OLG Wien 10Rs53/25z

10Rs53/25zCour d'appel25 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 10Rs53/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RS00053.25Z.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, vertreten durch Maga. **, ebendort, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.7.2025, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 12.3.2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis zum 30.11.2018 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete den Kläger zum Ersatz von EUR 2.633,37 binnen vier Wochen.

In der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis zum 30.11.2018 berechtigt Kinderbetreuungsgeld erhalten habe. Er habe die maßgebliche Zuverdienstgrenze nicht überschritten, weil er in den Monaten Oktober und November 2018 nicht gearbeitet und keine Einkünfte gehabt habe.

Die Beklagte wendet ein, dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis einer Abgrenzung nicht gelungen. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, einen tauglichen Abgrenzungsnachweis zu begründen, der den steuerlichen Bestimmungen und den Vorgaben der OGH-Judikatur entspreche. Aufgrund der fehlenden Abgrenzung sei bei der Berechnung des Gesamtbetrages von den vom Finanzamt übermittelten Jahreseinkünften des Klägers auszugehen, welche den für das Jahr 2018 bestehenden Grenzbetrag von EUR 6.800 überschritten.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger für die Zeit vom 1.10.2018 bis zum 30.11.2018 berechtigt Kinderbetreuungsgeld für das Kind C* B*, geboren am **, bezogen habe und nicht zum Rückersatz des bezogenen Kinderbetreuungsgelds von EUR 2.633,37 verpflichtet sei.

Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

„Der Kläger bezog von der Beklagten nach der Geburt seines Sohnes C* B* am ** im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.11.2018 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von EUR 2.633,37. Im gesamten Jahr 2018 erzielte der Kläger als selbständiger Gewerbetreibender Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 25.108,01 (Beilage ./1). Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.11.2018 arbeitete der Kläger jedoch nicht; er übte während dieses Zeitraumes keine Tätigkeiten aus, aus denen er Einkünfte lukrierte.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 KBGG sei eine Abgrenzung der Einkünfte möglich. Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze seien nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen. Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis gelungen, dass er im Oktober und November 2018 nicht gearbeitet habe, und zwar durch seine glaubhaften Angaben und die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seines (einzigen) Geschäftspartners.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen und festgestellt werde, dass der Kläger zum Ersatz von EUR 2.633,37 verpflichtet sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Die Beklagte moniert einen Begründungsmangel sowie einen Verstoß gegen §§ 182, 182a ZPO und § 87 ASGG.

Das Erstgericht habe die Honorarnote vom 18.12.2018 nicht ausreichend erörtert, insbesondere nicht im Rahmen der Vernehmung des Klägers. Der Sachverhalt sei deshalb nicht vollständig geklärt worden. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere § 11 UStG. Die Beweiswürdigung sei unzureichend, weil sie sich nicht mit den nach Stunden abgerechneten Honorarnoten auseinandersetze. Das Erstgericht hätte dem Kläger auftragen müssen, alle einkommensrelevanten Unterlagen und Stundennachweise aus dem Jahr 2018 vorzulegen und aufzuschlüsseln. Der Kläger habe nicht schlüssig darlegen können, welche Einkünfte er erzielt habe. Die stelle einen (nicht rügepflichtigen) Stoffsammlungsmangel dar.

Weiters hätte das Erstgericht den Auftraggeber des Klägers, DI (FH) D*, als Zeugen einvernehmen müssen. Dieser hätte erklärt, wie es sein könne, dass er bestätige, dass der Kläger im Oktober und November 2018 nicht gearbeitet habe, und gleichzeitig am 18.12.2018 174 Stunden verrechnet worden seien. Ein dementsprechender Beweisantrag des Klägers betreffend E* sei vom Erstgericht abgewiesen worden.

1.2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).

Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).

Selbst wenn man in den Ausführungen der Beklagten eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge dahingehend erblickt, dass bei Unterbleiben der monierten Verfahrensmängel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Oktober/November 2018 (oder eine entsprechende Negativfeststellung) festgestellt worden wäre, ist für die Beklagte aus folgenden Gründen nichts gewonnen:

1.3. Im sozialgerichtlichen Verfahren geht die Reichweite der richterlichen Anleitungspflicht bei unvertretenen Parteien gem § 39 Abs 2 Z 1 ASGG iVm §§ 432, 435 ZPO über die allgemeine Anleitungspflicht des § 182 ZPO hinaus. Zusätzlich hat das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise auch von Amts wegen aufzunehmen, sodass es der Anleitung zum Stellen von Beweisanträgen gar nicht bedarf.

Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme jedoch innerhalb der Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (RS0109126, RS0042477 [T8, T14], RS0086455 [T6]). Auch die Sonderregeln des § 39 Abs 2 Z 1 bis 3 ASGG gelten bei qualifizierter Vertretung nicht.

Ist die Partei Versicherungsträger, sind zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen gemäß § 40 Abs 1 Z 3 ASGG unter anderem deren Arbeitnehmer und Prokuristen.

Da die Beklagte somit durchgehend qualifiziert vertreten war, wäre es an ihr gelegen, weitere Beweise für ihr Vorbringen anzubieten, wie etwa zusätzliche Einvernahmen von Zeugen (insbesondere DI [FH] D* oder E*) zu beantragen oder zusätzliche Fragen an den Kläger zu stellen. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Beweisaufnahmen beantragt, die vom Erstgericht nicht durchgeführt worden wären.

Bezüglich nicht gestellter Fragen an den Kläger im Rahmen seiner Parteienvernehmung ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie am Ende der Vernehmung des Klägers angab, keine weiteren Fragen mehr zu haben (ON 6.1, Seite 3). Darüber hinaus wurde dem Kläger bei seiner Vernehmung ohnehin die Rechnung vom 18.12.2028 vorgehalten und von der Beklagten gefragt, ob er angeben könne, in welchem Zeitraum die darin genannten Stunden geleistet worden seien.

1.4. Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).

Ein Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der Begründungspflicht, liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).

Die Begründung des Ersturteils entspricht den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung insbesondere mit den Beweisergebnissen zur Frage, ob der Kläger im Oktober/November 2018 gearbeitet hatte oder nicht, auseinander und begründete, warum es die Angaben des Klägers für wahr erachtete (Seite 3 der Urteilsausfertigung). Dass es dabei unerwähnt ließ, ob die Rechnungen des Klägers den Anforderungen des UStG entsprachen, kann keinen Begründungsmangel im dargelegten Sinn begründen.

Hinsichtlich der in der Berufung geäußerten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und den behaupteten Erfordernissen einer Abgrenzung wird auf die Behandlung der Beweisrüge in Punkt 2. und der Rechtsrüge in Punkt 3. verwiesen.

2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:

2.1. Die Beklagte wendet sich gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung und begehrt folgende Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.11.2018 eine Tätigkeit ausgeübt hat, aus denen er Einkünfte lukrierte.“

Dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers und das Schreiben vom 11.4.2025 stütze, sei nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe die Rechnungen nicht ausreichend beachtet. Es habe nicht erhoben, inwieweit die in der Endabrechnung vom 18.12.2018 angeführten 174 Stunden dem Zeitraum Oktober/November 2018 zuzurechnen seien. Der Kläger habe keine Stundenaufzeichnungen vorgelegt und § 132 BAO sowie § 11 Abs 1 Z 3 lit d UStG missachtet. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte das Erstgericht keine positiven, sondern bloß negative Feststellungen zu treffen gehabt.

2.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1).

Eine Negativfeststellung ist vom Gericht nur dann zu treffen, wenn das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Senats führt, also der Sachverhalt unklar bleibt (non liquet). Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, also das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS0039903, RS0039872; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 Rz 8).

2.3. Im vorliegenden Fall liegen mehrere Beweisergebnisse zur Frage, ob der Kläger im Oktober/November 2018 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, vor, die das Erstgericht einer nachvollziehbaren Würdigung unterzogen hat. Der Beklagten gelingt es nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die erheblichen Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung, insbesondere der angenommenen Glaubwürdigkeit des Klägers und der Urkunde ./C, rechtfertigen könnten.

Die von der Beklagten ins Treffen geführten Rechnungen, insbesondere jene vom 18.12.2018, reichen dazu nicht aus, zumal daraus kein Datum der Leistungserbringung abgeleitet werden kann. Selbst wenn man der Argumentation der Beklagten folgte, wonach die Rechnung vom 18.12.2018 – entgegen der Bezeichnung als „Endabrechnung“ – ausschließlich Leistungen im Zeitraum 11.9.2018 bis 18.12.2018 betreffen müsse, wäre für die Beklagte nichts gewonnen, weil immer noch ein fast sechswöchiger Zeitraum im September und Dezember 2018 verbliebe, in dem 174 Stunden erbracht werden hätten können. Dass unmittelbar vor und nach einer zweimonatigen Tätigkeitspause mehr Leistungen erbracht werden als im Jahresdurchschnitt, wäre nicht ungewöhnlich.

