OLG Wien 21Bs172/25k

21Bs172/25kCour d'appel21 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs172/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00172.25K.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen über deren Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2024, GZ *-9.4, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M., in Anwesenheit der Angeklagten A und ihres Verteidigers Mag. Christian Berghofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. November 2021 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht auf fünf Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens des (richtig:) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (I./ und III./), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./a./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II./b./) und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB (IV./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 20 Abs (richtig:) 3 StGB (vgl US 11) wurde ein Betrag von 345,98 Euro für verfallen erklärt und gemäß § 369 Abs 1 StPO die Angeklagte weiters schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* denselben Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*

I./ am 20. September 2024 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse im Wert von 30 Euro sowie Bargeld im Wert von 200 Euro der B* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II./ durch die unter Punkt I./ beschriebene Tat

a./ Urkunden, über die sie nicht allein verfügen darf, nämlich eine Sozialversicherungskarte/E-Card mit der Nummer ** und einen Führerschein Nummer ** jeweils lautend auf B*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

b./ (sich) fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte IBAN ** und die Kreditkarte (**) Nummer ** (der B*), mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;

III./ fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl durch Öffnen einer Sperrvorrichtung unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels beging, indem sie den Ausgabemechanismus der Zigarettenautomaten unter Verwendung der im Zuge unter Punkt II./b./ entfremdeten Bankomatkarte der B* auslöste und zwar

a) am 20. September 2024 in ** Verfügungsberechtigten des Zigarettenautomaten der Trafik C* Zigaretten im Wert von 55,50 Euro;

b) am 21. September 2024 in ** Verfügungsberechtigten des Zigarettenautomaten der Trafik D* Zigaretten im Wert von 30 Euro;

IV./ am 21. September 2024 in ** mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern B* dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingaben von Daten beeinflusst, indem sie mit der unter Punkt II./b./ entfremdeten Bankomatkarte der B* bei der Bankomatkassa des E* kontaktlos Lebensmittel bezahlte.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholung zu Punkt III./, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig von der Angeklagten mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 9.3, 37) und zu ON 11.1 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Hinsichtlich des Privatbeteiligtenzuspruchs und des Verfallserkenntnisses wurde die Berufung nicht ausgeführt.

Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, so geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 3) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Aus Anlass der Überprüfung des Urteils auf seine materiellrechtliche Richtigkeit (§ 489 Abs 1, § 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) ist eingangs anzumerken, dass die Feststellungen des Erstgerichts zu Wegnahme von Geldbörse und Zigaretten, unrechtmäßiger Dateneingabe sowie hiedurch erfolgter Schädigung der B* am Vermögen jeweils mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz als kursorisch zu bezeichnen sind. Die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen können die notwendigen Konstatierungen zur objektiven Tatseite nämlich nicht ersetzen (OLG Graz, 8 Bs 96/16b und 8 Bs 18/18k). Mit Blick auf die (teils disloziert in der Beweiswürdigung) getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des Urteilstenors (RIS-Justiz RS0114639) ist jedoch der diesbezügliche Entscheidungswille des Erstgerichts, die Angeklagte habe jeweils mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz fremde Sachen teils unter Öffnung eines Ausgabemechanismus weggenommen und durch die unrechtmäßige (US 8: „missbräuchlich“) Dateneingabe der B* einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 115,98 Euro (darunter die E*-Einkäufe) verursacht (US 8), noch ausreichend erkennbar (vgl zur Beurteilung anhand der Gesamtheit der Entscheidungsgründe RIS-Justiz RS0117228 und RS0089983 [insb T2 und T3]).

Zur in der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO behaupteten Verletzung der Verteidigungsrechte, weil die im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gegenüber der unvertretenen Angeklagten geltende Manuduktionspflicht verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass das Auslösen der Manuduktionspflicht voraussetzt, dass ein entsprechendes Tatsachensubstrat aktenkundig oder in der Hauptverhandlung hervorgekommen ist oder sich die Angeklagte zumindest andeutungsweise auf ein Beweismittel beruft. Nur dann, wenn die Angeklagte einen sie entlastenden Umstand derart selbst vorbringt und hinzufügt, sie habe beispielsweise Zeugen hiefür, ist das Gericht gemäß § 3 StPO verpflichtet, die Angeklagte darüber zu belehren, dass sie das Recht habe, die von ihr erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Vernehmung zu beantragen (RIS-Justiz RS0096346). Erst „Herausholen“ braucht das Gericht entlastende Beweismittel nicht (Ratz, WK-StPO § 468 Rz 38). Das Auslösen der Manuduktionspflicht setzt daher kumulativ voraus, dass sich aus der Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit zur Stellung von Beweisanträgen ergibt (Mayerhofer, StPO6 § 281 Z 4, E 38, 41; RIS-Justiz RS0096346), das Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema zu klären, und dies für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.

