OLG Linz 6R140/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00140.25P.1106.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc., in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren am , Angestellte, 2. mj C B, geboren am , und 3. mj D B, geboren am *, alle wohnhaft in , E, alle vertreten durch die Mizelli Gruber Rechtsanwälte GesbR in Gmunden, gegen die beklagten Parteien 1. F G, geboren am , 2. H G, geboren am **, beide wohnhaft in , E, 3. I AG, FN **, *, alle vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, wegen zuletzt EUR 30.000,00 sA (Erstklägerin), EUR 35.000,00 sA (Zweitklägerin) und EUR 1.000,00 sA (Drittkläger) sowie jeweils Feststellung (Interesse jeweils EUR 2.000,00), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: Erstklägerin EUR 16.000,00, Zweitklägerin EUR 5.000,00 und Drittkläger EUR 1.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. August 2025, Cg-48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten Zusprüche insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin EUR 20.000,00 und der Zweitklägerin EUR 35.000,00 jeweils samt 4% Zinsen seit 19. Mai 2022 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägern für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche, die diese allenfalls dadurch erleiden werden, dass der Gatte der Erstklägerin bzw Vater der Zweitklägerin sowie des Drittklägers bei dem am 4. Oktober 2018 im Gemeindegebiet von ** auf der Landesstraße J* vom Erstbeklagten mit dem der Zweitbeklagten eigentümlichen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen **, verschuldeten Verkehrsunfall, zunächst schwer verletzt wurde und schlussendlich tödlich verunglückte, wobei jedoch die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten insoweit beschränkt ist, als sie nur bis zur Höhe der gesetzlichen bzw Höhe der vertraglichen Haftpflichtversicherungssumme betreffend den vorangeführten PKW für alle unfallkausalen Dauer- und/oder Spätfolgen haften.
3. Die Begehren der Erstklägerin nach Zahlung weiterer EUR 10.000,00 samt 4% Zinsen seit 19. Mai 2022 sowie des Drittklägers nach Zahlung von EUR 1.000,00 samt 4% Zinsen seit 19. Juni 2023, werden abgewiesen.
4. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin die mit EUR 11.244,71 (darin EUR 3.611,77 Barauslagen und EUR 1.272,16 USt), der Zweitklägerin die mit EUR 17.974,21 (darin EUR 5.137,98 Barauslagen und EUR 2.139,37 USt) und dem Drittkläger die mit EUR 2.847,02 (darin EUR 2.502,32 Barauslagen und EUR 57,45 USt) jeweils bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
II. Die Erstklägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 1.415,95 (darin EUR 851,95 Pauschalgebühr und EUR 94,00 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Drittkläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 228,95 (darin EUR 86,25 Pauschalgebühr und EUR 23,78 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweitklägerin binnen 14 Tagen EUR 704,25 (darin EUR 117,37 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Erstklägerin nicht zulässig. Die Revision ist hinsichtlich der Zweitklägerin und des Drittklägers jedenfalls unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Ehegatte der Erstklägerin sowie Vater der Zweitklägerin und des Drittklägers wurde als Fahrradfahrer bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall am 4. Oktober 2018 schwerstens verletzt. Die Zweitbeklagte haftet für die Unfallfolgen als Halterin, die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherung.
Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug am 4. Oktober 2018 um etwa 6.25 Uhr auf der Landesstraße J* mit einer Geschwindigkeit von zirka 100 km/h. Bei Straßenkilometer 5,115 fuhr er in eine Nebelschwade und übersah dabei den vor ihm auf dem Rennrad fahrenden Ehegatten der Erstklägerin. Dieser wurde rechts vorne vom PKW mit voller Geschwindigkeit von hinten erfasst, gegen die Windschutzscheibe und A-Säule geschleudert und anschließend zirka 32 m durch die Luft, bis er im angrenzenden Straßengraben zum Liegen kam.
Die vor dem Erstbeklagten auftauchende Nebelwand war nicht sehr hoch, etwa so hoch wie der PKW. Der Beklagte reagierte vor dem Ansichtigwerden der Nebelwand und vor dem Anprall nicht. Er nahm nur noch das rote Rücklicht des Fahrrades wahr, und nachdem es „schon gekracht“ hatte und die Windschutzscheibe zu bersten begann, hatte der Erstbeklagte einen Schock, sodass er erst wenig später zu bremsen begann.
Der Ehegatte der Erstklägerin wurde durch den Unfall schwerstens verletzt, er blieb ab dem 3./4. Halswirbel gelähmt. Nach dem stationären Krankenhausaufenthalt war er von Februar 2019 bis Juni 2019 auf Rehabilitation, danach folgten bis August 2020 verschiedene externe Wohn- und Pflegesituationen. Nach Abschluss der notwendigen Umbaumaßnahmen im Haus der Familie war der Ehegatte der Erstklägerin ab August 2020 in häuslicher Pflege, wo er am 18. Juni 2023 verstarb.
