OLG Wien 32Bs264/25w

32Bs264/25wCour d'appel17 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 32Bs264/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00264.25W.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Juli 2025, GZ *-17.3, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Wohlmuth, LL.M., des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Dominik Wild durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 6. März 2025 in **

I./ die Justizwachebeamten RevInsp B* und RevInsp C* an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der Absonderung und seiner anschließenden Verbringung in einen Einzelraum nach § 116 Abs 2 StVG, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er sich mit Körperkraft aus der Fixierung riss sowie einen gegen RevInsp B* gerichteten Stoß und Schlag ausführte, wobei es beim Versuch blieb, weil die Absonderung letztendlich vollzogen werden konnte;

II./ den Justizwachebeamten RevInsp B* durch die unter Pkt. I./ beschriebene Tathandlung vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, wobei RevInsp B* den Schlag abblocken konnte, sodass es beim Versuch blieb.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die zwölf einschlägigen Vorstrafen, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde zudem die Tatbegehung während Strafvollzugs zu Lasten des Angeklagten in Anschlag gebracht.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 17.2 S 33) und fristgemäß – jedoch lediglich in den Punkten Schuld und Strafe - ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der dieser seinen Freispruch, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe sowie deren bedingte Nachsicht anstrebt (ON 18.2).

Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Im Übrigen haftet dem Urteil auch keine gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.

Der zunächst zu behandelnden Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).

Angesichts dieser Prämissen vermag die Schuldberufung nicht zu überzeugen, denn die Erstrichterin hat unter Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte.

Dass die Tatrichterin ihren Konstatierungen die für glaubhaft erachteten Angaben der Zeugen C* und B* sowie die von letzterem erstattete Meldung zugrunde legte, während sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung verwarf, begegnet keinen Bedenken, zumal sich die Erstrichterin von allen Beteiligten einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte und ihre Feststellungen lebensnah und nachvollziehbar begründete, wobei sie sich auch mit bestehenden Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen C* selbst (vor der Polizei und in der Hauptverhandlung) einerseits sowie zwischen den Angaben des Zeugen C* und des Zeugen B* andererseits auseinandersetze und plausibel darlegte, weshalb diese deren Glaubwürdigkeit nicht erschüttern.

Der Berufungswerber vermeint, dass sich die Aussagen der genannten Justizwachebeamten in subsumtionsrelevanten Tatsachenkomplexen widersprechen würden und zweifelt in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit des Zeugen C* an. Dieser habe bei seiner polizeilichen Vernehmung weder einen Stoß des Angeklagten gegen RevInsp B* im Bereich der Stiegen noch einen Schlag des Angeklagten gegen RevInsp B* im Umkleideraum erwähnt; dass ihm dieser vom Angeklagten gesetzte Stoß in der Hauptverhandlung plötzlich wieder eingefallen sei, sei jedoch unglaubwürdig. Den vom Zeugen B* behaupteten Schlag habe der Zeuge C* gar nicht gesehen, obwohl er dabei gewesen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Zeuge prägnante strafrechtsrelevante Umstände, insbesondere Gewaltakte geschildert hätte, wenn diese passiert wären, da diese einprägsam seien. Es entstehe daher vielmehr der Eindruck, dass der Zeuge C* seinen Arbeitskollegen nicht habe belasten wollen. Der Sinn der Hinzuziehung eines Kollegen bei einer Amtshandlung in einem nicht videoüberwachten Bereich bestehe gerade darin, die Situation genau zu beobachten; dass der Zeuge C* dennoch Teile des Geschehens nicht gesehen habe, spreche für dessen Unglaubwürdigkeit.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungswerbers, die Beiziehung eines weiteren Justizwachebeamten erfolge bei Amtshandlungen in nicht videoüberwachten Bereichen gerade zu Beobachtungszwecken – entgegen den Berufungsausführungen - weder in den Angaben des Zeugen B* (vgl die Aussagen ON 17.2 S 18 und ON 2.2.10.5 S 4 sowie die Meldung ON 2.2.2.3 S 2) noch im weiteren Akteninhalt Deckung findet. Für den konkreten Fall ist aus diesem – auch der Gerichtserfahrung entsprechend - vielmehr abzuleiten, dass RevInsp C* – wie vom Erstgericht festgestellt (US 4 f) - zur Unterstützung des RevInsp B* bei der Amtshandlung beigezogen wurde. Vor diesem Hintergrund vermag auch die weiterführende – die Unglaubwürdigkeit des Zeugen C* aus einer vermeintlichen Verletzung seiner Beobachtungsaufgabe ableitende – Argumentation nicht zu überzeugen.