Zwar ist zutreffend, dass die Zeugin B* angab, es gäbe im Gebäude – augenscheinlich im Bereich der Sperrtüre im Erdgeschoß (vgl Hv-Protokoll ON 9.3, 27) - eine Videoüberwachung und Wachen. Allerdings ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich eine hausfremde Person Zutritt zu den Büroräumlichkeiten im Obergeschoß verschafft habe und wird dies von der Angeklagten auch gar nicht behauptet. Anzumerken ist, dass die von der Zeugin B* bei ihrer ersten Vernehmung noch vor Überführung ihrer Kollegin bei den Bankomatbehebungen angeführte – auch von ihr selbst ausdrücklich als solche bezeichnete – Vermutung, möglicherweise habe sich jemand in das Gebäude geschlichen (ON 2.6, 4), bloße Spekulation war, weil sie sich ihre direkte Zimmernachbarin nicht als Täterin vorstellen konnte.

Eine Beweisführung mit dem Ziel abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft wie hier auf einen im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0118123). Darüber hinaus mangelt es dem angestrebten Beweisthema schon an Relevanz, ist doch gar nicht davon auszugehen, dass die Angeklagte die einzige Person im Gebäude und somit die einzige Person, die Gelegenheit für den Diebstahl hatte, war, sondern schloss das Erstgericht aus dem überaus engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Diebstahl der Geldbörse und erstmaligem Benutzen der Bankomatkarte durch die Angeklagte auf deren Täterschaft auch hinsichtlich der Geldbörse.

Dass auch der Bereich, in dem der Diebstahl erfolgte, videoüberwacht ist, ist im Übrigen dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist voranzustellen, dass deren Bezugspunkt der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände, ist (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt. Die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, aaO § 281 Rz 394), das Anstellen eigener Beweiswerterwägungen der Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ableiten lassen (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 60; RIS-Justiz RS0114524).

Insofern die Angeklagte moniert, dem Urteil fehle eine Begründung, warum sie den Umstand, in der Geldbörse seien auch unbare Zahlungsmittel und Urkunden der Zeugin B* gewesen, in ihren Vorsatz aufgenommen habe, ist auf die entsprechenden Urteilsausführungen zu verweisen, wonach das Erstgericht die subjektive Tatseite lebensnah und zulässig aus dem äußeren Tatgeschehen ableitete (US 8), was bei leugnenden Angeklagten nicht zu kritisieren und gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671). Angesichts der Wegnahme einer Geldbörse ist der Schluss, die Angeklagte habe dadurch auch die Wegnahme der darin befindlichen Urkunden und Zahlungsmittel in ihren bedingten Vorsatz aufgenommen, nicht zu beanstanden. Die in der Berufung zum bei § 241e Abs 1 StGB erforderlichen Bereicherungsvorsatz angestellten Überlegungen bezüglich Unmöglichkeit von Behebungen ohne Kenntnis der PIN gehen schon mit Blick auf genau dieses festgestellte Verhalten der Angeklagten – Bezahlung mittels NFC Funktion ohne jegliche Code-Eingabe - ins Leere. Zudem ist Wissentlichkeit (ON 11.1, 3 f: „Kenntnis“) um die Entfremdung der Zahlungsmittel bzw Unterdrückung der Urkunden weder bei § 229 Abs 1 StGB noch bei § 241e Abs 1 StGB erforderlich.

Zur Schuldberufung ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet (Mayerhofer, aaO E 45).

Diesen Prämissen folgend sind die erstrichterliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen und die daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu kritisieren. Das Erstgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse, vor allem unter umfassender Auseinandersetzung mit den Angaben der Angeklagten, schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Dabei konnte es sich insbesondere auf die von ihm als glaubwürdig, weil nachvollziehbar eingeschätzten Angaben der Zeugin B*, die zwar keine Angaben zum Täter machen, jedoch den Tatzeitpunkt eingrenzen konnte (ON 2.6, 3 f und ON 9.3, 20), sowie den insofern überaus engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Wegnahme der Geldbörse, Dienstschluss der Angeklagten und erster Bezahlung beim Zigarettenautomaten (ON 2.8, 2, oberste drei Zeilen) – alles spielte sich binnen 60 bis 90 Minuten ab – stützen, sodass in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Angeklagte die Automatendiebstähle der Zigaretten eingestand (ON 9.3, 8 f) und dabei teilweise auch gefilmt wurde (ON 3.1), keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung bestehen. Darüber hinaus ist auch die Überlegung des Erstgerichts, es wäre ein geradezu lebensfremder Zufall, wenn eine dritte Person die Geldbörse der Kollegin an sich genommen hätte, die darin befindliche Karte aber dennoch nur wenige Momente später, noch dazu an einem anderen Ort (so die Angeklagte in der Hauptverhandlung, ON 9.3, 5), in den Besitz der Angeklagten gelangte (US 7), nicht von der Hand zu weisen.

