OLG Wien 8Rs104/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00104.25K.1127.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Phillip Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, als bestelltem Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26.3.2025, **-36, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.2.2024 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, ab. Außerdem sprach es aus, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliegt und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Klägerin im Rahmenzeitraum (1.2.2009 bis 31.1.2024) nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte ausgeübt habe. Die Klägerin sei daher bei der Prüfung des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit nach der Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen. Das medizinische Leistungskalkül ermögliche es der Klägerin, die gleichwertigen und mit über 100 Dienstposten ausgestatteten Verweisungstätigkeiten als Verkaufsangestellte im Telefonverkauf oder als Arbeitskraft in der industriellen Serienfertigung sowie als Platinenbestückerin auszuüben. Die Härtefallregelung gemäß § 273 Abs 2 ASVG iVm § 255 Abs 3 ASVG komme mangels ausreichender Versicherungs- und Beitragsmonate bei der Klägerin nicht zur Anwendung. Da die Klägerin derzeit nicht (auch nicht vorübergehend) berufsunfähig sei, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
Unter Punkt 2.1. der Berufung behauptet die Klägerin einen Verstoß des Erstgerichts gegen § 75 Abs 2 ASGG. In der Tagsatzung vom 26.3.2025 sei der Beschluss auf Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 412 ZPO gefasst worden. In dieser Tagsatzung sei lediglich die Sachverständige DDr. B* anwesend gewesen. Die übrigen Sachverständigen seien nicht mehr geladen worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, denn eine Belehrung der Klägerin, ob sie ausdrücklich mit der Verlesung einverstanden sei, dürfte nicht erfolgt sein. Das Erstgericht hätte die Klägerin diesbezüglich im Rahmen der Manuduktionspflicht entsprechend anleiten müssen. Eine Rüge gemäß § 196 ZPO sei der Klägerin nicht möglich gewesen, weil sie rechtsunkundig und auch diesbezüglich nicht entsprechend vom Erstgericht angeleitet worden sei. Auf Grund der neuen Senatsbesetzung hätten sich bei einer mündlichen Gutachtenserörterung der Gutachten auch die neuen Laienrichter ein entsprechendes Bild vom Leistungskalkül der Klägerin machen können. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil dadurch eine erschöpfende Erörterung der Gutachten nicht möglich gewesen sei. Der Klägerin sei dadurch auch die Möglichkeit genommen worden, weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen. Wären auch die restlichen Sachverständigen geladen worden, dann hätte insbesondere ein näheres Eingehen auf die Beilage ./D erfolgen können. Dann wäre das Erstgericht zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und hätte der Klage stattgegeben.
Diese Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die Klägerin führt nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts sie ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (vgl. RIS-Justiz RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; stRsp des OLG Wien).
Aber auch aus folgendem weiteren Grund ist diese Mängelrüge nicht berechtigt.
§ 75 Abs 2 ASGG verfolgt den Zweck, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Überprüfung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten und die Expertise in allen verfahrensrelevanten Fragen einer Vervollständigung zuzuführen. Es führt aber nicht jedes Unterbleiben einer Gutachtenserörterung automatisch zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu hinterfragen, welche weitere Klärung eine Gutachtenserörterung hätte erbringen können, wobei eine Verpflichtung zur Ladung eines Sachverständigen dann nicht besteht, wenn sich Fragen des Gerichts oder der Parteien an den Sachverständigen offensichtlich erübrigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn keiner der Parteien einen entsprechenden Erörterungsantrag stellt, das Gutachten keine Widersprüche aufweist und die in den Fachbereich des Sachverständigen fallenden entscheidungswesentlichen Aspekte der Causa im Gutachten abschließend behandelt worden sind (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 75 Rz 5 mwN; vgl. auch SVSlg. 64.782 ua).
Bei einem behaupteten Verstoß gegen § 75 Abs 2 ASGG muss der Berufungswerber darlegen, welche Fragen er noch zu stellen gehabt und inwieweit eine mündliche Erörterung ein anderes Verfahrensergebnis gezeitigt hätte (vgl. Sonntag aaO Rz 8 mwN; SVSlg. 59.674 ua).
Die Klägerin hat es in ihrem Rechtsmittel unterlassen darzulegen, welche Fragen sie an die von ihr in der Tagsatzung vom 26.3.2025 vermissten Sachverständigen gestellt hätte. Überdies zeigt sich, dass hier seitens des Erstgerichts keine Verpflichtung zur Ladung der von der Klägerin gewünschten Sachverständigen bestand, da sich Fragen des Erstgerichts oder der Parteien an diese Sachverständigen offensichtlich schon deswegen erübrigten, weil bereits in der (früheren) Tagsatzung vom 19.2.2025 anwesend waren und bereits in dieser Tagsatzung ihre Gutachten vortrugen und nachvollziehbar erörterten (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 26.1). Bereits in dieser Tagsatzung wurde auch die von der Klägerin in ihrer Mängelrüge angesprochene Beilage ./D zum Akt genommen und im Beisein beider Parteien und der Sachverständigen Univ.Prof.Dr. C*, Dr. D* und Dr. E* erörtert (Näheres dazu s. ON 26.2, S 2). Lediglich deswegen, weil die Sachverständige DDr. B* an dieser Tagsatzung krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, wurde die Tagsatzung zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie zur von der Klägerin in dieser Tagsatzung vorgelegten Beilage ./E auf unbestimmte Zeit erstreckt (vgl. ON 26.2, S 3).
