OLG Wien 16R136/25z

16R136/25zCour d'appel26 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 16R136/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00136.25Z.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. am **, , vertreten durch Mag. Peter Riehs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C B, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Gänserndorf, wegen EUR 112.917,66 sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Juni 2025, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist die Tochter des am 1.2.2023 verstorbenen D* B*, die Beklagte ist dessen Witwe und eingeantwortete Alleinerbin.

Gegenstand des Verfahrens sind die Plichtteilsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte.

Zur Feststellung des Verkehrswerts der nachlasszugehörigen Liegenschaft EZ ** KG ** beantragten beide Parteien die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Immobilienbewertung und erlegten den ihnen vom Erstgericht dafür aufgetragenen Kostenvorschuss von jeweils EUR 2.000,--.

Nachdem der vom Erstgericht in Aussicht genommene Sachverständige die erwartbaren Gebühren mit EUR 8.000,-- bekanntgab, trug das Erstgericht beiden Streitteilen mit Beschluss vom 14.5.2025 den Erlag eines ergänzenden Kostenvorschusses von jeweils EUR 2.000,-- binnen 14 Tagen auf und erstreckte die Erlagsfrist für die Beklagte über ihren Antrag bis 11.6.2025.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2025 begehrte die Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO (Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer) mit der Begründung, sie sei finanziell nicht im Stande, die Sachverständigengebühren zu tragen. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts legte sie ein Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) vor, nach dessen Inhalt sie als Pensionistin eine Nettopension von insgesamt EUR 2.385,--, 14 mal jährlich, bezieht, für die Benutzung einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung mit 340 m² Wohnfläche monatlich EUR 900,-- zu zahlen hat und sie Eigentümerin von drei Liegenschaften im Wert von insgesamt EUR 716.000,-- ist. Weiters führte sie - durch eine Saldenbestätigung der E* vom 13.6.2025 belegte - Schulden auf ihrem Pensionskonto von EUR 39.444,23 und von EUR 217.588,38, EUR 25.832,83 und EUR 15.549,21 aus drei Krediten an.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten ab. Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Befreiung von den in § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO genannten Gebühren seien abgesehen von möglichen Zeugengebühren von weniger als EUR 100,-- die erwartbaren Sachverständigengebühren von insgesamt EUR 8.000,-- zu berücksichtigen, von denen die Hälfte auf die Beklagte entfalle und von denen sie bereits EUR 2.000,-- erlegt habe. Es bleibe daher zu prüfen, ob die Beklagte ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts in der Lage sei, den nunmehr aufgetragenen Kostenvorschuss von weiteren EUR 2.000,-- zu erlegen. Dabei gelte es, auf ihr Einkommen sowie Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Eine Partei müsse jedenfalls auch die Vermögenssubstanz angreifen, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar erscheine. Vor allem sei eine Verwertung oder Belastung des vorhandenen Liegenschaftseigentums zu verlangen, es sei denn, die Veräußerung wäre deshalb unzumutbar, weil die Liegenschaft etwa zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei oder als unerlässliche Einnahmequelle diene. Aufgrund der Angaben der Beklagten, sie verfüge über ein Einkommen von netto EUR 2.385,-- (14 x jährlich) und ihr (nur teilweise zu Wohnzwecken genutztes) Liegenschaftsvermögen habe einen Wert von über EUR 700.000,--, dem Schulden von weniger als EUR 300.000,- gegenüberstünden, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe eindeutig nicht vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang, hilfsweise in einem einen gewissen Betrag übersteigenden Ausmaß abzuändern; nochmals hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren; der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel rügt die Rekurswerberin, dass ihr das Erstgericht, sollte es die Vorlage weiterer Unterlagen oder ergänzende Informationen (zur aktuellen Nutzung der Liegenschaften oder den Verbindlichkeiten) für erforderlich gehalten haben, keinen (weiteren) Verbesserungsauftrag erteilt habe, um ihr Gelegenheit zu geben, allfällige der Bewilligung entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen. Der Verfahrensmangel sei auch wesentlich, weil sie im Falle eines Verbesserungsauftrags weitere Urkunden vorgelegt und ergänzende Informationen erteilt hätte, die letztlich zu einer Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages geführt hätten.

