OGH 1Ob148/25h

1Ob148/25hTribunal supérieur11 nov. 2025

Texte intégral

OGH 1Ob148/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00148.25H.1111.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj J*, geboren * 2014, und 2. des mj P*, geboren * 2016, , wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters L, vertreten durch Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 2. Juni 2025, GZ 20 R 110/25d193, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die Anträge des Vaters zurück, die Kinder von einem unabhängigen Psychologen begutachten zu lassen und sein Kontaktrecht an seine Ehefrau weiterzugeben; weiters wiesen sie dessen Anträge ab, seine Videotelefonkontakte zu den Kindern durchzusetzen, ihm an den Geburtstagen der Kinder ein zusätzliches Videotelefonkontaktrecht von zehn Minuten einzuräumen, der Mutter eine weitere Elternberatung von 15 Stunden und ihr aufzutragen, die bislang unbeantworteten Fragen „zu den monatlichen Berichten“ nachzutragen.

[2] In seinem gegen die Rekursentscheidung vom 2. 6. 2025 erhobenen – über Auftrag des Erstgerichts durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt verbesserten – außerordentlichen Revisionsrekurs vom 8. 8. 2025 wendet sich der Vater gegen die Abweisung eines Antrags „auf monatliche 8stündige Besuche in Wien ohne Aufsichtsperson“. Mit seinen Ausführungen, das Rekursgericht halte an der unmöglichen „Zwei-Wochen-Regel“ fest und verstoße damit gegen Art 6 und Art 8 EMRK, vermag er schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, weil ein solcher Antrag nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.

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