OLG Graz 10Bs185/25v

10Bs185/25vCour d'appel12 nov. 2025

Texte intégral

OLG Graz 10Bs185/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00185.25V.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Juni 2025, AZ ** (ON 17 des Akts AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschwerde (§§ 34a StAG iVm 85 GOG) vom 13. Mai 2025 begehrt A* die Feststellung, dass er durch die von der Staatsanwältin vorgenommene Aufnahme der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 21. Mai 2014, AZ 10 Bs 20/14p, in den Ermittlungsakt AZ **, obwohl die der Entscheidung zugrundeliegende Verurteilung zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt war, in seinem Grundrecht auf Datenschutz bezogen auf die in dieser Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten verletzt worden sei (ON 10).

Nach Bekanntgabe der Staatsanwaltschaft, die erwähnte Entscheidung aus dem Ermittlungsakt entfernt zu haben (ON 1.5), teilte der Beschwerdeführer über Nachfrage mit, die Beschwerde aufrecht zu halten und zu beantragen, diese dem Gericht zur Entscheidung über die Feststellung der erfolgten Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz und die Rechtsmittelkosten vorzulegen (ON 13.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter im Ermittlungsverfahren dieses Begehren im Wesentlichen gestützt auf die Kommentierung der §§ 34a StAG und 84 GOG in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.02 (§ 34a StAG Rz 8 und § 84 GOG Rz 9), dass entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 34a Abs 2a StAG die Staatsanwaltschaft mangels judizielle Tätigkeit kennzeichnender Unabhängigkeit nicht von der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ausgenommen sei, zurück.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 21.2), mit der er weiterhin die Feststellung begehrt, in seinem „Anspruch auf Datenschutz“ verletzt worden zu sein.

Die Oberstaatsanwaltschaft gab dazu keine inhaltliche Stellungnahme abgab.

Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.

Nach § 74 Abs 1 StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu beachten und Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen zu wahren. § 74 Abs 1 zweiter Satz StPO verweist auf die Anwendbarkeit des DSG, soweit in der StPO nichts anderes bestimmt wird. Die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen – in concreto (§§ 74ff StPO) – gehen daher als leges specialis den allgemeinen Regelungen des dritten Hauptstücks des DSG vor.

Eine Verpflichtung, Daten unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen, statuiert § 75 Abs 1 StPO im Einklang mit § 45 DSG .

Die Strafprozessordnung normiert demnach einen (subjektiven) Anspruch (ua) auf Richtigstellung oder Löschung von durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben im Strafverfahren (§ 1 StPO) erlangten personenbezogenen Daten (§§ 74, 75 StPO). Berechtigten Anträgen einer betroffenen Person hat das zuständige Organ der Gerichtsbarkeit (je nach Verfahrensstadium also die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) unverzüglich zu entsprechen. Eine abschlägige Entscheidung des Gerichts über einen solchen Antrag hat mit bekämpfbarem Beschluss zu ergehen (vgl §§ 35 Abs 2, 86, 87 StPO). Im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft (§ 20 StPO) wiederum steht jeder Person ein Einspruch an das Gericht zu, die ua behauptet, im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Staatsanwaltschaft die Ausübung eines in der Strafprozessordnung eingeräumten Rechts (etwa jenes nach § 75 StPO) verweigert (§§ 106, 107 StPO). Die darüber ergangene gerichtliche Entscheidung kann der Einspruchswerber mit Beschwerde bekämpfen (§ 107 Abs 3 erster Satz StPO).

Ein auf (unverzügliche) Richtigstellung, Vervollständigung oder Löschung von in einem Strafverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten gerichteter Anspruch ist folglich – sofern dies möglich ist – mit in der Strafprozessordnung eingeräumten Rechtsmitteln aufzugreifen. Nur wenn Verfahrensgesetze keine Abhilfe ermöglichen (RIS-Justiz RS0129940 [T8], zuletzt 11 Os 24/23y), bieten die §§ 85 und 85a GOG (für Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit) und folglich auch § 34a Abs 2 StAG (für Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft) subsidiären Rechtsschutz bei Datenschutzverletzungen (s. RIS-Justiz RS0129940 [T8]; 11 Os 69/18h; zuletzt 11 Os 24/23y; J. Divjak, Die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Ermittlungsverfahren, JBl 2022, 489 [497]; Kristoferitsch/Bugelnig in WK StPO § 74 Rz 137; Reindl/Krauskopf, Durchsetzung der Datenschutzrechte bei Akten der Strafgerichtsbarkeit, altes und neues Recht, JBl 2019, 737 f; Moser, Ausgewählte Fragen des Datenschutzes in der Justiz und die Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen bei Übermittlung von strafrechtlichen Ermittlungsakten an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss, RZ 2021, 267).

Nach § 85 Abs 1 GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Das GOG umfasst keine eigenen Datenschutzansprüche, sondern regelt lediglich (subsidiär) die Durchsetzung der nach dem DSG bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit (RIS-Justiz RS0129940 [T3]) .

§ 34a StAG verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Führung staatsanwaltschaftlicher Register, sonstiger Rechtsbehelfe und dem elektronischen Rechtsverkehr. In Abs 2a leg cit wird angeordnet, dass § 85 GOG sinngemäß gilt. Mit dem Verweis auf § 85 GOG erhellt, dass der in § 34a Abs 2a StAG eröffnete Rechtsschutz (zu ergänzen: bei Verletzungen im Grundrecht auf Datenschutz) lediglich subsidiär zur Verfügung steht, wenn die im Ermittlungs- bzw Strafverfahren erfolgte Verletzung nicht mit in der StPO eingeräumten Rechtsmitteln aufgegriffen werden kann.

Dagegen, dass die Rechtsmittelentscheidung hinsichtlich einer bereits getilgten Verurteilung zum Bestandteil des Ermittlungsakts gemacht wurde, stand dem Beschuldigten neben dem Antrag auf Löschung nach § 75 Abs 1 StPO der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 iVm §§ 74, 75 StPO zur Verfügung, mit dem auch die Feststellung, im Ermittlungsverfahren durch ein Vorgehen der Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, begehrt werden kann.

Da eine Überprüfung nach der Bestimmung des § 34a Abs 2a StAG (aber) nur stattfindet, wenn die Verfahrensgesetze kein Aufgreifen der Datenschutzverletzung ermöglichen, ist die Zurückweisung der Beschwerde im Ergebnis zutreffend.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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