OLG Linz 8Bs167/25b

8Bs167/25bCour d'appel25 nov. 2025

Texte intégral

OLG Linz 8Bs167/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00167.25B.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 Abs 1 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 8. Oktober 2025, AZ St* (GZ Hv*-92 des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Die über A*, geboren am ** in **/Kroatien, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sowie des Kosovo, verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Begründung

Begründung:

Mit Anklageschrift vom 8. Oktober 2025 legt die Staatsanwaltschaft Wels dem am ** geborenen A* das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 Abs 1 StGB zur Last.

Danach habe A* zu nachstehenden Zeiten in B* und C* nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert von € 9.588,93 gewerbsmäßig teils durch Einbruch [zu ergänzen:] in eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

I./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter

1. / am 10. November 2022 in ** B* D* E* und F* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Terrassentüre der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung an der Adresse straße ** aufzuhebeln versuchten, wobei sie von D E auf frischer Tat betreten wurden;

2. / am 3. November 2022 in ** G* H*, I* H*, J* H* und K* Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von € 2.296,00, indem sie mit einem Flachwerkzeug das Küchenfenster des Wohnhauses ** aufzwängten;

3. / am 8. November 2022 in ** C* L* I* M* und N* Schmuck und Münzen im Gesamtwert von circa € 5.000,00, indem sie mit einem Flachwerkzeug das Fenster zum Technikraum des Wohnhauses ** aufzwängten;

4. / am 9. November 2022 in ** B* Ing. O* P* und Q* P* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie die Terrassentür zum Wohnhaus ** Straße ** mit einem Flachwerkzeug aufzuzwängen versuchten;

5. / am 9. November 2022 in ** B* R* Schmuck und Bargeld im Wert von € 1.877,--, indem sie die Terrassentüre des Wohnhauses **straße ** mit einem Flachwerkzeug aufzwängten;

6. / im Zeitraum von 10. bis 11. November 2025 in ** B* S* Gegenstände unbekannten Werts, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Terrassentüre des Wohnhauses **straße ** aufzwängten, jedoch kein brauchbares Diebesgut vorfanden;

II./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit T* am 12. Jänner 2022 in ** U* Verfügungsberechtigten der V* Parfumerie Gesellschaft m.b.H. insgesamt sieben Parfums verschiedener Marken im Gesamtwert von € 415,93, indem sie die V*-Filiale in der ** aufsuchten, die Parfums aus dem dortigen Regal entnahmen, in einen mit Alufolie ausgekleideten Papiersack legten und das Geschäft ohne Bezahlung verließen, wobei T* mit dem Diebesgut vor dem Geschäft ** von der Filialleiterin W* und der Angestellten X* angehalten werden konnte.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der - aufgrund einer Verteidigerumbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO (ON 94) und des damit verbundenen Fristenneulaufs gemäß § 63 Abs 1 StPO (Soyer/Schumann in WK StPO § 63 Rz 17; OGH 11 Os 33/19s, 11 Os 18/19k, 11 Os 17/19p) rechtzeitige - Einspruch des Angeklagten (ON 97), mit dem geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei „in Teilen nicht ausreichend ermittelt“, zu Anklagepunkt I./2./ sei die Verurteilungswahrscheinlichkeit zu verneinen und Gewerbsmäßigkeit sowie die „ihm angelastete Begehung von Diebstählen in krimineller Vereinigung (§ 130 Abs 3 StPO)“ würden nicht vorliegen. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens durch das Rechtsmittelgericht.

Der Einspruch ist nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht hat bei einem rechtzeitigen und formgerechten Anklageeinspruch von Amts wegen alle Einspruchsgründe zu prüfen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 210–215 Rz 47ff).

Ein Mangel nach § 212 Z 1 StPO läge dann vor, wenn sich aus dem angeklagten Lebenssachverhalt (überhaupt) keine gerichtlich strafbare Handlung ableiten ließe oder sonst ein rechtlicher Grund vorläge, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde. Der dem Einspruchswerber in der Anklageschrift zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, also hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer aaO § 212 Rz 4) – unter den Tatbestand des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 Abs 1 StGB zu subsumieren (§ 212 Z 1 erste Variante StPO); sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (insbesondere materiell-rechtliche Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe; § 212 Z 1 zweite Variante StPO) werden im Einspruch nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt daher nicht vor.

Gleiches gilt auch für die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO).

