OLG Wien 20Bs304/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00304.25I.1114.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Seidenschwann, LL.B., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Oktober 2025, GZ **-12.2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 24. Mai 2011, GZ **-171, des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 und 3 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Angesichts der besonders brutalen und für das Opfer ebenso peinvollen, zu dessen Tod führenden Gewaltausübung, des Umstandes, dass das Opfer über einen längeren Zeitraum massiven Misshandlungen in einer sehr perfiden Fixation, schlicht einem Martyrium ausgesetzt gewesen war, der gegenüber fremdem Leben gleichgültigen wie abschätzigen Haltung des Angeklagten, der sich nach dem Tod des Opfers nicht nur dazu verstand, diesen als „Pech“ zu bezeichnen und die Entsorgung der Leiche in der Donau in Auftrag zu geben, sondern auch aus der Geldbörse des Toten Geld zu entnehmen, verhängte das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27. September 2011, AZ 20 Bs 295/11w (ON 10.2) in Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 4. Mai 2010 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* und C* D* E* ohne dessen Einwilligung mit Gewalt entführt, indem B* ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er auf den Rücken fiel, A* und B* ihn sodann in einen von C* gelenkten PKW zerrten, C* dabei mit der Faust gegen den Kopf des D* E* schlug, B* ihn fesselte und sie ihn schließlich gemeinsam in das Haus von C* verbrachten, welches A* aufsperrte, damit D* E* dort am Dachboden verborgen werden konnte und A* und B* anschließend diesen bis zu dessen Tod bewachten, um einen Dritten, nämlich F* E*, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von zumindest EUR 10.000,-- zu nötigen und hiedurch A* und B* wenn auch nur fahrlässig den Tod des entführten D* E* herbeigeführt, indem A* B* zuerst aufforderte, auf den geknebelten, eine Mütze über das Gesicht tragenden D* E* einzuschlagen, was B* durch gezielte Faustschläge, die er wiederholt und heftig setzte, tat und A* weitere wiederholte heftige Schläge durch B* nicht verhinderte, wobei D* E* mit einem Seil an den Händen hinter dem Rücken gefesselt war, das Seil um dessen Hals gewickelt und an einer Reckstange über ihn fixiert war und A* letztlich auch selbst D* E* aus dem Lauf heraus mit dem Knie in den Bauchraum sowie den Ellenbogen und der Faust heftig attackierte und auf Oberkörper und Gesicht einschlug, wodurch der bereits massiv geschwächte und durch einen Kieferbruch, einen Augenhöhlendachbruch und beidseitige Serienrippenbrüche schwer verletzte D* E* immer tiefer in die Schlinge um seinen Hals fiel, wodurch er infolge des Drossel- und Erhängungsvorgangs und eines dadurch bedingten Zungenbeinbruchs erstickte. Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass A* die Straftat sorgfältig und akribisch und in führender Rolle vorbereitet hatte (mehrere Observationen des späteren Opfers über einen längeren Zeitraum) und es sich sowohl beim Opfer als auch dessen Mutter, deren Erpressung geplant war, um langjährige Bekannte bzw. beinahe Freunde des A* handelte.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB werden am 15. Dezember 2025 gegeben sein (ON 4, 2).
Der Verurteilte führte im Hinblick auf die von ihm beantragte bedingte Entlassung ua aus, an einer „Bauchschlagaderverstopfung“ zu leiden, weshalb er medizinisch unbeschäftigt und eigentlich haftunfähig sei (ON , 1.10), und ergänzte anlässlich seiner Anhörung, seit neun Jahren schwer krank zu sein, sich seit sechs Jahren nur mehr in der Krankenabteilung aufzuhalten und nicht weiter als hundert Meter gehen zu können (ON 12.1).
