OLG Innsbruck 1R154/25v

1R154/25vCour d'appel13 nov. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 1R154/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00154.25V.1113.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Krankenpflegerin, **, *, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B GmbH, **straße **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.000,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 119,22) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.7.2025, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 15.000,-- s.A. und die Feststellung der Haftung für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Haiangriff am 21.11.2023 auf den Bahamas „Tiger Beach“, bei dem eine Mitreisende getötet worden sei. Die Klägerin habe insbesondere den Überlebenskampf der Mitreisenden aus nächster Nähe mitansehen müssen und dadurch einen Schock und ein Trauma erlitten.

Die Beklagte wandte ein, dass bei der Klägerin keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert vorliege. Sie habe keinen Schadenersatzanspruch, weil sie am Unfallgeschehen nicht beteiligt gewesen sei.

Das Erstgericht wies mit dem ausschließlich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil die Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete darin die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 7.817,98 bestimmten Prozesskosten der Beklagten.

Gegen den unterlassenen Zuspruch von weiteren Kosten an die Beklagte in Höhe von EUR 119,22 richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten. Sie beantragt darin die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahingehend, dass die Klägerin zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von EUR 7.937,20 verpflichtet werde.

Die Klägerin hat keine Kostenrekursbeantwortung erstattet.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte wendet sich ausschließlich gegen die unterlassene Honorierung der Vollmachtsbekanntgabe vom 2.12.2024. Erst durch die Vollmachtsbekanntgabe seien der Beklagten eine elektronische Akteneinsicht und eine Verifizierung des Zustelldatums der Klage möglich gewesen, weswegen ihre Einbringung vor der Klagebeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Zudem habe die Vollmachtsbekanntgabe dem Gericht und dem Gegenvertreter zweckmäßigerweise bereits in diesem Verfahrensstadium eine direkte Zustellung ermöglicht.

Dazu hat das Rekursgericht erwogen:

1. Dass die Vollmachtsbekanntgabe zur Ermöglichung der elektronischen Akteneinsicht und Verifizierung des Zustelldatums der Klage erforderlich gewesen sei, bringt die Beklagte erstmals in ihrem Kostenrekurs vor, womit die Beklagte gegen das auch im Rekursverfahren bestehende Neuerungsverbot verstößt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88).

2. Ungeachtet dessen ist für das Rekursgericht aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, warum im zu beurteilenden Fall zusätzlich zur am 13.12.2024 erstatteten Klagebeantwortung eine gesonderte Vollmachtsbekanntgabe am 2.12.2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen wäre.

Die Bekanntgabe der Vollmacht des Beklagtenvertreters – wie üblich – gleichzeitig mit der Klagebeantwortung wäre ausreichend gewesen. Eine Direktzustellung über den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gericht und Parteienvertretern (für Ladungen, Schriftsatzwechsel etc.) ist erst ab Einbringen der Klagebeantwortung angezeigt.

Der Zeitpunkt der Klagszustellung liegt – hier nicht vorliegende Sonderkonstellationen ausgenommen – in der Sphäre der Beklagten.

Die gesonderte Vollmachtsbekanntgabe war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und nicht zu honorieren.

3. Dem Rekurs war damit der Erfolg zu versagen und die angefochtene Kostenentscheidung zu bestätigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen (§§ 50, 40, 41 Abs 1 ZPO).

5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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