Die Kläger begehren jeweils Trauerschmerzengeld sowie „Schockschadenersatz“ und stellen ein Feststellungsbegehren. Die Erstklägerin erachtete zunächst unter Berücksichtigung einer geleisteten Teilzahlung von EUR 10.000,00 einen Ersatzbetrag von restlich EUR 50.000,00 als angemessen, den sie nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens auf restlich EUR 30.000,00 einschränkte (ON 40.2, S 2). Die mj Zweitklägerin begehrte unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von EUR 5.000,00 restliche EUR 35.000,00, während der Drittkläger eine Abgeltung von EUR 1.000,00 anstrebte. Alle Kläger hätten aufgrund des Unfalls samt schwersten Folgen für den Ehegatten und Vater und später durch dessen Ableben „medizinisch fassbare, seelische Schmerzen“ im Sinne eines Schockschadens erlitten. Das große Leiden des Ehegatten und Vaters nach dem Unfall und dessen Ableben habe zu einer totalen Veränderung des gesamten familiären Alltags und zu einer unbeschreiblichen Belastung für sämtliche Familienmitglieder geführt. All dies sei über eine „normale“ Trauerreaktion hinausgegangen und wäre für die Erst- und die Zweitklägerin ohne ständige therapeutische Betreuung und Begleitung nicht zu bewältigen gewesen. Eine psychotherapeutische Behandlung werde von Erst- und Zweitklägerin weiterhin in Anspruch genommen, auch der Drittkläger wolle psychologische Betreuung in Anspruch nehmen, was ebenfalls das Vorliegen psychischer Alterationen indiziere. Darüber hinaus stünde den Klägern auch Trauerschmerzengeld zu, habe der Erstbeklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. So sei die Kollision auf eine für die vorliegenden Witterungsverhältnisse (Nebel) vom Erstbeklagten eingehaltene zu hohe Geschwindigkeit und Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit entstanden. Es habe nicht ein bloßer Aufmerksamkeitsfehler vorgelegen, sondern eine eklatante Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Dem Erstbeklagten sei die für die Witterungsverhältnisse (Dunkelheit und Nebel) sehr hohe Geschwindigkeit von 100 km/h ebenso vorzuwerfen, wie der Umstand, dass er erst nach der Kollision eine Bremsung eingeleitet habe.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Sie brachten zusammengefasst vor, der Erstbeklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt, sodass den Klägern kein Trauerschmerzengeld zustehe. Der Erstbeklagte habe im Unfallzeitpunkt eine zulässige Geschwindigkeit eingehalten, als plötzlich eine Nebelwand über der Fahrbahn aufgetaucht sei, sodass er bei der herrschenden Dämmerung und der plötzlich auftauchenden Nebelwand den Ehegatten der Erstklägerin nicht rechtzeitig wahrgenommen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 30.000,00 an die Erstklägerin, EUR 35.000,00 an die Zweitklägerin sowie EUR 1.000,00 an den Drittkläger und gab dem Feststellungsbegehren (rechtskräftig) hinsichtlich aller Kläger statt. Das Erstgericht stellte auf den Urteilsseiten 6 bis 18 über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stark zusammengefasst (§ 500a ZPO) Folgendes fest:
Bei der Erstklägerin kam es aufgrund des Unfalls des Gatten anfangs zu einer akuten Belastungssituation, die in eine depressive Episode überging. Das Ausmaß der Depression war schwankend, zeitweise bestand eine schwere Depression, die wechselhaft ausgeprägt war, über einige Jahre vorlag und sich dabei langsam verbesserte. Das Mitansehen des Leids der Tochter hat wiederum bei der Erstklägerin verstärkte psychische Schmerzen ausgelöst. Ab dem Tod des Ehegatten im Frühjahr 2023 trat eine zunehmende und wesentliche Verbesserung auf. Auch wenn weiterhin subjektive Beschwerden vorliegen, erreichen diese aktuell keinen Krankheitswert mehr. Die Erstklägerin, die grundsätzlich eine starke Persönlichkeit ist, hat Schwierigkeiten, ihre persönlichen Beschwerden und ihre persönlichen Befindlichkeiten Außenstehenden zu schildern. Das liegt in ihrer Persönlichkeit begründet, dh aber nicht, dass die Beschwerden nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß vorliegen. Die Erstklägerin zeigt keine Hinweise für eine Überbewertung der angeführten Beschwerden, eher eine Neigung zur Dissimilation, indem sie Schwierigkeiten hat, ihre eigenen Probleme und Befindlichkeiten zu beschreiben. Ein Abschluss dahin, dass die Erstklägerin alle Vorkommnisse ausreichend verarbeitet hätte, ist noch nicht gegeben. Die Erstklägerin ist noch nicht beschwerdefrei.
