OLG Innsbruck 1R143/25a

1R143/25aCour d'appel30 oct. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 1R143/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00143.25A.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Ltd, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 62.177,78 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.759,42 (darin enthalten EUR 626,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine in ** registrierte Limited mit Sitz auf **. Sie bietet und bot bereits im Jahr 2013 in Österreich über das Internet auf ihrer Webseite ** unter anderem in deutscher Sprache Online-Glücksspiele an. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG), wohl aber über eine aufrechte Lizenz der ** Glücksspielbehörde.

Der in Österreich wohnhafte Kläger nahm im Zeitraum von 7.1.2013 bis 9.1.2023 an den von der Beklagten im Internet veranstalteten Glücksspielen teil. Der Kläger erlitt dabei in Bezug auf die von ihm in diesem Zeitraum getätigten Einzahlungen nach Abzug der Spielgewinne Verluste in Höhe von EUR 62.177,78.

Unter Berufung auf die Unwirksamkeit der von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge begehrte der Kläger, die Beklagte zum Rückersatz seiner Spielverluste in Höhe von EUR 62.177,78 samt 4 % Zinsen seit 10.1.2023 zu verpflichten. Die Beklagte verfüge über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, weshalb die vom Kläger mit ihr abgeschlossenen Glücksspielverträge unwirksam seien. Aufgrund der unwirksamen Spielverträge stehe ihm ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Das Zinsenbegehren ergebe sich aus dem der letzten getätigten Einzahlung folgenden Tag.

Die Beklagte wandte – stark zusammengefasst – ein, nach den zwischen den Streitteilen vereinbarten AGB und der darin enthaltenen Rechtswahl sei auf den vorliegenden Sachverhalt ausschließlich ** Recht anzuwenden. Nach diesem sei sie berechtigt, das ** Dienstleistungsangebot im Internet anzubieten. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Spielervertrags nach österreichischem Recht liege daher nicht vor. Das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG) verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit nach EU-Primärrecht (AEUV), sei deshalb unionsrechtswidrig und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu berücksichtigen. Die (österreichischen) Konzessionsinhaber würden eine aggressive und erfolgreiche Bewerbung ihrer Glücksspiele betreiben, die darauf abziele, den bestehenden Markt laufend auszuweiten und neue Verbrauchergruppen zu gewinnen, und nicht darauf, einer Ausweitung im Interesse des Verbraucherschutzes entgegenzuwirken. Nach der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs würden einzelne Bestimmungen des GSpG nicht dem unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz entsprechen und seien daher weite Teile des § 25 Abs 3 GSpG als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die österreichischen Glücksspielregelungen seien auch systematisch inkohärent, da Glücksspiele in Österreich, die allesamt dasselbe Suchtpotenzial aufweisen würden, ohne ersichtlichen Grund vollkommen unterschiedlich geregelt würden. Die Judikatur der österreichischen Höchstgerichte stehe nicht im Einklang mit der ständigen Judikatur des EuGH. Nationale Gerichte dürften sich in ihren Entscheidungen nicht einfach auf bestehende Rechtsprechung berufen, sondern müssten selbst für den jeweils klagsgegenständlichen Zeitraum die Verhältnismäßigkeit von restriktiven Maßnahmen im Bereich des Glücksspiels auf der Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts überprüfen. Soweit sich die Klage auf Verluste aus Glücksspielen stütze, die der Kläger drei Jahre vor Einbringung der Klage erlitten habe, seien allfällige Rückforderungsansprüche verjährt. Zinsen stünden dem Kläger erst mit Zustellung der Klage zu.

Zur Frage, ob das österreichische Glücksspielmonopol gegen die Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit verstoße, regte die Beklagte zudem die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.

Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger den Klagsbetrag von EUR 62.177,78 samt 4 % Zinsen seit 10.1.2023 zu. Es ging vom eingangs dargestellten und im Berufungsverfahren unstrittigen sowie dem auf Seiten 1, 2, 7 und 8 des Urteils festgestellten Sachverhalt aus.

