OLG Linz 11Rs75/25s

11Rs75/25sCour d'appel25 nov. 2025

Texte intégral

OLG Linz 11Rs75/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00075.25S.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, , vertreten durch ihre Angestellte Mag.a B, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 2025, Cgs-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt zu lauten hat:

„1. Es wird festgestellt, das die von der klagenden Partei erworbenen 5 Versicherungsmonate in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. August 2012, vom 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2019, vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021, vom 1. März 2022 bis 31. März 2022 und vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 607 Abs 14 ASVG bzw § 4 Abs 4 APG in Verbindung mit der Schwerarbeitsverordnung sind.

2. Das darüber hinausgehende Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass die von der klagenden Partei in der Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Jänner 2024 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einem weiteren Umfang Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 607 Abs 14 ASVG bzw § 4 Abs 4 APG in Verbindung mit der Schwerarbeitsverordnung seien, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit August 2004 durchgehend im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Arbeitgeber C* GmbH als Fachsozialbetreuerin im Alten- und Pflegeheim D* (Seniorenzentrum E*) tätig. Sie hat niemals im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet, sondern im unterschiedlichen Ausmaß in Teilzeit, und arbeitet aktuell im Ausmaß von 32 Stunden pro Woche.

Mit Bescheid vom 28. 2. 2024 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zum Feststellungszeitpunkt 31. 1. 2024 insgesamt 400 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und 86 Ersatzmonate, insgesamt 486 Versicherungsmonate erworben hat, sprach aus, dass davon 5 Versicherungsmonate in der Zeit vom 1. 8. 2012 bis 31. 8. 2012, vom 1. 2. 2019 bis 28. 2. 2019, vom 1. 10. 2021 bis 31. 10. 2021, vom 1. 3. 2022 bis 31. 3. 2022 und vom 1. 12. 2022 bis 31. 12. 2022 als Schwerarbeitsmonate „anerkannt“ werden und lehnte sie (im Übrigen) die „Anerkennung“ von (weiteren) Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. 8. 2008 bis 31. 1. 2024 ab.

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (erkennbar) die Feststellung, dass die von ihr in der Zeit vom 1. 8. 2008 bis 31. 1. 2024 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 607 Abs 14 ASVG bzw § 4 Abs 4 APG in Verbindung mit der Schwerarbeitsverordnung seien. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung begründete sie dies damit, dass sie schwere körperliche Arbeit, bei der zumindest 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht würden, verrichte und zudem die berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, erbringe. Die Klägerin arbeite an mindestens 6 Tagen pro Monat und sei seit jeher in einem Bereich des Seniorenzentrums tätig, in welchen nur Personen aufgenommen würden, die zumindest die Pflegestufe 4 aufwiesen. Die Palliativarbeit müsse von den Pflegerinnen des jeweiligen Bereiches erbracht werden, und die Klägerin nehme sich insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung intensiv der Palliativfälle an. Vor allem seien viele Demenzkranke und psychisch kranke Personen zu betreuen. Zudem sei bei bettlägrigen Patienten eine hohe körperliche Anstrengung bei der Pflege erforderlich. Die körperliche und psychische Belastung in diesem Beruf sei auch bei Teilzeitbeschäftigung extrem hoch. Die Klägerin sei in einem so hohen Ausmaß mit Sterbebegleitung und auch sonstigen schwierigen Betreuungsfällen befasst, dass eine psychische und gesundheitliche Belastung in einem Ausmaß vorliege, dass die seit 1. 8. 2008 erworbenen Beitragsmonate Schwerarbeitsmonate seien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit ihrer Tätigkeit im klagsgegenständlichen Zeitraum Schwerarbeit im Sinne der SchwerarbeitsV geleistet. Auch aus der Klage ergebe sich kein Nachweis, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit die für das Vorliegen schwerer körperlicher Arbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV maßgebliche Energieumsatzgrenze regelmäßig an zumindest 15 Tagen pro Monat überschritten hätte, und liege auch ein Nachweis zur Ausübung einer dem § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV entsprechenden Tätigkeit zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf an zumindest 15 Tagen pro Monat nicht vor. Aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers der Klägerin gehe hervor, dass die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2023 mit Ausnahme der bereits anerkannten fünf Monate keine 15 Arbeitstage im Monat aufweise. Für die Jahre 2008 bis 2010 hätten keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden können. Selbst im Falle der Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2008 bis 2010 könne ein Gesamtausmaß von 120 Schwerarbeitsmonaten nicht erreicht werden.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht (inhaltlich im Sinne einer Bescheidwiederholung) fest, dass die Klägerin 5 Versicherungsmonate in der Zeit vom 1. 8. 2012 bis 31. 8. 2012, vom 1. 2. 2019 bis 28. 2. 2019, vom 1. 10. 2021 bis 31. 10. 2021, vom 1. 3. 2022 bis 31. 3. 2022 und vom 1. 12. 2022 bis 31. 12. 2022 als Schwerarbeitsmonate geleistet habe, und wies es das darüber hinausgehende Klagebegehren ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben:

Die am ** geborene Klägerin hat im Jahr 2004 ihre Ausbildung zur Altenfachbetreuerin mit Erfolg abgeschlossen. Die Klägerin wurde daraufhin als Sozialbetreuerin in der Altenarbeit eingesetzt. Sie arbeitete dabei durchschnittlich täglich etwa vier Stunden bei der Körperpflege der auch bettlägrigen Senioren, täglich etwa zwei Stunden beim Mobilisieren im Lagerungswechsel, etwa zwei Stunden täglich bei der Essens- und Medikamenteneingabe, weiters etwa zwei Stunden täglich bei Pflegemaßnahmen nach [erkennbar gemeint; vgl ON 5.2, 6 und Beilagen ./27, ./28:] Anleitung und Pflegedokumentation mit ein bis zwei Stunden täglich Pflegedokumentation. Die Arbeitszeit variierte im Turnusdienst zwischen sieben und zwölf Stunden bei derzeit 32 Wochenstunden und täglicher [erkennbar gemeint; vgl ON 5.2, 6:] Arbeitspause von ein bis zwei Stunden.

