OGH 2Ds6/24s

2Ds6/24sTribunal supérieur24 nov. 2025

Texte intégral

OGH 2Ds6/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020DS00006.24S.1124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 24. November 2025 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Prof. Dr. Lässig, die Senatspräsidentin Dr. BachnerForegger, den Senatspräsidenten Mag. Wurzer und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Holzner in der Disziplinarsache des LStA in Ruhe Dr. W*, geboren am *, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung wird gemäß § 123 Abs 4 erster Fall RStDG abgelehnt.

Begründung

Gründe:

[1] Am 2. August 2024 erstattete das Bundesministerium für Justiz (kurz: BMJ) als Dienstbehörde zu GZ 20240.0414.577 Disziplinaranzeige beim Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht gegen den Leitenden Staatsanwalt in Ruhe Dr. W* (idF: Angezeigter) wegen des Verdachts eines als Verletzung der in § 57 Abs 1 und 3 RStDG umschriebenen Pflichten beurteilten Verhaltens. Er habe im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bzw 25. November 2008 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2023 – sohin für eine Zeitspanne von etwa 15 Jahren – den ihm vor Abfertigung zur Bearbeitung übermittelten, als dringend markierten elektronischen Akt (ELAK) zur GZ BMJ*/2008 der Abteilung für die Fachaufsicht des BMJ nicht bearbeitet, letztlich auf den 1. November 2024 kalendiert und somit die Abfertigung des im Akt einliegenden Erledigungsschreibens samt Beilage an die Oberstaatsanwaltschaft Wien (idF: OStA Wien) zu einem damals laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien (idF: StA Wien) gegen UT wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB (noch über seinen Übertritt in den Ruhestand hinaus) verhindert. Nach Wiederauffinden des ELAK im November 2023 sei die im ELAK ursprünglich vorgesehene Erledigung an die OStA Wien im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit obsolet gewesen. Der Angezeigte habe sein Verhalten bis zum Übertritt in den Ruhestand mit 31. Oktober 2023 fortgesetzt, sodass keine Verjährung eingetreten sei.

[2] Zu diesen Vorgängen übermittelte das BMJ auch eine Sachverhaltsdarstellung gemäß § 78 StPO an die StA Wien. Das zu 55 St 382/24g wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gegen den Angezeigten wurde am 5. August 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt.

[3] In ihrer Stellungnahme regte die Generalprokuratur an, gemäß § 123 Abs 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung einzuleiten.

[4] Sowohl in seiner Stellungnahme gegenüber dem BMJ als auch in seinen schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Disziplinargericht machte der Angezeigte unter anderem die Verjährung der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen geltend, stellte die in der Disziplinaranzeige aufgezeigten Vorgänge in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht grundsätzlich in Abrede.

[5] Im Einklang mit den Ergebnissen des zu 55 St 382/24g geführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich danach folgender Sachverhalt:

[6] Der Angezeigte wurde 1997 auf die Planstelle eines Leitenden Staatsanwalts im BMJ ernannt und hatte diese – mit unterschiedlichen Aufgaben betraut – bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2023 inne.

[7] Im Jahr 2006 wurden staatsanwaltschaftliche Erhebungen gegen einen Staatsanwalt der StA Wien getätigt, mangels Anhaltspunkten für den Verdacht einer strafbaren Handlung wurde jedoch von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen. Von der OStA Wien und der damals für die Dienstaufsicht über Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zuständigen Präsidialabteilung des BMJ (unter der Leitung des Angezeigten) wurde überprüft, ob das damals gesetzte Verhalten des Staatsanwalts der StA Wien eine Dienstpflichtverletzung darstellte. Im Ergebnis sollte dieser förmlich ermahnt werden, was der OStA Wien als Dienstbehörde mit Erlass der damals vom Angezeigten geleiteten Abteilung des BMJ mitgeteilt wurde.

