OLG Linz 1R117/25v

1R117/25vCour d'appel26 nov. 2025

Texte intégral

OLG Linz 1R117/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00117.25V.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, **straße **, *, vertreten durch die Hofbauer Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei B Verwaltungsgesellschaft mbH, **, **straße **, *, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 28.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 28.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. Juli 2025, Cg-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen teilweise Folge gegeben.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.860,57 (darin EUR 1.000,52 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

„1.2.2 […] Hinsichtlich des Geschäftslokals im Erdgeschoss besteht ein mieterseitiger Kündigungsverzicht bis längstens 28.02.2033. Die VERKAUFENDE PARTEI hat bis dato das Flachdach nicht saniert, was Bedingung des Kündigungsverzichts ist. Die KAUFENDE PARTEI wird im Frühjahr 2024 die Dachsanierung in Auftrag geben. […]

[...]

1. 3 […] Der KAUFENDEN PARTEI ist bekannt, dass die VERKAUFENDE PARTEI das Flachdach nicht saniert hat. Die VERKAUFENDE PARTEI hat ein Angebot zur Dachsanierung in Höhe von ca € 67.000,00 netto vorliegen, was der KAUFENDEN PARTEI bekannt ist.

Maßgeblich für das Kaufobjekt sind der zum Zeitpunkt der Besichtigung am 14.12.2023 vorliegende Zustand in der Natur (ausgenommen die gewöhnliche Abnutzung bis zur Übergabe) sowohl in der Größe als auch in der Beschaffenheit, sowie die Bestimmungen dieses Kaufvertrages. […]

[…]

6. 1 Die KAUFENDE PARTEI erklärt, das Kaufobjekt besichtigt und für ihre Zwecke geeignet befunden zu haben. […]

6. 2 Die VERKAUFENDE PARTEI gewährleistet insbesondere, dass

6.2. 1 ihr keine versteckten Mängel betreffend das Kaufobjekt bekannt sind (vgl jedoch Punkt 1.3 betreffend das Dach); […].“

I. Zu den Mängelrügen

II. Zur Tatsachenrüge

„Ebenso wenig festgestellt werden konnte eine Zusicherung, dass sich ein näher definierter Zustand um einen bestimmten Geldbetrag in Zukunft herstellen lassen würde.“

und begehrt stattdessen diese:

„Die Beklagte sicherte der Klägerin zu, dass sich die Kosten der Sanierung des Flachdaches des Kaufobjektes (darunter versteht man die Herstellung eines generalsanierten Zustandes des Flachdaches nach den Regeln der Technik) auf EUR 67.940,22 belaufen.“

III. Zur Rechtsrüge

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