OLG Wien 20Bs290/25f

20Bs290/25fCour d'appel21 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs290/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00290.25F.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 269 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 18. Juni 2025, GZ **83, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Erstgericht DI Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie und beauftragte diesen, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob zum Tatzeitpunkt 25. März 2025 bei der Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 11, 21 Abs 1 bzw Abs 2 StGB vorlagen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der A* vom 9. Juli 2025 (ON 86), die sich als unzulässig erweist, weil gegen einen gerichtlichen Beschluss auf eine SachverständigenBestellung der Angeklagten keine Beschwerde nach § 87 Abs 1 StPO an das Oberlandesgericht offensteht (siehe Hinterhofer, WKStPO § 126 Rz 59; Danek/Mann aaO § 221 Rz 23/3).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.