All diesen Erwägungen setzt die Berufung nur eigene Erwägungen mit dem Anspruch alleiniger Richtigkeit entgegen, löst damit aber keine Bedenken an der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts aus. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, die Angaben der Angeklagten seien „im Kern“ übereinstimmend und daher glaubwürdig, ist auf die ausführliche Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den unplausiblen und widersprüchlichen Angaben der Angeklagten zu verweisen, sodass es deren Aussagen bedenkenlos als unglaubwürdige Schutzbehauptung verwerfen konnte (Us 6-7).

Das Rechtsmittelgericht hegt daher bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Zur nominell nach Z 9 lit b, der Sache nach lit a (vgl Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 15) des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachten Rechtsrüge ist mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft auf die ständige Rechtsprechung zur Realkonkurrenz zu verweisen, wonach beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (strafbare) Vorbereitungshandlungen darstellen, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benutzung des unbaren Zahlungsmittels durch denselben Täter (ausgenommen die §§ 146 ff StGB) fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität; RIS-Justiz RS0119780).

Der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld war somit nicht Folge zu geben.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatwiederholung zu III./ erschwerend und mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis.

Vorweg ist klarzustellen, dass nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sind. Richtigerweise wäre also die Angeklagte zu I./ und III./ wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu verurteilen gewesen. Allerdings erwuchs der Angeklagten durch die erschwerende Annahme des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen in concreto kein Nachteil (RIS-Justiz RS0114927), weil auch bei rechtlich richtiger Beurteilung vom Zusammentreffen mehrerer Vergehen, nämlich des Diebstahls durch Einbruch, zweifach der Urkundenunterdrückung, zweifach der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (vgl zu beiden RIS-Justiz RS0118718) und des automationsunterstützten Dartenverarbeitungsmissbrauchs und darüber hinaus hinsichtlich I./ und III./ einer Tatwiederholung auszugehen ist (RIS-Justiz RS0090570 [T2]; Ratz, aaO § 290 Rz 24). Präzisiert liegt der Angeklagten daher das Zusammentreffen von sechs Vergehen zur Last.

Im Übrigen hat das Erstgericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig und richtig erfasst. Der Berufung gelingt es dagegen nicht, zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen.

Ein bloß spontanes Handeln aus Unbesonnenheit kann entgegen den Berufungsausführungen schon aufgrund der mehrfachen, sich über zwei Tage erstreckenden Angriffe (vgl nur die Anzahl an vorgenommenen Käufen: ON 2.8, 2 f) nicht angenommen werden (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18, wonach Tatwiederholung oder das Aufsuchen eines Supermarkts schon mit Diebstahlsvorsatz Unbesonnenheit ausschließen). Insofern liegt auch kein bloß geringer Handlungsunwert vor. Einem niedrigen Gesinnungsunwert steht das zielgerichtete Vorgehen gegen fremdes Vermögen – die Angeklagte nutzte die Bankomatkarte so lange es ohne Eingabe eines PIN-Codes möglich war (vgl US 6) - entgegen.

Warum die Wegnahme einer Geldbörse aus einem fremden, in einem anderen Stockwerk gelegenen Büro (vgl schon die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten ON 9.3, 4) durch eine günstige oder besonders verlockende Gelegenheit verleitet worden sein soll, lässt die Berufung offen. Dass die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Maße nahe legen, dass ihnen auch ein ansonsten rechts-treuer Mensch unterliegen könnte (RIS-Justiz, RS0091076), kann bei einem Diebstahl einer Geldbörse aus einer verkehrsüblich im nicht öffentlich zugänglichen Büro kurzfristig zurückgelassenen Handtasche keinesfalls angenommen werden.

Mag auch der Erfolgsunwert gegenständlich nicht besonders hoch sein, erweist sich die vom Erstgericht gefundene Sanktion, die mit einem Sechstel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens das Auslangen fand, als keinesfalls überhöht, sondern dem Schuld- und Unrechtsgehalt entsprechend. Allerdings war zu berücksichtigen, dass das am 5. Dezember 2024 verkündete Urteil erst am 31. März 2024 an die Geschäftsabteilung übergeben und abgefertigt wurde (ON 1.8), die Urteilsausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO somit um drei Monate überschritten wurde und auch das gegenständliche Rechtsmittelverfahren rund sechs Monate in Anspruch nahm. Dem dadurch mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt verwirklichten Milderungsgrund der nicht von der Angeklagten zu vertretenden unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB war mit einer Reduktion der grundsätzlich angemessen ausgemessenen Sanktion um insgesamt einen Monat Rechnung zu tragen.

Dem von der Angeklagten geforderten Vorgehen nach § 37 StGB steht hingegen die Vielzahl an Angriffen entgegen, sodass in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen ist, dass eine bloße Geldstrafe die gebotene Warnfunktion verfehlen würde.

Angesichts der festgestellten bei der Angeklagten eingetretenen Bereicherung im Umfang von 345,98 Euro durch die angeführten Taten sowie den dadurch beim Opfer B* in selber Höhe eingetretenen Schaden bestehen schließlich keine Bedenken gegen den Verfallsausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch (zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Ausspruchs: RIS-Justiz RS0129916).

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