Die Erstklägerin litt von Oktober 2018 bis Ende 2023 an krankheitswertigen psychischen Beschwerden, die in diesem Zeitraum in unterschiedlicher Intensität vorlagen. Diese psychiatrische Erkrankung ist ausschließlich auf den Unfall ihres Ehegatten und deren Folgen bzw geänderten Lebensumstände zurückzuführen. Die aufgetretenen psychischen Beschwerden hatten einen Krankheitswert in Form einer depressiven Episode von zeitweise schwerem Ausmaß.
Nach dem Unfall und vor allem nach der endgültigen Diagnose (einer kompletten Querschnittslähmung ihres Gatten) im Frühjahr 2019 litt die Erstklägerin bis Ende 2019 gerafft und global drei bis vier Tage an starken Schmerzen. Überlappend und danach bestanden aufgrund der psychischen Probleme mittelstarke Schmerzen bis Ende 2019 in geraffter Form von 15 bis 18 Tagen sowie leichte Schmerzen von 20 bis 22 Tagen. In den anschließenden vier Jahren von Anfang 2020 bis Ende 2023 sind die abnehmenden Beschwerden mittelstarken und leichten Schmerzen gleichzusetzen und betragen gerafft ein bis eineinhalb Tage mittelstarke Schmerzen und 22 bis 26 Tage leichte Schmerzen pro Jahr.
Die Erstklägerin befindet sich seit 23. Jänner 2020 ein Mal pro Woche in psychotherapeutischer Behandlung. Diese waren medizinisch bis Ende 2023 indiziert und notwendig, danach zwar zur Stabilisierung hilfreich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich. Eine Therapie ist bei der Erstklägerin so lange sinnvoll, so lange die Traumata nicht innerlich abgeschlossen und ausreichend verarbeitet sind. Aus medizinischer Sicht ist es nachvollziehbar, wenn die Klägerin nach wie vor 14-tägig zur Gesprächstherapie geht.
Die im Unfallzeitpunkt zirka fünfeinhalbjährige Zweitklägerin befindet sich seit September 2020 in kinderpsychotherapeutsicher Behandlung. Für die Zeit nach dem Unfall und der nachfolgenden häuslichen Pflege des Vaters mit dessen Ableben ist der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen, welche ua aufgrund der regelmäßigen psychotherapeutischen Begleitung nun nicht mehr vorliegt. Die Zweitklägerin spricht gut auf die Therapie an, die zuvor bestehenden Trennungsängste und auch das Sozialverhalten in der Schule haben sich deutlich gebessert. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist kein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung zu diagnostizieren. Es zeigt sich weiterhin eine deutliche psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert. Aktuell ist von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion mit stark ausgeprägten Einschlafstörungen auszugehen. Die Zweitklägerin litt ausgehend vom Unfall an psychischen Beeinträchtigungen, konkret an deutlichen Einschlafproblemen bis dato, Trennungsängsten, Vermeidungsverhalten, Affektlabilität, sozialem Rückzug und einer einmaligen Panikattacke. Diese psychischen Beeinträchtigungen sind auf den Unfall und die darauf folgende seelische, sozioökonomische Belastung der gesamten Familie zurückzuführen. Weiters leidet die Zweitklägerin an häufig auftretenden Kopfschmerzen in Stresssituationen, die sich jedoch nicht sicher auf den Unfall und den Tod des Vaters zurückführen lassen. In Zusammenschau dieser Symptomatik ist die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für den Zeitraum der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters und für die Zeit des Ablebens sowie für die Zeit danach zu stellen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist vorfallskausal aufgrund des erlittenen Traumas von einer nachfolgenden Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion auszugehen.
Die Zweitklägerin litt gerafft vom 4. Oktober 2018 bis Mitte Februar 2020 für insgesamt 722 Stunden (30,08 Tage) komprimiert an mittelstarken seelischen Schmerzen. Nach etwa drei Monaten kam es bei der Zweitklägerin zu täglichen schweren Einschlafstörungen, die bis zum Untersuchungszeitpunkt bestehen. Da die Zweitklägerin ihren Alltag dennoch gut bewältigen kann, ist für ungefähr viereinhalb Jahre (bis zum Begutachtungszeitpunkt) von leichten seelischen Schmerzen auszugehen, was insgesamt 4.923 Stunden (205,12 Tage) an komprimierten leichten seelischen Schmerzen entspricht. Die nach etwa drei bis vier Monate auftretenden Trennungsängste, die bis vor einem Jahr andauerten, sind leichten seelischen Schmerzen gleichzusetzen, die aus medizinischer Sicht nicht näher quantifizierbar sind. Auch bei der weiteren Symptomatik, wie Affektlabilität und Vermeidungsverhalten, ist eine geraffte Einteilung in Schmerzperioden nicht möglich. Eine weitere therapeutische Behandlung ist aus medizinischer Sicht zu empfehlen.
