OLG Linz 4R152/25p

4R152/25pCour d'appel10 nov. 2025

Texte intégral

OLG Linz 4R152/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00152.25P.1110.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Pensionist, **, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagte B AG, ** , **-Straße **, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 24.089,10 sA, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. September 2025, Cg-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EUGH C-175/25), am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (EuGH C-251/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 11/25b (EuGH C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Das Verfahren wird nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt.“

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.556,40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 248,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens sind Schadeneratzansprüche des Klägers wegen der behaupteten Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinn des Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 in die Motorsteuerung seines Fahrzeugs **.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 267 AEUV zu C-175/25, C-251/25, C-182/25, C-252/25 und C-666/23 unterbrochen.

Dabei ging das Erstgericht von folgenden Tatsachen aus:

Es handelt sich um den Motortyp **. Die Beklagte hat den Motor für das gegenständliche Kfz entwickelt. Der 3,0 Liter Drehmotor unterliegt der Abgasnorm Euro 6b.

Das Fahrzeug ist mit den Abgasnachbehandlungskomponenten Oxidationskatalysator, Hochdruck-Abgasrückführung, Partikelfilter und SCR-System ausgestattet. Aus technischer Sicht ist eine temperaturgesteuerte Abgasrückführregelung verbaut. Ein Thermofenster im Temperaturbereich von +5 °C bis +37 °C ist aus technischer Sicht nachvollziehbar. Das Fahrzeug ist auch mit einer Höhenabschaltung ausgestattet, wobei ab ca 1.000 Höhenmetern die AGR-Rate sukzessive abgesenkt wird. Aus technischer Sicht ist nachvollziehbar, dass keine Taxischaltung verbaut ist.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die in den oa Verfahren zu klärenden Fragen auch im vorliegenden Fall relevant seien, zumal dieselbe Motortype (** mit SCR) zu beurteilen sei und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Insbesondere sei auch die Frage „richtig zu beurteilen und zu beantworten, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit vermindert werde“. Es sei von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidungen des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Auch aus prozessökonomischen Gründen sei es daher zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung über den gegen die Beklagte geltend gemachten Schadenersatzanspruch bis zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über die bereits gestellten Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Rekursgericht möge den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens („unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund“) auftragen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:

1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Klägerin den Umstand, dass das Erstgericht das Verfahren (auch) wegen der Rechtssache EuGH C-666/23 unterbrochen habe, obwohl in diesem Verfahren schon am 1. August 2025 (und damit bereits vor der Beschlussfassung) eine Entscheidung ergangen sei (Pkt 1 des Rekurses).

Unabhängig davon, unter welchen Rechtsmittelgrund man das einordnet, trifft es natürlich zu, dass ein Verfahrens nicht wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens unterbrochen werden kann, wenn eine Entscheidung darüber bereits vorliegt.

Ungeachtet dieses dem Erstgericht unterlaufenen Versehens kommt allerdings – wie in der Folge zu zeigen sein wird – dem Rekurs keine Berechtigung zu.

1.2. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Kläger einen Verstoß gegen § 272 ZPO geltend. Das Erstgericht hätte aufgrund der bereits vorliegenden Beweisergebnisse feststellen müssen, dass im Fahrzeug ursprünglich eine so genannte „Warmlaufstrategie“ mit vergleichsweise hohen Raten der Abgasrückführung (AGR) implementiert gewesen sei, die allerdings nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der VO (EG) 715/2007 zum Tragen gekommen sei. Außerhalb dieser engen Bedingungen sei die AGR „ohne wesentlichen Grund“ abgeschaltet worden. Der damit verbundene Anstieg der NOX-Emissionen werde auch nicht durch das NOX-Nachbehandlungssystem (SCR-Katalysator) kompensiert.

Da die „Software klar unzulässig sei“, stelle sich hier nur mehr Frage der „subjektiven Vorwerfbarkeit“ und der Schadenshöhe. Dazu brächte aber keines der „referenzierten Verfahren“ auch nur irgendeine Klärung (Pkt 2 des Rekurses).

Diese Ausführungen sind jedoch schon deshalb nicht zielführend, weil der Rekurswerber die Sachlage verkürzt und unpräzise wiedergibt. Wie er selbst nämlich dann in seiner Rechtsrüge klarstellt, ist die von ihm ins Treffen geführte „unzulässige Warmlaufstrategie“ mit dem Update im Februar 2020 entfernt und durch ein so genanntes „Thermofenster“ ersetzt worden.

Ob (nunmehr) eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, ist daher anhand des durch das Update eingeführten Thermofensters (ggf in Kombination mit allfälligen anderen Vorkehrungen zur Minderung des Schadstoffausstoßes) zu beurteilen. Die Argumentation, dass die „Warmlaufstrategie“ unzulässig und daher die Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr relevant seien, greift somit jedenfalls zu kurz. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2. Zur Rechtsrüge:

Mit seiner Rechtsrüge macht der Kläger sekundäre Feststellungsmängel zur oa „Warmlaufstrategie“ bzw dazu, dass diese mittels eines Updates durch ein – nach Ansicht des Klägers unzulässiges – Thermofenster ersetzt worden sei, geltend (siehe dazu im Einzelnen Pkt 3 des Rekurses).

