OLG Wien 21Bs288/25v

21Bs288/25vCour d'appel7 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs288/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00288.25V.1107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 7. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. April 2025, GZ 47, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M sowie in Anwesenheit der Angeklagten A, B und C* und ihrer Verteidiger Dr. Sven Thorstensen, LL.M, Mag. Franz Hufnagl und Mag. Lukas Hruby durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe zu A* auf sieben Jahre, zu B* auf drei Jahre und sechs Monate und zu C* auf vier Jahre und sechs Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche zu weiteren Angeklagten sowie Verfalls- und Konfiskationserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (I./A./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG (I./B./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 und Z 3 StGB (II./A./) und des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./B./), der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (I./A./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG (I./B./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 und Z 3 StGB (II./A./) und des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./B./) sowie der am ** geborene Staatsangehörige der russischen Föderation C* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung, die beibehalten wird, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB (I./C./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 und Z 3 StGB (II./A./) und des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./B./) schuldig erkannt und alle unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG wie folgt verurteilt:

A* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren,

B* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten,

C* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A*, B*, C* und weitere Mittäter in ** und an anderen Orten

I./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 12,63% THCA und 0,96% Delta-9-THC), Cannabisharz (beinhaltend zumindest 29,52% THCA und 2,25% Delta-9-THC) und Kokain (beinhaltend zumindest 78,88% Cocain)

A./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen oder verschafft bzw zu verschaffen versucht, nämlich

a./ A*

1. / zwischen 2021 und 2024 D* 72.000 Gramm Cannabiskraut und 360 Gramm Kokain, wobei das Suchtgift teilweise von B* übergeben wurde;

2. / am 14. November 2023, wobei C* die Übergaben in seinem Auftrag ausführte,

i./ E* 200 Gramm Cannabisharz und 2 Gramm Kokain;

ii./ F* 200 Gramm Cannabisharz;

3. / am 15. November 2023 E* 250 Gramm Cannabiskraut der Sorte Baba Haze für 1.375 Euro, wobei C* die Übergabe in seinem Auftrag ausführte;

4. / am 4. Dezember 2023 C* 1.000 Gramm Cannabiskraut für 3.700 Euro, wobei B* die Übergabe in seinem Auftrag ausführte;

5. / an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 7. Februar 2024 dem unbekannten Täter „H*“ 2.000 Gramm Kokain für 56.000 Euro;

6. / zwischen 26. Februar 2024 und 11. März 2024 unbekannten Abnehmern „I*“ zumindest 11.000 Gramm Cannabiskraut;

b./ B*

1. / zwischen 2021 und 2024 D* eine nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut und Kokain, indem er die unter Punkt I./ A./ a./ 1./ angeführten Übergaben teilweise durchführte;

2. / am 4. Dezember 2023 C* 1.000 Gramm Cannabiskraut für 3.700 Euro, indem er die unter Punkt I./ A./ a./ 4./ angeführte Übergabe im Auftrag des A* durchführte;

3. / an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 1. März 2024 J* 48 Gramm Kokain für 1.536 Euro;

4. / an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 7. März 2024 D* 10 Gramm Kokain;

5. / zwischen 7. März 2024 und 13. März 2024 dem unbekannten Abnehmer „K*“ 300 Gramm Kokain;

6. / zwischen 7. März 2024 und 13. März 2024 dem unbekannten Abnehmer „L*“ 150 Gramm Kokain;

7. / zwischen 7. März 2024 und 13. März 2024 einem unbekannten Abnehmer 400 Gramm Cannabisharz;

8. / zwischen 7. März 2024 und 13. März 2024 dem unbekannten Abnehmer „M*“ 1.000 Gramm Cannabiskraut der Sorte „Gelato“ und 100 Gramm Cannabisharz;

9. / zwischen 7. März 2024 und 13. März 2024 dem unbekannten Abnehmer „N*“ insgesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut, und zwar 1.000 Gramm der Sorte „Gelato“ und 1.000 Gramm der Sorte „Amnesia“;

10. / an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 13. März 2024 J* 10 Gramm Kokain;

c./ B*

1. / am 14. November 2023 a E* 200 Gramm Cannabisharz und 2 Gramm Kokain;

b./ F* 200 Gramm Cannabisharz;

2. / am 15. November 2023 E* 250 Gramm Cannabiskraut der Sorte Baba Haze für 1.375 Euro;

3. / am 26. November 2023 unbekannten Abnehmern „denen“ 5.000 Gramm Cannabiskraut,die er zuvor von einem unbekannten Lieferanten „O*“ abgeholt hatte;