Mit den von der Klägerin dargelegten Aufgabenstellungen als Sozialbetreuerin-Altenarbeit werden an Arbeitskalorien durchschnittlich bei 11 Nettoarbeitsstunden nach Abzug von Unproduktivzeiten bzw Leerzeiten 1.618 kcal verbraucht. Der „Break-Even-Point“ errechnet sich bei der Klägerin bei 9,5 Nettoarbeitsstunden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin an 15 Tagen im Monat eine Nettoarbeitszeit von 9,5 Stunden absolvierte.

Im Seniorenheim, in dem die Klägerin arbeitete, betrug die durchschnittliche Pflegestufe mehr als Pflegestufe 4. Im Jahr 2019 hatte 1 von 29 Bewohnern die Diagnose Demenz. Im Jahr 2020 waren dies 2 von 29, im Jahr 2021 3 von 29, im Jahr 2022 6 von 29, im Jahr 2023 12 von 29 und im Jahr 2024 15 von 29 Bewohnern.

In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht nach Darstellung der für die Annahme von Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 SchwerarbeitsV maßgeblichen Kriterien und des in § 4 SchwerarbeitsV statuierten Erfordernisses für das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats, dass die Klägerin ab dem Jahr 2011 keine 15 Arbeitstage im Sinne dieser Bestimmungen geleistet habe und daher bereits aus diesem Grund eine Feststellung der Tätigkeit als Schwerarbeit ausscheide. In Bezug auf die Jahre 2008 bis 2010 bestehe kein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung von Schwerarbeitsmonaten, da unter Berücksichtigung der bereits festgestellten fünf Schwerarbeitsmonate eine Gesamtanzahl von 120 Schwerarbeitsmonaten bis zum Regelpensionsalter der Klägerin nicht mehr erreicht werden könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

1. Nach § 89d Abs 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Dabei wird vom automationsunterstützten System als Zustellungszeitpunkt der gemäß § 89d Abs 2 GOG berechnete Tag, also der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag angezeigt. Anders als bei physischen Zustellungen gilt im Falle einer elektronischen Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89d Abs 2 GOG infolge der durch diese Bestimmung vorgesehenen „Zustellfiktion“ jeweils unabhängig von einem allfälligen früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellungszeitpunkt (vgl RS0129672; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.04 § 89d GOG Rz 10 ff [Stand 1. 9. 2025, rdb.at]).

2. Gegenständlich wurde das angefochtene Urteil dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin im Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr mit Wirkung vom 18. 7. 2025 als dem nach § 89d Abs 2 GOG maßgeblichen Zustellungszeitpunkt zugestellt (ERV-Zustellnachweis zu ON 18). Ausgehend davon endete die hierdurch ausgelöste vierwöchige Frist zur Erhebung der Berufung gegen dieses Urteil unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Freitag, dem 15. 8. 2025, um einen Feiertag handelte, nach Maßgabe des § 126 Abs 2 ZPO erst mit Ablauf des 18. 8. 2025. Die am 18. 8. 2025 elektronisch eingebrachte Berufung (ON 20) wurde sohin fristwahrend erstattet, weshalb kein Anlass zu deren Zurückweisung besteht.

B. Zur Mängelrüge:

3. Die Berufung sieht einen Verfahrensmangel zunächst im Unterbleiben der bereits in der Klage beantragten Parteivernehmung der Klägerin. Im Fall ihrer Einvernahme hätte die Klägerin ihr Tätigkeitsbild näher beschreiben können und hätte insbesondere der Klagevertreter Ergänzungsfragen oder Fragen zur Klarstellung stellen können. Insbesondere hätte die Klägerin darlegen können, dass sie den „Break-Even-Punkt“ in Bezug auf den tatsächlichen Kalorienverbrauch an mehr als 15 Tagen monatlich - wenn auch nach kürzerer Zeit als vom Sachverständigen angenommen, jedenfalls aber innerhalb ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit - erreicht hätte. Bei entsprechendem „Parteiengehör“ und anschließender Gutachtenserörterung hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Ausmaß von 5.862 Kilojoule pro Tag bei der Klägerin jeweils an mehr als 15 Tagen pro Monat erreicht worden sei. Das „Parteiengehör“ sei jedoch gänzlich an den berufskundlichen Sachverständigen „ausgelagert“ worden, der seinerseits keine persönliche Anamnese und Exploration der wesentlichen Umstände erhoben bzw vorgenommen habe, sondern lediglich einen „Standard-Fragebogen“ zugesendet habe. Die Fragen seien nicht ausreichend zielgerichtet, um die konkrete Situation der Klägerin zu hinterfragen. Das Tätigkeitsbild der Klägerin lasse sich ausschließlich aus einer „persönlichen Frage-Antwort-Konstellation“ ermitteln, wobei es auch Aufgabe des Sachverständigen sei, zweckdienliche Fragen zu stellen und Antworten „herauszuarbeiten“. Im gegenständlichen Fall „genauestens zu hinterfragen“ seien „die persönliche und psychische Belastungssituation“ sowie die zur Ermittlung des Kalorienverbrauches unumgänglichen „tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten“. Bei richtiger Vorgangsweise hätte die Klägerin darlegen können, dass sie an mehr als an den durchschnittlich geleisteten 15 Arbeitstagen pro Monat eine schwere körperliche Arbeit mit einem Verbrauch von mehr als 1.400 Arbeitskilokalorien geleistet habe und sie zudem Pflegepatienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf betreut habe.

3.1. Soweit die Berufung eine Verletzung des (wörtlich) „Parteiengehörs“ unterstellt, ist vorweg klarstellend festzuhalten, dass die Unterlassung einer Parteienvernehmung jedenfalls keine Nichtigkeit (namentlich im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO) begründet, sondern gegebenenfalls nur einen einfachen Verfahrensmangel bewirken könnte (RS0107383 [T5]).

