OLG Wien 10Rs64/25t

10Rs64/25tCour d'appel25 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 10Rs64/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RS00064.25T.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, Slowakei, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch MMag. B, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 1.7.2025, GZ **11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beantragte am 27.1.2025 die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto für ihr am C* geborenes Kind E* F* in der Variante 365 Tage für den Zeitraum C* bis 29.7.2025. Sie war in dem genannten Zeitraum nicht in Österreich erwerbstätig und bezog keine Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Erwerbstätigkeit in Österreich.

Der Vater des Kindes, G* F*, war vom 8.1.2024 bis zum 31.1.2025 bei der H* GmbH unselbstständig in Österreich erwerbstätig. Seit 3.3.2025 ist er bei der I* e.U. unselbstständig in Österreich erwerbstätig.

Die Klägerin, der Vater G* F* und das Kind E* F* sind slowakische Staatsbürger und leben gemeinsam in der Slowakei, an der Adresse **, wo sie auch zum Hauptwohnsitz gemeldet sind. Weder die Klägerin, noch das Kind und der Vater sind und waren in Österreich zum Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Bescheid vom 18.2.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27.1.2025 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 365 Tage für das Kind E* F*, geboren am C*, für den Zeitraum C* bis 29.7.2025 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Bescheid der Beklagten stehe nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr 883/2004. Richtigerweise seien sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erfüllt.

Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, die VO (EG) 883/2004 habe lediglich Koordinierungsfunktion. Bei den österreichischen Sachverhalten sei sie genauso wenig anzuwenden wie bei Vorliegen eines rein ausländischen Sachverhalts. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Koordinierungsregel sei jedoch, dass es überhaupt miteinander zu koordinierende Leistungen gäbe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beim slowakischen Elterngeld („Rodičovský príspevok“) nicht der Fall. Für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei somit ausschließlich der nach Art 11 der Verordnung zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig. Dies sei nicht Österreich, da die Klägerin in Österreich keine Beschäftigung ausübe und den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Österreich habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen. Da sich jedoch der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Kindes unstrittig in der Slowakei befinde, komme der Klägerin auch gemäß § 2 Abs 1 Z 4 KBGG kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Variante 365 Tage) für das Kind E* F*, geboren am C*, für den Zeitraum von C* bis 31.12.2024 in Höhe von EUR 39,33 täglich und von 1.1.2025 bis 31.1.2025 sowie von 1.4.2025 bis 29.7.2025 in Höhe von EUR 41,14 täglich zu zahlen (Spruchpunkt 1.).

Das Mehrbegehren, der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Variante 356 Tage) für das Kind E* F*, geboren am C*, für den Zeitraum vom 1.2.2025 bis 31.3.2025 zu zahlen, wies das Erstgericht zu Spruchpunkt 2. ab.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt, das Kinderbetreuungsgeld sei eine zu koordinierende Familienleistung im Sinne der Art 1 lit z und Art 3 (Abs 1) lit j VO (EG) 883/2004. Der Oberste Gerichtshof habe bereits klargestellt, dass das slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung sei. In dem dem gegenständlichen Sachverhalt ähnlich gelagerten Fall zu 10 ObS 123/23w habe der Oberste Gerichtshof weiters entschieden, dass jene in der Slowakei lebende Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in Österreich einen Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht ableiten könne. Die in der Slowakei lebende Klägerin, die dort keiner Beschäftigung nachgehe, könne daher im Ergebnis einen aus der Beschäftigung des Vaters in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen. Mangels Beschäftigung oder Bezugs einer Geldleistung aufgrund oder infolge einer Beschäftigung des Vaters in Österreich jeweils am Ersten der Monate Februar 2025 und März 2025 sei die Beklagte für diese Monate jeweils nicht für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes zuständig.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung (Spruchpunkt 1.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 12/23x, nach der die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nur bei der Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spiele. Zur Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 der letztgenannten Verordnung komme es allerdings nur dann, wenn für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, sohin nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Leistungszuständigkeit Österreichs hänge daher davon ab, ob in der Slowakei ein Anspruch auf Leistung gleicher Art dem Kinderbetreuungsgeld bestehe, was unstrittig nicht der Fall sei. Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EU-Mitgliedsstaates aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedsstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen. Im Falle der Klägerin sei ausschließlich die Slowakei als Wohnmitgliedsstaat für die Erbringung und damit auch für einen etwaigen Export von Familienleistungen zuständig. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w liege ein signifikant anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung 10 ObS 26/24g habe der Oberste Gerichtshof jedoch dezidiert und nicht bloß wie zu 10 ObS 123/23w obiter ausgesprochen, dass die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004 und der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportverpflichtung zu prüfen sei, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung bestehe.

Letztlich würde die Rechtsansicht des Erstgerichts zu einer Inländerdiskriminierung und zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug führen.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der nicht erwerbstätigen Klägerin, die gemeinsam mit ihrem am C* geborenen Sohn und dessen Vater in der Slowakei wohnt, wobei dieser vom 8.1.2024 bis 31.1.2025 und seit 3.3.2025 in Österreich unselbständig beschäftigt war bzw ist, ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 356 Tage zusteht, obwohl sie die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 KBGG nicht erfüllt, wonach der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen.

2. Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 21.10.2025 zu 10 ObS 100/25s erneut Stellung genommen und Folgendes ausgeführt:

„Beim österreichischen Kinderbetreuungsgeld – sowohl in der pauschalen als auch in der einkommensabhängigen Variante – handelt es sich um eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 sowie der DVO (EG) 987/2009 (RS0122905 [T3, T4]). Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind (10 ObS 133/22i Rz 9; 10 ObS 12/23x Rz 14; 10 ObS 26/24g Rz 7). § 2 Abs 1 Z 4 KBGG wird im Anwendungsbereich der Verordnung durch deren Koordinierungsregeln überlagert (vgl Art 7 VO [EG] 883/2004 [„Aufhebung der Wohnortklauseln“]; 10 ObS 45/19v Pkt 1.2.; 10 ObS 2/24b Rz 14 ua). Der Anspruch darf in diesem Fall weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden. Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, im gegenständlichen Fall, in dem die (selbst nicht erwerbstätige) Antragstellerin mit ihrer Familie in einem Staat ohne vergleichbare Familienleistungen (vgl zum slowakischen Elterngeld [„rodičovský príspevok“] zuletzt wieder 10 ObS 17/24h Rz 12 mwN) wohne, kämen die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004, und damit auch die Familienbetrachtungsweise iSd Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht zur Anwendung, ist ihr zu entgegnen, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht (so bereits 10 ObS 123/23w Rz 31): Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C – 32/18, Moser , Rn 37 f; zur VO [EWG] 1408/71: C – 333/00, Maaheimo , Rn 32 f; C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow , Rn 37 f). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C -32/18, Moser , Rn 44; EuGH C - 378/14, Trapkowski , Rn 41). Dass die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen (nicht im Bundesgebiet, sondern) in der Slowakei haben, steht dem – aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten – Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO (EG) 883/2004 somit nicht entgegen.“

3. In seiner Entscheidung 10 ObS 26/24g verneinte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auch eine Inländerdiskriminierung.

4. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl.

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.

6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage schon mehrfach zuletzt in seiner Entscheidung 10 ObS 100/25s vom 21.10.2025 Stellung genommen hat.

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