In ihrer Äußerung vom 21. Oktober 20205 sprach sich die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau in Ermangelung einer positiven Zukunftsprognose sowie in Anbetracht des außergewöhnlich hohen Schuldgehalts, der besonderen Verwerflichkeit der Tat sowie der dissozialen Persönlichkeitszüge gegen die bedingte Entlassung aus. Von Seiten der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein bestehen im Fall von Weisungen und Bewährungshilfe keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 6 StGB mit ausführlicher Begründung unter Verweis auf die Schwere der verurteilungsgegenständlichen Tat, die Berichte bzw. Stellungnahmen des Psychologischen und Sozialen Dienstes (ON 6f), das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. med. G* (ON 8) sowie wegen massiver spezialpräventiver Bedenken und einer negativen Prognose ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12.1, 4), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 6 StGB darf ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt entlassen werden, wenn er davon mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Das Gesetz fordert die positive Annahme, dass der Rechtsbrecher in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Bei Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe ist sohin die strengste Prognose, nämlich künftige Deliktsfreiheit, erforderlich (ErläutRV 302 BlgNR 23. GP 8). „Gewähr“ für künftige Straffreiheit wird seit dem StRÄG 1987 nicht mehr verlangt; vertraut der Gesetzgeber doch auf die stabilisierende Wirkung langjährigen Strafvollzugs wie auf den besonderen Abschreckungseffekt der für eine lange Probezeit aktuellen Drohung des Vollzugs des „Strafrestes“ einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sohin reicht die Annahme einfacher Wahrscheinlichkeit hin. Durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt die Bestimmung des § 46 Abs 6 StGB klar, dass die anzustellende Verhaltensprognose auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat. Lediglich generalpräventive Aspekte haben gänzlich außer Betracht zu bleiben (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 20f).
Vorwegzunehmen ist, dass der Verurteilung des A* ein Verbrechen mit beispiellosem Tatunwert zugrunde liegt. Dem Erstgericht ist dabei zuzustimmen, dass schon aufgrund der immensen kriminellen Energie, von der die vollzugsgegenständliche Tat zeugt, erhebliche Bedenken gegen dessen künftige Straffreiheit sprechen. Hinzu kommt, dass aus Sicht des psychiatrischen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. med. G* dem Verurteilten hinsichtlich seiner Lebensführung keine kritische Stellungnahme im moralischen oder emotionalen Sinn gelingt und er sich mit einer Identität als Verbrecher ausgesöhnt zu haben scheint. Dem Sachverständigen zufolge seien dem A* übliche moralische Vorstellungen und Werte nicht zugänglich bzw. wirke er wie ein Mensch, der sich nicht nach allgemeinen Spielregeln verhalten möchte, woraus dissoziale Persönlichkeitszüge abzuleiten seien (ON 8, 19f). Insgesamt bestehe ein erhöhtes Risiko eines kriminellen Rückfalls und sei angesichts seiner Unfähigkeit über innerseelische Prozesse oder Emotionen zu sprechen und seiner fehlenden Motivation fraglich, ob eine Psychotherapie eine tiefergehende Veränderung überhaupt herbeiführen könne (ON 8, 23). Mit Blick darauf, dass nach wie vor eine eine deutliche Neigung zur Bagatellisierung und Beschönigung der Tathandlung bestehe, er diese primär deshalb bedaure, da sie für ihn eine lebenslange Haftstrafe und ein Ende seiner früheren Tätigkeiten in Freiheit dargestellt habe, er sich Berichten der Justizanstalt Karlau zufolge in einem Verbrechermilieu wohlfühle (ON 28, 24), und es dort zu einigen Ordnungsstrafverfahren gekommen war (ON 9), bestehen auch hiergerichts schwerwiegende Bedenken spezialpräventiver Natur, an denen die derzeitige hausordnungsgemäße Führung (ON 2, 1) nichts zu ändern vermag. Vielmehr ist dem Erstgericht beizupflichten, dass auf Grund der Täterpersönlichkeit des A* derzeit nicht von der geforderten Wahrscheinlichkeit deliktsfreien Verhaltens des Verurteilten außerhalb der Strafhaft auszugehen ist. Somit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.