3.2. Im Übrigen ist wie folgt zu erwägen:

3.3. Eine besonders belastende Berufstätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV liegt insbesondere vor, wenn eine schwere körperliche Arbeit entsprechend der Definition des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verrichtet wird. Schwere körperliche Arbeit ist dadurch definiert, dass bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien (5.862 Arbeitskilojoule) verbraucht werden. Nach § 3 SchwerarbeitsV ist nach den in der Anlage zur SchwerarbeitsV festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV gilt. Im Rahmen der solcherart von der SchwerarbeitsV vorgegebenen „Energieumsatzmethode“ stellt der genannte Anhang klar, auf welchen wissenschaftlichen Methoden und deren maßgebenden Parametern der Begriff der schweren körperlichen Arbeit der SchwerarbeitsV beruht. Zumal der Kalorienverbrauch der betreffenden Tätigkeit im konkreten Einzellfall sachverständig zu ermitteln ist, richtet sich die Anlage zu dieser Verordnung an die in Betracht kommenden sachverständigen Verkehrskreise, also an jenen Personenkreis, dessen Mitglieder über das entsprechende Sachwissen verfügen, das sie in die Lage versetzt, die darin genannten Parameter auf Grund ihres Sachverstandes zweifelsfrei zu deuten und anzuwenden (vgl VfGH G 20/11 ua, V 13/11 ua). Dementsprechend setzt die in der SchwerarbeitsV in Bezug auf § 1 Abs 1 Z 4 leg cit gewählte „Energieumsatzmethode“ voraus, dass der Kalorienbedarf der betreffenden Tätigkeit aus einer Zusammenschau der einzelnen Durchschnittsbelastungen von einem Sachverständigen ermittelt wird (vgl 10 ObS 88/18s, 10 ObS 123/18p mHa VfGH G 20/11 ua, V 13/11 ua; vgl auch Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 166 [Stand 1. 7. 2022, rdb.at]). Zumal es bei der Beurteilung des Vorliegens von Schwerarbeit schlechthin entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der vom Versicherten im betreffenden Zeitraum verrichteten Tätigkeit ankommt (vgl zB 10 ObS 103/10k, 10 ObS 117/16b, 10 ObS 98/20i 10 ObS 81/22t, 10 ObS 56/25w), hat sohin auch diese - durch den Sachverständigenbeweis vorzunehmende - Ermittlung des für die Beurteilung nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV maßgeblichen durchschnittlichen Arbeitskilokalorienverbrauchs unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung ebendieser Tätigkeit zu erfolgen (vgl 10 ObS 88/18s, 10 ObS 123/18p).

3.4. Bei der Frage, welches Ausmaß an Arbeitskilokalorien bzw Arbeitskilojoule nach Maßgabe jener Methodik und Parameter, die der einschlägigen „Energieumsatzmethode“ eigentümlich sind, bei einer bestimmten Arbeitstätigkeit verbraucht wird, handelt es sich somit um eine Tatfrage, deren Klärung eine entsprechende Sachkunde erfordert, und sohin um eine - insbesondere dem Bereich der Berufskunde zuzuordnende (vgl zB 10 ObS 88/18s, 10 ObS 123/18p; Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 170) - Fachfrage, die durch einen Sachverständigenbeweis zu klären ist (vgl allgemein auch RS0040563, RS0040535; Schneider in Fasching/Konecny³ Vor §§ 351 ff ZPO Rz 1 ff). Die Grundlage für die im Sachverständigengutachten zu ziehenden Schlussfolgerungen auf den Arbeitskilokalorienverbrauch wird in diesem Zusammenhang durch die konkrete Ausgestaltung der im maßgeblichen Zeitraum verrichteten Tätigkeit in ihren jeweiligen konkreten Einzelheiten gebildet, welche sohin insoweit den Befund für das Gutachten darstellt (vgl 10 ObS 123/18p; allgemein zB Schneider aaO Vor §§ 351 ff ZPO Rz 7, § 359 ZPO Rz 1 f).

3.5. Ausweislich der jeweils auf das „Tätigkeitsbild“ der Klägerin abstellenden Ausführungen, der Kritik an der aus ihrer Sicht unzureichenden Erhebung der „konkreten Situation“, des von ihr betonten Erfordernisses der Ermittlung der „tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten“ und des Hinweises auf einen schon nach einer kürzeren als der festgestellten (täglichen Arbeits-)Zeit und daher in einer Häufigkeit von (mehr als) 15 Tagen pro Monat erreichten „Break-Even-Punkt“ (erkennbar: hinsichtlich des Arbeitskalorienverbrauchs) zielt die Mängelrüge der Sache nach ersichtlich darauf ab, dass sich im Falle der Einvernahme der Klägerin als Partei ein Bild von der tatsächlichen konkreten qualitativen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit ergeben hätte, aus welchem auf einen so hohen Arbeitsenergieverbrauch zu schließen gewesen wäre, dass sie auch schon nach weniger als 9,5 Nettoarbeitsstunden an einem Arbeitstag den Grenzwert des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV erreicht hätte und daher wegen dieses hohen Arbeitsenergieverbrauchs jeweils an (mehr als) 15 Tagen pro Monat schwere körperliche Arbeit im Sinne dieser Bestimmung verrichtet habe. Damit legt die Berufung jedoch nicht in hinreichender Weise die Relevanz des von ihr im Unterbleiben der Vernehmung der Klägerin gesehenen Verfahrensmangels dar.

3.6. Denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt es dem Berufungswerber, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 11).

