OLG Linz 10Bs267/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00267.25Y.1126.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 6. November 2025, Hv*-22, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Strafantrag vom 29. Mai 2025 legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, soweit hier von Relevanz, B* zur Last, er habe am 5. April 2025 in ** A* am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er sie schubste und würgte, wodurch sie Blutergüsse, Rötungen und Kratzer am Körper erlitten habe, und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB begangen (ON 6).
In der Hauptverhandlung vom 22. August 2025 stellte die Erstrichterin eine diversionelle Erledigung nach § 203 StPO unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit für den Fall in Aussicht, dass B* EUR 150,00 Pauschalkosten bezahlen würde, dies in drei monatlichen Raten zu je EUR 50,00, beginnend mit 1. September (2025). Mit diesem Angebot erklärten sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft einverstanden (S 9 f in ON 20.1).
Der Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens (§ 203 Abs 1 StPO) erfolgte erst am 6. November 2025 nach Bezahlung der drei Raten, wobei nunmehr – abweichend von dem in der Hauptverhandlung unterbreiteten Anbot - zudem Bewährungshilfe für den Angeklagten angeordnet wurde (ON 22).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B*, weil die Anordnung der Bewährungshilfe ohne seine Zustimmung erfolgt sei (ON 24).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren vorläufig (gegenständlich § 203 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) oder endgültig (nach den §§ 200 Abs 5, 201 Abs 5, 203 Abs 4, 204 Abs 1 iVm § 199 StPO) eingestellt wird, kann nur die Staatsanwaltschaft – sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten - Beschwerde nach § 209 Abs 2 StPO erheben. Der Angeklagte hingegen kann lediglich die Ablehnung einer diversionellen Vorgangsweise bekämpfen (vgl Schroll/Kert, WK StPO § 209 Rz 6 f).
Richtig ist, dass das an den Angeklagten gerichtete Anbot zur diversionellen Verfahrenserledigung für das Gericht Bindungswirkung entfaltet. Ein davon abweichendes Vorgehen ist dem Gericht daher, für den Fall, dass der Angeklagte die aufgetragenen Leistungen erbringt, verwehrt (vgl Schroll/Kert aaO § 205 Rz 1 ff).
Werden die Grenzen für Diversionsauflagen überschritten, käme vor endgültiger diversioneller Erledigung neben einem Vorgehen nach § 23 StPO (Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes) eine Anpassung der Leistung an das Gesetz, respektive Anbot, analog §§ 205 Abs 4 iVm 199 StPO durch das Gericht in Betracht (vgl Schroll/Kert aaO § 209 Rz 7).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.