OLG Wien 12R58/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00058.25Z.1124.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher und die Richterin Mag. Janschitz sowie den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* und 2. C* B*, beide **, beide vertreten durch Kirchmayer Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Hainburg an der Donau, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Protokolls, über den Kostenrekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse: EUR 881,74) gegen die im Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1.7.2025, **-13, enthaltene Kostenentscheidung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.660,12 (darin enthalten EUR 443,35 an USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 296,90 (darin enthalten EUR 49,48 USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Mit ihrer Klage vom 30.3.2025 begehrten die Kläger das am 4.4.2024 von der Beklagten im Rahmen einer Grenzverhandlung vorausgefüllte Protokoll (Projekt GZ **) aufzuheben.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klage abzuweisen und wandte die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.
Mit Beschluss vom 1.7.2025 wies das Erstgericht die Klage wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und verpflichtete die Kläger mit der angefochtenen Kostenentscheidung zum Kostenersatz in Höhe von EUR 3.541,86 (darin EUR 590,31 USt).
Die Kläger bekämpfen diese Kostenentscheidung mit ihrem Kostenrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begehren deren Abänderung dahin, dass die Kläger zum Kostenersatz von insgesamt EUR 2.660,12 schuldig erkannt werden.
Die Beklagte beantragte dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Rekurswerber bringen vor, dass der Beklagten Kosten für die Teilnahme an der Streitverhandlung am 18.6.2025 lediglich auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000 zustünden. Die Kläger hätten das Klagebegehren in dieser Streitverhandlung auf Kosten eingeschränkt.
2. Die Beklagte wendet in der Rekursbeantwortung ein, dass die Kläger in ihren Einwendungen die Bemessungsgrundlage der für die Streitverhandlung verzeichneten Kosten nicht gerügt hätten, sodass das Erstgericht diese Kosten nur auf Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten zu prüfen gehabt habe.
Zwar hat das Gericht nach § 54 Abs 1a ZPO dann, wenn der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhoben hat, diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen, jedenfalls nach Aufhebung des Wortes „ungeprüft“ in § 54 Abs 1a ZPO durch das Erkenntnis des VfGH vom 5.10.2011, G 84/11, sind aber zumindest „offenbare Unrichtigkeiten“ des Kostenverzeichnisses auch bei fehlendem Einwand nach dieser Gesetzesstelle im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl dazu Rassi in ecolex 2012, 313), wie etwa die unrichtige Bemessungsgrundlage (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 54 Rz 9 mwN).
3. Gemäß § 12 Abs 3 RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen.
Der Beginn eines neuen Abschnitts richtet sich damit nach dieser Bestimmung, somit für Verhandlungen mit dem Beginn der Stunde des das Begehren ausdehnenden oder einschränkenden Parteienvortrags, bei Schriftsätzen dieses Inhalts bereits mit diesem streitwertverändernden Schriftsatz (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.141 mwN).
Somit war dem Kostenrekurs Folge zu geben und die Kostenersatzverpflichtung der Beklagten – wie im Rekurs beantragt - um brutto EUR 881,74 herabzusetzen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kosten für den Rekurs waren gemäß TP3A I Z 5 lit b RATG nur nach TP3A RATG zu entlohnen und nicht nach TP3B RATG.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.