OLG Wien 21Bs204/25s

21Bs204/25sCour d'appel12 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs204/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00204.25S.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Mai 2025, GZ **-24, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von A* auf 1.500 Euro herabgesetzt.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Februar 2025 (ON 19.2) wurde A* von der wider ihn mit Strafantrag vom 27. Dezember 2024 zu AZ ** erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, er habe

I./ Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:

1. am 15. Dezember 2024 in ** B* durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht und gegen die Rippen, Tritten in den Magen und mehrfaches rücklings gegen einen Türstock Drücken, wodurch die Genannte eine aufgeplatzte Lippe, Hämatome an beiden Unterarmen und Schmerzen am rechten Kiefer und der linken Wade sowie Kratzer an der Wirbelsäule erlitt;

2. am 9. Juni 2024 in ** C* durch Versetzen eines Stoßes, wodurch der Genannte zu Sturz kam, mit dem Kopf am Boden aufschlug und eine Platzwunde am Hinterkopf erlitt;

weiters am 15. Dezember 2024 in ** B*

II./ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, er würde nun zu seinem Vater fahren, um ihm die Kehle aufzuschlitzen, sie werde er als Letztes umbringen und ihre Familie solle dabei zusehen;

III./ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar:

1. zur Abstandnahme vom Schlafen im selben Bett, indem er ihr Stöße versetzte;

2. zur Abstandnahme von Hilferufen, indem er zu ihr sagte, sie solle leise sein, sonst bringe er sie an Ort und Stelle um, sie darauffolgend würgte, ihr den Mund zuhielt und dabei sagte: „Halt dein Maul, sonst bist du tot “ sowie indem er kurz vor seinem Verlassen der Wohnung ein Fleischmesser mit ca. 30 cm langer Klinge vor ihr erhob und sagte: “Wenn du jetzt noch ein Wort sagst, bring ich dich um damit!“, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Antrag vom 8. Mai 2025 begehrte A* gemäß § 393a Abs 1 StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Verteidigerkosten von 3.000 Euro (ON 22.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Antragsteller einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung von 2.000 Euro (ON 24.1).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit dem Begehren, den Beitrag auf ein angemessenes Maß herabzusetzen (ON 25.2).

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient (§ 393a Abs 1 StPO).

Gemäß § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts darf der Betrag 13.000 Euro nicht übersteigen.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8) ergibt sich als grober Richtwert, dass ein Durchschnittsverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes umfasst und so unter Heranziehung der Ansätze der AKH einen durchschnittlichen Aufwand von rund 6.500 Euro verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht.

Zu beachten ist, dass auch in der letzten Gesetzesnovelle grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wurde, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern lediglich ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird (vgl EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 2).

In Anwendung der genannten Kriterien ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich um ein weder der Sach und Rechtslage nach schwieriges oder umfangreiches, in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallendes Verfahren handelt, dass nach Durchführung einer rund 40 Minuten dauernden Hauptverhandlung an einem Verhandlungstermin im Beisein des substituierten Verfahrenshelfers beendet wurde (vgl ON 19.2). Abgesehen davon wurde im Verfahren bei Gericht lediglich ein sehr kurzer Schriftsatz zur Bekanntgabe der Substitutionsvollmacht und Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu Handen des neuen Verteidigers übermittelt (ON 17.1).

Ausgehend von diesen Prämissen lag vor dem Hintergrund eines überschaubaren Aktenumfangs, der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen von ebensowenig großer Komplexität ein einfacher, weit hinter einem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall mit unterdurchschnittlichem Aufwand vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene Beitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ausmaß von rund 15 Prozent des Höchstbetrags tatsächlich überhöht ist.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang auch die Verzeichnung der Kosten für den Kostenbestimmungsantrag, weil der Pauschalbeitrag nach stRsp, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berufen kann, stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen kann (vgl AnwBl 2000/7660, 230 mit kritischer Anm von Bertel) und die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist (vgl dazu Lendl, WKStPO § 393a Rz 23 mwN).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung obigen Prämissen entsprechend zu reduzieren.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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