3.7. Diesem Erfordernis fehlt es der von der Klägerin erhobenen Verfahrensrüge im gegebenen Zusammenhang bereits insoweit, als nicht ersichtlich ist, zu welchem bestimmten anderweitigen - von der im berufskundigen Sachverständigengutachten berücksichtigten Befund- bzw Beurteilungsgrundlage abweichenden - Tatsachenbild über die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin deren Einvernahme als Partei geführt hätte. Weder mit der lapidaren Behauptung, die Klägerin hätte ihr - inhaltlich gar nicht näher konkretisiertes - „Tätigkeitsbild“ vor Gericht näher beschreiben können, noch mit dem unspezifischen Hinweis auf eine sich dem Klagevertreter im Vernehmungsfall bietende Möglichkeit zur Stellung von - hinsichtlich Thema und zu erwartender Antwort gar nicht bezeichneter - Fragen wird schlüssig und nachvollziehbar dargetan, welche weiteren Verfahrensergebnisse betreffend die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin im Falle ihrer gerichtlichen Vernehmung zu erwarten gewesen wären, die von Bedeutung für die Ermittlung des Arbeitsenergieumsatzes wären, und inwiefern diese Ergebnisse gegebenenfalls etwa zur Herbeiführung eines anderen Ergebnisses des zu dieser Fragestellung eingeholten Gutachtens geeignet gewesen wären. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht die vom berufskundigen Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegten Angaben über die Tätigkeit der Klägerin überhaupt unrichtig, unvollständig oder ergänzungsbedürftig gewesen wären, und welche konkreten, als (zusätzliche) Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen bedeutsamen Tatsachen im Falle der gerichtlichen Einvernahme der Klägerin hervorgekommen wären. Zusammengefasst unterlässt es die Berufung aufzuzeigen, welche konkreten - weiteren, über die vom Sachverständigen ohnedies berücksichtigte Befundlage hinaus gehenden - Tatsachengrundlagen sich im Falle der Einvernahme der Klägerin ergeben hätten, die abstrakt dazu geeignet gewesen wären, infolge einer dadurch bewirkten Verbreiterung bzw Ergänzung der Beurteilungs- bzw Befundgrundlage zu einem für den Klagsstandpunkt günstigeren Ergebnis des vom Sachverständigen erstatteten bzw zu erstattenden Gutachtens zu führen.

3.8. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auch die vom Sachverständigen gesetzten Maßnahmen zur Erhebung des für die Ermittlung des Arbeitsenergieverbrauchs bedeutsamen Sachverhalts als unzureichend oder ungeeignet beanstandet, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass die Wahl der im Zuge der Auftragserledigung anzuwendenden Methode gerade zum Kern der Sachverständigentätigkeit gehört und es die vornehmliche Befugnis und Pflicht des Sachverständigen ist, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse die zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten geeignete Methode auszuwählen (vgl RS0119439; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 351 ZPO Rz 3 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]). Gegenständlich hat der berufskundige Sachverständige über entsprechende Fragestellung der Klägerin auch klargestellt, dass insbesondere mit der von der Klägerin beigebrachten schriftlichen Tätigkeitsbeschreibung eine ausreichende Grundlage für die Gutachtenserstattung gegeben gewesen sei und selbst eine diesbezügliche persönliche Befragung bzw Exploration der Klägerin nicht erforderlich sei (ON 10, 2). Zumal die Berufung gar nicht schlüssig aufzeigt, in welcher Hinsicht die vom berufskundigen Sachverständigen gewählte - und von diesem auch über Nachfragen als hinreichend geeignet bestätigte - Vorgehensweise unzureichend oder untauglich gewesen wäre, oder welche weitergehende relevante und einschlägige Sachverhalts- bzw Befundgrundlage sich im Falle der gerichtlichen Einvernahme der Klägerin konkret ergeben hätte, kann sohin mangels entsprechender Anhaltspunkte auch keineswegs unterstellt werden, dass der Sachverständige etwa eine erkennbar ungeeignete Methode angewandt hätte. So wie ein Gutachten beispielsweise nicht schon deshalb „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ist, weil die Erörterung zu einem anderen als dem von einer Partei gewünschten Ergebnis führt (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 7), ist eine vom Sachverständigen gewählte Vorgehensweise nicht schon deshalb als ungeeignet anzusehen, weil eine Partei eigene Vorstellungen betreffend Art, Umfang oder Inhalt der Befundaufnahme hat.

3.9. Ohnedies verfehlt wäre die Mängelrüge, sofern ihr der Standpunkt zu entnehmen wäre, dass gerade durch die Einvernahme der Klägerin ein entsprechend hoher, bereits nach einer kürzeren täglichen Arbeitszeit die Schwelle von 5.862 Arbeitskilojoule bzw 1.400 Arbeitskilokalorien erreichender Arbeitsenergieverbrauch erwiesen worden wäre. Denn wie bereits (oben 3.3. f) dargelegt wurde, handelt es sich bei der Ermittlung des für die Beurteilung nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV maßgeblichen durchschnittlichen Arbeitsenergieverbrauchs um eine Fachfrage, die - zumal nach dem der SchwerarbeitsV zugrunde liegenden Regelungskonzept (vgl wiederum insb VfGH G 20/11 ua, V 13/11 ua) - sohin nicht durch (Zeugen- oder) Parteienvernehmung zu klären ist, sondern vielmehr durch Sachverständige. Eine Parteienaussage ist somit kein taugliches (Beweis-)Mittel für die Klärung des mit einer bestimmten Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung verbundenen Arbeitsenergieverbrauchs nach Maßgabe der von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV vorgegebenen „Energieumsatzmethode“. So wie etwa von einem Zeugen (selbst von einem sachverständigen Zeugen) bekundete Bewertungen, Schlussfolgerungen odgl über solche dem Sachverständigenbeweis vorbehaltene Fragestellungen unbeachtlich sind (vgl zB RS0040535; Frauenberger in Fasching/Konecny3 § 350 ZPO Rz 2), ist - schon ob der Gleichartigkeit des Beweismittels (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 4/11a, SVSlg 59.497) - auch die Aussage einer Partei zur Klärung von Fragen, die einer besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfen und daher der Beurteilung von Sachverständigen vorbehalten sind, grundsätzlich ungeeignet, weil der betroffene Versicherte zu solchen fachspezifischen (hier: berufskundigen) Fragen als Laie außer der bloßen Darlegung seiner eigenen subjektiven Einschätzung nichts beitragen kann (vgl in entsprechender Weise etwa zu medizinischen Fragestellungen RI0100212; Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 8). Schon aus diesem Grund fehlt der von der Klägerin vermissten Einvernahme ihrer eigenen Person sohin schon von vornherein auch die Eignung, einen Nachweis für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Arbeitsenergieverbrauch zu bilden.

