OLG Innsbruck 1R132/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00132.25H.1113.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG B*, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei C* D*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 28.246,22 s.A. (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und die Verfahrenshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses und die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11.6.2025 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage, den Beklagten zur Zahlung von EUR 28.246,22 s.A. zu verpflichten. Der Beklagte habe bei der Klägerin im Jahr 2017 einen Kreditvertrag abgeschlossen und trotz Fälligkeit seit über sechs Wochen keine Rate mehr bezahlt. Die Klägerin habe den Beklagten qualifiziert unter Androhung des Terminverlusts und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist gemahnt. Mangels Zahlung sei Terminverlust und Fälligkeit des gesamten Außenstands in Höhe von EUR 28.246,22 eingetreten.
Der daraufhin vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl vom 11.6.2025 wurde dem Beklagten durch Hinterlegung am 17.6.2025 zugestellt.
Mit am 3.7.2025 beim Erstgericht eingelangtem Antrag beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a sowie Z 3 ZPO.
Das Erstgericht bewilligte dem Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c, f sowie Z 3 ZPO. Der Klägerin war vor dieser Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Es legte seiner Entscheidung folgende (nicht immer wörtlich) wiedergegebenen Feststellungen zugrunde:
„Der Beklagte wendet Gegenforderungen und zu hohe Zinszahlungen ein.
Der am E* geborene Beklagte ist Tischler, vermögenslos und verschuldet. Er bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit 58 m² Wohnfläche, wofür er monatlich EUR 700,-- an Miete und EUR 150,-- an Betriebskosten zu entrichten hat. Monatlich hat er EUR 150,-- als Ratenzahlung an eine Bank zu entrichten, um dort eine Schuld von EUR 2.000,-- zu begleichen. An die Klägerin bezahlt er monatliche Raten von EUR 450,--, darüber hinaus EUR 200,-- monatlich an einen Rechtsanwalt für Vertretungshandlungen. Er hat keine Unterhaltsansprüche, ist noch nicht sorgepflichtig und verfügt über keine Rechtsschutzversicherung. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf EUR 2.625,15.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass das Einkommen des Beklagten zu gering sei, um – nach Abzug der monatlichen Ratenzahlungen – auch noch einen Rechtsbeistand und die Gerichtskosten „stemmen“ zu können. Hinweise für mutwilliges oder aussichtsloses Prozessieren lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Verfahrenshilfeantrags abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Klägerin erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
Darüber hinaus habe das Erstgericht es offenbar unterlassen, vom Beklagten nähere Erläuterungen oder Bescheinigungen darüber einzufordern, woraus sich die von ihm (laut Erstgericht) behaupteten Gegenforderungen ergäben. Schon bei oberflächlicher Durchsicht des Verfahrenshilfeantrags ergebe sich ein Rückstand des Beklagten mit den Ratenzahlungen aus dem von der Klägerin gewährten Kredit. Das Erstgericht hätte daher den Beklagten zur Vorlage weiterer Urkunden bzw zur Aufklärung und Klarstellung der fehlenden bzw widersprüchlichen Punkte auffordern müssen.
Das Erstgericht habe auch überhaupt keine Feststellungen zu den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Beklagten getroffen. Da er die Raten in Höhe von EUR 450,-- nicht bezahle, müssten diese auch bei der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Unmöglichkeit, sich einen Anwalt leisten zu können, außer Betracht bleiben.
Die Prozessführung des Beklagten sei mutwillig. Der Verfahrenshilfeantrag sei rechtsmissbräuchlich nur mit dem Ziel gestellt worden, Druck auf die Klägerin ausüben zu können.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass das Erstgericht seiner Entscheidung kritiklos und ungeprüft die Behauptungen des Beklagten in seinem Verfahrenshilfeantrag zugrundegelegt habe. Der Beklagte beziehe sein Nettoeinkommen von EUR 2.625,15 wohl wie üblich 14-mal jährlich. Der Beklagte habe bis einschließlich Jänner 2025 nur 4 Zahlungen an die Klägerin bescheinigt. Seit Jänner 2025 bezahle er gar nichts. Er könne daher weder Gegenforderungen noch zu hohe Zinszahlungen einwenden. Der Beklagte wolle mit seinem Verfahrenshilfeantrag und der unentgeltlichen Vertretung in einem zeitraubenden Prozess einen „Deal“ erzwingen, was aber gerade die Mutwilligkeit der Prozessführung und Unzulässigkeit der Gewährung einer Verfahrenshilfe bedinge.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
I. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Die Einbeziehung des Antragsgegners (oder des Revisors) vor Beschlussfassung über die Verfahrenshilfe ist im Gesetz nicht (ausdrücklich) vorgesehen (§§ 66, 72 ZPO).