Der Drittkläger litt wegen des Unfalls seines Vaters nicht an psychischen Beeinträchtigungen. Es ist keine vorfallskausale psychiatrische Symptomatik zu eruieren; es ergeben sich keine Hinweise für körperliche psychische oder psychosomatische Symptome. Der Drittkläger zeigt im Moment keine psychischen Symptome von Krankheitswert.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust eines nahen Angehörigen, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schädigers in Betracht komme. Demgegenüber sei ein sogenannter „Schockschaden“ mit Krankheitswert als eigene Gesundheitsschädigung nach § 1325 ABGB zu qualifizieren und gebühre ein Ersatz auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Schock- und Trauerschäden komme nur eine Globalentschädigung in Betracht, wobei das Erleiden eines Schockschadens bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes anspruchserhöhend wirke. Ein besonderes persönliches Naheverhältnis der Hinterbliebenen sei hier zu unterstellen.
Bei Bemessung der Entschädigung der Erstklägerin für den erlittenen Schock- und Trauerschaden sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Betrag von EUR 30.000,00 angemessen. Auch die Ansprüche der Zweitklägerin seien unter Berücksichtigung der krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung mit EUR 35.000,00 auszumitteln. Der Bemessung der Entschädigung für den Drittkläger sei zugrundezulegen, dass aufgrund des (unwiederbringlichen) Verlustes des Vaters ein Betrag von EUR 1.000,00 an (Trauer-)Schmerzengeld jedenfalls berechtigt sei, womit dann auch die Belastungen und das vermindert resiliente Verhalten abgedeckt scheinen.
Die Beklagten bekämpfen dieses Urteil im Umfang eines EUR 14.000,00 übersteigenden Zuspruchs an die Erstklägerin, eines EUR 30.000,00 übersteigenden Zuspruchs an die Zweitklägerin und im klagsstattgebenden Umfang gegenüber dem Drittkläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungstrag im Sinne des Anfechtungsumfangs. Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich sämtlicher Kläger in Rechtskraft erwachsen.
Die Kläger beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Die Beklagten verweisen auf die ständige Rechtsprechung, wonach Trauerschmerzengeld nur bei grober Fahrlässigkeit gebühre. Eine solche könne nach den Feststellungen dem Erstbeklagten nicht vorgeworfen werden, wovon offenbar auch das Erstgericht ausgehe. Dennoch nahm das Erstgericht eine Bemessung für „Schock- und Trauerschaden“ vor. Beim Drittkläger sei kein „Schockschaden“ mit Krankheitswert vorgelegen, sodass der Zuspruch von Schmerzengeld nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der Erstklägerin und der Zweitklägerin seien die vorprozessual geleisteten Teilzahlungen unberücksichtigt geblieben. Da für das Ausmaß der erlittenen Schmerzen die Erstklägerin beweispflichtig sei, hätte sich das Erstgericht bei Bemessung des Schmerzengeldes an den niedrigeren Schmerzperioden orientieren müssen.
Seit der Entscheidung 2 Ob 84/01v bejaht der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Rechtsanalogie einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld für den Verlust naher Angehöriger. Voraussetzung des Anspruchs ist eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert kommt jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189; 2 Ob 42/24a; 2 Ob 30/25p ua). An dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof trotz einiger kritischer Stimmen in der Lehre ausdrücklich festgehalten (2 Ob 42/24a mit Hinweis auf 2 Ob 189/16g).
Abzugrenzen ist das Trauerschmerzengeld vom „Schockschaden“. Nach der Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (RS0116865). Bei Vorliegen eines Schockschadens mit Krankheitswert kommt es, anders als beim bloßen Trauerschmerzengeld, nicht auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an (RS0116865 [T15]).
Damit bedarf es im konkreten Fall zunächst der vom Erstgericht unterlassenen Klärung, ob der Erstbeklagte als Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist (vgl etwa RS0031127; RS0030644; RS0030477; RS0030438). Es muss sich um einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß handeln, der bei Würdigung aller Umstände des Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0031127; RS0030272).
Wer zur Begründung einer außervertraglichen Haftung ein von der Gegenseite zu vertretendes – hier im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Anspruch auf Trauerschmerzengeld grobes – Verschulden geltend macht, muss jene Tatsachen behaupten und beweisen, auf die er den Verschuldensvorwurf gründet (RS0022783; 2 Ob 189/16g).