Im Übrigen übergeht der Berufungswerber, dass der Zeuge C* bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung das aggressive Verhalten des Angeklagten geschildert und sich – zu diesem Zeitpunkt – an einen konkreten Schlag in Richtung des RevInsp B* lediglich nicht mit Sicherheit erinnern konnte (ON 2.2.10.6 S 3: „Ich kann mich noch daran erinnern, dass B* aggressiv war. Wann und wo kann ich nicht mehr angeben. Ob er in Richtung B* geschlagen hat kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen. In der Zelle später hat er dann auf jeden Fall immer wieder mit dem Kopf gegen die Gitter geschlagen. Er hat auch immer wieder überall dagegen geschlagen und getreten.“). Diese Angaben stehen daher in keinem Widerspruch zu den – den Angeklagten im Sinne eines solchen Schlages belastenden – Angaben des Zeugen B*. Das Gleiche hat im Wesentlichen für die Depositionen des Zeugen in der Hauptverhandlung, im Zuge derer er sich nunmehr an einen vom Angeklagten gegen RevInsp B* gesetzten Stoß (ON 17.2 S 23 f) erinnern konnte und weiters angab, der Angeklagte sei im Zuge der Durchsuchung auf RevInsp B* losgegangen, wodurch die beiden auch zu Sturz gekommen seien (ON 17.2 S 23 ff), wobei er jedoch keinen konkreten – über den bereits genannten Stoß hinausgehenden – von wem auch immer ausgeführten – Schlag wahrgenommen habe (ON 17.2 S 25 ff), zu gelten. Anders als der Zeuge B*, der einen Schlag gegen die Schulter beschrieb, sprach der Zeuge C* von einem Stoß gegen den Brustkorb. Dabei handelt es sich aber um eine geringfügige und wie vom Erstgericht schlüssig ausgeführt, mit der subjektiven Wahrnehmung der Beteiligten - wozu auch unterschiedliche Perspektiven zählen - zu erklärende Abweichung. Auch zwischen den beiden Aussagen des Zeugen C* vermag schließlich kein Widerspruch erblickt zu werden. Mit dem Umstand, dass der Zeuge sich zunächst nicht, in der Hauptverhandlung hingegen schon erinnern konnte, hat sich die Erstrichterin in nachvollziehbarer Weise unter Verweis auf die Vielzahl der Amtshandlungen mit denen der Zeugen nach eigenen Angaben regelmäßig befasst ist, auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb sie dennoch von der Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben überzeugt ist (vgl US 6 f). Ebenso hat die Tatrichterin mit lebensnaher Begründung dargelegt, wieso der Umstand, dass der Zeuge C* den von RevInsp B* abgewehrten Schlag des Angeklagten trotz Anwesenheit nicht gesehen hat, nicht geeignet ist, die Angaben der beiden Zeugen zu erschüttern.

Auch der Verweis des Berufungswerbers auf die allgemeine Lebenserfahrung vermag hier nicht zu überzeugen, lässt dieser doch die Lebensrealität des konkreten Zeugen gänzlich außer Acht. Bei diesem handelt es sich um einen Justizwachebeamten, der nach eigenen Angaben mehrmals wöchentlich mit Geschehen wie dem hier gegenständlichen und auch gravierenderen Vorfällen befasst ist (ON 17.2 S 28 f), weshalb nicht angenommen werden kann, dass derartige Erlebnisse für diesen besonders einprägsam sind. Vor diesem Hintergrund verwundert es auch nicht, dass sich der Zeuge in der Hauptverhandlung, in welcher sowohl der Angeklagte als auch RevInsp B* – sohin alle Beteiligten des in Rede stehenden Geschehens – anwesend waren, besser erinnern konnte als bei seiner – ohne derartige die Erinnerung begünstigende Umstände durchgeführten - polizeilichen Vernehmung, weshalb auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der erstgerichtlichen Würdigung bestehen. Gerade die Aussage des Zeugen C* in der Hauptverhandlung, wonach er keinen (weiteren) von RevInsp B* abgewehrten Schlag des Angeklagten wahrgenommen habe, steht der Annahme einer vorhergehenden Absprache entgegen. Den Berufungsausführungen zuwider liegt demnach der Schluss, dass der Zeuge C* lediglich zum Schutz seines Arbeitskollegen unter Wahrheitspflicht falsch ausgesagt habe, keinesfalls nahe.

Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach er immer gleichlautend, nachvollziehbar und schlüssig ausgesagt habe, orientiert sich der Berufungswerber nicht an der Gesamtheit der Beweisergebnisse und lässt insbesondere seine Angaben vor der Polizei (ON 2.2.10.4) und vor der Haft- und Rechtschutzrichterin (ON 2.4) sowie die sich aus dem Vergleich seiner (insgesamt drei) Aussagen ergebenden – vom Erstgericht aufgezeigten (US 7 f) - erheblichen Widersprüche völlig außer Betracht. So schilderte der Angeklagte gegenüber der Polizei noch zwei Ohrfeigen von RevInsp B* bekommen zu haben (ON 2.2.10.4 S 4: „Er hat mich dann am Gewand in Richtung der Umkleide gezogen. Dort sind keine Kameras. Er meinte, ich solle mich umziehen. Ich habe sofort angefangen mich Auszuziehen und genau in dem Moment hat der Beamte mir mit der flachen Hand eine Ohrfeige gegeben. Dann meinte der Beamte ich solle mich wehren, wenn ich ein Mann bin. Ich habe das aber nicht gemacht. Nach einer zweiten Ohrfeige meinte der zweite Beamte zum ersten er soll es sein lassen.“), während er vor der Haft- und Rechtschutzrichterin von einer versetzten und einer versuchten Ohrfeige und einem Würgegriff sprach (ON 2.4 S 3 f: „Als ich die erste Ohrfeige bekommen habe, habe ich gesagt, dass ich eine Anzeige machen werde. Daraufhin hat er gesagt, dass ich ihn zurückschlagen soll, wenn ich ein Mann bin. Ich habe daraufhin gesagt, dass ich keine Justizwachbeamten schlage, ich bin kein Idiot. Daraufhin hat er versucht, mir noch eine Ohrfeige zu geben. Dann hat er mich in den Würgegriff genommen […]. Ich wurde runter gezerrt. Das war nur der eine Justizwachbeamte. Nach dem Würgegriff ist ein andere Justizwachbeamter dazugekommen und hat gesagt, dass das reichen würde.“), was er in der Hauptverhandlung schließlich neuerlich dahingehend abänderte, dass er die zweite Ohrfeige des RevInsp B* durch eine Art Stoß abgewehrt habe und nicht von RevInsp B*, sondern vom zweiten Justizwachbeamte in den Würgegriff genommen worden sei (ON 17.2 S 5: „Von nichts auf einmal hat er mir eine Ohrfeige gegeben. Eine zweite Ohrfeige wollte er mir auch geben, da habe ich meinen Kopf so zurückgetan und so „geschupft“ (streckt die rechte Hand nach vorne): “Was soll das?“ Ich habe ihn schon berührt. Normal. Das ist ein Reflex von mir. Darauf hat der andere Beamte mich in den Schwitzkasten genommen, Handschellen rauf und das war’s schon.“). Angesichts dieser massiven Abweichungen kann – dem Berufungsvorbringen zuwider – von einem konsistenten Aussageverhalten des Angeklagten nicht die Rede sein. Das Erstgericht hat sich mit den (unterschiedlichen) Depositionen des Angeklagten auseinandergesetzt und nachvollziehbar und – anders als in der Berufung angedeutet - ohne jegliche Bezugnahme auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten dargelegt, weshalb es diese als unglaubwürdig verworfen hat (US 7 f). Dabei hat die Tatrichterin auch die Meldung des für die Überstellung des Angeklagten ins Krankenhaus zuständigen Einsatzgruppenleiters D*, aus welcher sich ein anhaltend provokantes und aggressives Verhalten des Berufungswerbers ergibt (ON 2.2.2.4), aber auch die ärztlichen Unterlagen (ON 15), in welchen das gereizte, bagatellisierende und erpresserische Auftreten des Genannten selbst gegenüber dem behandelnden Arzt dokumentiert ist (ON 15), in ihre Erwägungen miteinbezogen.

Auch der Umstand, dass derartige Tathandlungen gegen Justizwachebeamten angesichts der im Tatzeitpunkt bevorstehenden Entlassung des Berufungswerbers logisch nicht nachvollziehbar sind, vermag diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern, zumal der Begehung strafbarer Handlungen (nicht nur bei Wiederholungstätern) oftmals eine falsche oder auch fehlende Risikoeinschätzung bzw eine fehlende Kontrolle impulsiven Verhaltens zugrunde liegt. Der Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) stellt – anders als in der Berufungsausführung suggeriert - auch keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich die Tatrichterin – wie auch im konkreten Fall - mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht aus den – wie bereits dargelegt in nicht zu beanstandender Weise für glaubwürdig erachteten - Schilderungen der Zeugen B* und C* sowie darüber hinaus mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 8; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 StPO Rz 452).