Nach § 66 Abs 2 Satz 2 ZPO ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses“ zu entscheiden. Weitergehende Erhebungen über die Vermögenslage des Verfahrenshilfewerbers, wie insbesondere die Beiziehung des Prozessgegners – allenfalls sogar im Rahmen einer mündlichen Verhandlung –, sind also nicht vorgesehen, sofern nicht (objektive) Bedenken gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses bestehen (§ 66 Abs 2 Satz 2 ZPO), die erst eine weitere Überprüfungsbefugnis des Gerichts auslösen. Solange derartige Bedenken nicht vorliegen, ist eine Beiziehung des Prozessgegners schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgeschrieben, sodass deren Unterlassung auch keinen Verfahrensmangel bilden kann. Der Prozessgegner kann vielmehr mit einem Antrag nach § 68 ZPO vorgehen, indem er auch neue Tatsachen vorbringen kann (ebendort) (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 72 ZPO Rz 4 mwN aus der Rechtsprechung).
1.2. Es kann aber letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die unterbliebene Einbindung der Klägerin eine Mangelhaftigkeit des (Verfahrenshilfe-)Verfahrens darstellt. Selbst wenn man zunächst diese Frage bejahen wollte, läge keine ordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge vor. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass das Vorbringen im Rekurs die Relevanz des Verfahrensmangels in der notwendigen Deutlichkeit aufzeigt. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels hat der Rechtsmittelwerber darzutun (RS0043049 [T6]). Welche Angaben die Klägerin zum Einkommen oder Vermögen des Beklagten gemacht hätte und inwiefern die Entscheidung dann anders ausgefallen wäre, legt sie in ihrem Rekurs aber nicht dar.
2. Die weitere Argumentation der Klägerin, wonach der angefochtene Beschluss überhaupt keine Feststellungen beinhalte, ist für das Rekursgericht nicht nachvollziehbar, enthält doch der Beschluss die zuvor wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen zur Einkommens- und Vermögenslage des Beklagten.
3. Die Klägerin führt im Rekurs ins Treffen, dass das Erstgericht weitere Erhebungen tätigen hätte müssen, woraus sich die vom Beklagten (laut Erstgericht) behaupteten Gegenforderungen ergäben.
Das Erstgericht spricht von Gegenforderungen des Beklagten, ohne diese näher zu benennen. Aus dem (digitalen) Akteninhalt ergibt sich ebenso nicht, welche Gegenforderungen der Beklagte gegenüber der klagenden Bank haben könnte.
Auf Seite 2 des Verfahrenshilfeantrags (ON 3.1) führte der Beklagte sinngemäß aus, dass ihm zu viele bzw. zu hohe Zinsen verrechnet worden seien. Er habe eine „Forderung“ (allenfalls wohl gemeint: Kreditbetrag) von EUR 28.000,-- „bekommen“, aber schon EUR 27.000,-- zurückbezahlt.
Dass die Rückzahlungssumme aus Kreditbetrag samt Zinsen höher ist als der dem Beklagten ausbezahlte Kredit, ist wohl zu erwarten.
Das Erstgericht hat zwar ausgeführt, dass Hinweise für ein mutwilliges oder aussichtsloses Prozessieren nicht vorlägen, dies aber nicht näher begründet.
Insoweit ist daher die Beurteilung, ob die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, noch nicht möglich. Der Standpunkt, dass der Beklagte lediglich die Kreditvaluta und keine Zinsen zu bezahlen hätte, erscheint zunächst doch als mutwilliges Bestreiten. In der Mahnklage geht die Klägerin zudem von einer Auszahlung an den Beklagten in Höhe von EUR 45.663,94 aus.
4. Bereits dieser Begründungsmangel bedingt die Aufhebung des Beschlusses.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.
2. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bei physischen Personen, dass sich der Prozessführer die Kosten einer Prozessführung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts leisten kann. Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt liegt zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt (M. Bydlinski aaO § 63 ZPO Rz 2 mwN) bzw. zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 3). Insgesamt ist der notwendige Unterhalt also dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache (bescheidene) Lebensführung des jeweiligen Antragstellers und seiner Familie verbleiben.
3. Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Jedenfalls ist es unerlässlich, eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren, Anwaltskosten . . .) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. Bei unselbständig Erwerbstätigen sind bei der Ermittlung ihres Einkommens alle ihnen zufließenden Nettobezüge ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung heranzuziehen, also auch Überstundenentgelte, alle Arten von Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie allfällige Naturalleistungen. Da auf den notwendigen Unterhalt für die gesamte Familie abzustellen ist, ist auch eine bezogene Familienbeihilfe miteinzurechnen (M. Bydlinski aaO § 63 ZPO Rz 3 mwN).
Neben den Unterhaltspflichten der antragstellenden Partei sind auch ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu beachten, wobei jedoch nicht deren absolute Höhe entscheidend ist. Es kommt vielmehr darauf an, welche Zahlungen sie tatsächlich regelmäßig leistet bzw zu leisten hat, was insbesondere bei Ratenkrediten von Bedeutung ist. Hinsichtlich der rechtsgeschäftlich eingegangenen Ratenverpflichtungen ist zu prüfen, ob es der Partei zuzumuten ist, die erworbenen Wertgegenstände zu veräußern und sich damit zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen, was bei (im weitesten Sinn zu verstehenden) Luxusgütern in der Regel zu bejahen ist. Ist eine Veräußerung im Einzelfall nicht zumutbar, sind die laufenden Ratenverbindlichkeiten vom ansonsten verfügbaren Einkommen abzuziehen, sofern die Partei nicht angesichts des zu erwartenden Rechtsstreits von der betreffenden Anschaffung ohne weiteres Abstand hätte nehmen können oder wenn sie den Kredit für eine nicht unbedingt notwendige Anschaffung überhaupt erst nach Verfahrensbeginn aufgenommen hat (M. Bydlinski aaO Rz 5 mwN).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss wegen des Fehlens einer hinreichenden Tatsachengrundlage aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung aufzutragen.
4.1. Dabei wird das Erstgericht zunächst abzuklären haben, ob der Beklagte sein Einkommen 12-mal jährlich oder – wie üblich – 14-mal jährlich bezieht.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in den digitalen Akt offenbar eingescannte Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) des Beklagten vom 2.7.2025 unvollständig ist. Die Seite 4 mit den Einkommensangaben bzw. den Rubriken zum Einkommen des Antragstellers ist offenbar beim Scan-Vorgang nicht erfasst worden. Sollte sich das vom Beklagten wohl in Papierform eingebrachte Vermögensbekenntnis nicht mehr auffinden lassen, wird der Beklagte gemäß § 66 Abs 2 ZPO zur Beibringung eines neuen (aktuellen) Vermögensbekenntnisses aufzufordern sein.
4.2. Weiters wird das Erstgericht zu prüfen und dazu Feststellungen zu treffen haben, wofür der Beklagte die weiter angeführten Kredite (1. Kredit bei der Klägerin, 2. Darlehen über EUR 15.000,-- bei F* D* [monatliche Rate EUR 150,--], 3. Kredit bei einer weiteren Bank über EUR 2.000,-- [monatliche Rate EUR 150,--]) aufgenommen hat. Ebenso wird bereits vor der Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe abzuklären sein, ob der Beklagte die Ratenzahlungen an die Klägerin - so deren Behauptungen - bereits seit Jänner 2025 eingestellt hat. Sollte sich das erweisen, sind diese tatsächlich nicht mehr geleisteten Kreditraten (in Höhe von monatlich EUR 450,--) bei Ermittlung der dem Beklagten (und seiner unterhaltspflichtigen Familie) verbleibenden Mittel nicht zu berücksichtigen.
4.3. Darüber hinaus werden bei der neuerlichen Beschlussfassung die laut Vermögensbekenntnis zwischenzeitlich wohl bestehende Unterhaltspflicht für ein Kind und eine für dieses allenfalls bezogene Familienbeihilfe zu berücksichtigen sein.
4.4. Schließlich wird das Erstgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der Beklagte die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a sowie Z 3 ZPO und nicht auch im vom Erstgericht bewilligten Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit c und f ZPO beantragt hat (§ 405 ZPO).
5. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs inhaltlich Vorbringen in der Sache erstattet, ist dies dem weiteren (Beweis-)Verfahren zu unterziehen und kann nicht die Grundlage für die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe darstellen.
III. Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet ein Kostenersatz im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht statt.