OLG Wien 22Bs304/25d

22Bs304/25dCour d'appel18 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 22Bs304/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00304.25D.1118.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. August 2025, GZ **-136, nach der am 18. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Wolm durchgeführten Berufungsverhandlung

I./ zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II./ Aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und der

B e s c h l u s s

gefasst:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. September 2022, rechtskräftig seit 17. September 2022, AZ **, gewährten bedingte Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Verfallsausspruch enthält, wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I./A./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I./B./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I./C./), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und Abs 2 (richtig:) erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und hierfür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Weiters fasste das Erstgericht den Beschluss, vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. September 2022 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre zu verlängern.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **

I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), mithin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern die Verbrechen des Suchtgifthandels begangen wurden und der neben ihm Investoren wie die sich als „B*“ bezeichnenden unbekannten Täter „C*“, „D*“, „E*“, „F*“ und „G*“, Personen aus dem „H* CLAN“, dem I*, J* (genannt der „**“), K*, L* und M* oder N*, vor Ort tätigen Organisatoren, wie zB: O*, Gärtner, Erntehelfer und Arbeiter, wie zB: P*, Q* („R*“, ANOM-JID „S*"), T*, U* und V*, und eine Vielzahl weiterer unbekannter Täter wie „W*“, „X*“, „Y*“, „Z*“, oder „Y*“ angehörten, zu strafbaren Handlungen anderer Mitglieder der genannten kriminellen Vereinigung beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er ihnen Liegenschaften zum Zweck des illegalen Anbaus von Cannabispflanzen im industriellen Maßstab in Indoor-Plantagen und der Erzeugung von Cannabisblüten anbot, im Auftrag der Organisatoren des Plantagenbetriebs die Einigung mit den jeweiligen Eigentümern hinsichtlich der Konditionen der Anmietung aushandelte und sich gegen laufendes Entgelt oder eine eingeräumte Beteiligung an den Erlösen aus dem Handel mit dem in den Cannabisplantagen erzeugten Suchtgift während des Betriebs der Plantagen laufend um mit den Liegenschaften zusammenhängende Belange kümmerte, nämlich zu den strafbaren Handlungen

A./ der Gärtner und Erntehelfer, die in nachgenannten Zeiträumen in nachgenannten Indoor-Cannabis-Plantagen Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG bei Weitem übersteigenden Menge, nämlich insgesamt etwa 750 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz etwa 5.600 Gramm Delta-9-THC und etwa 73.000 Gramm THCA, durch Anbau, Aufzucht, Abernten und Trocknen der Blüten erzeugten, nämlich (zumindest)

1. / im Zeitraum Mai 2020 bis Jänner 2021 in BA*, in vier Erntezyklen insgesamt 266,5 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 2.132 Gramm Delta-9-THC und 28.089 Gramm THCA und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als 808-fache übersteigende Menge Suchtgift ernteten;

2. / zwischen 7. Mai 2021 und 15. September 2021 in BA*, bei zumindest einem Erntezyklus 47 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 399,5 Gramm Delta-9-THC und 5.254,6 Gramm THCA und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als das 150-fache übersteigende Menge Suchtgift ernteten;

3. / in einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitraum zwischen 21. Juli 2020 bis 22. August 2022 in BB*, in zumindest drei Erntezyklen eine nicht mehr näher festzustellende, jedoch zumindest 39 Kilogramm erreichende Menge Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 312 Gramm Delta-9-THC und 4.110 Gramm THCA und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als das 118-fache übersteigende Menge Suchtgift ernteten;

4. / im Zeitraum 24. Juli 2020 bis 9. März 2021 in BC*, in drei Erntezyklen insgesamt zumindest 115 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 920 Gramm Delta-9-THC und 12.121 Gramm THCA und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als 349-fache übersteigende Menge Suchtgift ernteten;

5. / im Zeitraum November 2020 bis April 2021 in BD*, in drei Erntezyklen insgesamt 204,5 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 1.636 Gramm Delta-9-THC und 21.554 Gramm THCA und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als das 620-fache übersteigende Menge Suchtgift ernteten;

6. / im Zeitraum Jänner 2021 bis Mai 2021 in BE*, in einem Erntezyklus 78,56 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 667 Gramm Delta-9-THC und 8.783 Gramm THCA und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als 252-fache übersteigende Menge an Suchtgift ernteten;