3.10. Auch soweit die Ausführungen in der Mängelrüge überdies allenfalls so zu verstehen sein sollten, dass im Falle der Vernehmung der Klägerin weitere Verfahrensergebnisse betreffend die für die Annahme einer der Definition des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung entsprechenden Pflege- bzw Betreuungstätigkeit bedeutsamen Umstände hervorgekommen wären, lässt die Berufung gleichermaßen die gebotene Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels vermissen. Denn über die bloße Wiedergabe der verba legalia des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung hinaus wird nicht dargetan, welche konkreten Tatsachen durch die gerichtliche Einvernahme der Klägerin erwiesen worden wären.

3.11. Abgesehen von all dem kommt der Frage des mit der Arbeitstätigkeit der Klägerin verbundenen täglichen Arbeitsenergieverbrauchs und der Frage des allfälligen besonderen Behandlungs- bzw Pflegebedarfs der von ihr betreuten oder gepflegten Menschen ohnehin schon aus nachstehenden Gründen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu:

3.11.1. Nach Maßgabe des § 4 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung ist - gerade in den Fällen von Schwerarbeit etwa nach § 1 Abs 1 Z 4 oder 5 SchwerarbeitsV - nur ein solcher Kalendermonat ein Schwerarbeitsmonat, in dem eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in dem Mindestmaß von jeweils 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt wurde (vgl 10 ObS 84/24m [Rz 1], 10 ObS 58/20g, 10 ObS 87/20x; RS0130802, RS0129751 [T2]; auch Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 156, 178). Bei der Beurteilung, ob dieses Mindestmaß von 15 Tagen im Monat erreicht wurde, ist es im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeiten nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV insbesondere auch unstatthaft, die über dem Mindestmaß liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage zu verteilen, an denen gar nicht gearbeitet wurde (10 ObS 2/15i = RS0129750 [T3] = RS0129751 [T1]; 10 ObS 151/14z).

3.11.2. Nach den vom Erstgericht - wenngleich insofern disloziert (US 3; vgl RS0043110 [insb T3], RS0118891 [T9]; zB 10 ObS 67/17a, 10 ObS 60/21b jeweils mwH) - getroffenen Feststellungen hat die Klägerin jedenfalls in den in den Jahren 2011 bis 2023 liegenden Monaten (mit Ausnahme der mit dem angefochtenen Bescheid als Schwerarbeitsmonate „anerkannten“ 5 Monate) nicht an 15 Arbeitstagen im jeweiligen Monat gearbeitet. Damit scheidet eine Qualifikation dieser Monate der Jahre 2011 bis 2023 als Schwerarbeitsmonate bereits dem Grunde nach deshalb aus, weil die Klägerin - unabhängig sowohl vom Ausmaß der an ihren tatsächlichen Arbeitstagen verbrauchten Arbeitsenergie als auch von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der an ihren tatsächlichen Arbeitstagen verrichteten Betreuungs- bzw Pflegetätigkeit - in den einzelnen Monaten eine Arbeitstätigkeit jeweils faktisch nicht an einer für das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats ausreichenden Zahl von (mindestens) 15 Tagen im Monat ausgeübt hat.

3.11.3. Dass die Vernehmung der Klägerin zum Sachverhaltsbild einer absoluten Anzahl von (mindestens) monatlichen 15 Arbeitstagen in allen oder zumindest einzelnen bestimmten Kalendermonaten der Jahre 2011 bis 2023 (abgesehen von den mit dem angefochtenen Bescheid bereits als Schwerarbeitsmonate festgestellten 5 Monaten) geführt hätte, wird von der Mängelrüge ohnedies nicht in einer zur schlüssigen Dartuung der Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel hinreichenden Weise dargetan. Vielmehr beschränkt sie sich insoweit bloß auf die Darlegung, dass die von ihr vermisste Vernehmung eine solche (ohnedies nicht konkretisierte) Beschreibung des „Tätigkeitsbildes“ hervorgebracht hätte, auf deren Grundlage die Erreichung des nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV maßgeblichen Grenzwerts bereits nach kürzerer täglicher Arbeitszeit und sohin in einer Häufigkeit von (sogar) „mehr als den durchschnittlich geleisteten 15 Arbeitstagen pro Monat“ anzunehmen wäre. Die der Mängelrüge solcherart zugrunde gelegte Prämisse bzw Annahme, dass die Klägerin (bloß:) im Durchschnitt an 15 Arbeitstagen pro Monat gearbeitet hätte, ist freilich ohnehin nicht dazu geeignet, zum Erfolg des Klagebegehrens beizutragen. Die Feststellung der Versicherungszeiten bzw Schwerarbeitszeiten nach § 247 ASVG - als „vorgezogener Teil“ eines Leistungsverfahrens (RS0084976) - müsste nämlich sowohl die in Monate zusammengefassten Versicherungszeiten als auch deren zeitliche Lage erfassen (vgl 10 ObS 154/19y = RS0084976 [T5]; Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 210/1). Dies wäre aber auf der Grundlage einer solchen bloßen Durchschnittsbetrachtung, die für sich nicht nachvollziehen lässt, in welchen bestimmten einzelnen Monaten die Klägerin tatsächlich an (zumindest) 15 Tagen gearbeitet hat, nicht möglich (vgl auch OLG Linz 11 Rs 12/25a; auch Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 210/2).