Unter Punkt 2.2. der Berufung behauptet die Klägerin eine Missachtung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht. Wäre das Erstgericht seiner Manuduktionspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, so hätte die Klägerin ein neurologisches Ergänzungsgutachten „zwecks Durchführung eines NLG“ beantragt. Des Weiteren hätte die Klägerin die zeugenschaftliche Einvernahme der Dr. F* beantragt. Diese habe der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vor der PVA mündlich mitgeteilt, dass sie auf Grund der Befunde jedenfalls Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension habe. Die beiden Beweisanträge hätten dazu geführt, dass das Erstgericht zu der Ansicht gelangt wäre, dass die Klägerin nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Eine erschöpfende Erörterung und eine gründliche Beurteilung der Sachlage sei verhindert worden, weil die Klägerin vom Erstgericht nicht angeleitet worden sei, weiteres Vorbringen zu erstatten, eine Parteieneinvernahme zu beantragen, dem Sachverständigen Fragen zu stellen oder weitere mögliche Beweisanträge zu stellen. Ganz im Gegenteil sei die Klägerin auf Grund der Prozessführung eingeschüchtert worden und habe dies letztlich zu einer Panikattacke geführt.
Der dargestellte Verfahrensmangel sei wesentlich, weil er geeignet sei, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Bei richtiger Anleitung wäre nämlich zu Tage getreten, dass die Klägerin entgegen den Feststellungen der Sachverständigen keineswegs in der Lage sei, am Erwerbsleben teilzunehmen.
Diese Mängelrüge ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.
So führt die Klägerin auch hier nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts sie ohne die behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (vgl. RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; stRsp des OLG Wien).
Aber auch wenn man zu Gunsten der Klägerin von einer gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge insofern ausgehen würde, wäre für sie nichts gewonnen.
Medizinische Fachfragen sind nicht durch Zeugen- oder durch Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige (vgl. Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 8 mwN; stRsp: OLG Wien SVSlg. 50.105; OLG Innsbruck SVSlg. 52.442 uva). Ein sachverständiger Zeuge darf im Prozess nur über Wahrnehmungen berichten, aber keine Bewertungen vornehmen (Neumayr aaO mwN; 10 ObS 157/00m uva). Es kann daher durch seine Vernehmung ein Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden (Neumayr aaO mwN; stRsp: SVSlg. 50.085 uva).
Ausgehend von dieser Rechtslage zeigt sich, dass die von der Klägerin gewünschte Parteienvernehmung ihrer Person und die zeugenschaftliche Vernehmung der sachverständigen Zeugin Dr. F* nicht geeignet gewesen wären, die Richtigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu widerlegen. Demzufolge war durch die Vorsitzende des Erstgerichts auch insofern keine Anleitung der Klägerin vorzunehmen.
Nicht nachvollzogen werden kann, warum das Erstgericht die Klägerin hätte anleiten müssen, ein neurologisches Ergänzungsgutachten einzuholen. In der Tagsatzung vom 26.3.2025, in der die Klägerin persönlich in Begleitung anwesend war, erörterte die neurologisch-psychiatrische Sachverständige DDr. B* ihre schriftlichen Gutachten ON 12 und ON 21 und ergänzte diese mündlich unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in dieser Tagsatzung und des von der Klägerin in dieser Tagsatzung vorgelegten Befunds Beilage ./F (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 31.1). Ausgehend von der Sachlage, wie sie sich in der Tagsatzung vom 26.3.2025 dargestellt hatte, fand sich für die Vorsitzende des Erstgerichts kein Anhaltspunkt, „ein neurologisches Ergänzungsgutachten zwecks Durchführung eines NLG“ einzuholen. Demzufolge bestand für die Vorsitzende des Erstgerichts auch keine Veranlassung, die Klägerin im Rahmen der richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG anzuleiten, einen solchen Beweisantrag zu stellen oder die Klägerin anzuleiten, „weiteres Vorbringen zu erstatten“, „den Sachverständigen Fragen zu stellen“ oder „weitere mögliche Beweisanträge zu stellen“, wie dies die Klägerin in ihrer Berufung beanstandet.
