OLG Wien 5R137/25s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00137.25S.1119.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B-AG, FN **, **, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.8.2025, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Beklagten (ARB 2016) zugrunde liegen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1.1. im ursächlichen Zusammenhang mit
[…]
- Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze), sowie Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind (Hervorhebung durch das Berufungsgericht; Anm.);“
Am 8.6.2024 wurde das Wohnhaus des Klägers in **, Bezirk *, im Zuge eines Unwetters durch Wassereintritte beschädigt. Weil die C AG, bei der der Kläger eine Naturkatastrophenversicherung unterhält, den Schaden seiner Ansicht nach nicht korrekt reguliert, führt der Kläger gegen sie ein Gerichtsverfahren. Sein Ersuchen um Rechtsschutzdeckung hat die Beklagte unter Verweis auf Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 abgelehnt.
Mit Klage vom 13.12.2024 begehrte der Kläger, es solle „mit Rechtswirksamkeit zwischen den Beklagten [sic] festgestellt [werden], dass die Beklagte zur Polizzennummer 1.80.0118715 für die Verfolgung der Ansprüche des Klägers gegenüber der C* wegen Geltendmachung der Versicherungsansprüche aus dem Überschwemmungsschaden vom 8.6.2024 Deckung zu gewähren hat. Die Deckungspflicht besteht im Umfang des versicherten Rechtsschutzversicherungsvertrages.“
Er brachte zusammengefasst vor, von einer Naturkatastrophe könne nur gesprochen werden, wenn eine Vielzahl an Personen und Eigentum in großem Ausmaß geschädigt worden seien. Da das Unwetter im Bezirk des Klägers nur an wenigen Häusern leichte Schäden verursacht habe, liege keine Naturkatastrophe vor. Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 sei daher nicht anwendbar.
Zudem sei der Risikoausschluss sittenwidrig und intransparent, was der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 118/20h zu einer inhaltsgleichen Klausel bereits bestätigt habe. Danach seien die Begriffe des „Ereignisses“ und der „Einwirkungen“ derart offen und unbestimmt, dass sich der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer darunter nichts vorstellen könne. Der Verweis auf die „Katastrophenhilfegesetze“ könne die Intransparenz nicht heilen, weil dem Versicherungsnehmer eine solche „Gesetzesstudie“ verschiedener Landeskatastrophenhilfsgesetze nicht zumutbar sei. Die gröbliche Benachteiligung bestehe darin, dass die Beklagte die Deckung verweigere, obwohl nur eine geringe Anzahl von Menschen, die das „Sonderprodukt“ des Klägers erworben hätten, überhaupt Ansprüche stellen könnten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, das Haus des Klägers sei im Zuge einer großflächigen Überschwemmung beschädigt worden. Es sei behördlich festgestellt worden, dass es sich um eine Naturkatastrophe im Sinne des § 1 Abs 2 des steiermärkischen Katastrophenhilfegesetzes gehandelt habe. Gemäß Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 seien daraus abgeleitete Ansprüche von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen.
Die Klausel sei weder intransparent noch gröblich benachteiligend. Der Oberste Gerichtshof habe dies zu einer beinahe wortidenten Klausel in der Entscheidung 7 Ob 243/08y bestätigt und daran in weitere Folge zu 7 Ob 160/22p, 7 Ob 185/22i und 7 Ob 196/22g festgehalten. Die vom Kläger zitierte Entscheidung 7 Ob 118/20h sei hingegen nicht einschlägig, weil sie nicht die Katastrophenklausel, sondern die Allmählichkeitsklausel betreffe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte den aus Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 sei nicht objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB. Versicherungsnehmer müssten mit Risikoausschlüssen stets rechnen und die Klausel sei nicht an ungewöhnlicher Stelle versteckt, sondern an passender Stelle unter der eindeutigen Überschrift „Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“ vereinbart worden.