Selbst wenn diese Feststellungen getroffen würden (ob das in dieser Phase des Verfahrens bzw anlässlich eines Unterbrechungsbeschlusses überhaupt möglich ist, sei dahingestellt), ändert das jedoch nichts daran, dass ein Unterbrechungsgrund vorliegt. Auch wenn man von dem angeführten Umfang des Thermofensters (Reduktion der Abgasrückführung bei Umgebungs- bzw Ansaugluftemperaturen von weniger als +5 °C und mehr als +37 °C) ausgeht, ist es (zumindest theoretisch) denkbar, dass der Schadstoffausstoß durch andere Maßnahmen der Abgasnachbehandlung kompensiert und dadurch auch außerhalb dieses Temperaturbereichs auf das zulässige Ausmaß beschränkt wird. Daher wäre es auch nicht zielführend, falls der Kläger mit seinem Rekurs darauf hinauswollen sollte, dass die ursprüngliche unzulässige Abschalteinrichtung in Form der „Warmlaufstrategie“ durch ein ebenso unzulässiges Thermofenster ersetzt worden sei (sodass ein fehlgeschlagener Versuch der Schadensbeseitigung vorliege, der nach der Rechtsprechung unabhängig vom Verschulden zu einer Haftung führt, vgl 6 Ob 84/23f ua). Auch in diesem Fall stellt sich nämlich immer noch die Frage, ob es dabei auf das Thermofenster alleine oder auf die Mechanismen der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung in ihrer Gesamtheit ankommt. Insoweit sind im Übrigen die Rekursausführungen ohnehin nicht ganz konsistent, führt doch der Kläger an anderer Stelle aus, dass das Verschulden der Beklagten im Verfahren noch zu klären sein werde.

Daher ergibt sich, dass jedenfalls die in den Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu C-175/25 und C-251/25 (7 Ob 163/24g, 10 Ob 71/24z) gestellten Fragen angesichts des Vorbringens der Beklagten (siehe ua S 12 f/ON 22) auch für dieses Verfahren von Bedeutung sind. Dass diesen „Ausgangsverfahren“ Motoren bzw Motorvarianten zugrunde liegen, bei denen die Abgasrückführung möglicherweise in einem größeren Temperaturbereich „unkorrigiert“ arbeitet, ändert daran nichts. Wie die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend aufzeigt, gelten nämlich dennoch dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften (RS0110583), weshalb die Unterbrechung zweckmäßig und geboten ist.

Bereits deshalb liegt ein Grund vor, der die Unterbrechung des Verfahrens rechtfertigt. Ob auch die anderen vom Erstgericht ins Treffen geführten Vorabentscheidungsersuchen (mit Ausnahme des bereits entschiedenen) Anlass für eine Unterbrechung geben, kann dahingestellt bleiben. Diesem Umstand kommt nämlich angesichts der berechtigten Unterbrechung schon aus dem oa Grund (derzeit) nur theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Derartige Fragen zu lösen, ist aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte (3 Ob 155/15p, 3 Ob 27/14p).

Daher erweist sich der Rekurs als unberechtigt. Diesem kommt auch kein Teilerfolg zu, weil Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens die Frage war, ob die Unterbrechung berechtigt war oder das Verfahren fortzusetzen ist. Kann der Rekurswerber zwar aufzeigen, dass das Erstgericht (nur) einen von mehreren Unterbrechungsgründen zu Unrecht angenommen hat, besteht aber zumindest einer der übrigen zu Recht, bleibt das Verfahren unterbrochen, womit der Rekurs (zur Gänze) erfolglos bleibt. Diesem vom Kläger aufgezeigten Umstand war allerdings – da der Entscheidung offenkundig ein bloßes Versehen des Erstgerichts, nicht aber ein tatsächlich auf die Unterbrechung des Verfahrens trotz bereits ergangener Vorabentscheidung gerichteter Wille zugrunde lag – mittels Maßgabebestätigung Rechnung zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung der mit dem Rekurs angestrebten Fortsetzung des Verfahrens entgegengetreten ist, stellt das Rekursverfahren einen (echten) Zwischenstreit dar, in dem die Beklagte (zur Gänze, siehe oben) obsiegt hat. Sie hat daher einen vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache unabhängigen Kostenersatzanspruch (RS0035908 [T1]). Die Beklagte hat zutreffend den (allgemein bekannten) deutschen Umsatzsteuersatz von 19 % verzeichnet (6 Ob 5/25s).

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. In der Maßgabebestätigung liegt hier zwar keine bloße Verdeutlichung des Inhalts des angefochtenen Beschlusses (1 Ob 233/19z; RS0074300 [T4, T8, T16 bis T18]). Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch dann von einer bestätigenden „Maßgabeentscheidung“ – und damit von einem Konformatsbeschluss – auszugehen, wenn die Partei (wie hier) durch die Entscheidung der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den Beschluss der ersten Instanz (RS0074300 [T15]).

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