OLG Wien 18Bs320/25b

18Bs320/25bCour d'appel25 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 18Bs320/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00320.25B.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Dezember 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 28. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 28. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. Jänner 2026 erfüllt sein (ON 5, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 3, 2) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.2, 1) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 13).

Dagegen richtet sich die nach Zustellung der Beschwerde erhobene (ON 14, 1), zu ON 15 zur Ausführung gelangte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (aaO).

Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17).

Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.

Dazu ist zu erwägen, dass der Strafgefangene neben der in Vollzug stehenden Verurteilung elf weitere bis in das Jahr 2002 zurückreichende Verurteilungen wegen Gewalt- und Vermögensdelikten aufweist, davon eine Bedachtnahmeverurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB (ON 4). Ihm wurden bereits mehrfach Rechtswohltaten der bedingten und teilbedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung, teilweise unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe gewährt, sowie die über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 48 Monaten großteils vollzogen.

Nach dem Inhalt der vollzugsgegenständlichen Verurteilung hat A* am 2. August 2024 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihm einen Stoß mit beiden Händen oder einen Schlag gegen den Oberkörper versetzte, wodurch der Genannte zu Boden fiel, ihm sodann Fußtritte gegen den Oberkörper und die Beine versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung samt Hautabschürfung im Bereich der rechten Scheitelregion und eine Brustkorbprellung davontrug (ON 8).

In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen sowie der neuerlichen Tatbegehung trotz einschlägig getrübten Vorlebens und bereits mehrfach verspürten Haftübels manifestiert sich die bisherige Resozialisierungs- und Vollzugsresistenz sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere gegenüber der körperlichen Integrität Dritter.

Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund des wiederholt einschlägig getrübten Vorlebens unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bereits zuvor gewährten Rechtswohltaten und der bisher in Vollzug gesetzten Sanktionen nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - zuzustimmen, sodass nur der konsequente Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafen den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.

Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen. Denn weder seine Beteuerungen, dass die Straftat ihm leid tue (ON 2, 1), noch sein Wunsch, eine Therapie zu absolvieren bzw seine (unbelegt vorhandene) Wohnmöglichkeit (ON 15, 1) bieten hinreichend Gewähr dafür, dass er keine weiteren, insbesondere gegen die körperliche Integrität Dritter gerichteten, strafbaren Handlungen begehen werde. Aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Krems vom 7. November 2025 ergibt sich zwar die Notwendigkeit einer therapeutischen Aufarbeitung (ON 12), jedoch ist aufgrund der vorliegenden Risikofaktoren (vgl ON 12, 1) nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Tat ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB wie etwa die Weisung zur Absolvierung einer stationären Therapie nichts ändert.

Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts als unbedenklich, zumal im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert.

Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.