OLG Wien 11R176/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00176.25W.1126.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Elhenicky und Mag.a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Hon.Prof. Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei B, **, wegen Unterlassung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 16.10.2025, GZ: **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, es zu unterlassen, Überwachungseinrichtungen jeglicher Art auf seinen Grundstücken in ** so auszurichten, dass sie Geschehnisse auf den Grundstücken der Klägerin aufzeichnen oder geeignet sind, Geschehnisse auf diesen Grundstücken aufzuzeichnen; dies mit dem Vorbringen, dass sich auf einer Hausecke der Liegenschaft des Beklagten eine schwenkbare Videokamera befinde, die oftmals genau auf das benachbarte Haus der Klägerin ausgerichtet sei. Für die Kamera gebe es keine verwaltungsrechtliche Genehmigung. Die Art und Weise dieses Eingriffs lasse darauf schließen, dass der Beklagte die Kamera nur montiert habe, um der Klägerin das Leben zu verleiden. Sein Verhalten sei Ausfluss eines seit Jahren andauernden Nachbarschaftsstreits. Die Kamera sei nach wie vor vorhanden, es bestehe Wiederholungsgefahr. Durch den gegenständlichen Angriff sei die Klägerin bereits in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Die Wahl der Bemessungsgrundlage von EUR 16.000 sei notwendig, um dem Beklagten die Ernsthaftigkeit der Sache vor Augen zu führen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht - vor Klagszustellung - das Unterlassungsbegehren gemäß § 60 Abs 1 JN mit EUR 8.000 bewertet (Spruchpunkt 1.), seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen (Spruchpunkt 2.) und die Rechtssache gemäß § 60 Abs 3 JN an das Bezirksgericht Zwettl abgetreten (Spruchpunkt 3.). Es liege grundsätzlich im Ermessen des Klägers, sein Interesse zu bewerten. Die Bewertung des Klagebegehrens mit EUR 16.000 erscheine aber übermäßig hoch, da mit der Neuausrichtung der Kamera ein äußerst geringer Aufwand verbunden sei. Angesichts der vorgebrachten Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit erscheine zwar eine Bewertung über dem Zweifelsstreitwert vertretbar; da aber mit der Wahl des Streitwerts dem Beklagten die Ernsthaftigkeit der Sache vor Augen geführt werde, sowie wegen der langdauernden Nachbarschaftskonflikte scheine es, dass mit der übermäßig hohen Bewertung die Zuständigkeit des Landesgerichts statt des Bezirksgerichts erreicht werden solle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
1.1. Einer Bewertung durch den Kläger nach den § 56 JN (sowie § 59 JN) sind nur (nicht in Geld bestehende oder geldgleiche) "vermögensrechtliche" Streitgegenstände zugänglich (6 Ob 221/06b; RIS-Justiz RS0042418; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 56 JN Rz 10; Pesendorfer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 56 JN Rz 3; 1).
Ist ein geltend gemachter Anspruch nicht vermögensrechtlicher Natur, so fällt er nicht in die Wertzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 1 JN, sondern, wenn es auch an einer Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts fehlt, nach dem Auffangtatbestand des § 50 JN in die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 50 JN Rz 2; Simotta in Fasching/Konecny³ § 50 JN Rz 3).
In diesem Fall hat eine Bewertung zu unterbleiben, eine dennoch erfolgte Bewertung durch den Kläger ist unbeachtlich (RS0133452). Eine Überprüfung der Bewertung gemäß § 60 Abs 1 JN kommt damit nur in den Fällen vermögensrechtlicher Ansprüche im Sinn des § 56 JN (§ 59 JN) in Betracht (vgl Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 60 JN Rz 8 mwN).
1.2. Der Ausdruck "vermögensrechtliche Ansprüche" steht im Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personenrecht oder Familienrecht angehören (RS00466451). Dazu gehören unter anderem (Unterlassungs-)Ansprüche wegen der Verletzung höchstpersönlicher Rechte wie jenes auf Privatsphäre oder Privatleben (7 Ob 138/16v; 2 Ob 82/08k ["Stalking-EV" wegen Belästigung durch Beschimpfung, Beobachtung mit Fernglas, Fotografieren und Filmen]; 7 Ob 166/14h) oder des Namensrechts oder des Grundrechts auf Datenschutz (6 Ob 148/00h, 6 Ob 6/14x, 6 Ob 127/20z).