3.11.4. Abgesehen davon ist ohnedies nicht zu konstatieren, dass im Unterbleiben der Einvernahme der Klägerin zum Thema der Anzahl der von ihr in den einzelnen Monaten jeweils verrichteten Arbeitstage ein Verfahrensmangel zu sehen wäre. Denn jenes Tatsachenvorbringen in der Klage, zu dessen Beweis die bereits in erster Instanz qualifiziert vertretene Klägerin (nur) im Klagsschriftsatz ihre eigene Vernehmung beantragt hat (ON 1, 4), hatte gar nicht die Behauptung einer an mindestens 15 Tagen im Monat verrichteten Arbeitstätigkeit zum Gegenstand, sondern bloß die Behauptung einer (nur) „an mindestens 6 Tagen pro Monat“ erfolgenden Arbeitstätigkeit (ON 1, 3). Dass etwa die amtswegige Durchführung der Einvernahme der Klägerin zu dem - im Klagsvorbringen gar nicht bezeichneten - Thema einer (mindestens) 15 Tage im Monat umfassenden Arbeitstätigkeit geboten gewesen wäre, wird von der Berufung ohnedies nicht dargelegt. Es ist sohin auch nicht ersichtlich, dass für das Erstgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der - jeweils qualifiziert vertretenen - Parteien, der Beweisergebnisse und des Akteninhalts (vgl RS0086455 [insb T6]; Neumayr in ZellKomm4 § 87 ASGG Rz 3; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 2) überhaupt eine Veranlassung zur diesbezüglichen amtswegigen Einvernahme der Klägerin bestehen hätte müssen, zumal die Klägerin dem unter Verweis auf die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen erstatteten Tatsachenvorbringen der Beklagten, wonach die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2023 mit Ausnahme der bereits „anerkannten“ fünf Monate jeweils nicht 15 Arbeitstage im Monat aufweise, keinerlei substanziierte Gegenbehauptung entgegengehalten und insbesondere auch nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der solcherart ins Treffen geführten Arbeitszeitaufzeichnungen behauptet hat (ON 14.2, 2).

3.11.5. Ausgehend davon, dass die Qualifikation der (weiteren) in den Jahren 2011 bis 2023 liegenden Monate als Schwerarbeitsmonate bereits wegen der Verfehlung der Voraussetzung des § 4 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung ausscheidet, kommt auch der Frage, ob die Klägerin in den im Übrigen vom Gegenstand des Feststellungsbegehrens erfassten Monaten ab August 2008 bis Dezember 2010 sowie Jänner 2024 allenfalls Arbeitstätigkeiten mit einem den Grenzwert nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV erreichenden täglichen Arbeitsenergieverbrauch oder (auch) Arbeitstätigkeiten im Sinne von Z 5 leg cit geleistet hat, im Ergebnis keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn wie bereits das Erstgericht zutreffend erwogen hat und unten (6.2. ff) im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch näher dargelegt wird, mangelt es in Bezug auf diese Monate schon dem Grunde nach an dem nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse.

4. Des Weiteren erachtet die Berufung das Verfahren deshalb als mangelhaft, weil die von der Klägerin beantragte mündliche Erörterung des berufskundigen Gutachtens entgegen der in § 75 Abs 2 ASGG statuierten Verpflichtung unterblieben sei. Eine mündliche Erörterung des Gutachtens wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten nur auf acht der an ihn gestellten neun Fragen eingegangen sei und auf eine „empirische Quelle aus 1982“ (bei verständiger Sicht freilich: die ausweislich der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur der Anlage zur SchwerarbeitsV zugrunde liegende, von Spitzer/Hettinger/Kaminsky zuletzt im Jahr 1982 aufgestellte Gruppenbewertungstabelle; vgl VfGH G 20/11 ua, V 13/11 ua; 10 ObS 140/10a, 10 ObS 116/11y, 10 ObS 95/14i) sowie auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betreffend den (erkennbar gemeint:) Unproduktivitätsabschlag verwiesen habe. Bei Durchführung der mündlichen Gutachtenserörterung hätte das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass „sämtliche Beitragsmonate der Klägerin in der Zeit von 1. 8. 2008 bis 31. 1. 2024 Schwerarbeitsmonate“ seien. Bei richtiger Vorgangsweise hätte die Klägerin darlegen können, dass sie an mehr als an den durchschnittlich geleisteten 15 Arbeitstagen pro Monat eine schwere körperliche Arbeit mit einem Verbrauch von mehr als 1.400 Arbeitskilokalorien geleistet habe und sie zudem Pflegepatienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf betreut habe.

4.1. Zwar enthält § 75 Abs 2 ASGG für das sozialgerichtliche Verfahren die grundsätzliche Verpflichtung, den Sachverständigen zur Erörterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schon jeder Verstoß gegen § 75 Abs 2 ASGG bzw jedes Unterbleiben einer mündlichen Gutachtenserörterung den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Vielmehr hat der Berufungswerber auch in einem solchen Fall - entsprechend den allgemein für die Geltendmachung eines behaupteten Verfahrensmangels geltenden Grundsätzen (siehe schon oben 3.6.) - darzulegen, welche Fragen er noch zu stellen gehabt und inwieweit eine mündliche Erörterung ein anderes Verfahrensergebnis gezeitigt hätte (vgl OLG Innsbruck 25 Rs 38/09p, SVSIg 59.674; OLG Wien 31 Rs 262/87, SVSIg 33.917; Sonntag in Köck/Sonntag § 75 ASGG Rz 8; auch OLG Innsbruck 25 Rs 112/13a, SVSIg 64.782; vgl allgemein auch Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 357 ZPO E 8).