[8] Nachdem – so die damalige Annahme – aus diesem Erlass in Medien wortwörtlich zitiert worden war, wurde ein Ermittlungsverfahren gegen UT wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB eingeleitet. Letztlich wurde festgestellt, dass in den Medienberichten nicht aus dem Erlass, sondern aus dem diesem zugrunde liegenden Referat des Angezeigten nahezu wörtlich zitiert worden war. Daher beabsichtigte die für die Fachaufsicht über das Ermittlungsverfahren damals zuständige Abteilung des BMJ, der OStA Wien für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens dieses Referat zu übermitteln. Nach einer Absprache zwischen dem Leiter der Abteilung für die Fachaufsicht und dem Angezeigten wurde letztlich festgelegt, eine Kopie des bezughabenden Referats an die OStA Wien zu übermitteln. Daher wurde in einem als dringend gekennzeichneten ELAK der Abteilung für die Fachaufsicht (GZ BMJ*/2008) ein Ausgang an die OStA Wien vorbereitet, dem eine entsprechende Referatskopie angeschlossen werden sollte. Der ELAK wurde am 21. Mai 2008 vom damaligen Abteilungsleiter genehmigt und danach vor Abfertigung dem Angezeigten vorgeschrieben. Dort lag der Akt zunächst von 21. Mai 2008 bis 20. November 2008 ungeöffnet und wurde am 25. November 2008 dem Angezeigten erneut vor Abfertigung vorgeschrieben. Ab da verblieb der Akt durchgehend im elektronischen Arbeitsvorrat des Angezeigten und wurde zu einem nicht mehr rekonstruierbaren Zeitpunkt auf den 1. November 2024 kalendiert. Die vorgesehene Erledigung an die OStA Wien wurde nie umgesetzt.

[9] Im Zuge der am 1. Juni 2010 wirksam gewordenen Umstrukturierung der Zentralstelle des BMJ wurde der Angezeigte zum Leiter einer anderen Abteilung bestellt. Diese Abteilung war laut Geschäftseinteilung mit koordinierenden und administrativen Aufgaben betraut, nicht jedoch mit der Dienstaufsicht über Staatsanwälte oder personalrechtlichen Einzelagenden. Ab diesem Zeitpunkt und in den weiteren bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31. Oktober 2023 bekleideten Funktionen war der Angezeigte nicht mehr inhaltlich mit den Agenden betraut, die die Bearbeitung des genannten Akts betrafen. Insbesondere fiel die fachliche Zuständigkeit für Personal- und Aufsichtsangelegenheiten im staatsanwaltschaftlichen Bereich nicht länger in seinen Aufgabenbereich.

Das Disziplinargericht hat erwogen:

I. Zur Zuständigkeit:

[10] Seit der Änderung des § 111 RStDG durch BGBl I Nr 93/2024 ergibt sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für die gemäß § 205 RStDG auf eine Planstelle in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus § 111 Z 5 RStDG (vgl noch zur alten Rechtslage 2 Ds 1/24f).

II. Zur Verjährung:

[11] 1. Die unterlassene Bearbeitung des elektronischen Akts zur Geschäftszahl BMJ*/2008 über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg stellt objektiv eine Verletzung von Pflichten nach § 57 Abs 1 RStDG durch den Angezeigten dar.

[12] 2. Nach § 102 Abs 1 RStDG wird die Verfolgung des Richters/Staatsanwalts wegen Verletzung der Standes oder Amtspflichten durch Verjährung ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung (§ 102 Abs 4 RStDG). Sie beträgt bei Dienstvergehen fünf Jahre (§ 102 Abs 3 RStDG)

[13] Der Richter (Staatsanwalt) hat die Pflichtverletzung zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 § 102 RStDG Rz 4).

[14] 2.1. Die gegen den Angezeigten erhobenen Vorwürfe laufen in ihrem Kern auf die Nichterfüllung seiner Berufspflicht durch Unterlassung des gebotenen Verhaltens (Abzeichnung des zur Einsicht vorgeschriebenen Akts, um damit nachweislich die Zustimmung zur in Aussicht gestellten Vorgangsweise der Abteilung für die Fachaufsicht zu dokumentieren) und damit auf ein Dauerdelikt hinaus. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung (dem Unterlassen) und ist erst dann beendet, wenn der rechtswidrige Zustand aufhört (20 Os 1/16x). Bei einer Pflichtverletzung im Sinn des § 101 RStDG durch Unterlassung als Dauerdelikt endet das disziplinarrechtlich strafbare Verhalten daher erst, wenn der verpönte Zustand aufhört. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 102 Abs 4 RStDG zu laufen (zum vergleichbaren Disziplinarrecht für Rechtsanwälte: RS0124122; RS0076137; vgl dazu auch Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 2 DSt Rz 15).