B./ der auf den in den Punkten I./A./1./ bis I./A./6./ genannten Plantagen tätigen verantwortlichen Gärtner, die vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich die ebendort in den genannten Zeiträumen geernteten Cannabisblüten (Wirkstoffe Delta-9- THC und THCA) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung zum gewinnbringenden Verkauf oder den Abnehmern größerer Mengen an Cannabisblüten durch gewinnbringenden Verkauf überließen;

C./ der Gärtner, die Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, anbauten, wobei die jeweils angestrebte Ernte durch das Einschreiten der Polizei verhindert wurde, im Einzelnen

1. / BF*, der in einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitraum zwischen August 2020 und 15. Oktober 2020 in BG*, 1.085 Cannabispflanzen eingesetzt und gepflegt hatte, mit denen zumindest 21,7 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 147 Gramm Delta-9-THC und 1.924 Gramm THCA geerntet und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als 48-fache übersteigende Menge an Suchtgift erzeugt worden wären;

2. / T*, der im nicht mehr näher festzustellenden Zeitraum zwischen Mai 2021 und 7. Juni 2021 2.653 Cannabispflanzen in BE*, eingesetzt und gepflegt hatte, mit denen zumindest 53 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 450 Gramm Delta-9-THC und 5.925 Gramm THCA geerntet und somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als 170-fache übersteigende Menge an Suchtgift erzeugt worden wären;

3. / U* und V*, die im Zeitraum Ende April 2021 bis 7. Juni 2021 in BD*, 2.094 Cannabispflanzen eingesetzt und gepflegt hatten, mit denen zumindest 41 Kilogramm Cannabisblüten mit einem Reinsubstanzgehalt von jedenfalls 328 Gramm Delta-9-THC und 4.321 Gramm THCA geerntet und somit eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 124-fache Menge (an) Suchtgift erzeugt worden wäre;

II./ zu strafbaren Handlungen anderer Mitglieder der unter I./ genannten kriminellen Vereinigung beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), die mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, in den folgend genannten Zeiträumen auf nachgenannten Liegenschaften aus Anlagen, die der Zuführung von Energie dienten, Energie in einem insgesamt EUR 50.000,-- übersteigenden Wert durch Herstellung einer elektrischen Verbindung zum Stromnetz unter Überbrückung der jeweiligen Zähleinrichtungen entzogen, indem er – im Wissen von der Entziehung der Energie – die Vorbereitungen für die Entziehung von Energie unterstützte und Verträge für die vorgeblichen Mieter mit Energieversorgungsunternehmen abschloss, woraufhin von den vor Ort tätigen Gärtnern

A./ im Zeitraum Dezember 2019 bis Jänner 2021 in BA*, Energie im Wert von mindestens EUR 50.000,-- entzogen wurde;

B./ im Zeitraum Dezember 2019 bis Mai 2021 in BE*, Energie im Wert von EUR 54.759,90 entzogen wurde;

C./ im Zeitraum August 2020 bis 15. Oktober 2020 in BG*, Energie im Wert von mindestens EUR 50.000,-- entzogen wurde;

D./ im Zeitraum November 2020 bis April 2021 in BD*, Energie im Wert von mindestens EUR 50.000,-- entzogen wurde;

E./ in einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitraum zwischen 21. Juli 2020 bis 22. August 2022 in BB*, Energie im Wert von mindestens EUR 5.000,-- entzogen wurde;

F./ im Zeitraum 24. Juli 2020 bis jedenfalls 9. März 2021 in BC*, Energie im Wert von mindestens EUR 5.000,-- entzogen wurde;