Nach § 212 Z 2 StPO wäre eine Anklage mangelhaft, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO) nur dann in Betracht, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit der Tatverdacht nicht ausreicht, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Einspruchsgericht kommt hier gleichsam lediglich eine Missbrauchskontrolle zu. § 212 Z 3 StPO findet dann Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, wenn demnach irgendeine Möglichkeit besteht, Zweifel durch weitere Beweisaufnahmen auszuräumen. Dieser Einspruchsgrund käme dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden Ermittlungen eine solche erwartet werden könnte. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien, bei deren Gegenüberstellung, mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die Ermittlungen müssen auch sonst soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer aaO § 212 Rz 14ff).

Im vorliegenden Fall kann sich die Staatsanwaltschaft zum objektiven Sachverhalt auf die unbedenklichen und umfassenden polizeilichen Ermittlungsergebnisse des LKA ** (insbesondere ON 13, 14, 24, 49, 90) und der PI U* (ON 2, 5, 6 und 89), insbesondere die darin enthaltenen Angaben der einvernommenen (Tat-)Zeugen D* E*, L* M*, W* und X*, die Auslesung der GPS-Daten des an einem Tatort verlorenen Mobiltelefons des Angeklagten (ON 24.2), die Auswertung sichergestellter DNA-Spuren (Gutachten der GMI ** ON 20), die Analyse gesicherter Papillarlinienabdruckspuren (vgl ON 2.2.2, S 3), den Vergleich sichergestellter Tatortschuhspuren sowie vorhandene Videoaufnahmen (ON 89) stützen. Im Detail kann dazu auf die Begründung der Anklageschrift verwiesen werden kann.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die eigene Verantwortung des Angeklagten, der letztlich zugestand, bei Einbruchsdiebstählen in Wohnhäuser in B* und Umgebung beteiligt gewesen zu sein und Aufpasserdienste geleistet zu haben bzw teilweise auch selbst in die Wohnstätte eingestiegen zu sein (ON 49.4; ON 59). Er bestätigte eine Beteiligung konkret unter anderem in Bezug auf das im Einspruch explizit angesprochene Anklagefaktum I./2./ (ON 49.4, S 5), wobei diese Einlassung auch mit den Ergebnissen der Auslesung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten korrespondiert (ON 24.2, S 5). Weshalb vor diesem Hintergrund der Tatverdacht betreffend dieses Faktum im speziellen und betreffend die übrigen Fakten im allgemeinen nicht ausreichend sein sollte, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten, lässt auch der Einspruch offen.

Den weiteren Einspruchsausführungen zur (dem Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO zuzuordnenden) Thematik einer Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist zu entgegnen, dass auch die Anklageschrift von einer solchen gerade nicht ausgeht, sondern die Qualifikation des wertqualifizierten gewerbsmäßigen Einbruchs in Wohnstätten annimmt.

Die subjektive Tatseite lässt sich aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten. Dies gilt auch für die im Einspruch (in Geltendmachung des Einspruchsgrunds des § 212 Z 2 StPO) bestrittene Gewerbsmäßigkeit, lassen doch insgesamt sechs Einbrüche in Wohnstätten innerhalb eines Monats mit einem Gesamtbeutewert von über 5.000,00 EUR zwanglos darauf schließen, diese Einbrüche seien in der Absicht begangen worden, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, im monatlichen Durchschnitt den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei der Angeklagte fallkonkret nach Begehung von zwei solcher Taten weitere (vier) Einbrüche in Wohnstätten begangen hat. Die Tat zu Anklagepunkt II./ beging er unter Einsatz eines besonderen Mittels, das eine wiederkehrende Begehung nahelegt, nämlich eines präparierten und mit Alufolie ausgekleideten Papiersacks (ON 2.2, S 1). Die (erkennbar) einen Vorsatz pauschal in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten, er habe „erst im Nachhinein erfahren, dass er [D*] bei Wohnhäusern eingebrochen hatte“ entbehrt jeglicher Lebenserfahrung und steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er zumindest nicht ausschloss, selbst die Tatobjekte ausgewählt oder ausgekundschaftet zu haben (ON 59, S 6) und nicht nur Aufpasserdienste sondern auch ein eigenes Einsteigen in eine Wohnstätte zugestand (ON 49.4, S 5). Auch das vom Angeklagten für die Begehung der Tat nach Anklagepunkt II./ genannte Motiv der Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt unterstreicht sein gewerbsmäßiges Handeln (ON 59, S 6).