1.3. Von einer Bewertbarkeit in Geld ging der Oberste Gerichtshof gelegentlich dann aus, wenn ein Eingriff ganz allgemein vermögensrechtliche Folgen haben kann (4 Ob 43/10t, 6 Ob 46/08w, 6 Ob 164/09z, 3 Ob 154/11k, 7 Ob 138/16v, 6 Ob 230/16s, 6 Ob 53/17p, 6 Ob 204/18w), wenn der Gesetzgeber dem in seinem (auch höchstpersönlichen Recht) Verletzten die Möglichkeit einräumt, dafür einen Ausgleich in Geld zu verlangen (3 Ob 100/14v) oder wenn der Verletzte neben der Unterlassung (Beseitigung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung und/oder Feststellung) bereits Schadenersatz in Geld für (immaterielle) Schäden begehrt (4 Ob 180/08m).
1.4. In Schrifttum wird hingegen überwiegend vertreten, dass es auf den konkreten Streitgegenstand ankommt. Dass mit einer Klage auch vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt würden oder dass sich aus einem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt auch vermögensrechtliche (weitere) Ansprüche ergeben könnten, sei für das Bewertungserfordernis ohne Bedeutung. Nur wenn ein ausschließlich vermögensrechtlicher Anspruch Entscheidungsgegenstand sei, sei eine Bewertung vorzunehmen (Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 143-145 mwN; Musger in Fasching/Konecny³ § 528 ZPO Rz 24; G.Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 500 Rz 9 mwN). Die Rechtsprechung, die aus der bloßen Möglichkeit, Schadenersatz zu erlangen, einen Vermögenswert ableite, sei daher abzulehnen. Schadenersatzansprüche sollen nur die Folgen einer Persönlichkeitsverletzung abgelten, sie könnten aber als Rechtsfolge nicht den Charakter des verletzten Rechts bestimmen (Musger in Fasching/Konecny³ § 528 ZPO Rz 24). Anderes gelte dann, wenn schon beim verletzten Recht der vermögenswerte Charakter im Vordergrund stehe, wie etwa bei der Kreditschädigung (Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 144; Musger in Fasching/Konecny³ § 528 ZPO Rz 24; G.Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 502 Rz 26 und § 528 Rz 25).
1.5. Dieser Argumentation folgt der Oberste Gerichtshof in jüngerer Spruchpraxis. Demnach steht (etwa) bei einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz der Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre im Vordergrund, während bei der Kreditschädigung nach § 1330 ABGB schon der Gesetzestext auf "den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen" des Betroffenen abstellt und der vermögenswerte Charakter noch dadurch unterstrichen wird, dass die Bestimmung im Schadenersatzrecht angesiedelt ist (6 Ob 127/20z; 6 Ob 134/20d; 6 Ob 180/21w, 6 Ob 211/23g, [jeweils: Grundrecht auf Datenschutz, keine Bewertung, nur Zulässigkeitsausspruch]; 6 Ob 121/25z [nur Schadenersatz aus rechtswidriger Datenverarbeitung]).
1.6. Auch bei der Abwehr einer Videoüberwachung und/oder -aufzeichnung von privaten Lebensbereichen, wie sie hier mittels Unterlassungsanspruchs geltend gemacht wird (dazu: § 20 Abs 1 ABGB idF BGBl I 148/2020), steht das - aus § 16 ABGB (Persönlichkeit als Grundwert) und anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 EMRK; § 1 DSG) ableitbare - jedermann angeborene, gegen Eingriffe Dritter absolut geschützte Persönlichkeitsrecht auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre (8 Ob 108/05y, Ob 6/06k, 8 Ob 125/11g, 3 Ob 195/17y, 6 Ob 231/16p, 3 Ob 195/17y, 6 Ob 16/18y, 6 Ob 191/23s; 6 Ob 184/24p [auf Nachbargrundstück ausgerichtete Videokamera oder nicht erkennbare Videokamera-Attrappe]; RS0107155; RS0009003) mit seinem höchstpersönlichen Charakter im Vordergrund (vgl I.Faber in FS Konecny 89 [95]). Darauf, dass aus der Verletzung dieses höchstpersönlichen Rechts auch Ersatzansprüche wegen (immaterieller) Schädigung resultieren können, kommt es, auch wenn der Klagssachverhalt dafür Anhaltspunkte böte, nicht an.
2. Mangels Bewertbarkeit des erhobenen Unterlassungsanspruchs war die (unbeachtliche) Bewertung durch die Klägerin keiner Korrektur gemäß § 60 Abs 1 JN bedürftig. Die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergibt sich wie dargelegt aus dem in § 50 JN normierten Subsidiaritätsprinzip (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 50 JN Rz 2; Pesendorfer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 50 JN Rz 1).
3. Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, da die Klägerin durch ihren Rekurserfolg nicht beschwert und der Beklagte noch nicht ins Verfahren einbezogen ist (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 60 JN Rz 14; Gitschthaler in Fasching/Konecny³ § 60 JN Rz 17 mwN).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.