4.2. Damit verfehlt die Verfahrensrüge auch in diesem Zusammenhang das zu ihrer gesetzmäßigen Ausführung vorausgesetzte Erfordernis der Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers in mehrfacher Hinsicht. Zum einen wird nicht dargelegt, welche konkreten Fragen die Klägerin überhaupt an den berufskundigen Sachverständigen gestellt hätte, und wird auch gar nicht bestimmt aufgezeigt, welche der im klägerischen Fragenkatalog (ON 10) an den Sachverständigen gestellten Fragen nach Ansicht der Klägerin im hierüber eingeholten Ergänzungsgutachten (ON 12.2) inhaltlich unbeantwortet geblieben sei und inwiefern durch deren Beantwortung ein für den Klagsstandpunkt günstigeres Verfahrensergebnis zu erwarten gewesen wäre. Zum anderen handelt es sich bei der Beurteilung, ob überhaupt und in welchem Umfang Schwerarbeit im Sinne der SchwerarbeitsV vorliegt bzw bestimmte Zeiträume als Schwerarbeitsmonate anzusehen sind, um eine Rechtsfrage und nicht um eine einem Sachverständigengutachten zugängliche Tatfrage (vgl 10 ObS 151/14z). Sohin wird mit dem Hinweis darauf, dass sich im Falle der von der Berufung vermissten mündlichen Gutachtenserörterung die Eigenschaft sämtlicher Beitragsmonate als Schwerarbeitsmonate ergeben hätte, bloß die von der Klägerin angestrebte rechtliche Beurteilung offengelegt, aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern sich die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage maßgebliche Tatsachengrundlage im Falle und als Ergebnis der mündlichen Gutachtenserörterung anders dargestellt hätte. Auch soweit die Berufung meint, dass „die Klägerin“ im Falle der mündlichen Gutachtenserörterung einen den Grenzwert des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV erreichenden Arbeitsenergieverbrauch oder die Verrichtung einer dem Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung entsprechenden Pflege- bzw Betreuungstätigkeit „darlegen“ hätte können, und damit wohl die Erwartung eines durch entsprechende klagsseitige Fragestellungen an den Sachverständigen hervorkommenden Ergebnisses zum Ausdruck bringen möchte, genügt dies nicht zur gebotenen nachvollziehbaren Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, da nicht ersichtlich ist, welche konkreten Fragen die Klägerin noch gestellt hätte und in welcher Hinsicht deren Beantwortung durch den Sachverständigen zu einem für den Klagsstandpunkt günstigeren Ergebnis geführt hätte.

4.3. Im Übrigen stehen auch der Annahme der Relevanz des von der Berufung im Unterbleiben der mündlichen Gutachtenserörterung gesehenen Verfahrensmangels gleichermaßen die schon (oben 3.11. ff) näher dargelegten Erwägungen entgegen.

5. Zusammengefasst liegt sohin die von der Berufung gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens insgesamt nicht vor, sodass das Berufungsgericht sämtliche vom Erstgericht (auch disloziert) getroffenen Tatsachenfeststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung übernimmt (§ 498 Abs 1 ZPO).

C. Zur Rechtsrüge:

6. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung argumentiert die Berufung, dass dem Klagebegehren deshalb stattzugeben gewesen wäre, weil die Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen Heimbewohner mit Demenz betreut habe und im Seniorenheim die durchschnittliche Pflegestufe mehr als Pflegestufe 4 betragen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vorlägen.

6.1. Diese Argumentation lässt freilich eine Auseinandersetzung mit den vom Erstgericht als entscheidungstragend zugrunde gelegten Erwägungen vermissen. Denn selbst unter der Annahme, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung als Fachsozialbetreuerin jeweils eine den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung entsprechende Betreuungs- bzw Pflegetätigkeit ausgeübt hat, steht der Qualifikation der in den Jahren 2011 bis 2023 liegenden Monate als Schwerarbeitsmonate (soweit sie über die mit dem angefochtenen Bescheid bereits festgestellten fünf Monate hinaus gehen) entsprechend den bereits oben (3.11.1. ff) dargelegten Ausführungen schon dem Grunde nach der Umstand entgegen, dass die Klägerin ausweislich der diesbezüglich getroffenen Feststellung in diesen Monaten jeweils nicht an 15 Arbeitstagen im Monat gearbeitet hat und daher jeweils nicht das von § 4 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung für die Wertung als Schwerarbeitsmonat vorausgesetzte Mindestmaß einer Tätigkeitsausübung erreicht wurde. Rechtliche Gesichtspunkte, die dafür sprechen würden, dass dieses Mindestmaß in diesen Monaten dennoch als erreicht angesehen werden könnte, werden von der Berufung nicht aufgezeigt.

6.2. Von den insgesamt den Verfahrensgegenstand bildenden Zeiträumen verbleiben sohin lediglich die in den Zeiträumen ab 1. 8. 2008 bis 31. 12. 2010 sowie vom 1. 1. bis 31. 1. 2024 liegenden Kalendermonate als Monate, die gegebenenfalls für eine Qualifikation als Schwerarbeitsmonate in Betracht kämen. In Ansehung dieser Monate mangelt es jedoch an dem nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse:

6.2.1. Der in § 247 Abs 2 ASVG vorgesehene Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten ist insbesondere an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension erfüllt werden. Dieses besondere Feststellungsinteresse ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Bestehen eines entsprechenden Feststellungsanspruchs. Es ist (nur) dann zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate oder Schwerarbeitsmonate bis dahin auch unter günstigen Bedingungen nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall besteht der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch nicht und ist das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen (vgl 10 ObS 113/22y, 10 ObS 104/22y; RS0134145; Sonntag in Sonntag16 § 247 ASVG Rz 3a; Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 247 ASVG Rz 9 [Stand 1. 5. 2025, rdb.at]).

6.2.2. Gemäß § 4 Abs 3 APG (bzw § 607 Abs 14 ASVG) besteht ein Anspruch auf Schwerarbeitspension, wenn die oder der Versicherte (unter anderem) mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) erworben hat (insb § 4 Abs 3 Z 1 APG). Zu einem Anspruch auf Schwerarbeitspension können sohin nur jene Schwerarbeitsmonate beitragen, die innerhalb des genannten Rahmenzeitraums der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Pensionsstichtag nach § 223 Abs 2 ASVG liegen (vgl Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 92, 98, 100 f; Panhölzl aaO § 247 ASVG Rz 7).

