OLG Wien 6R139/25t

6R139/25tCour d'appel18 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 6R139/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00139.25T.1118.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des A*, geb. **, *, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. B, LL.M., Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.4.2025, **-561 in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A.

Die Schriftsätze des Schuldners vom 10.5.2025, vom 22.5.2025, 18:09 Uhr und 18:12 Uhr, vom 27.5.2025 und vom 25.6.2025 werden zurückgewiesen.

B.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Zu A.

Grundsätzlich gibt es stets nur eine Rechtsmittel ausführung, beachtlich ist die früher bei Gericht eingelangte (RS0100170). Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden (RS0041666, vgl auch RS0036673). Die Verbesserung beziehungsweise Ergänzung eines Rechtsmittels ist im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nur insoweit zulässig, als das ursprüngliche Rechtsmittel an einem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat (RS0036673 [T1,T2]).

Zu B.

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 19.6.2017 über Antrag eines Gläubigers den Konkurs über das Vermögen des A* (Schuldner) und bestellte Rechtsanwalt Dr. B*, LL.M., zum Masseverwalter. Bereits mit dem ersten Bericht des Masseverwalters vom 7.7.2017 (ON 6) wurde die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Beschluss vom 16.8.2017 (ON 14) idF des Beschlusses vom 1.9.2017 (ON 25) wurde dem Masseverwalter ein Gläubigerausschuss beigeordnet. Ein wesentlicher Aktivposten der Masse – und Gegenstand mehrerer früherer Rechtsmittelverfahren (vgl zuletzt 6 R 171/24x, 6 R 195/24a) – ist die Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse ** [C*; **].

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die ausführliche Darstellung des Verfahrensgangs in den Beschlüssen des Rekursgerichts vom 25.4.2024 (6 R 35/24x, 6 R 36/24v) und 23.9.2024 (6 R 171/24x, 6 R 195/24a) verwiesen werden.

Am 6.5.2024 brachte der Schuldner im Zusammenhang mit dem Verkauf des C* einen Antrag auf „Einberufung eines Gläubigerausschusses“ ein (ON 466).

Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 7.5.2024 (ON 467) zurück. Mit weiterem Beschluss vom 17.5.2024 (ON 473) genehmigte es den am 12./17.4.2024 mit der D* GmbH geschlossenen Kaufvertrag bezüglich des C*.

Gegen beide Beschlüsse erhob der Schuldner Rekurse, denen mit Beschluss des Rekursgerichts vom 23.9.2024 (6 R 171/24x, 6 R 195/24a) nicht Folge gegeben wurde. Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei jeweils jedenfalls unzulässig und verwies begründend auf auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Schuldnervertreter am 2.10.2024 zugestellt.

Am 9.10.2024 erhob der Schuldner beim Erstgericht einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen diese Entscheidung (ON 508).

Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 10.10.2024 zurückgewiesen (ON 509).

Am 11.10.2024 beantragte der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses ON 509 und die Weiterleitung des Revisionsrekurses ON 508 an den OGH (ON 513).

Am 14.10.2024 brachte der Schuldner einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut ein: „Es wir der Rekurs vom 09.10.2024 // ** // wird zurückgezogen und ein neuer Antrag mit gesonderter Eingabe eingebracht!“ (ON 514).

Noch am selben Tag brachte er einen weiteren, als „Rekurs gegen den Beschluss vom 23.9.2024“ bzw „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Schriftsatz ein (ON 515).

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 561 nahm das Erstgericht die Rückziehung des Schriftsatzes ON 508 zur Kenntnis (Spruchpunkt 1) und wies den Schriftsatz ON 515 zurück (Spruchpunkt 2). Begründend führte es aus, da der Schriftsatz ON 508 mit Eingabe vom 14.10.2024, ON 514, zurückgezogen worden sei, habe keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz ON 513 als Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 509 zu deuten. Der außerordentliche Revisionsrekurs vom 14.10.2024, ON 515, sei zurückzuweisen, weil das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 23.9.2024 die angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt und ausgesprochen habe, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Inhaltlich nur gegen Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Schuldners ON 574. Dieser ist auf die ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses ON 515 an den Obersten Gerichtshof gerichtet. Beantragt wird ferner, es möge festgestellt werden, dass die Verwertung der Liegenschaft während des laufenden Rekursverfahrens eine rechtswidrige Vorwegnahme der Entscheidung darstelle, der Oberste Gerichtshof mit der „Prüfung etwaiger Rückabwicklungsfolgen und einer möglichen Wiederherstellung des vorläufigen Zustands befasst werde“ und die Rechtslage wegen grundsätzlicher Bedeutung einer übergeordneten Instanz (OGH, VfGH) zur Prüfung vorgelegt werden möge.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

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