Bei lebensnaher Betrachtung der bisherigen Beweisergebnisse ist nach dem Vorgesagten vom Vorliegen nicht nur eines einfachen, sondern eines dringenden Tatverdachts gegen den Einspruchswerber im Sinne der gegen ihn erhobenen Anklage auszugehen. Ob sich der (dringende) Tatverdacht letztlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer in WK-StPO § 215 Rz 25; Mayrhofer, StPO6 § 215 E 4). Welche (zweckentsprechenden) weiteren Ermittlungen aus Sicht des Einspruchswerbers iSd § 212 Z 3 StPO angezeigt wären, lässt er selbst offen.

Zusammengefasst liegen die Einspruchsgründe des § 212 Z 2 und 3 StPO somit nicht vor.

Die Anklageschrift leidet auch nicht an einem wesentlichen formellen Mangel iSd § 212 Z 4 StPO.

Gegen die – ohnedies auf keine Bedenken stoßende - örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels als Schöffengericht hat der Einspruchswerber kein Vorbringen erstattet.

Der Einspruchsgrund des § 212 Z 7 StPO ist ebenso wenig wie jener des § 212 Z 8 StPO gegenständlich relevant.

Mangels Vorliegens eines der in § 212 Z 1 bis 8 StPO genannten Einspruchsgründe war daher der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 214 Abs 6 StPO).

Über A* wurde am 26. Juni 2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 60.1) und mit Beschlüssen vom 10. Juli 2025 (ON 69) und 11. August 2025 (ON 78.2) jeweils aus denselben Haftgründen fortgesetzt.

Wird ein Einspruch von einem Angeklagten erhoben, der sich in Untersuchungshaft befindet, so hat das Oberlandesgericht von Amts wegen über die Haft zu entscheiden (§ 214 Abs 3 StPO).

Der in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebene objektive und subjektive Tatverdacht ist in Ansehung sämtlicher Fakten aus den dargestellten Erwägungen dringend iSd § 173 Abs 1 StPO. Der Angeklagte ist daher dringend verdächtig das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 Abs 1 StGB begangen zu haben.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, weil sich der Angeklagte schon seit längerem in keinen geordneten Lebensverhältnissen mehr befindet, vor seiner Inhaftierung über keine behördliche Meldeadresse verfügte und auch keiner Beschäftigung nachging. Bereits bei seiner Betretung nach der Tat laut Faktum II./ ergriff er die Flucht und konnte im gegenständlichen Verfahren erst nach Ausschreibung mittels Europäischen Haftbefehls festgenommen werden. In Österreich fehlt es dem Angeklagten an sozialer Einbindung, vielmehr reiste er nach eigenen Angaben unmittelbar nach Begehung der Straftaten zu I./ der Anklage nach Deutschland aus (ON 49.4, S 6). Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe flüchten bzw sich (etwa durch Untertauchen in Deutschland oder einem anderen Staat) verborgen halten.

Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit gemeinsam mit einem Mittäter und der daraus ersichtlichen kriminellen Energie des Angeklagten sowie seiner prekären finanziellen Lage steht konkret zu befürchten, er werde, auf freien Fuß gesetzt, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens, wieder eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat mit nicht bloß leichten Folgen – wie etwa einen qualifizierten Diebstahl entsprechend dem aktuellen Anklagevorwurf - begehen, wobei ihm nunmehr wiederholte bzw fortgesetzte Handlungen angelastet werden (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO).

Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht (auch unter Berücksichtigung der Auslieferungshaft ON 42.2) im Hinblick auf die Schwere des A* angelasteten Verbrechens und das Gewicht der Haftgründe zur Bedeutung der Sache und der bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis und ist in ihrer Dauer aufgrund des besonderen Umfangs der Ermittlungen angesichts zahlreicher Fakten und einer Vielzahl notwendiger Beweiserhebungen (darunter auch Sachverständigengutachten) sowie besonderer fallkonkreter Herausforderungen (wie grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden in Zusammenhang mit der Auslieferung des Angeklagten) unvermeidbar. Gelindere Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO bieten sich bei der gegebenen Sachlage derzeit nicht an.

Die Untersuchungshaft war daher fortzusetzen.

Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:

Die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nach Einbringung der Anklage durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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