6.2.3. Das gesetzliche Regelpensionsalter im Sinne des § 4 Abs 1 APG (bzw § 253 Abs 1 ASVG) für die am ** geborene Klägerin wird gemäß § 16 Abs 6 APG (bzw § 617 Abs 11 ASVG) mit Vollendung des 64,5. Lebensjahres erreicht sein, sohin zum Pensionsstichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) 1. 9. 2032. Ausgehend davon wären somit allfällige Schwerarbeitsmonate, die innerhalb des Zeitraums vom 1. 8. 2008 bis 31. 12. 2010 liegen, schon von vornherein nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Schwerarbeitspension geeignet, weil der oben dargelegte Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten bzw 20 Jahren vor diesem Pensionsstichtag erst mit dem 1. 9. 2012 beginnt. Auch der allenfalls im Jänner 2024 liegende Schwerarbeitsmonat würde selbst unter günstigen Bedingungen nicht zur Erfüllbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters beitragen, da es auch unter weiterer Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten fünf Schwerarbeitsmonate schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen ist, dass die Klägerin im darüber hinaus noch verbleibenden (insgesamt lediglich 103 Kalendermonate umfassenden) Zeitraum ab Februar 2024 bis August 2032 eine solche weitere Anzahl von Schwerarbeitsmonaten erwirbt, dass dies insgesamt zur Erreichung der von § 4 Abs 3 Z 1 APG (bzw § 607 Abs 14 ASVG) vorausgesetzten Anzahl von 120 Schwerarbeitsmonaten genügen könnte.

6.2.4. Auch unter Berücksichtigung der Wahrungsbestimmung des § 4 Abs 7 APG (siehe dazu etwa Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 104 f) wäre nicht zu einem anderen Ergebnis zu gelangen: Die am ** geborene Klägerin erreicht das in § 4 Abs 3 APG vorgesehene Anfallsalter für die Schwerarbeitspension nach dieser Bestimmung (vgl Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 92 f) im Februar 2028, was eine Antragstellung zum frühestmöglichen Pensionsstichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) 1. 3. 2028 ermöglichen würde. Unter der Annahme einer solchen Antragstellung würde sich der für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs 3 Z 1 APG maßgebliche Rahmenzeitraum sohin über die Zeit vom 1. 3. 2008 bis 29. 2. 2028 erstrecken. Selbst unter der Hypothese, dass die - insoweit innerhalb dieses Rahmenzeitraums liegenden - verfahrensgegenständlichen Monate August 2008 bis Dezember 2010 sowie Jänner 2024 in ihrem Gesamtausmaß von 30 Monaten jeweils Schwerarbeitszeiten wären, sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten fünf Schwerarbeitsmonate ist es sohin gleichermaßen schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen, dass die Klägerin selbst unter günstigen Bedingungen im weiteren (insgesamt lediglich 49 Kalendermonate umfassenden) Zeitraum ab Februar 2024 bis Februar 2028 noch eine ausreichende Anzahl von zusätzlichen Schwerarbeitsmonaten erwirbt, aus der die von § 4 Abs 3 Z 1 APG geforderte Gesamtanzahl von 120 Schwerarbeitsmonaten resultieren könnte.

6.2.5. Das in § 607 Abs 14 iVm Abs 12 ASVG - in Abweichung von § 6 Abs 3 APG - vorgesehene frühere Anfallsalter für die Schwerarbeitspension kommt hinsichtlich der Klägerin nach Maßgabe ihres Lebensalters ohnedies nicht zum Tragen (vgl Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 94 f; Sonntag in Sonntag16 § 607 ASVG Rz 11).

6.3. Das nach § 247 Abs 2 ASVG erforderliche Feststellungsinteresse ist somit in Bezug auf jene vom Klagebegehren umfassten Zeiträume bzw Monate, die vor und nach den Jahren 2011 bis 2023 liegen, zu verneinen.

7. Zusammengefasst kommt daher die von der Klägerin begehrte Feststellung von Schwerarbeitsmonaten insgesamt nicht in Betracht, nämlich in Bezug auf die in den Jahren 2011 bis 2023 liegenden Monate mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 4 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung und in Bezug auf die Monate August 2008 bis Dezember 2010 sowie Jänner 2024 als Folge des hieraus resultierenden Fehlens des diesbezüglichen Feststellungsinteresses im Sinne des § 247 Abs 2 ASVG. Bei diesem Ergebnis kommt es weder auf die von der Rechtsrüge allein relevierte allfällige Subsumierbarkeit der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit unter § 4 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV in der geltenden Fassung noch auf deren Subsumierbarkeit unter Z 4 leg cit entscheidend an.

D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

8. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.

9. Das angefochtene Urteil ist freilich mit einer solchen Maßgabe bestätigen, die sowohl der Eigenschaft des der Bescheidwiederholung dienenden Teils des Urteilsspruchs als Feststellung des Bestandes von bestimmten Schwerarbeitsmonaten (§ 65 Abs 1 Z 4, Abs 2 ASGG iVm § 247 ASVG) mit entsprechender Eindeutigkeit Rechnung trägt als auch - in Anlehnung an die Vorgaben etwa in 10 ObS 1/15t, 10 ObS 81/22t, 10 ObS 129/24d - den Umstand berücksichtigt, dass die Bestimmung des § 607 Abs 14 ASVG gemeinsam mit der (in Bezug auf die Klägerin im Hinblick auf deren Lebensalter sogar vornehmlich in Betracht kommenden; vgl auch oben 6.3.) Bestimmung des § 4 Abs 4 APG die gesetzliche Verordnungsermächtigung für die SchwerarbeitsV bildet (vgl Rainer/Pöltner aaO § 4 APG Rz 161 mHa VfGH G 20/11 ua, V 13/11 ua). Ein neuerlicher Abspruch über die mit dem Bescheid vom 28. 2. 2024 gesamt festgestellten Versicherungszeiten hat - entsprechend schon der erstgerichtlichen Urteilsfassung - ohnedies zu unterbleiben (RS0084896 [T9]).

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).

11. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil auch in Sozialrechtssachen ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061, RS0042963, RS0030748), die Auslegung von Prozessvorbringen (RS0042828) ebenso wie die Auslegung von Urteilsfeststellungen samt der Deutung von Urteilsausführungen als dislozierte Feststellungen (RS0118891 [insb T8, T9]) von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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