III./ am 29. August 2024 vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, (AZ) *, gegen BH nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO wahrheitswidrig angab, nach der polizeilichen Sicherstellung eines in einer Parkgarage in *, abgestellten ** mit dem deutschen behördlichen KZ ** am 11. Mai 2021 von BI nicht verlangt zu haben, falsche Angaben über die Herkunft des mit seinem Wissen und mit seiner Zustimmung, ebendort abgestellten Fahrzeugs zu machen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe, das mehrfache Übersteigen der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge (zu I./A./ und I./B./), das mehrfache Übersteigen der fünfzehnfachen Grenzmenge (zu I./C./), das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und das Gewinnstreben (zu I./A./, B./ und C./) erschwerend, mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Cannabispflanzen und Suchtgift. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach § 32 StGB erachtete das Erstgericht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren als tat- und schuldangemessen. Gleichzeitig sah es vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. September 2022 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht ab, weil dieser zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv nicht geboten sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 139) und fristgerecht zu ON 142 ausgeführte, eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Zunächst ist die besondere Strafzumessungslage um den weiteren Erschwerungsgrund der mehrfachen Deliktsqualifikation zu den Spruchpunkten I./A./, I./B./ und I./C./ zu ergänzen, weil vorliegend die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden anderen zählt (Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einerseits und Tatbegehung in Bezug auf eine das 25-fache [zu I./ A./ und B./] bzw das 15-fache [zu I./C./] der Grenzmenge übersteigende Menge andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist (RIS-Justiz RS0091058; RS0116020; OGH 12 Os 13/15a).

Weiters ist zu Spruchpunkt II./ angesichts des Werts der entzogenen Energie von insgesamt zumindest EUR 210.000,00 das deutliche Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 132 Abs 2 erster Fall StGB im Rahmen des Erfolgsunwerts nach § 32 Abs 3 StGB aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0091130; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77).

Die vom Erstgericht zutreffend angenommene Begehung der Taten aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein, stellt keinen besonderen Erschwerungsgrund dar, wirkt sich aber unter dem Aspekt des Handlungs- und Gesinnungsunwerts schulderhöhend aus (RIS-Justiz RS0087959 [T2]; RS0088292 [T1 und T2]; RS0130193 [T4]).

Ebenso ist die teilweise objektive Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts und der Cannabispflanzen nur im Rahmen der nach § 32 Abs 3 StGB vorzunehmenden Abwägung der Schuld zugunsten des Angeklagten in Anschlag zu bringen (Riffel, aaO § 34 Rz 33 mwN). Da der Angeklagte zur Sicherstellung des Suchtgifts und der Cannabispflanzen keinen Beitrag leistete, wirkt sich dieser Umstand allerdings nur geringfügig schuldreduzierend aus (vgl. Mayerhofer, StGB6 § 34 E 43; RIS-Justiz RS0091384 [T3]).

Wie die Berufung zurecht aufzeigt, ist neben dem Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen im Rahmen des § 33 Abs 1 Z 1 StGB weiters der lange Tatzeitraum zu den Spruchpunkten I./ und II./, der bei I./ das für die Annahme einer kriminelle Vereinigung nach § 278 StGB erforderliche Zeitelement („längere Zeit“) deutlich übersteigt (RIS-Justiz RS0125232 [insbesondere T6 und T7] und RS0119848) – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – erschwerend zu werten.

Eine führende Beteiligung des Angeklagten im Sinne des § 33 Abs 1 Z 4 StGB nahm das Erstgericht zu Recht nicht an, setzt diese doch eine, zumindest einen Teilbereich umfassende, in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufende Anordnungsbefugnis gegenüber anderen Mitgliedern voraus (RIS-Justiz RS0120361; vgl. auch RIS-Justiz RS0091801). Die vom Erstgericht konstatierten Beitragshandlungen des Angeklagten, die sich im Vermitteln der Liegenschaften für den illegalen Betrieb der Cannabisplantagen und der laufenden Betreuung von im Zusammenhang mit den Mietobjekten stehenden Belangen gegen Entgelt oder eine eingeräumte Beteiligung an den Erlösen aus dem Suchtgifthandel erschöpfte, stellen diesen Erschwerungsgrund nicht her. Ebensowenig kann von einem mildernd zu berücksichtigenden untergeordneten Tatbeitrag im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB ausgegangen werden, umfasst dieser doch nur ein Verhalten, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (Riffel, aaO § 34 Rz 16). Der Rolle des Angeklagten innerhalb der Tätergruppe kommt somit keine schuldmildernde Wirkung zu, ermöglichten seine Beitragshandlungen doch erst, dass die Tätergruppe über die für den Suchtgiftanbau im großen Stil notwendigen Liegenschaften verfügten und sich diese in der Folge um Angelegenheiten rund um die Liegenschaften nicht kümmern mussten. In diesen Tathandlungen manifestiert sich, wie die Berufung zutreffend aufzeigt, vielmehr eine im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze nach § 32 Abs 3 StGB als aggravierend zu wertende reifliche Tatüberlegung des Angeklagten (Riffel, aaO § 32 Rz 87).