4. / am 29. November 2023 F* 5.000 Gramm Cannabiskraut, die er zuvor vom unbekannten Lieferanten „P*“ abgeholt hatte;

5. / am 10. Dezember 2023 F* 1.000 Gramm Cannabiskraut für 3.700 Euro;

6. / am 21. Dezember 2023 F* 1.000 Gramm Kokain;

7. / Mitte Jänner 2024 F* 150 Gramm Kokain zumindest zu verschaffen versucht, indem er B* auftrug diesem das angeführte, versprochene Suchtgift zu liefern, andernfalls werde er es selbst holen kommen und diesem bringen;

8. / zwischen 21. März 2024 und 24. März 2024 unbekannten Abnehmer, darunter der unbekannte Täter „R*“, zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut der Sorte Amnesia, die er am 21. März 2024 von R* und S* übernommen hatte;

9. / am 31. März 2024

a./ F* 10.000 Gramm Cannabiskraut;

b./ dem unbekannten Abnehmer „T*“ 500 Gramm Cannabisharz;

10. / am 1. April 2024

a./ dem unbekannten Täter „Q*“ 2.000 Gramm Cannabiskraut;

b./ dem unbekannten Täter „U*“ 2.000 Gramm Cannabiskraut, und zwar 1.000 Gramm der Sorte Gelato und 1.000 Gramm der Sorte Haze;

11. / am 3. April 2024

a./ D* 3.000 Gramm Cannabiskraut der Sorte Haze, die der unbekannte Abnehmer „U*“ zuvor zurückgeben hat;

b./ dem unbekannten Abnehmer „V*“ 1.850 Gramm Cannabiskraut, und zwar 1.000 Gramm der Sorte Blue Monster und 850 Gramm der Sorte Banana, wobei er das Suchtgift zuvor D* abgenommen hatte;

c./ dem unbekannten Abnehmer „W*“ 1.000 Gramm Cannabisharz, wobei er das Suchtgift zuvor D* abgenommen hatte;

12. / zwischen 3. April 2024 und 8. April 2024 weiteren Abnehmern 1.500 Gramm Cannabisharz, wobei er das Suchtgift zuvor D* abgenommen hatte;

13. / am 7. April 2024 F* und X* 16.250 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe des Suchtgifts von R* und S* an diese koordinierte und überwachte;

B./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigende Menge (große Menge) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde erworben bzw. besessen, nämlich

a./ A*

1. / am 25. Februar 2024 65.000 Gramm Cannabiskraut, indem er eine entsprechende Suchtgiftlieferung entgegennahm;

2. / am 7.März 2024 40.000 Gramm Cannabisharz, 100 Gramm Kokain und insgesamt 39.356 Gramm Cannabiskraut, und zwar 10.000 Gramm der Sorte „Amnesia“, 8.500 Gramm der Sorte „Blue Monster“, 4.340 Gramm der Sorte „Critical“, 896 Gramm der Sorte „M“, 680 Gramm der Sorte „Skunk“, 4.690 Gramm der Sorte „Gorilla“, 850 Gramm der Sorte „Banana“, 700 Gramm der Sorte „B“, 1.700 Gramm der Sorte „Commercial“ und 7.000 Gramm einer unbekannten Sorte;

3. / am 26. März 2024 10.000 Gramm Cannabiskraut;

b./ B*

1. / am 11. Dezember 2023 zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut, indem er das Suchtgift auf der Raststation „**“ entgegennahm und nach ** transportierte;

2. / am 18. Dezember 2023 zumindest 50.000 Gramm Cannabiskraut, indem er das Suchtgift auf der Raststation „**“ entgegennahm und nach ** transportierte;

3. / zwischen 1. März 2024 und 7. März 2024 30 Gramm Kokain;

4. / am 6. März 2024 280 Gramm Cannabiskraut der Sorte „Gelato“;

5. / an einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 7. März 2024 400 Gramm Cannabiskraut der Sorte „Mimosa“;

C./ […]

II./ A*, B* und C* zwischen 28. Jänner 2024 und 29. Jänner 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Y*

A./ in verabredeter Verbindung und unter Zufügung besonderer Qualen am Körper verletzt, indem sie ihm die Hände hinter dem Rücken fesselten, ihn mit Fäusten, mit ihren Ellbogen und mit einem Schlagstock schlugen, wodurch dieser Prellungen und Hämatome im Gesicht und im Rückenbereich erlitt, und ihn bis zur Bewusstlosigkeit würgten, wodurch dieser eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitt;

B./ durch die unter Punkt II./ A./ genannte Tat auf eine Weise, dass sie diesem besondere Qualen bereitet, widerrechtlich gefangen gehalten bzw ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht beim Erstangeklagten A* erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die führende Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie den langen Tatzeitraum, hingegen mildernd die geständige Verantwortung.