Die Klausel sei weder intransparent noch gröblich benachteiligend. Der Oberste Gerichtshof habe dies in der Entscheidung 7 Ob 243/08y zu einer beinahe wortidenten Klausel trotz des Verweises auf sämtliche Katastrophenhilfegesetze bestätigt. Allen Landeskatastrophengesetzen sei ein weitgehend ähnlicher Katastrophenbegriff gemein und auch einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei verständlich, dass unter einer Katastrophe ein besonders schweres überindividuelles Schadensereignis zu verstehen sei (7 Ob 185/22i). Weiters habe der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 196/22g ausgesprochen, dass auch die hier gebrauchte Wortfolge „im ursächlichem Zusammenhang mit“ nicht intransparent sei. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehe darunter, dass eine adäquat-kausale Verknüpfung zwischen der Katastrophe und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen bestehen müsse. Letztlich habe der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung gegen die vom Kläger zitierte Entscheidung 7 Ob 118/20h abgegrenzt und klargestellt, dass kein Widerspruch bestehe (7 Ob 160/22p). Denn 7 Ob 118/20h habe nicht die Katastrophen-, sondern die Allmählichkeitsklausel betroffen.
Der Tatbestand des Risikoausschlusses sei erfüllt. Vor dem Hintergrund der in 7 Ob 243/08y aufgezeigten Gemeinsamkeiten der Katastrophendefinitionen in den verschiedenen Landesgesetzen könne kein Zweifel bestehen, dass die Niederschlagsmenge von bis zu 119 l/m² in weiten Teilen der Steiermark, darunter dem Bezirk des Klägers, Leben und/oder Gesundheit von Menschen und/oder Eigentum in großem Umfang gefährdet habe. Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte seien in ständigem Einsatz gewesen und hätten koordinierte Lagebesprechungen abgehalten. Das Land Steiermark habe über den Eintritt einer Katastrophe informiert und Entschädigungen aus dem Katastrophenfonds in Aussicht gestellt. Schließlich sei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vom Kläger geführten Rechtsstreit und der Katastrophe zu bejahen. Das Unwetter und die damit einhergehende Katastrophe könnten nicht weggedacht werden, ohne dass der beim Kläger eingetretene Schaden und demnach auch das angestrengte Zivilverfahren in seiner konkreten Gestalt entfielen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Das Erstgericht hat sich ausführlich mit allen Rechtsfragen auseinandergesetzt, die sich im vorliegenden Verfahren stellen. Es hat nach genauer und sorgfältigster Analyse der einschlägigen, oben zitierten Rechtsprechung des OGH zutreffend aufgezeigt, dass Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 weder intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG noch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist. In Erwiderung der Berufung kann sowohl methodisch als auch im Ergebnis zur Gänze auf die Entscheidung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Lediglich weil der Berufungswerber die Ausführungen des Erstgerichts offenbar missversteht (obwohl sich diese durch geradezu vorbildliche Klarheit auszeichnen), ist ergänzend zu erwidern:
2. Der Berufungswerber insistiert, der Oberste Gerichtshof habe zu 7 Ob 118/20h eine wortidente Klausel für unzulässig erkannt. Das Erstgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen.
2. 1 Tatsächlich hatte der OGH in zwei Entscheidungen mit Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 (beinahe) wortidente Klauseln zu beurteilen.
2.1. 1 Zu 7 Ob 243/08y lautete die Klausel:
„Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
[…]
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze), sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;"
Die Klausel weicht damit nur in ihrem oben kursiv wiedergegebenen Teil („in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang“) von dem in Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 gebrauchten Wortlaut („im ursächlichen Zusammenhang mit“) ab. Der Unterschied ist nicht relevant, weil auch die hier verwendete Wortfolge ausreichend verständlich und bestimmt ist (7 Ob 196/22g [Rn 19]).
2.1. 2 Zu 7 Ob 118/20h lautete die Klausel hingegen:
„Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
[…]
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit […]
Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne des Kastastrophenhilfegesetzes), sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;“
Auch hier ist die Abweichung („Katastrophen im Sinne des Kastastrophenhilfegesetzes“ anstatt „Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze“) somit minimal.
2. 2 Sowohl Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 als auch der zu 7 Ob 243/08y und 7 Ob 118/20h verwendete Text besteht aus zwei Teilsätzen, die jeweils unterschiedliche Risikoausschlüsse regeln. Der erste, oben in Punkt 2.1.1 unterstrichene Teilsatz enthält die auch hier einschlägige Katastrophenklausel. Der zweite Teilsatz enthält die oben in Punkt 2.1.2 unterstrichene Allmählichkeitsklausel. Die Katastrophenklausel schließt die Rechtsschutzdeckung für „Ereignisse, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen […])“ aus, die Allmählichkeitsklausel für „Ereignisse, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind“ und zwar vollkommen unabhängig davon, ob eine Katastrophe vorliegt oder nicht. Der erste Teilsatz (die Katastrophenklausel) hat mit dem zweiten Teilsatz (der Allmählichkeitsklausel) nichts zu tun. Ihre gemeinsame Regelung in einem einzigen Satz ist rein willkürlich; es hätten auch jeweils eigene Unterpunkte gebildet werden können.