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht mit zutreffenden Überlegungen zur Anwendung österreichischen materiellen Rechts (§ 500a ZPO). In der Sache selbst bejahte es nach ausführlicher Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts und die Aktualität der höchstgerichtlichen Judikatur. Es treffe nicht zu, dass bei der Beurteilung der Kohärenz durch die Rechtsprechung wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben seien. Die Beklagte vermöge auch keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die sich seit der Beurteilung durch die Höchstgerichte geändert hätten. Zusammengefasst gelinge es der Beklagten nicht aufzuzeigen, welche „neuen“ wesentlichen Aspekte und rechtlichen Umstände im vorliegenden Fall zu berücksichtigen wären, die nicht bereits in höchstgerichtlichen Entscheidungen behandelt worden seien. Der Anregung auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH sei auf Basis der bereits umfangreich vorliegenden Rechtsprechung des EuGH nicht nachzukommen. Da die Beklagte über keine Lizenz nach dem GSpG verfüge, seien alle von ihr angebotenen Spiele verboten. Der Kläger könne daher seine Spielverluste gemäß § 877 ABGB von der Beklagten zurückfordern.

Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und zurückzuerstattenden Geldsumme seien Vergütungszinsen und stünden ab 10.1.2023 (dem auf die letzte Einzahlung folgenden Tag) zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, in der sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beantragt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Überdies regt die Beklagte an, das Berufungsgericht möge die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zur Frage, ob das österreichische GSpG (mittlerweile) gegen die Dienstleistungsverkehrsfreiheit des Art 56 AEUV und gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art 49 AEUV verstoße, in Erwägung ziehen.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

1. Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in ihrer Berufung zu Recht nicht mehr auf das in erster Instanz vorgetragene Argument zurückkommt, es sei ** Recht anzuwenden. Dieser selbstständige Streitpunkt ist daher als erledigt anzusehen (RS0043338 [T15]).

2. Die einzige Einwendung, die die Berufung der Klagsforderung entgegensetzt, ist jene der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols.

2.1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte in diesem Zusammenhang als Stoffsammlungsmangel die unterbliebene Einholung des von ihr angebotenen Sachverständigengutachtens betreffend die Werbe- und Marketingmaßnahmen des österreichischen Monopolisten. Aufgrund eines derartigen Gutachtens hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass die Werbemaßnahmen des Monopolisten nicht den strengen Kriterien des EuGH zur Wirksamkeit eines gesetzlichen Monopols entsprächen und es dem österreichischen Glücksspielmonopol daher insgesamt an Kohärenz mangle.

2.2. Korrespondierend dazu führt die Beklagte auch eine Rechtsrüge aus, die sich auf die Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel reduziert. Das Erstgericht habe keine tragfähigen (eigenen) Feststellungen zu den nach der Rechtsprechung des EuGH zu prüfenden Kohärenzkriterien getroffen. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsansicht der Höchstgerichte ohne eigene Tatsachenfeststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols genüge nicht, um die Kohärenz mit dem Unionsrecht beurteilen zu können. Insbesondere bedürfe es eines Tatsachensubstrats für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Bei der Frage der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage, die mit Verweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung beantwortet werden könne. Ein Unterlassen von Tatsachenfeststellungen zur Kohärenz und den Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols verstoße auch gegen den Grundsatz der Parteiendisposition. Eine Bindung von Tatsachenfeststellungen – noch dazu von Feststellungen anderer Prozesse bei mangelnder Parteienidentität – sei der ZPO fremd. Zusammengefasst bestehe keine Rechtfertigung für das österreichische Glücksspielmonopol. Dieses gewähre keinen effektiven Spielerschutz.

Bei Würdigung der von der Beklagten vorgelegten Urkunden und durch Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Marketing und Werbung hätte das Erstgericht die Feststellungen treffen können und müssen, dass (i) das Marktverhalten des österreichischen Monopolisten tatsächlich auf die Expansion und nicht die Eindämmung des Glücksspielmarkts gerichtet sei, indem auch noch nicht bereits glücksspielende Personen zum Spiel angeleitet würden, (ii) die Umsätze aus dem Glücksspiel von Jahr zu Jahr erheblich ansteigen würden und (iii) die Auswirkungen und die Umsetzung der Monopolregelung nicht die vom EuGH aufgestellten legitimen Zwecke, wie insbesondere Verbraucherschutz, Suchtprävention und die Eindämmung des Glücksspielmarkts, fördern und tatsächlich erreichen würden. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen hätte das Erstgericht sodann rechtlich schließen müssen, dass (i) die Glücksspielmonopolregelungen im maßgeblichen Zeitraum in gesamthafter Betrachtung, insbesondere hinsichtlich des Konzessionserfordernisses unionsrechtswidrig gewesen seien, (ii) die Beklagte auf Basis der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV rechtmäßig Online-Glücksspiel in Österreich, auch ohne eine österreichische Konzession zu halten, angeboten habe und (iii) die zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträge somit nicht nichtig, sondern rechtsgültig seien. Die Beklagte habe daher auch kein Schutzgesetz verletzt.