Beim Zweitangeklagten B* wertete das Schöffengericht erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und den langen Tatzeitraum, demgegenüber mildernd die geständige Verantwortung sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Beim Drittangeklagten C* wertete das Schöffengericht erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die geständige Einlassung sowie die Sicherstellung von Suchtmitteln.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 53) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 63), mit der sie eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen zu allen drei genannten Angeklagten anstrebt.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Zunächst ist der vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungskatalog bei allen drei Angeklagten wie die Staatsanwaltschaft zu Recht moniert dahingehend zu ergänzen, dass auch das Handeln aus Gewinnstreben (RISJustiz RS0106649, RS0130193 [T4]) und zu II./A des Urteilstenors die Verwirklichung der doppelten Qualifikation des § 84 Abs 5 StGB (RIS-Justiz RS0126145) sowie der Einsatz einer Waffe(Schlagstock [US 7]), nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB erschwerend zu werten ist.

Im Recht ist die Staatsanwaltschaft auch mit ihrem Einwand, das Schöffengericht hätte die Grenzmengenüberschreitung bei allen drei Angeklagten stärker gewichten müssen. Tatsächlich wurde durch die Tat allein schon die Grenzmenge wie es die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG erfordert - beim Angeklagten A* um das 17fache, beim Angeklagten B* um das 2fache und beim Angeklagten C* um das 11fache überschritten (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot [Riffel, WK2 StGB § 32 Rz 77]).

Zusätzlich ist beim Erst und Zweitangeklagten im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen iSd § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB die Fortsetzung ihres strafbaren Verhaltens trotz Kenntnis des gegen sie laufenden Ermittlungsverfahrens (vgl etwa ON 2.401.3, ON 2.404.4 = Chat 116 WhatsAppGruppe „**“; vgl auch US 26) aggravierend zu werten, weil dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zukommt, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt (RIS-Justiz RS0119271, RS0091048[T5]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 33 Rz 3/1).

Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft war das beim Drittangeklagten C* sichergestellte Suchtgift, nämlich 10,25g Cannabisharz und 1,59g Kokain (ON 14.2.257 Pos 7 und 8), zwar nicht vom Schuldspruch umfasst (vgl ON 47, 41), jedoch lediglich aufgrund des (rechtlichen) Umstands, dass der von Inverkehrsetzungsvorsatz getragene Erwerb und Besitz von Suchtgift als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn vom Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG als stillschweigend subsidiär (vgl Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 44) verdrängt wird, wenn der Täter in weiterer Folge dieses Suchtgift (in zumindest tatbildlich großer Menge) überlässt (oder dies versucht).

Bei objektiver Abwägung der sohin zu Lasten der Angeklagten korrigierten, ansonsten jedoch zutreffend dargestellten Strafzumessungslage, erweisen sich die vom Schöffengericht ausgemittelten Sanktionen bei allen drei Angeklagten als zu gering bemessen.

Unter Berücksichtigung der führenden Rolle des mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten A* und der in der oberen Hierarchie der kriminellen Vereinigung (für überaus professionellen Vorgehensweise vgl US 13 [QuasiSekretärin, Kuriere, Bunkerhalter]) angesiedelten Angeklagten B* und C*, die über einen längeren Zeitraum Suchtgift in Österreich in sehr großen Mengen gegen Entgelt vertrieben und dieses Vorhaben mit allen Mitteln, auch mit massiver - wie sich im Punkt II. des Urteilstenors zeigt - Gewalt verfolgten, erweisen sich die vom Schöffengericht verhängten Freiheitsstrafen bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren (§ 28a Abs 4 SMG) als nicht schuld- und tatangemessen, weshalb diese auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen waren, um den Schuld und Unrechtsgehalt der Taten sowie deren massiven sozialen Störwert angemessen Rechnung zu tragen.

Dabei ist auch generalpräventiven Aspekten gebührend Rechnung zu tragen (Leukauf/Steininger/Tipold, § 32 Rz 9f; Riffel, WK2 § 32 Rz 33, Kirchbacher, StGB15 § 32 Rz 7). Illegaler Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bedarf angesichts konstant hoher Suchtgiftkriminalität im Inland wirksamer Bekämpfung. Daher ist die Verhängung spürbarer Sanktionen geboten, um andere potentielle Täter aus dem Verkehrskreis der Angeklagten von der Begehung derartiger Straftaten konsequent abzuhalten.

Die Argumente in der jeweiligen Gegenausführung vermögen an diesem Kalkül nichts zu ändern.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.