2.3. Den Entscheidungen 7 Ob 243/08y und 7 Ob 118/20h lag nun ein (beinahe) identer Text zugrunde, sie betrafen aber nicht dieselben Risikoausschlüsse:
2.3. 1 Zu 7 Ob 243/08y beurteilte der Oberste Gerichtshof die Katastrophenklausel, also den ersten Teilsatz. Er sprach aus, dass sie einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht im Unklaren darüber lasse, was unter einer Katastrophe im Sinne der Ausschlussklausel zu verstehen sei. Auf die Wiedergabe der weiteren Begründung durch das Erstgericht kann verwiesen werden. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in weitere Folge mehrfach bestätigt. In den Entscheidungen 7 Ob 160/22p [Rn 36 ff] und 7 Ob 185/22i [Rn 13] hat er etwa den unterstrichenen Teil folgender Klausel für transparent und nicht gröblich benachteiligend befunden: „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, sowie mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“
2.3. 2 In der Entscheidung 7 Ob 118/20h beurteilte der Oberste Gerichtshof hingegen ausschließlich den zweiten Teilsatz, also die Allmählichkeitsklausel. Das ergibt sich nicht nur eindeutig aus der rechtlichen Begründung, sondern auch daraus, dass es im Sachverhalt des Anlassfalls nicht um eine Katastrophe, sondern um Mobbing ging. Der Kläger leitete aus einer Vielzahl an Mobbinghandlungen Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden ab; dem hielt die dortige Beklagte entgegen, es handle sich um „allmählich“ eingetretene Folgen des Mobbings. Nur auf die Allmählichkeitsklausel bezog sich daher die Aussage des OGH, der Begriff „Ereignis“ werde gar nicht definiert, bliebe deshalb vollkommen offen und sei intransparent [Pkt 5.4].
2. 4 Anders als im zweiten Teilsatz wird der Begriff des „Ereignisses“ im ersten Teilsatz aber nicht in Alleinstellung gebraucht, sondern näher definiert. Deswegen – und nicht weil es sich, wie der Berufungswerber irrig meint, um verschiedene Versicherungssparten handeln soll – ist die Entscheidung 7 Ob 118/20h für die Katastrophenklausel nicht einschlägig (7 Ob 160/22p [Rn 40]). Die Intransparenz des zweiten Teilsatzes schlägt auf den ersten nicht durch, weil es sich um von einander unabhängige Ausschlussgründe mit jeweils materiell eigenständigem Regelungsbereich handelt (RS0121187 [T1]).
3. Auch die inhaltlichen Einwände des Berufungswerbers überzeugen nicht. Der von ihm gerügte Plural („Katastrophenhilfegesetze“) wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 243/08y so gebraucht und nicht beanstandet. Wenn der Berufungswerber zudem fordert, der Begriff der Katastrophe müsse in den Bedingungen selbst definiert werden, übersieht er, dass eine solche Definition ohnedies enthalten ist und zwar als „Ereignisse, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken“. Insoweit erweisen sich seine Ausführungen als widersprüchlich, weil er andernorts ausdrücklich zugesteht, die beinahe wort-, jedenfalls aber sinngleiche Definition der Katastrophe in der Entscheidung 7 Ob 160/22p („wenn durch ein […] sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist […]“) sei für den Versicherungsnehmer „einigermaßen klar“.
Mit dem Erstgericht und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist daher festzuhalten, dass Art 7 Pkt 1.1.1 ARB 2016 nicht intransparent oder gröblich benachteiligend ist.
4. Auf seine Behauptung, es sei tatsächlich gar keine Katastrophe eingetreten, kommt der Kläger in seiner Berufung nicht mehr zurück. Dieser Punkt ist folglich nicht weiter zu prüfen (RS0043352 [T26]), sodass der insgesamt unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Bewertung des Streitgegenstands gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.