklagte wäre zu einer sofortigen Auflösung im Fall eines Vertragsverstoßes des Klägers unter Zugrundelegung der in § 8 des Vertrags getroffenen Regelung nur dann berechtigt gewesen, wenn sie ihm eine Nachfrist gesetzt hätte. Das Erstgericht habe jedoch nicht festgestellt, dass ausdrücklich eine solche Nachfrist im Sinn einer Verwarnung gesetzt worden sei, weshalb die Beklagte bei richtiger rechtlicher Beurteilung ihr vorzeitiges Auflösungsrecht nicht hätte ausüben dürfen. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung habe zudem nicht vorgelegen, weil der Kläger sich die in Rede stehenden Beträge nicht selbständig und nicht unter Verletzung des Vier-Augen-Prinzips überwiesen habe. Aus der unterschiedlichen Rechtsauffassung, auf welchen Zeitraum sich die Deckelung des Jahresentgelts beziehe, könne ebenso wenig wie aus einem bloßen Missverständnis der zweideutigen Vertragsbestimmungen eine Vertrauensunwürdigkeit abgeleitet werden. Der Kläger habe daher bei richtiger rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts Anspruch auf Schadenersatz in Form der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 22.6.2022 bis 30.9.2022 in Höhe des Klagsbetrags.

3.2.1. § 8 Abs 1 der Vertragsgrundlage stellt in seinem ersten Absatz einleitend und allgemein voran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann. Damit wird dem aus §§ 1162 ff ABGB und den vergleichbaren sondergesetzlichen Bestimmungen abzuleitenden allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen, dass alle Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden können (Pfeil in ZellKomm3 §§ 1162-1162d ABGB Rz 3). § 8 Abs 2 zählt sodann demonstrativ („insbesondere“) Gründe auf, die die Beklagte zur Auflösung berechtigen sollen, wobei das insoweit einschränkende Kriterium der Nachfristsetzung ausdrücklich nur in die zweite (lit b: Verstoß gegen wesentliche Vertragsbestimmungen), nicht hingegen auch in die erste Fallgruppe (lit a: Insolvenzverfahren oÄ) Eingang gefunden hat. Dazu genügt an dieser Stelle der Hinweis, dass eine Einschränkung des Entlassungsrechts des Arbeitgebers möglich ist, die Unzumutbarkeit jedoch den entscheidenden Maßstab bildet, der eine Gleichwertigkeit der jeweiligen wichtigen Gründe gewährleistet (vgl Pfeil aaO Rz 4).

3.2.2. Eine weitergehende Auslegung der getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist deshalb nicht angezeigt, weil die Tatsachengrundlage undeutlich und daher unvollständig ist, sodass der Sachverhalt, der am Maßstab der getroffenen Vereinbarung rechtlich zu würdigen sein wird, noch gar nicht feststeht. In diesem Sinn fehlen – wie bereits oben in den Punkten 1.3., 1.4. und 2.3. aufgezeigt – hinreichend deutliche Feststellungen zum zeitlichen Ablauf und zu den konkreten Umständen, die der Auflösungserklärung durch die Beklagte unmittelbar vorausgingen. Diese sekundäre Mangelhaftigkeit hindert insbesondere eine Beurteilung, ob – entsprechend dem Standpunkt der Beklagten – eine Konstellation vorliegen könnte, bei der rechtlich allenfalls die Setzung oder faktische Gewährung einer Nachfrist aufgrund der Schwere der Verfehlung oder des Verhaltens des Klägers unmittelbar vor Ausspruch der Auflösung nicht (mehr) zu fordern wäre.

3.2.3. Darüber hinaus hat das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen, von welchem Vertragsinhalt in Ansehung des „Entgeltdeckels“ der Kläger in jenen Zeitpunkten ausging, als er die Rechnungen für die Monate Mai und Juni 2022 legte. Die Beklagte behauptete in diesem Zusammenhang (zusammengefasst) vorsätzliches Handeln des Klägers; dieser habe gewusst, dass seine Honorare die Entgeltgrenze bereits überschritten hätten, habe aber dessen ungeachtet die Rechnungen gestellt und dem vormaligen COO diesen Umstand bösgläubig verschwiegen (ON 3 S 3 ff sowie ON 10 S 6 ff). Der Kläger trug demgegenüber vor, der „Zusatz“, dass trotz der Erbringung der vollen Arbeitsleistung eine jährliche Gesamtdeckelung gelten solle, sei ihm überhaupt nicht bekannt gewesen (ON 15 S 5); allenfalls sei er davon ausgegangen, dass das Kalenderjahr vereinbart worden sei (ON 18 S 7).

Das Erstgericht stellte lediglich fest (US 27), mit welcher Begründung der Kläger die Rückzahlung an die Beklagte letztlich verweigerte. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 31) hielt es fest, der „hanebüchernen Verantwortung des Klägers“ nicht zu folgen. Beides lässt aber keinen verlässlichen Rückschluss auf die inneren Tatsachen im Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung zu und deckt somit das vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht nicht ab. Da auch diese Umstände für die rechtliche Beurteilung, ob die Beklagte zur Auflösung aus wichtigem Grund berechtigt war, relevant sind, ist somit ein weiterer sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss.

3.2.4. Zu den von der Beklagten „nachgeschobenen“ Verfehlungen traf das Erstgericht bislang überwiegend keine Feststellungen. Ob dies erforderlich sein wird, hängt vom Ergebnis der Ergänzung und Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage zu den in dieser Entscheidung aufgezeigten Aspekten ab.

4. Zusammenfassung und Kosten:

4.1. Die Berufung des Klägers ist im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags berechtigt. Infolge der in den Punkten 1.3., 1.4., 2.3., 3.2.2. und 3.2.3. aufgezeigten Feststellungsmängel ist die bekämpfte Entscheidung aufzuheben. Das Erstgericht wird diese Feststellungsmängel im fortgesetzten Verfahren zu beheben haben, indem es eine unmissverständliche und die Prozessbehauptungen der Streitteile vollständig abdeckende Tatsachengrundlage schafft, die eine abschließende Beurteilung ermöglicht, ob die Beklagte zur Auflösung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt war. Davon wird abhängen, ob der Kläger Anspruch auf die geltend gemachte – der Höhe nach nicht substanziiert bestrittene – Kündigungsentschädigung hat oder nicht. Die Qualifikation des Klägers als freier Dienstnehmer stellt hingegen einen abschließend erledigten Streitpunkt dar, der im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich aufgerollt werden kann (RIS-Justiz RS0042031; RS0042411).

Mit der unumgänglichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat eine Rückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO). Ob es zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage einer Verfahrensergänzung und damit verbunden einer weiteren Verhandlung bedarf oder ob sogleich eine neuerliche Urteilsfällung erfolgen kann, bleibt der Beurteilung durch das Erstgericht überlassen.

4.2. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.