[15] 2.2. Das bedeutet entgegen der Ansicht der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme jedoch nicht, dass das dem Angezeigten vorgeworfene disziplinarrechtlich relevante Verhalten bis zu dessen Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2023 aufrechterhalten und die Verjährungsfrist des § 102 Abs 4 RStDG erst mit diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden wäre.

[16] 2.3. Für die Beurteilung, wie lange der (hier) durch die pflichtwidrige Unterlassung geschaffene „verpönte Zustand“ besteht, kann nach Ansicht des Senats das mit dem gebotenen Verhalten angestrebte Ziel nicht außer Betracht bleiben. So hat der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Verletzung von Bestimmungen des BTVG durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bereits ausgesprochen, dass der verpönte Zustand nicht in jedem Fall erst mit dem in § 12 Abs 1 BTVG normierten Ende der Tätigkeit des Treuhänders zufolge Beendigung der Sicherungspflicht nach § 7 Abs 5 BTVG ende (und damit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt werde), sondern (auch) schon dann, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der gesamte Kaufpreis ohne Sicherungen an den Verkäufer ausbezahlt und damit das unerwünschte Risiko bereits realisiert worden sei, weil es dem Treuhänder danach nicht mehr möglich wäre, die Verlustgefahr durch Erfüllung seiner Pflichten nachträglich abzuwehren (23 Ds 9/22h).

[17] 2.4. Dem liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass bei einem Dauerdelikt (hier durch Unterlassung) der pflichtwidrige (verpönte) Zustand nur so lange andauert, als noch die Möglichkeit besteht, dass der mit dem pflichtgemäßen Verhalten verfolgte Zweck überhaupt noch verwirklicht werden kann. Auch nach Fellner/Nogratnig (BDG § 94 Anm 2 [Stand 1. 12. 2024, rdb.at]) bildet eine Dienstpflichtverletzung durch Unterlassung ein Dauerdelikt, dessen Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die Handlung nachgeholt wird oder die Pflicht zu handeln durch Änderung der Umstände weggefallen ist, ein Nachholen damit sinn bzw gegenstandslos geworden wäre.

[18] 2.5. Diese Ansicht überzeugt und ist wegen des gleichgelagerten Regelungsgehalts der ihr zugrunde liegenden Bestimmung auch auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 102 Abs 4 RStDG im Fall einer Pflichtverletzung durch Unterlassen zu übertragen. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung, tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage, ist daher nicht automatisch dessen Versetzung in den Ruhestand. Wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies (rechtzeitig) nachgeholt, ist vielmehr ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.

III. Zu den einzelnen von der Disziplinaranzeige erfassten Vorwürfen:

1. Nichtbearbeitung des elektronischen Akts (ELAK) zur Geschäftszahl BMJ*/2008 zwischen dem 21. Mai 2008 bzw dem 25. November 2008 und dem Pensionsantritt:

[19] Die unterlassene Abzeichnung des dem Angezeigten zur Einsicht vorgeschriebenen Akts, um damit nachweislich die Zustimmung zur in Aussicht gestellten Vorgangsweise der Abteilung für die Fachaufsicht zu dokumentieren, hat verhindert, dass ein Schreiben, dem eine Kopie des Referats, das mutmaßlich Eingang in die Medienberichterstattung gefunden hatte, angeschlossen werden hätte sollen, an die OStA Wien abgefertigt wurde. Dieses Schreiben hätte zur weiteren Beurteilung der Strafbarkeit eines Sachverhalts gemäß § 310 Abs 1 StGB gegen UT übermittelt werden sollen. Der Inhalt des Referats befasste sich vor allem mit der dienst- und strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens eines Staatsanwalts und soll Eingang in mehrere Medienberichte (so in einer Tageszeitung am 27. Oktober 2007 und in einem Magazin am 29. Oktober 2007) gefunden haben.

[20] Nach § 310 Abs 1 StGB in der damals geltenden Fassung ist ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amts anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verjährungsfrist für dieses Delikt beträgt fünf Jahre (§ 57 Abs 3 StGB).

