OLG Linz 8Bs164/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00164.25M.1114.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2025, Hv1*-49, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Beiskammer, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. November 2025
Spruch
I. zu Recht erkannt
Aus Anlass der Berufung wird in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch und im Adhäsionserkenntnis unberührt bleibt, im Strafausspruch und demgemäß im Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* wird unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 126 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, die gemäß § 43a Abs 3 StGB hinsichtlich eines Teils von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt daher vier Monate.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten der Urteile Hv2*, Hv3*, Hv4* je des Landesgerichtes Salzburg sowie U* des Bezirksgerichts Seekirchen abgesehen, jedoch zu Hv4* des Landesgerichts Salzburg und U* des Bezirksgerichts Seekirchen die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Berufung und ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft von 29. Juni 2025, 14:57 Uhr bis 20. August 2025, 11:16 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* abseits eines unangefochten belassenen teilweisen Freispruchs (richtig:) des Vergehens der teils schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB „und § 39 Abs 1a StGB“ nach dem Strafsatz des § 126 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde (§ 43a Abs 3 StGB).
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 29. Juni 2025, 14:57 Uhr bis zum 10. September 2025, 13:39 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet und der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO (rechtskräftig) zur Zahlung von Schadenersatz an mehrere Privatbeteiligte verpflichtet (vgl US 4).
Nach dem Schuldspruch hat A*
„I. fremde bewegliche Sachen zerstört, beschädigt oder verunstaltet und dadurch einen gesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt, und zwar
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 24.10.2024 durch Schlagen eines Loches in das Türblatt der Eingangstür zur Eigentumswohnung der B* Cgasse D in Höhe von EUR 7.040,64;
2. am 23.06.2025 durch Zerkratzen des Lacks des PKW ** der E* in Höhe von ca. EUR 3.000,00;
3. am 23.06.2025 durch Werfen von Erde und anderer Substanzen gegen die Fassade der Wohnung der B* Cgasse D und den dieser zugeordneten Garten- und Terrassenbereich, wodurch die Fassade des Gebäudes durch feuchte Erde sowie Kürbiskernöl sowie ein Teppich, ein Sonnenschirm und Sitzkissen der E*, der Mieterin dieser Wohnung, verschmutzt wurden;
4. am 25.06.2025 das Schloss zur Eingangstüre zur Eigentumswohnung der B* Cgasse D durch Einführen und Abbrechen eines Eisenbohrers in Höhe von EUR 418,68;
II. am 25.06.2025 E* durch die sinngemäße Äußerung, wenn sie nicht bald ausziehe, werde sie sehen, was sie davon habe, wenn er nach einer zu verbüßenden Haftstrafe wieder auf freiem Fuß sei, werde erst der böse Nachbar zum Vorschein kommen, denn jetzt wäre er noch der nette Nachbar, wenn sie nicht ausziehe, werde sie sehen, was sie davon habe und es würden in Zukunft noch mehr Dinge passieren, wobei er auf die zuvor zugestandenen, zu I. 1. bis 4. beschriebenen Taten Bezug genommen und zumindest mit weiteren Sachbeschädigungen und somit mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
[...]
am 08.05.2025 in ** F* durch die sinngemäßen fernmündlichen Äußerungen und die per SMS übermittelten Äußerungen, er werde ihn betäuben und richtig ficken sowie er werde ihm einen Stich geben und „ich hoffe du bist nicht mehr lange auf der Erde“ , zumindest mit einer Verletzung am Körper und mit einer Verletzung an der sexuellen Integrität gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
[...]
in **
1. ) zwischen 14.5.2025, 17:30 Uhr, und 15.05.2025, 08:05 Uhr, fremde Sachen zerstört, beschädigt oder verunstaltet, indem er seinen Müll über die Gartenabgrenzung warf und dadurch die Blumentöpfe sowie Blumen von E* vorsätzlich beschädigte;
2. ) am 10.05.2025 versucht G* am Körper zu verletzen, indem er mit voller Wucht einen Schuh sowie einen unbekannten Gegenstand in dessen Richtung warf, wobei die Tat infolge Ausweichens von G* beim Versuch geblieben ist;
3. ) am 10.05.2025 durch die gegenüber G* getätigte Äußerung „Wenn sie (gemeint dessen Schwiegermutter E*) nicht auszieht, passiert noch mehr“ , mithin durch gefährliche Drohung mit einer weitere Sachbeschädigung, E* zum Ausziehen zu nötigen versucht;
[...]
[sowie] in ** eine fremde Sache, nämlich den Sichtschutz im Garten der E* durch Zerschneiden zerstört“.
Bei der Strafbemessung wog für das Erstgericht mildernd teilweiser Versuch und eine teilweise geständige Verantwortung, erschwerend das Zusammentreffen von fünf Vergehen sowie die im engsten Sinne einschlägigen Vorstrafen, außerordentlich rascher Rückfall und die Faktenhäufung. Zudem bewertete es innerhalb der allgemeinen Strafzumessungserwägungen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten ebenso schuldaggravierend wie die Tatbegehung während laufender Ermittlungsverfahren.
Zudem beschloss das Erstgericht, vom Widerruf bedingter Strafnachsichten zu den Urteilen des Landesgerichtes Salzburg Hv4* vom 24. Juli 2025, Hv3* vom 16. Oktober 2024 und Hv2* vom 23. Juli 2024 sowie Hv 5* vom 02. November 2023 abzusehen, jedoch diesbezüglich die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO). Hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee, U*, widerrief es gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht (von drei Monaten).
