OLG Wien 6R361/25i

6R361/25iCour d'appel26 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 6R361/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00361.25I.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Dr. Berka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle A*, *, wider die Antragsgegnerin B, geboren **, selbständige Personenbetreuerin, **, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.10.2025, **16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte beim Landesgericht Korneuburg am 10.4.2025, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Diese sei bei der Antragstellerin versichert und Unternehmerin im Sinne des § 182 IO. Sie schulde offene und fällige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 09/2023 bis 03/2025 laut beiliegendem Rückstandsausweis in Höhe von EUR 3.421,45 zuzüglich Nebengebühren und Verzugszinsen von EUR 268,95. Im Hinblick auf den Zeitraum des Beitragsrückstandes ergebe sich für die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sodass Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 66 IO vorliege. Die Antragstellerin erlege keinen Kostenvorschuss.

Das Landesgericht Korneuburg beraumte eine Tagsatzung zur Einvernahme der Antragsgegnerin und Abgabe und Unterfertigung des vollständig ausgefüllten Vermögensverzeichnisses an, zu der es die Parteien lud. Die Zustellung an die Antragsgegnerin erfolgte durch Hinterlegung an der Adresse C*; das Schriftstück wurde nicht behoben (ON 3). Daraufhin ersuchte das Landesgericht Korneuburg das Bezirksgericht Gänserndorf, die Antragsgegnerin zur Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses zu laden sowie, falls die Antragsgegnerin der ordnungsgemäßen Ladung keine Folge leiste, deren Vorführung anzuordnen (ON 4). Nachdem ein Bericht des Gerichtsvollziehers (ON 6) ergab, dass die Antragsgegnerin nicht mehr an der Adresse C*, aufhältig und ihre neue Meldeadresse in D*, sei, erklärte sich das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 25.8.2025 für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN iVm § 252 IO dem Handelsgericht Wien (ON 8).

Abfragen des Handelsgerichts Wien im Firmenbuch, im Grundbuch, in der Liste der Vermögensverzeichnisse und im Pfändungsregister (ON 9) verliefen ergebnislos. Auch die Abfrage des Exekutionsregisters (ON 14) verlief negativ.

Über Nachfrage des Gerichts gab die Österreichische Gesundheitskasse bekannt, dass es kein Beitragskonto der Antragsgegnerin bei ihr gebe (ON 12). Die Antragstellerin teilte am 5.9.2025 mit, dass der Zahlungsrückstand der Antragsgegnerin mittlerweile EUR 6.472,24 betrage. Es werde Exekution geführt. Eine Ratenvereinbarung bestehe nicht (ON 13).

Mit Beschluss vom 28.8.2025 beraumte das Handelsgericht Wien eine Tagsatzung für den 7.10.2025 an. Die Ladung samt einem Vermögensverzeichnis wurde der Antragsgegnerin am 4.9.2025 durch Hinterlegung an ihrer Meldeadresse zugestellt und am 23.9.2025 als nicht behoben an das Gericht retourniert. Zur ausgeschriebenen Tagsatzung erschien niemand (ON 15).

Daraufhin sprach das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus, die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen werde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag ab.

Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich daraus, dass der Rückstand bei der Antragstellerin zumindest bis ins Jahr 2023 zurückreiche und seit der Antragstellung auf EUR 6.472,24 angestiegen sei. Die Antragsgegnerin habe kein Vermögensverzeichnis vorgelegt, nennenswerte Vermögenswerte hätten auch von Amts wegen nicht ermittelt werden können. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin über Vermögen verfüge, das ausreichen würde, die üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Antragstellerin habe erklärt keinen Kostenvorschuss zu erlegen. Das Insolvenzverfahren werde daher mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, mit dem sie erkennbar die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags anstrebt.

Der Rekurs ist im Sinne des vom Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrags berechtigt (RS0041774).

1. Die Antragsgegnerin bringt vor, sie könne ihre Verbindlichkeiten begleichen. Mit dem Rekurs legte sie allerdings keine weiteren Belege oder Unterlagen vor.

2. Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.

Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er eine Insolvenzforderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft macht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528). Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR⁴ § 66 KO Rz 69; Mohr, IO¹¹ § 70 E 70, E 74).

Die Antragstellerin bescheinigte durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis daher sowohl ihre Insolvenzforderung als auch aufgrund der bis September 2023 zurückreichenden Beitragsrückstände die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin (Mohr, IO11 § 70 E 70).

3. Wird - wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses die Forderungen sämtlicher Gläubiger - nicht allein jene der Antragstellerin - bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Diese Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen; sie setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu bezahlen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 7.10.2025 - und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [Tl]).

5. Die Antragsgegnerin brachte in ihrem Rekurs lediglich vor, dass sie die Verbindlichkeiten bei der Antragstellerin begleichen könne. Sie behauptete jedoch nicht, dass sie diese bereits bezahlt oder auch nur eine Ratenvereinbarung abgeschlossen hätte. Unterlagen, die Aufschluss über ihre Vermögenslage geben, legte sie nicht vor. Den Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit erbrachte die Antragsgegnerin damit nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Forderung der Antragstellerin noch ungeregelt war. Das Erstgericht ist somit auch nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren zutreffend von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen.

6. Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Diese weitere Konkursvoraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen der Antragsgegnerin zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken.

Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist.

Vor Fassung des angefochtenen Beschlusses wurde kein Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin eingeholt. Angesichts der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an die Antragsgegnerin samt Aufforderung, dieses (bei der Tagsatzung) ausgefüllt dem Gericht vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr hat das Gericht, falls die Antragsgegnerin der ordnungsgemäßen Ladung zur Einvernahmetagsatzung und zur Abgabe und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses keine Folge leistet, deren zwangsweise Vorführung anzuordnen (vgl Mohr, IO11 § 71 E 48 ff). Das Vorführersuchen vom Landesgericht Korneuburg war nicht ausreichend, weil keine gesetzmäßige Zustellung an die Antragstellerin erfolgte und kein Vorführversuch an ihrer Abgabestelle.

Das Unterbleiben ausreichender Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen begründet einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, von Amts wegen wahrgenommen werden muss, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wird (vgl Mohr, IO11 § 71 E 75).

7. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird das Konkurseröffnungsverfahren fortzusetzen und das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen neuerlich zu beurteilen haben.

8. Im Übrigen wird auf § 183 IO hingewiesen. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn ein Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).

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