Unzweifelhaft trug das, wenngleich auch erst in der Hauptverhandlung, abgelegte, im Zweifel die notwendige Reue und innere Umkehr umfassende Geständnis des Angeklagten zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung bei, sodass die Hauptverhandlung in nur einer Stunde und zehn Minuten abgeführt werden konnte (ON 135). Dessen Bedeutung ist jedoch mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende verdichtete Beweislage (RIS-Justiz RS0091512) und die bestehende höchstgerichtlichen Judikatur zur Verwertbarkeit von im Ausland erhobener verschlüsselter Chat-Kommunikation, die eine Bekämpfung wenig aussichtsreich gemacht hätte, etwas zu relativieren.

Wenn der Angeklagte in seiner Gegenausführung zur Berufung (ON 148.2) argumentiert, dass im Rahmen des Erfolgsunrechts zu berücksichtigen sei, dass es sich um Cannabis, sohin „weiche“ Drogen gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Umstand bereits durch die entsprechend von den jeweiligen Substanzen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgehenden Gefahr (§ 28b SMG) unterschiedlich festgesetzten Grenzmengen des inkriminierten Suchtgifts Rechnung getragen wird, sodass eine neuerliche mildernde Wertung bei der Strafbemessung gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot verstoßen würde (RIS-Justiz RS0102874 [T1]; OGH 12 Os 65/14x). Das Vorbringen zu RIS-Justiz RS0088265, wonach die Strafe nicht auf die manipulierte Suchtgiftnmenge abstellen dürfe, zitiert unvollständig, stellt das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches nach ständiger Rechtsprechung doch einen gewichtigen Erschwerungsgrund dar (RIS-Justiz RS0088265 [T1] und RS0131986; Riffel, aaO § 32 Rz 77).

Fallkonkret fiel besonders ins Gewicht, dass dem in der mittleren Hierarchieebene der kriminellen Vereinigung agierenden und einschlägig vorbestraften Angeklagten eine Vielzahl an Tathandlungen über einen langen Zeitraum mit erheblichem Überschreitungen der jeweiligen Grenzmengen (zu I./A./ bzw. I./B./ das 2105-fache der Grenzmenge zu I./C./ das 350,5-fache der Grenzmenge; vgl dazu RIS-Justiz RS0088265 [T1]) und Wertgrenze (zu II./ um das 42-fache) zur Last liegt, was das täterschuldbezogene Tatunrecht deutlich aggraviert.

Schließlich ist auch aus generell-prohibitiven Erwägungen der Allgemeinheit mit aller Deutlichkeit zu signalisieren, dass Straftaten in dieser Dimension und mit diesem hohen Organisationsgrad in Bezug auf derart große Mengen an Suchtgift mit dem gebotenen Nachdruck des Gesetzes sanktioniert werden (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0090600 und RS0090946 [T3]). Darin liegt – entgegen dem Vorbringen des Angeklagten – kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, handelt es sich doch um Umstände, die weit über jene hinausgehen, die die Strafdrohung bestimmen.

Bei objektiver Abwägung der zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden allgemeinen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange erweist sich – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – die vom Erstgericht ausgemittelte und nicht einmal ein Drittel der Höchststrafe ausschöpfende Sanktion selbst unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte die schwerwiegenden und strafsatzbestimmenden Taten vor seiner Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien setzte (vgl. RIS-Justiz RS0090555), als zu gering bemessen und war daher auf das tat- und schuldangemessene Ausmaß von fünf Jahren zu erhöhen.

Da es sich bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO um bedingte Beschlüsse handelt, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht, und zwar unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden, deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194; OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8). Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden.

Fallbezogen ist – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – davon auszugehen, dass der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zusätzlich zur verhängten unbedingten Freiheitsstrafe nicht erforderlich ist, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit ist allerdings eine Ausweitung des Beobachtungszeitraums, in dem sich der Angeklagte wohlverhalten muss, jedenfalls spezialpräventiv notwendig und zweckmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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