Mit VfGH-Erkenntnis vom 14.12.2022 seien weite Teile des § 25 Abs 3 GSpG als verfassungswidrig aufgehoben worden, da der unionsrechtlich gebotene Spielerschutz in der angefochtenen Bestimmung nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht werde. Darauf basierend hätte das Erstgericht zum Schluss kommen müssen, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel nicht um illegales Glücksspiel handle und sohin die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge nicht rechtswidrig und nichtig gewesen seien.

Überdies könne der Kläger Verzugszinsen erst ab dem der – zum 26.3.2025 erfolgten – Zustellung der Klage folgenden Tag fordern.

Hiezu ist zu erwägen:

3.1. Grundsätzlich kann auf die ausführlichen rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden, das die einschlägige Rechtsprechung umfassend dargelegt und richtig auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt hat (§ 500a ZPO).

3.2. Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in zahlreichen, teils erst in den letzten Monaten ergangenen und inhaltlich übereinstimmenden Entscheidungen festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [vom 26.3.2025], 5 Ob 177/24a [vom 14.11.2024], uva). Einige dieser Entscheidungen decken auch weitgehend den hier maßgeblichen Zeitraum von Jänner 2013 bis Jänner 2023 ab, in dem der Kläger die eingeklagten Verluste erlitten hat (z.B. 7 Ob 147/23b: Zeitraum April 2017 bis Juli 2022; 7 Ob 198/23b: Zeitraum Mai 2020 bis September 2022; 4 Ob 213/21h: Zeitraum Februar 2012 bis Jänner 2019).

Insbesondere zu den Werbepraktiken der Konzessionäre, denen die Beklagte in ihrer Argumentation besonderes Gewicht beimisst, wurde vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 3 Ob 72/21s und 3 Ob 106/21s festgehalten, dass selbst exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre keineswegs zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems und des Glücksspielmonopols führen müssen. Darüber hinaus hielt das Höchstgericht fest, es sei ohnehin zu unterstellen, dass die Werbung der Konzessionäre auch den Zweck verfolge, Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bisher nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien, dass durch zugkräftige Werbebotschaften die Anziehungskraft angebotener Spiele erhöht und neue Zielgruppen zum Spielen angeregt werden sollen und dass die Werbung laufend ausgedehnt werde, dennoch aber das im GSpG vorgesehene Monopol- bzw Konzessionssystem – nicht zuletzt aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Rechtsprechung auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – unionsrechtskonform sei (5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 3 Ob 31/16m ua).

Dazu hat sich der Oberste Gerichtshof insbesondere auch auf die Entscheidung des EuGH zu C920/19, Fluctus/Fluentum, berufen. In jener Entscheidung hat der EuGH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze aufrecht erhalten und bestätigt, dass Art 56 AEUV einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts (wie in Österreich) nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten (der Konzessionäre) darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem die Anziehungskraft des Glücksspiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird (3 Ob 200/21i).

Auch zu den bereits wiederholt vorgebrachten Argumenten zur Frage, ob die Beschränkungen des Angebots von Glücksspielen durch das GSpG die damit angestrebten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systematischer Weise verfolgen, hat der Oberste Gerichtshof ebenso bereits Stellung genommen wie zu den Fragen der unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen, der restriktiven Behandlung von Online-Glücksspielen im Vergleich zu Offline-Glücksspielen und zum Spielerschutz bei Ausspielungen von Videolotterieterminals (9 Ob 20/21p; 7 Ob 213/21f mwN).

3.3. Auf Grundlage des von der Beklagten im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens besteht kein Anlass, von dieser gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols abzuweichen. Entgegen der Darstellung der Beklagten ergibt sich aus der Judikatur des EuGH auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte zu berufen (vgl etwa 7 Ob 199/23z mwN). Damit kann die aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit gleichgelagerten Sachverhalten und identen Zeiträumen zu befassen hatte, auch für den gegenständlichen Rechtsstreit herangezogen werden. Dass durch das Aufzeigen von geklärten Rechtsfragen eine Bindung an die Tatsachenfeststellung aus anderen Verfahren herbeigeführt würde, trifft nicht zu. Auch der von der Beklagten relevierte Grundsatz der Parteiendisposition ist entgegen deren Behauptung weder berührt noch verletzt.