Schließlich ist auch nicht erkennbar inwiefern die dem Angeklagten hinsichtlich der Konsequenzen einer möglichen Verleumdung erteilte Rechtsbelehrung - wie vom Berufungswerber ohne nähere Begründung behauptet - „der erstrichterlichen Beweiswürdigung abträglich“ sein soll. Insbesondere ist kein Einfluss dieser - wenngleich unglücklichen und missverständlichen - Wortwahl (ON 17.2 S 8: „Wenn sich herausstellt, dass das nicht stimmt, dann machen Sie sich einer weiteren Straftat schuldig, nämlich einer Verleumdung“) auf die unbedenkliche erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erkennen und wird ein solcher vom Berufungswerber auch nicht konkret behauptet. Soweit dieser damit eine mögliche Befangenheit der Erstrichterin iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO anspricht, ist er darauf zu verweisen, dass eine solche unter dem Aspekt der Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO konkret geltend zu machen gewesen wäre und eine derartige Geltendmachung überdies eine sofort nach Kenntniserlangung, sohin sogleich nach Erteilung der angesprochenen Belehrung, erfolgte Rüge vorausgesetzt hätte, zumal sich diese in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 93 ff, insb Rz 139).

Im Ergebnis gelingt es der Schuldberufung, die sich zusammengefasst im Wesentlichen darauf beschränkt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen C* sowie – wenngleich lediglich sehr pauschal - auch des Zeugen B* anzugreifen und der schlüssigen erstgerichtlichen Beweiswürdigung - unter Ausblendung der gegen den Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse - eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzustellen, nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung der Tatrichterin zu wecken. Da auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen.

Der Berufung wegen Strafe ist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).

Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst dahingehend zu präzisieren, dass die Erfüllung der Voraussetzung des § 39 Abs 1 StGB - und richtigerweise auch des § 39 Abs 1a StGB (vgl die Verurteilungen Punkt 22 und 23 der Strafregisterauskunft sowie die korrespondierenden Protokolls- und Urteilsvermerk ON 10 und 11, denen jeweils [auch] unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, sohin gegen Leib und Leben gerichtete Tathandlungen zugrunde liegen [zur gebotenen rechtsgutbezogenen Betrachtung vgl RIS-Justiz RS0134087], ohne dass Rückfallsverjährung iSd § 39 Abs 2 StGB eingetreten wäre [vgl dazu auch US 9]) keinen eigenständigen Erschwerungsgrund darstellt, der Vielzahl der – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vom Erstgericht zutreffend in ihrer Gesamtheit aggravierend berücksichtigten (vgl RIS-Justiz RS0091527) - einschlägigen Vorstrafen und damit dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB jedoch entsprechend hohes Gewicht zukommt (vgl RIS-Justiz RS0108868, RS0133600 [T1]; 13 Os 14/23t; 14 Os 32/28i; OLG Wien, AZ 19 Bs 188/25x; OLG Graz AZ 10 Bs 298/24k; AZ OLG Linz AZ 9 Bs 262/24d, 9 Bs 134/25g, 7 Bs 8/25; OLG Innsbruck 6 Bs 217/25z; vgl auch Flora in WK2 StGB § 39 Rz 37).

Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungerwägungen ist zudem die Opfermehrheit, hier konkret die gegen zwei Justizwachbeamte gesetzte Widerstandshandlung zu Lasten des Berufungswerbers zu werten (vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77).

Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen und liegen solche auch nach der Aktenlage nicht vor.

Dass es beim Versuch geblieben ist, hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt und damit sowohl dem Ausbleiben von Verletzungen als auch dem Umstand, dass die Amtshandlung letztlich vollzogen werden konnte, hinreichend Rechnung getragen.

Der Umstand, dass die Tat nicht geplant erfolgt ist, vermag keinen Milderungsgrund zu begründen, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (Mayerhofer, StGB6 § 32 E 18a).

Auch ein besonders berücksichtigungswürdig geringer Gesinnungsunwert ist aus den hier gegenständlichen Tathandlungen schon mit Blick auf die darin zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Autoritäten und der körperlichen Integrität anderer keinesfalls abzuleiten.

Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungsgründe sowie der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich ausgehend von einem nach § 39 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1a StGB (vgl hiezu RIS-Justiz RS0133600 [T1]) erhöhten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht bei nicht einmal der Hälfte der Strafdrohung gefundene Unrechtsfolge bereits mit Blick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, die Deliktskumulierung und die nunmehr - trotz bereits vielfach verspürten Haftübels - noch während laufenden Strafvollzugs erfolgte neuerliche Delinquenz als tat- und schuldangemessen, weshalb kein Anlass für die begehrte Herabsetzung dieser – auch dem Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben ist hinreichend Rechnung tragenden – Sanktion bestand.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, war eine - vom Berufungswerber begehrte - auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Erwägungen außerhalb jeglicher Reichweite.

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