Die Verfahrensrüge der Beklagten scheitert bereits daran, dass der Rechtsmittelwerber dafür nachvollziehbar ausführen muss, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre, insbesondere welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt bzw. in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T3, T4, T5]).

Die Erheblichkeit des im Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags erblickten Verfahrensmangels zeigt die Beklagte nicht auf: Weder führt sie im Rekurs konkret an, in welchem Umfang und zu welchen Beweisthemen sie einen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vermisst, noch welche weiteren Tatsachen sie im Fall der Erteilung eines Verbesserungsauftrags mitgeteilt oder welche weiteren Urkunden sie vorgelegt hätte. Auch ihre Behauptung, das Erstgericht hätte zu einer für sie günstigeren Entscheidung kommen können, erfüllt die genannten formalen Voraussetzungen nicht.

Die Verfahrensrüge muss daher erfolglos bleiben.

Als unrichtige rechtliche Beurteilung beanstandet die Beklagte die Rechtsansicht des Erstgerichts, ihr sei es ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich, den ergänzenden Kostenvorschuss von EUR 2.000,-- zu erlegen. Sie macht geltend, das Erstgericht hätte die gesamten voraussichtlichen Sachverständigengebühren unter Einschluss einer möglichen Gutachtenserörterung von wohl nicht weniger als EUR 10.000,-- und ihre hohen Schulden berücksichtigen müssen, die es ihr nicht möglich machten, diesen Betrag aus ihrem Einkommen aufzubringen.

Damit ist auch die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, wäre dafür doch erforderlich, dass sich der Rekurs mit den Argumenten des Erstgerichts bzw dessen tragender Begründung auseinandersetzt (RS0043603 [T9, T16, T17]). Die Rekurswerberin geht auf die tragende Begründung des Erstgerichts aber gar nicht ein, wonach ihr im Hinblick auf den die vorhandenen Schulden weit übersteigenden Verkehrswert der Liegenschaft von mehr als EUR 700.000,-- zuzumuten sei, zur Finanzierung der Sachverständigengebühren ihr Liegenschaftsvermögen zu verwerten (dh zumindest zu belasten).

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass diese Rechtsauffassung des Erstgerichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, wonach im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe auf Liegenschaftsvermögen des Verfahrenshilfewerbers Bedacht zu nehmen ist und die Belastung oder Veräußerung von Liegenschaftsvermögen gefordert werden kann, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist (RS0116780; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 4).

Auf eine Unzumutbarkeit der Verwertung oder weiteren Belastung ihres Liegenschaftsvermögens hat sich die Beklagte weder berufen noch besteht dafür ein Anhaltspunkt. Selbst bei Annahme der im Rekurs behaupteten voraussichtlichen Sachverständigengebühren von insgesamt rund EUR 10.000,-- würde sich unter Berücksichtigung, dass Kostenvorschüsse von bereits EUR 6.000,-- durch die Parteien erlegt wurden, für die Beklagte maximal ein Finanzierungsbedarf von rund EUR 4.000,-- ergeben, sodass sie zur Aufbringung dieses im Vergleich zum von ihr selbst angegebenen Wert des Liegenschaftseigentums von EUR 700.000,-- geringen Betrag auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme unter gleichzeitiger Belehnung des Liegenschaftsvermögens verwiesen werden kann (vgl M. Bydlinski aaO mwN). Da ein hypothekarisch besicherter Kredit von rund EUR 4.000,-- von der Beklagten bei Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt jedenfalls aus ihrem laufenden Pensionseinkommen bedient und dabei innerhalb eines nicht allzu langen Zeitraums zurückbezahlt werden könnte, ist ihr die Kreditaufnahme – wie vom Erstgericht angenommen – zumutbar. Hinzu kommt, dass einem Verfahrenshilfewerber nicht nur die Aufnahme oder Ausweitung eines Kredits abzuverlangen ist, sondern von ihm auch erwartet werden kann, dass er von der Möglichkeit des Ansparens von Rücklagen für die Kosten der Verfahrensführung während des anhängigen Verfahrens Gebrauch macht (vgl Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 7). Insofern bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass der Beklagten eine Finanzierung der Sachverständigengebühren bei Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt möglich ist.

Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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