[21] Ausgehend von der medialen Berichterstattung am 27. bzw 29. Oktober 2007 war der nach dem Tatbestand des § 310 Abs 1 StGB zu prüfende Geheimnisbruch spätestens im Oktober 2007 vollendet. Gründe für eine Hemmung der Verjährungsfrist (§ 58 StGB) sind nicht zu erkennen, sodass der Strafaufhebungsgrund der Verjährung für eine nach § 310 Abs 1 StGB strafbare Handlung spätestens mit Ablauf Oktober 2012 eingetreten ist. Eine nachfolgende Übermittlung des zur Geschäftszahl BMJ*/2008 vorbereiteten Schreibens an die OStA Wien samt Referat hätte den verfolgten Zweck, einen möglichen Täter auszuforschen und ein möglich strafbares Verhalten gemäß § 310 Abs 1 StGB zu beurteilen, wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr erfüllen können. Damit kann nach diesem Zeitpunkt auch dem unterlassenen Abzeichnen des ihm zur Einsicht vorgeschriebenen Akts durch den Angezeigten mit Blick auf die darin vorgesehene Vorgangsweise keine Bedeutung mehr beigemessen werden, weil dadurch der mit dem pflichtgemäßen Verhalten verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden hätte können. Ein Nachholen des unterlassenen pflichtgemäßen Handelns (Abzeichnen des zur Einsicht vorgeschriebenen Akts) nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 310 Abs 1 StGB hätte zwar die Pflichtwidrigkeit des Angezeigten zu Tage gebracht, wäre aber sonst sinnlos geblieben. Eine Möglichkeit, den mit dem Schreiben an die OStA Wien verfolgten Zweck durch pflichtgemäßes Handeln nachzuholen, bestand nach Eintritt der Verjährung nicht mehr.

[22] Nach der zu Punkt II.2.5. vertretenen Rechtsansicht ist der Beginn der Verjährung der dem Angezeigten nach § 101 RStDG angelasteten Pflichtverletzung mit Ende Oktober 2012 anzusetzen. Die Disziplinaranzeige vom 14. August 2024 wurde weit nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 102 Abs 3 RStDG eingebracht. Gründe für eine Hemmung der Verjährung sind nicht zu erkennen: § 102 Abs 6 RStDG kommt nicht zum Tragen, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Angezeigten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Die Verfolgung dieser Pflichtverletzung ist damit wegen Verjährung ausgeschlossen (§ 102 Abs 1 RStDG).

2. Übergabe der Aktenverantwortung wegen der Funktionsänderung ab Juni 2010:

[23] Ab Juni 2010 (auch in seinen späteren Funktionen) war der Angezeigte nicht mehr inhaltlich für Agenden zuständig, mit welchen die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Akts BMJ*/2008 einherging. Die Disziplinaranzeige erfasst inhaltlich auch den Vorwurf, dass er bei Wechsel seiner Funktion den ihm zur Einsicht vorgeschriebenen Akt gegenüber dem dann neu für diese Agenden Verantwortlichen verschwieg und damit allenfalls eine (noch rechtzeitige) Bearbeitung des Akts verhinderte.

[24] Es zählt zweifellos zu den allgemeinen Dienstpflichten eines öffentlichen Bediensteten und somit auch eines Staatsanwalts in leitender Funktion, bei einem Funktionswechsel eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Übergabe Sorge zu tragen, um eine Bearbeitung von noch unerledigten Akten im bisherigen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass der Angezeigte verpflichtet gewesen wäre, seinen Nachfolger in der von ihm bis dahin ausgeübten Funktion auf den noch offenen Akt hinzuweisen. Selbst wenn man in dieser Pflichtverletzung durch Unterlassung ein Dauerdelikt erblicken wollte, weil das pflichtgemäße Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden hätte können, sodass der verpönte Zustand über den Zeitpunkt des Funktionswechsels hinaus andauerte, gilt auch hier, dass ein Nachholen des pflichtgemäßen Handelns (Information seines Nachfolgers, um eine Abzeichnung des Akts und damit die Abfertigung des vorbereiteten Schreibens an die OStA Wien zu ermöglichen) nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit des Delikts gemäß § 310 Abs 1 StGB den Zweck, den Geheimnisbruch aufzuklären und den dafür Verantwortlichen strafrechtlich zu belangen, nicht mehr erreicht hätte. Insoweit hätte eine nachträgliche Information daher ebenfalls zwar die Pflichtverletzung offen gelegt, ohne dass aber für den Angezeigten noch die Möglichkeit bestanden hätte, den durch sein Unterlassen herbeigeführten verpönten Zustand (Unterbleiben der Strafverfolgung gegen UT) zu beseitigen.

