OLG Wien 15R174/25f

15R174/25fCour d'appel12 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 15R174/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00174.25F.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN *, ** und 2. C, geb. **, **, beide vertreten durch Dr. Rainer Brinskele, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 116.298,72 sA, anlässlich der Berufung der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9.9.2025, **32, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, über den von der erstbeklagten Partei gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden und anschließend das Einlangen einer Berufung der erstbeklagten Partei sowie das Einlangen einer Berufungsbeantwortung der klagenden Partei oder das ungenützte Verstreichen der dafür offenstehenden Frist abzuwarten.

Danach ist der Akt umgehend wieder dem Berufungsgericht vorzulegen.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Mit Vorlagebericht vom 5.11.2025 legte das Erstgericht den Akt unter Hinweis auf die Berufung des Zweitbeklagten (ON 35) sowie die Berufungsbeantwortung der Klägerin (ON 41) vor. Diese Rechtsmittelvorlage ist verfrüht erfolgt.

Nach § 179 Abs 1 Geo sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen, dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Ein Akt kann dem vorlegenden Gericht zurückgestellt werden, wenn – wie hier - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorlage noch nicht erfüllt sind, die Zurückstellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist und auch nicht über das Rechtsmittel ohne Aufschub entschieden werden muss, was insbesondere der Fall ist, wenn hinsichtlich einer rechtsmittellegitimierten Partei die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.

Wie das Erstgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2025 (ON 40) richtig ausführte, brachte der Erstbeklagte am 9.10.2025 - und damit binnen offener Berufungsfrist - einen Verfahrenshilfeantrag beim Handelsgericht Wien zwecks Einbringung einer Berufung ein und beantragte unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Hat eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie gemäß § 464 Abs 3 ZPO die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

Die Berufungsfrist ist hinsichtlich der Erstbeklagten daher noch nicht abgelaufen, die Vorlage an das Rechtsmittelgericht erfolgte verfrüht.

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