Gegen den Ausspruch über die Strafe richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, verbunden mit einer Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf zu den vier erstgenannten Urteilen mit der Begründung, dass das Strafmaß angesichts des gemäß § 39 Z 1a StGB erhöhten Strafrahmens zu gering sei; zudem sämtliche Widerrufsoptionen zu realisieren spezialpräventiv erforderlich sei.
Aus Anlass des Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (§§ 290 Abs 1, 471, 489 Abs 1 StPO) überzeugte sich das Berufungsgericht vom Vorliegen einer von Amtswegen aufzugreifenden Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Satz StPO.
Die Erstrichterin verurteilte A* nach § 126 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB und überschritt dadurch die Strafbefugnis, insofern irrig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung infolge Rückfalls nach § 39 Abs 1a StGB ausgehend. Dies begründet stets Nichtigkeit, auch wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt (Nimmervoll Strafverfahren2 Kapitel VI Rz 171).
Nach § 39 Abs 1a StGB erhöht sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte vielmehr nur dann, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht. Übersehen wurde, dass infolge Tatmehrheit gemäß § 28 Abs 1 Satz StGB die Strafe nach dem Tatbestand mit dem höchsten Strafsatz – in diesem Verfahren daher nach § 126 Abs 1 StGB – zu bestimmen war. Dazu korrelieren die zu Positionen 01 bis 03 eingetragenen, theoretisch den Anwendungsbereich des § 39 Abs 1a StGB eröffnenden Vorverurteilungen (dort strafsatzbestimmend: § 105 Abs 1 StGB bzw § 107 Abs 1 StGB) nicht.
Bei der infolge Ausklammerung der zwingenden Strafrahmenerweiterung nach § 39 Abs 1a StGB notwendig gewordenen Strafneubemessung war von einer Androhung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Mildernd wogen dabei teilweiser Versuch und teilweises Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von fünf Vergehen sowie die im engsten Sinne einschlägigen Vorstrafen, deren Gewicht freilich durch das Vorliegen einzelner Rückfallskomponenten erhöht ist; zudem aggravieren außerordentlich rascher Rückfall und Tatwiederholung der Sachbeschädigung (§ 32 StGB) die Schuld ebenso wie Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten sowie während laufender Ermittlungsverfahren.
Ausgehend davon, dass dem Erstgericht ersichtlich eine Strafe in Höhe der Hälfte des angedrohten Höchstmaßes vorschwebte, war diese abermals als tat- und schuldadäquat zugrundezulegen, ohne dass eine Beschränkung durch ein Verbesserungsverbot entgegenstand. Denn dem in § 290 Abs 2 StPO ausgesprochenen Verbot der reformatio in peius steht nicht auch ein Verbot der reformatio in melius gegenüber. Hat daher ein Rechtsmittelgericht die Strafe neu zu bemessen, so kann es, selbst wenn das Ersturteil nur zum Nachteil des Angeklagten angefochten war, auch eine geringere Strafe als das Erstgericht aussprechen (Kirchbacher, StPO15 § 290 Rz 11; RIS-Justiz RS0100626).
Es war daher mit Blick auf die besonderen und allgemeinen Strafzumessungskriterien die Freiheitsstrafe im Ausmaß der Hälfte des zu verfügbaren Strafrahmens, daher mit 12 Monaten zu bemessen. Teilbedingte Nachsicht nach § 43a Abs 3 StGB konnte abermals gewährt werden, weil der Angeklagte nach Eindruck des Berufungsgerichts erstmals ernstlich bemüht scheint, an einer Deeskalation der schwierigen nachbarschaftlichen Situation mitwirken zu wollen und sich zu bemühen, auch die Wohnsituation zu ändern. Mag dies auch in der Realität nicht leicht umzusetzen sein, so vermittelte der Angeklagte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zwischenzeitig verbüßten mehrmonatigen Strafhaft (rechtskräftig beschlossen: Bedingte Entlassung zu BE* des LG Salzburg zum 20 November 2025), nicht mehr straffällig werden zu wollen.
Darüber hinaus waren die Beschlüsse auf Widerruf bzw. Absehen vom Widerruf neu zu fassen, da es dabei um bedingte Beschlüsse geht, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht einen derartigen Beschluss – unabhängig davon, ober auch angefochten wurde oder nicht – hinfällig und bedingt dessen Aufhebung; es ist daher eine neue Entscheidung nach § 494a StPO zu treffen (OGH 12 Os 85/19w; OLG Wien, 18 Bs 54/24h; Jerabek, WK StPO § 498 Rz 8).
Es bedarf allerdings vorliegend nicht zusätzlich (§ 53 Abs 1 StGB) des Widerrufs der anstehenden bedingten Strafnachsichten, da mit Blick auf den ihm auch dadurch gewährten Vertrauensvorschuss eine positive (Spezial-)Prognose erstellt werden kann. Dessen ungeachtet bedarf es zu den im Spruch genannten bedingten Nachsichten (vgl.: Urteil des Landesgerichtes Salzburg, Hv4*; Verurteilung durch das BG Seekirchen, U*) der Verlängerung der Probezeit je auf fünf Jahre.
Die Staatsanwaltsschaft war infolgedessen mit ihrer Strafberufung auf die Strafneubemessung zu verweisen. Die Vorhaftanrechnung war in der Neufassung, bezogen auf den unberücksichtigt gebliebenen Strafantritt, außerdem inhaltlich richtig zu stellen.