[25] Damit gelten dieselben Erwägungen wie zu Punkt III.1. Die Verfolgung dieser Pflichtverletzung ist ebenfalls wegen Verjährung ausgeschlossen (§ 102 Abs 1 RStDG).

3. Kalendierung auf einen Zeitpunkt nach Pensionsantritt:

[26] Zu welchem Zeitpunkt der Kalender gesetzt wurde, konnte im elektronischen Akt nicht mehr rekonstruiert werden. Unterstellt man, dass der Akt bereits vor der Verjährung des nach § 310 Abs 1 StGB strafbaren Verhaltens auf einen Termin nach Übertritt des Angezeigten in den Ruhestand kalendiert wurde, gilt das zu Punkt III.1. und 2. Ausgeführte: Der Lauf der Verjährungsfrist hätte mit Ablauf Oktober 2012 begonnen; die Verfolgung dieser Pflichtverletzung wäre ebenfalls wegen Verjährung ausgeschlossen (§ 102 Abs 1 RStDG). Ein Anwendungsfall des § 102 Abs 5 RStDG läge nicht vor, weil dann das verpönte Verhalten noch vor Beginn des Laufs der Frist nach § 102 Abs 3 RStDG gesetzt worden wäre.

Für den Fall, dass der Kalender zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem bereits die Verjährung der Straftat gemäß § 310 Abs 1 StGB eingetreten war) gesetzt wurde, hat der Senat erwogen:

[27] Nach § 101 Abs 1 RStDG ist eine Disziplinarstrafe nur zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe (oder ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 101 Abs 3 RStDG) kommt daher nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung nicht auch ein Dienstvergehen begründet (vgl Ds 25/13).

[28] Ausgehend von den bereits zu Punkt III.1. und 2. ausgeführten Überlegungen zur Verjährung des nach § 310 Abs 1 StGB strafbaren Verhaltens bestand für den Angezeigten eine Möglichkeit, den durch die Unterlassung herbeigeführten verpönten Zustand (Unterbleiben der Strafverfolgung wegen § 310 StGB) durch ein Nachholen des pflichtgemäßen Verhaltens zu beseitigen, nicht mehr. Damit kommt dem Setzen des Kalenders nach Eintritt der Verjährung des nach § 310 StGB strafbaren Verhaltens kein größerer Unrechtsgehalt zu als einer bloßen Untätigkeit (weitere Nichtbearbeitung des Akts) bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf Oktober 2023. Dem Umstand, dass der Kalender mit 1. November 2024 gesetzt wurde, mögen allenfalls Verschleierungsmotive des Angezeigten zugrunde liegen. Der Akt wurde aber, wie aus der Disziplinaranzeige hervorgeht, ohnedies im November 2023 (offensichtlich aus Anlass einer mit dem Übertritt in den Ruhestand zu erwartenden Durchsicht des Arbeitsvorrats des Angezeigten durch die Dienstbehörde) aufgefunden, wobei die darin beabsichtigte Erledigung durch Weiterleitung an die OStA Wien, wie auch die Dienstbehörde einräumt, aufgrund des Zeitablaufs bereits zu diesem Zeitpunkt obsolet war (Anm: wie bereits ab dem Eintritt der Verjährung des nach § 310 Abs 1 StGB strafbaren Verhaltens im Jahr 2012). Die Situation stellt sich damit nicht anders dar, als wäre die Setzung dieses Kalenders unterblieben. Ausgehend davon kann auch einer Kalendierung zu einem späteren Zeitpunkt auf ein Datum nach Pensionsantritt selbst bei einer Gesamtbetrachtung des hier zu beurteilenden Verhaltens des Angezeigten kein solches Gewicht beigemessen werden, dass einer damit allenfalls verbundenen Pflichtverletzung die Schwere eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG zukäme. Damit kommt auch die Bestimmung des § 102 Abs 5 RStDG nicht zum Tragen, sodass es ohne Bedeutung bleiben muss, ob die Kalendierung vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 102 Abs 3 RStDG oder zu irgendeinem Zeitpunkt danach erfolgte.

IV. Zusammengefasst folgt:

[29] Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Hinsichtlich des inkriminierten Verhaltens ist entweder Verjährung der Strafbarkeit im Sinn des § 102 Abs 1 RStDG eingetreten oder kein disziplinarrechtlicher Tatbestand (§ 101 Abs 1 RStDG) verwirklicht. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 123 Abs 1 RStDG ist daher abzulehnen.

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