Es ist auch nicht Aufgabe der Erstgerichte, in jedem einzelnen der vielen ähnlich gelagerten Fälle zum österreichischen Glücksspielmonopol ein aufwändiges Verfahren mit Marktanalysen und der Einholung von Sachverständigengutachten zu führen und – angesichts der klaren Rechtsprechung – einen frustrierten Prozessaufwand zu produzieren.

Im Lichte der hier dargestellten Judikatur der österreichischen Höchstgerichte wie auch jener des EuGH liegen keine für das vorliegende Verfahren zu entscheidende Rechtsfragen in ungeklärter Form vor. Die Rechtsfrage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist in Bezug auf diesen Rechtsstreit daher abschließend geklärt.

Ergänzend sei hinzugefügt, dass sich auch aus der von der Beklagten relevierten, zu G 259/2022 ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, mit dem Teile des § 25 Abs 3 GSpG aufgehoben wurden, nichts Gegenteiliges ergibt (RS0130636; 2 Ob 23/23f).

3.4. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage haften dem Ersturteil auch keine sekundären Feststellungsmängel an, weil der OGH die Werbemaßnahmen der Konzessionäre (auch) für den klagsgegenständlichen Zeitraum bereits unter Zugrundelegung ähnlicher Argumente, wie sie von der Beklagten ins Treffen geführt werden, einer Prüfung unterzogen hat.

3.5. Die dargelegte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht zudem, dass auch die Verfahrensrüge der Beklagten scheitern muss. Da selbst exzessive Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionäre nicht den Schluss zulassen, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht konform wäre, bedurfte es der Einholung der von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachten betreffend die Werbe- und Marketingmaßnahmen der Monopolisten nicht, wie dies das Erstgericht richtig erkannte. Die nach Ansicht der Beklagten zu treffenden „Feststellungen“, zu welchen sie diese Beweisaufnahmen vermisst (Pkt 2.7. der Berufung), bestehen zudem ausschließlich aus rechtlichen Schlussfolgerungen (nämlich „dass die Werbemaßnahmen des Monopolisten nicht den strengen Kriterien des EuGH zur Wirksamkeit eines gesetzlichen Monopols entsprachen und es dem österreichischen Glücksspielmonopol daher insgesamt an Kohärenz mangelte“). Die Klärung solcher Rechtsfragen ist der Beurteilung durch Sachverständige entzogen.

3.6. Im Ergebnis gilt daher: Da die Beklagte gegen das (nicht unionsrechtswidrige) Glücksspielmonopol des § 3 GSpG verstoßen hat, sind die zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Glücksspielverträge nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit richten sich analog zu § 877 ABGB. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des Glücksspielgesetzes (Schutz der Spieler und nicht bloß Verhinderung des Entstehens von klagbaren Verbindlichkeiten) steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu (1 Ob 25/23t, 7 Ob 9/23h, 2 Ob 23/23f, 6 Ob 32/23k, ua).

Die Rückforderung des geleisteten Einsatzes verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (7 Ob 102/22h Rz 5).

3.7. Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB. Darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; vgl RS0032078), wie etwa bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach einem Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag (RS0033829). Generell unterliegen sowohl vertraglich bedungene als auch gesetzliche Zinsen der dreijährigen Verjährung gemäß § 1480 ABGB (RS0031939). Der Oberste Gerichtshof hat jüngst ausgesprochen, dass dies auch für gesetzliche Zinsen aus – wie hier – bereicherungsrechtlich zurückgeforderten, aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen gilt (vgl 4 Ob 210/23w und 5 Ob 115/23g).

Ausgehend von dieser Rechtslage gebühren dem Kläger auch die begehrten Zinsen.

Die Rechtsprechung, nach der bei absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Zinsen erst ab Klagszustellung zustünden, ist überholt (RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g).

4. Zusammenfassend beruht somit das Ersturteil auf einem mängelfreien Verfahren und einer zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts. Daher war der Berufung keine Folge zu geben.

5. Verfahrensrechtliches

5.1. Die Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH war nicht aufzugreifen. Im Hinblick auf die bereits vorliegende gesicherte Judikatur sowohl des EuGH als auch des Obersten Gerichtshofs besteht kein Anlass für die (neuerliche) Befassung des EuGH (vgl 6 Ob 32/23h Rz 7; 7 Ob 9/23h Rz 7; 6 Ob 200/22p Rz 6; 7 Ob 102/22h; 6 Ob 50/22d).

5.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.

5.3. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof bereits geklärte Rechtslage nicht zu lösen, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vorliegen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.