Nach den Feststellungen fuhr der Erstbeklagte auf einer Landesstraße mit zirka 100 km/h, als er in eine Nebelschwade fuhr bzw bei Ansichtigwerden der Nebelwand nur noch das Rücklicht des Fahrradfahrers wahrnahm, der Anprall erfolgte und er erst dann zu bremsen begann. Welche Geschwindigkeit unter den konkreten Fahrbahn- und Sichtverhältnissen der absolut zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der **straße bei perfekten Bedingungen entsprach, wie schnell also der Erstbeklagte in der konkreten Situation hätte fahren dürfen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Damit ist aber auch das Ausmaß einer relativen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht feststellbar. Ebenso steht nicht fest, ob der Erstbeklagte einen Aufmerksamkeitsfehler zu vertreten hat, weil er erst nach Ansichtigwerden der Nebelwand, des roten Rücklichtes des Fahrrads und dem Anprall reagierte. Es steht nämlich ebenso wenig fest, ob und allenfalls für welche Zeitspanne der Erstbeklagte den Fahrradfahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit unter den gegebenen Bedingungen (Nebelschwade) hätte erkennen und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte reagieren können. Die insoweit verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten der Kläger.
Die Überschreitung der (absolut oder relativ) zulässigen Geschwindigkeit allein ist grundsätzlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als grob fahrlässig zu beurteilen (RS0080484). Ob ein Beobachtungsfehler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedeutet, hängt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei etwa ein gänzliches Missachten eines Vorrangs, etwa weil der Benachrangte ohne auf die Seite zu blicken, in die Kreuzung eingefahren ist, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen würde (RS0030477 [T29]). Eine infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers zu spät wahrgenommene Fahrbahnverengung wurde hingegen als nicht grob fahrlässig beurteilt (RS0030359 [T5]). Auch die Rechtsansicht, wonach das Übersehen eines Fußgängers auf einem Schutzweg keine grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dessen Erkennbarkeit durch Dunkelheit und Nässe herabgesetzt war, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vom Beurteilungsspielraum der Gerichte gedeckt (2 Ob 192/19b). Auch in der Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht, wenn der Erstbeklagte ohne Aufmerksamkeitsfehler noch rechtzeitig vor dem Schutzweg hätte anhalten können, sah der Oberste Gerichtshof keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanz (2 Ob 104/20p). Selbst Rotlichtverstöße werden nach der Rechtsprechung nicht generell als grob fahrlässig beurteilt (RS0080385). Da hier ein Beobachtungsfehler nicht feststeht und dem Erstbeklagten allenfalls eine relativ überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werden kann, wobei das genaue Ausmaß nicht feststeht, kann dem Erstbeklagten (noch) keine grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden.
Dies bedeutet aber in Anknüpfung an obig dargestellte Rechtslage, dass mangels Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kein Anspruch auf Trauerschmerzengeld, sondern nur auf Ersatz des „Schockschadens“ besteht.
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein und den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch soweit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Es kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden (RS0031415 [T12]). Die Bemessung des Schmerzengeldes hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Hinblick auf die Beweispflicht der Kläger auch nicht eine „Berechnung“ nach den festgestellten niedrigeren Schmerzperioden vorzunehmen. Vielmehr gebührt für die erlittenen seelischen Schmerzen mit Krankheitswert dem „Schockgeschädigten“ aus einer lediglich an die Feststellung von Schmerzperioden als Orientierungshilfe anknüpfenden, aber nicht darauf beschränkten Gesamtbetrachtung Schmerzengeld (2 Ob 30/25p Rz 42). Zur Vermeidung von Ungleichheiten ist auch ein objektiver Maßstab anzulegen und eine Orientierung an den bislang zugesprochenen Beträgen für „Schockschäden“ geboten (vgl RS0031075).
Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die erstgerichtliche Schmerzengeldbemessung teilweise als korrekturbedürftig.
Bei der Erstklägerin kam es aufgrund des Unfalls anfangs zu einer akuten Belastungssituation, die in eine depressive Episode mit zeitweise schwerer Depression über einige Jahre überging. Aufgrund dieses krankheitswertigen Schockschadens erlitt die Klägerin vom Unfalltag bis Ende 2023 drei bis vier Tage starke, 19 bis 24 Tage mittelstarke und 108 bis 126 Tage leichte Schmerzen. Davon ausgehend ist für die Erstklägerin ein Schmerzengeld von EUR 30.000,00 angemessen, wobei sich dies auch im Rahmen vergleichbarer Entscheidungen hält. So sprach das OLG Wien im November 2018 für einen Schockschaden (sechs Monate schwere depressive Episode) und anschließend für je drei Monate mittelschwere und leichte Depression sowie eine Erkrankung an Diarrhoe mit Gewichtsverlust und dreimonatigem Krankenstand, verbunden mit 10 Tagen starken, 18 Tagen mittelstarken und 32 Tagen leichten Schmerzen EUR 25.000,00 zu (OLG Wien 13 R 155/18w). Das OLG Linz wiederum erachtete bei Vorliegen eines insgesamt krankheitswertigen Schockschadens (akute Belastungsreaktion übergehend in eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung) verbunden mit 10 Tagen mittelstarken und 100 Tagen leichten Schmerzen den Zuspruch von EUR 20.000,00 Schmerzengeld im Jahr 2010 für angemessen. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Schmerzperioden der Erstklägerin und der zwischenzeitigen Geldwertverdünnung ist das Schmerzengeld mit EUR 30.000,00 auszumitteln.