Von einer non-liquet-Situation wäre allenfalls dann auszugehen, wenn die Rechnung vom 18.12.2018 das einzige Beweisergebnis wäre. Die Beklagte lässt jedoch außer Acht, dass mit der Aussage des Klägers und der ./C sehr wohl Beweisergebnisse vorliegen, die der Annahme einer non-liquet-Situation entgegenstehen und zweifellos für die bekämpfte positive Feststellung sprechen.

2.4. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

3.1.1. In ihrer Rechtsrüge verweist die Beklagte darauf, dass den Kläger die Behauptungs- und Beweislast für den Rückforderungsanspruch vernichtende Umstände (durch Nachweise über die zeitliche Ausübung) treffe. Dazu hätte der Kläger gemäß § 8 Abs 1 Z 2 KBGG von sich aus Beweise vorlegen müssen, anhand derer sich die im Anspruchszeitraum entstandenen Einkünfte feststellen und von den übrigen Einkünften des Kalenderjahres abgrenzen ließen. Die vom Erstgericht angenommene rechtliche Beurteilung, wonach die Aussagen des Klägers ausreichend seien, würde einem Sozialmissbrauch Tür und Tor öffnen. Der Kläger habe keine Abgrenzung vorgelegt, die den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung genüge. Das Erstgericht hätte daher zu dem rechtlichen Schluss kommen müssen, dass dem Kläger eine Abgrenzung der Einkünfte auf einzelne Monate nicht gelungen sei.

3.1.2. Als sekundären Feststellungsmangel macht die Beklagte geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe, welche Einkünfte in welcher Höhe der Tätigkeit des Klägers im Bezugszeitraum zuzuordnen seien. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, wann die in der Rechnung vom 18.12.2018 genannten 174 Stunden geleistet worden seien.

3.2. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 16). Es reicht nicht, wenn nur allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung behauptet wird, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12], RS0041719 [T4], RS0043605).

Insoweit die Beklagte nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt, insbesondere der Feststellung, wonach der Kläger im Zeitraum vom 1.10.2018 bis zum 30.11.2018 keine Tätigkeiten ausgeübt habe, aus denen er Einkünfte lukriert habe, ausgeht, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor.

Den (grundsätzlich zutreffenden) Ausführungen, dass den Kläger die Beweislast für den Rückforderungsanspruch vernichtende Umstände trifft, ist zu erwidern, dass eine Beweislastentscheidung nur bei Negativfeststellungen in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger jedoch der ihm obliegende Beweis gelungen, sodass das Erstgericht keine Negativfeststellung traf und für eine Beweislastentscheidung kein Raum bleibt.

Im Übrigen ist den Ausführungen der Beklagten zu entgegnen, dass sowohl der Grundsatz der freien Beweiswürdigung als auch der Grundsatz, dass alle Erkenntnisquellen als Beweismittel zulässig sind, tragende Grundprinzipien des Zivilprozessrechts sind (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 292 Rz 2; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor § 266 ZPO Rz 5, 100). Die Forderung der Beklagten, ein bestimmtes Beweismittel, wie etwa die Parteienvernehmung, per se für ungeeignet zu erachten und ein einziges bestimmtes Beweismittel, wie etwa Stundenaufzeichnungen, zu fordern, widerspräche diesen fundamentalen Grundsätzen.

3.3. Zum behaupteten sekundären Feststellungsmangel ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).

Der monierte sekundäre Feststellungsmangel kann schon deshalb nicht bestehen, weil im vorliegenden Verfahren nur die Frage der Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1.10.2018 bis zum 30.11.2018 entscheidend ist, nicht jedoch das Ausmaß der Erwerbstätigkeit außerhalb dieses Zeitraums. Zum relevanten Zeitraum hat das Erstgericht Feststellungen getroffen. Insofern die Beklagte davon abweichende Feststellungen begehrt, macht sie keinen sekundären Feststellungsmangel geltend, sondern wiederholt im Wesentlichen ihre Beweisrüge, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt 2. verwiesen wird.

3.4. Das Erstgericht ging daher im Einklang mit der höchstgerichtlichen – und von der Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogenen - Rechtsprechung (insbesondere 10 ObS 22/22s und 10 ObS 96/22y) zutreffend davon aus, dass der Kläger mangels ausgeübter Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum 1.10.2018 bis 30.11.2018 nicht zum Rückersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet ist.

4. Der unberechtigten Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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