OLG Wien 32Bs222/25v

32Bs222/25vCour d'appel24 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 32Bs222/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00222.25V.1124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Bahr und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen die Note des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. Juli 2025, GZ 193 Bl 29/25d-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 monierte A* zusammengefasst, dass ihm zu Unrecht Geld für eine von ihm bestrittene Beschädigung von Anstaltsgut aus dem Jahr 2023 von seinem Anstaltskonto abgebucht worden sei. Er habe die Auferlegung des Kostenersatzes im damaligen Verfahren fristgerecht beeinsprucht, dennoch erhielte er regelmäßig Mahnungen und sei nun die Abbuchung erfolgt. Es werde daher die Rückzahlung des abgebuchten Betrags beantragt (ON 1).

Das Erstgericht übermittelte diese Eingabe am 18. Juli 2025 der Leitung der Justizanstalt Mittersteig zuständigkeitshalber zur Entscheidung, weil im Hinblick darauf, dass ein Verhalten von Strafvollzugsbediensteten moniert werde, keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben sei. Von dieser Vorgangsweise wurde A* mit Note vom selben Tag verständigt (ON 3).

Gegen diese Mitteilung richtet sich die ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete Eingabe des A* vom 4. August 2025, in der dieser - soweit nachvollziehbar – neuerlich die Verhängung der Ordnungsstrafe per se moniert. Die Zuständigkeit der Vollzugsgerichte sei aufgrund der „strafrechtlichen Verstöße“ der Anstaltsleitung gegeben (ON 4). Insofern er auf seine weitere „gesamtinhaltige Beschwerde“ vom 24. Juli 2025 verweist, ist anzumerken, dass er sich dabei vermutlich auf die an diesem Tag beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht zu AZ 191 Bl 41/25d eingebrachte Eingabe bezieht (ON 1 im angeführten Verfahren [elektronische Akteneinsicht]), die dort auch abschließend behandelt wurde (ON 5, aaO), für das gegenständliche Verfahren aber nichts Relevantes enthält.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Das Vollzugsgericht wiederum entscheidet gemäß § 16 Abs 3 StVG über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

Über Beschwerden gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten oder deren Anordnungen hat gemäß § 121 Abs 1 StVG hingegen der Anstaltsleiter zu entscheiden. Eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichts in dieser Angelegenheit ist nicht zulässig (Pieber in WK2 StVG § 121 Rz 1; stRsp OLG Wien, zuletzt AZ 32 Bs 102/25x mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Erst ein allfälliges Beschwerdeerkenntnis des Anstaltsleiters über eine (Administrativ-)Beschwerde des Strafgefangenen ermöglicht einen Rechtszug zum Vollzugsgericht.

Die vom Beschwerdeführer hier monierte Abbuchung vom Anstaltskonto stellt – wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen – weder eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters noch eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters dar. Dass das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht über die Beschwerde des Strafgefangenen nicht in Beschlussform erkannt, sondern diesen lediglich von der Weiterleitung seiner Eingabe an die Anstaltsleitung in Kenntnis gesetzt hat, ist nach der dargestellten Rechtslage (vgl auch § 6 Abs 1 AVG) sohin nicht zu beanstanden.

Da somit tatsächlich kein gemäß § 16a Abs 1 Z 1 StVG bekämpfbarer Beschluss des Vollzugsgerichts iSd § 16 Abs 3 StVG vorliegt, war die gegen die Mitteilung von der Weiterleitung gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Unrechtmäßigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe per se bezieht, ist er auf das diesbezügliche, rechtskräftig erledigte Ordnungsstrafverfahren zu verweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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