Ausgehend von einem als angemessen zu wertenden Schmerzengeld für die Erstklägerin von EUR 30.000,00 ergibt sich unter Berücksichtigung der vorprozessualen Teilzahlung von EUR 10.000,00 ein restlicher Zuspruch von EUR 20.000,00.
Hinsichtlich der Zweitklägerin ist die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung nicht korrekturbedürftig. Unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden und ihrer starken psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere der nach wie vor bestehenden Einschlafprobleme, der Trennungsängste und des sozialen Rückzugs sowie der Affektlabilität ist ein Gesamtschmerzengeld von EUR 40.000,00 angemessen, sodass unter Berücksichtigung der vorprozessualen Teilzahlung von EUR 5.000,00 der vom Erstgericht erfolgte Zuspruch von EUR 35.000,00 nicht korrekturbedürftig ist.
Beim Drittkläger steht eine auf den Unfall zurückzuführende (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigung, die einen Ersatzanspruch wegen seelischer Schmerzen eröffnen könnte, nicht fest. Der Umstand des unwiederbringlichen Verlustes seines Vaters könnte nur im Rahmen des hier nicht in Betracht kommenden Trauerschmerzengeldes berücksichtigt werden. Dementsprechend ist der Schadenersatzanspruch des Drittklägers in Korrektur der erstgerichtlichen Entscheidung abzuweisen.
Im Hinblick auf die geänderte Entscheidung in der Hauptsache war auch eine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz zu treffen. Diese gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 2 ZPO.
Machen mehrere Kläger – wie hier – ihre Forderungen in einer Klage und vertreten durch einen gemeinsamen Anwalt geltend, so erfolgt bei Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt die Kostenbestimmung auf Basis des Gesamtstreitwertes. Die mehreren Ansprüche sind zu addieren, die Gesamtsumme (das ist der Gesamtstreitwert) ergibt die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar (§ 12 Abs 1 RATG; vgl RS0035949; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.346). Dies bedeutet, dass zunächst der Gesamtstreitwert als Basis der Kostenbestimmung zu ermitteln ist. Dabei ist hier auch auf das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO Bedacht zu nehmen, da in dessen Anwendungsbereich die Kürzung der Bemessungsgrundlage auf den ersiegten Betrag auch auf den zugrunde zu legenden Gesamtstreitwert durchschlägt (Obermaier aaO Rz 1.346).
Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO bestimmt, dass abweichend vom strengen Erfolgsprinzip einer Partei trotz eines teilweisen Unterliegens die gesamten Kosten zugesprochen werden können. Im gegenständlichen Rechtsstreit war die Bemessung des zustehenden Schmerzengeldes sowohl von der Ausmittlung durch Sachverständige als auch von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig. Ratio der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (RS0122016). Der Anspruch darf in diesem Sinne jedoch nicht übermäßig oder offenkundig zu hoch eingeklagt werden. Die Rechtsprechung nimmt als grobe Faustregel Überklagung erst dann an, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 43 Rz 11 mwN). Teilzahlungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Schädigers verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt, ist unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren mit dem insgesamt ersiegten Anspruch zu vergleichen (Obermaier aaO Rz 1.162).
Hier begehrte die Erstklägerin ursprünglich Schmerzengeld von EUR 60.000,00, nach Einschränkung (ON 40.2) EUR 40.000,00. Die Beklagten zahlten vor Prozessbeginn EUR 10.000,00, sodass die Erstklägerin restliche EUR 50.000,00 bzw nach Klagseinschränkung restliche EUR 30.000,00 begehrte und ihr EUR 20.000,00 zugesprochen wurden. Damit obsiegte die Klägerin insgesamt mit EUR 30.000,00 aus ursprünglich begehrten EUR 60.000,00, sodass sie von Anbeginn an nicht überklagte, weshalb ihr insoweit das Kostenprivileg zugute kommt (vgl auch Obermaier aaO Rz 1.182, Beispiel 5). Für die Erstklägerin ist daher ihr Unterliegen im Umfang von EUR 10.000,00 kostenunschädlich. Da die Zweitklägerin ohnedies zur Gänze obsiegte, stellt sich hier die Frage des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO ebenso wenig wie bei dem hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens unterliegenden Drittkläger.
Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien bei einer nicht solidarisch haftenden Parteienmehrheit am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert, wobei – wie bereits dargelegt – im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO jeweils auf den ersiegten Betrag abzustellen ist. Ihnen steht der Kostenersatzanspruch dann nur anteilig – eben in ihrer wertmäßigen Quote – zu. Kommt es zu einer Kostenteilung, ist die auf die konkrete Partei entfallende Quote der Gesamtkosten zu übernehmen, die Quotenkompensation ist dann betreffend den jeweiligen konkreten Parteienanteil an den Gesamtkosten vorzunehmen; das bedeutet, dass zunächst die Kosten des gemeinsamen Anwalts auf Basis des addierten Streitwerts zu ermitteln ist, wobei im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO jeweils auf den ersiegten Betrag abzustellen ist. In der Folge ist die Quote der Beteiligung einer jeden Partei zu ermitteln und sodann die Quotenkompensation für jede einzelne Partei vorzunehmen (Obermaier aaO Rz 1.350).
Davon ausgehend errechnet sich ein der Kostenbestimmung zugrunde zu legender fiktiver Gesamtstreitwert unter Einbeziehung des Feststellungsbegehrens von EUR 62.000,00. Davon entfallen auf die Erstklägerin EUR 22.000,00 (Zuspruch EUR 20.000,00 + anteilige EUR 2.000,00 Feststellungsbegehren), auf die Zweitklägerin EUR 37.000,00 (Zuspruch EUR 35.000,00 + anteilige EUR 2.000,00 Feststellungsbegehren) und auf den Drittkläger EUR 3.000,00 (Abweisung EUR 1.000,00 und anteilige EUR 2.000,00 für Feststellungsbegehren). Dies entspricht einer Beteiligungsquote der Erstklägerin von 35,5%, der Zweitklägerin von 59,7% und des Drittklägers von 4,8%.
Nunmehr sind ausgehend von einem fiktiven Gesamtstreitwert von EUR 62.000,00 die Gesamtkosten zu ermitteln. Die Tarifansätze betragen bei dieser Bemessungsgrundlage nach TP 3A RATG netto EUR 1.004,10. Das Erstgericht hat bereits infolge der Einwendungen der Beklagten von den von den Klägern verzeichneten Kosten Abstriche gemacht, welche vom Berufungsgericht als zutreffend übernommen werden. Demnach gebührt für die Bekanntgaben im Pflegschaftsverfahren auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00 eine Honorierung nach TP 1 RATG (Ansatz EUR 14,80). Dies betrifft die Bekanntgaben vom 10. Juni 2024, 30. Jänner 2025 und 1. April 2025. Für den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gebührt eine Honorierung nach TP 3A RATG (Ansatz EUR 139,10) auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00. Dies berücksichtigend und ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 62.000,00 errechnen sich entsprechend den vorangeführten Ansätzen Gesamtkosten der Kläger von netto EUR 17.917,69.
Die jeweilige Quote der Beteiligung der Kläger wurde bereits ermittelt, nunmehr ist die Quotenkompensation betreffend dem jeweiligen konkreten Parteienanteil an den Gesamtkosten vorzunehmen (Obermaier aaO Rz 1.350). Die Erstklägerin obsiegte unter Berücksichtigung des ihr zugute kommenden Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO zur Gänze, ebenso die Zweitklägerin. Der Drittkläger obsiegte dagegen lediglich mit seinem Feststellungsbegehren, unterlag mit dem Leistungsbegehren, sodass er mit rund 2/3 obsiegte und Anspruch auf Ersatz von 1/3, also rund 33,4% hat.
Ausgehend von den Gesamtkosten von EUR 17.917,69 netto und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beteiligung der Kläger sowie der Quotenkompensation beim Drittkläger ergibt sich für die Erstklägerin ein Nettobetrag von EUR 6.360,78, für die Zweitklägerin von EUR 10.696,86 und für den Drittkläger von EUR 287,25. Bezüglich der von den Klägern entrichteten Gerichtsgebühren ergibt sich bei Heranziehung des fiktiven Gesamtstreitwerts von EUR 62.000,00 lediglich eine Pauschalgebühr von EUR 1.945,00. Zu addieren ist noch die angefallene Zeugengebühr von EUR 60,00, sodass sich unter Berücksichtigung der Beteiligungs- und Obsiegensquote ein Ersatzanspruch der Erstklägerin von EUR 711,77, der Zweitklägerin von EUR 1.196,98 und des Drittklägers von EUR 64,10 errechnet.
Die in diesem Verfahren angefallenen Sachverständigengebühren können dagegen abgrenzbar jeweils einer der Klägerinnen bzw dem Drittkläger zugerechnet werden, sodass sich diesbezüglich der Ersatzanspruch nur nach dem jeweiligen Prozesserfolg richtet (Obermaier aaO Rz 1.347). Das Gutachten des Sachverständigen Dr. K* (ON 15) sowie die mündliche Gutachtenserörterung (ON 34) sind exakt der Erstklägerin zuzuordnen. Die ausschließlich der Erstklägerin entstandenen Kosten an Sachverständigen-Gebühren betrugen EUR 2.900,00. Auch die Gutachten der Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. L* (ON 21 und ON 22) lassen sich eindeutig abgrenzbar der Zweitklägerin und dem Drittkläger zuordnen. Der Zweitklägerin sind dafür Gebühren von EUR 3.941,00 und dem Drittkläger von EUR 3.661,00 entstanden. Während der Erstklägerin und der Zweitklägerin für die Sachverständigengebühren voller Ersatzanspruch zusteht, beträgt der Ersatzanspruch des Klägers lediglich EUR 2.438,22.
Der Kostenersatzanspruch der Erstklägerin errechnet sich daher wie folgt:
Nettovertretungskosten (EUR 17.917,69 x 35,5%)EUR 6.360,78
zuzüglich 20% UStEUR 1.272,16
Pauschalgebühr und Zeugengebühr (EUR 2.005 x 35,5%
Beteiligungsquote)EUR 711,77
SachverständigengebührenEUR 2.900,00
insgesamt EUR 11.244,71
Der Kostenersatzanspruch der Zweitklägerin errechnet sich wie folgt:
Nettovertretungskosten (EUR 17.917,69 x 59,7%
Beteiligungsquote) EUR 10.696,86
zuzüglich 20% UStEUR 2.139,37
Pauschalgebühr und Zeugengebühr (EUR 2.005,00 x
59,7% Beteiligungsquote)EUR 1.196,98
SachverständigengebührenEUR 3.941,00
insgesamtEUR 17.974,21
Der Kostenersatzanspruch des Drittklägers errechnet sich wie folgt:
Nettovertretungskosten (EUR 17.917,69 x 4,8%
Beteiligungsquote x 33,4% Ersatzquote nach Quoten-
kompensation)EUR 287,25
zuzüglich 20% UStEUR 57,45
Pauschalgebühr und Zeugengebühr (EUR 2.005 x
4,8% Beteiligungsquote x 66,6% Obsiegensquote)EUR 64,10
Sachverständigengebühren (EUR 3.661,00 x 66,6%
Obsiegensquote)EUR 2.438,22
insgesamt EUR 2.847,02.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten ist der Berufungsstreitwert von EUR 22.000,00, wobei die Beteiligungsquote der Erstklägerin für EUR 16.000,00 72,7%, der Zweitklägerin für EUR 5.000,00 22,7% und des Drittklägers für EUR 1.000,00 4,6%, beträgt. Die Beklagten obsiegten hinsichtlich der Erstklägerin mit ihrer Berufung mit 62,5%, hinsichtlich des Drittklägers zur Gänze und unterlagen hinsichtlich der Zweitklägerin zur Gänze. Dementsprechend hat die Beklagte Anspruch auf 25% ihrer Vertretungskosten gegenüber der Erstklägerin und 100% gegenüber dem Drittkläger, während sie der Zweitklägerin zu 100% kostenpflichtig wird. Der Nettoverdienst für die Berufung beträgt EUR 2.585,41. Dementsprechend errechnet sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Erstklägerin wie folgt:
Nettovertretungskosten (EUR 2.585,41 x 72,7% Beteiligungs-
quote x 25% Ersatzquote nach Quotenkompensation)EUR 470,00
zuzüglich 20% UStEUR 94,00
Pauschalgebühr (EUR 1.875,00 x 72,7% Beteiligungs-
quote x 62,5% Obsiegensquote)EUR 851,95
insgesamtEUR 1.415,95
Der Kostenersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Drittkläger errechnet sich wie folgt:
Nettovertretungskosten (EUR 2.585,41 x 4,6% Beteiligungs-
quote)EUR 118,92
zuzüglich 20% UStEUR 23,78
Pauschalgebühr (EUR 1.875,00 x 4,6% Beteiligungs-
quote)EUR 86,25
insgesamtEUR 228,95
Demgegenüber errechnet sich der Ersatzanspruch der Zweitklägerin gegenüber den Beklagten wie folgt:
Nettovertretungskosten (EUR 2.585,41 x 22,7% Beteiligungs-
quote)EUR 586,88
zuzüglich 20% UStEUR 117,37
insgesamt EUR 704,25
Nach ständiger Rechtsprechung sind mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO, sodass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (RS0110982). Davon ausgehend ist die Revision hinsichtlich der Zweitklägerin und des Drittklägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jeweils EUR 5.000,00 nicht übersteigt.
Bezüglich der Erstklägerin ist die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sowohl die Beurteilung des Verschuldensgrades als auch die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (zum Verschuldensgrad RS0087606; zur Schmerzengeldbemessung RS0042887).