Unter Punkt 2.3. der Berufung stellt die Klägerin die Behauptung auf, dass sie in der Tagsatzung vom 26.3.2025 nicht prozessfähig gewesen sei. Sie habe während dieser Verhandlung an Schmerzen gelitten. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, die Sachverständigen zu den von ihnen erstatteten Gutachten vollständig zu befragen. Die Klägerin sei durch den gegenständlichen Prozess erheblich belastet gewesen. Die Verhandlung vom 26.3.2025 sei für sie eine psychische Ausnahmesituation gewesen, die in einer Panikattacke gemündet habe. In diesem Zustand sei es der Klägerin, für das Erstgericht klar erkennbar, nicht möglich gewesen zu sprechen. Sie sei daher gehindert gewesen, weitere Fragen an die Sachverständigen zu richten oder weitere Beweisanträge zu stellen. Die Klägerin habe das Erstgericht im Anschluss erfolglos mit ihrem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom 1.4.2025 auf ihre Panikattacke aufmerksam gemacht. Anstatt die Verhandlung neu zu eröffnen und damit eine Situation herzustellen, die es der Klägerin tatsächlich möglich gemacht hätte, die Gutachter zu befragen und weitere Beweisanträge zu stellen, habe das Erstgericht einen entsprechenden Antrag der Klägerin abgewiesen.
Qualifiziert man diese Ausführungen als Geltendmachung einer Mängelrüge, wie dies die Berufungswerberin tut, ist diese als nicht gesetzmäßig ausgeführt zu beurteilen. Die Klägerin führt nämlich auch hier nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts sie ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt.
Dadurch, dass die Klägerin behauptet, dass sie in der Tagsatzung vom 26.3.2025 nicht prozessfähig gewesen sei, macht sie in Wahrheit aber keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, sondern behauptet sie eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO.
Grundsätzlich ist das Prozessgericht dazu berufen, die Frage der Prozessfähigkeit der Parteien selbst zu prüfen (vgl. Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 158 ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Soweit sich jedoch bei einer Partei, die der österreichischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, Anzeichen dafür ergeben, dass die Voraussetzungen einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach § 271 ABGB vorliegen, muss das Prozessgericht das zuständige Pflegschaftsgericht verständigen (vgl. Melzer aaO).
Ausgehend von der Aktenlage gab es für das Erstgericht keine Anzeichen dafür, dass die Voraussetzungen einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach § 271 ABGB vorliegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tagsatzungsprotokoll vom 26.3.2025. Dafür spricht auch, dass die in dieser Tagsatzung anwesende neurologisch-psychiatrische Sachverständige DDr. B* auf Grund ihrer fachlichen Expertise geradezu prädestiniert gewesen wäre, eine solche Prozessunfähigkeit der Klägerin auf Grund des von der Klägerin behaupteten psychischen Ausnahmezustands, der zu einer Panikattacke geführt hätte, wahrnehmen und beurteilen zu können. Der bloße protokollierte Umstand, dass die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage „schluchzte“ und sie sich „nicht entscheiden kann“, sowie ihre psychische Belastung (Näheres dazu s. ON 31.2, S 3) bieten keine ausreichende Grundlage dafür, Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin in der Tagsatzung vom 26.3.2025 zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die schriftlichen Gutachten der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen DDr. B* hinzuweisen, die bei der Klägerin psychiatrischerseits lediglich das Bild einer Begleitdepression, dies vor dem Hintergrund der körperlichen Beschwerden und psychosozialen Belastungen der Klägerin, diagnostizierte (Näheres dazu s. schriftliches Gutachten ON 12.1, S 13 f).
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Mängelrüge insgesamt keine Berechtigung zukommt.
Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft die auf Seite 2 f der Berufung angeführten Feststellungen des Erstgerichts zu ihrem Leistungskalkül sowie zu den ihr möglichen Verweisungstätigkeiten und den dort erforderlichen Anforderungen.
Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen:
„Auf Grund der vorliegenden Erkrankungen ist die Klägerin ab Antragstellung nicht mehr in der Lage, körperlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit einem durchschnittlichen geistigen Anforderungsprofil, unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Arbeitspausen zu verrichten. Die Klägerin ist daher seit Antragstellung nicht mehr in der Lage, eine Beschäftigung auszuüben.
Mit diesem Leistungskalkül kann die Klägerin keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausüben.“
Die Klägerin führt dazu begründend aus, dass entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichts das eingeholte orthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. D* nicht schlüssig sei. Sie habe den Befund eines MRT der Wirbelsäule vom 27.11.2024 (Beilage ./B) sowie einen Röntgenbefund des linken Kniegelenks und des linken Calcaneus vom 12.12.2024 (Beilage ./D) vorgelegt. In dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. D* (ON 23) habe dieser ausgeführt, dass bei der gutachterlichen Untersuchung keine Beschwerden des linken Kniegelenks oder der Ferse angegeben worden seien, weshalb sich das Kalkül nicht ändern würde. Der Sachverständige Dr. D* gehe somit in keiner Weise auf die festgestellte medial betonte Varusgonarthrose sowie femoropatellare Gelenksarthrose des linken Kniegelenks bzw. den plantaren und dorsalen Fersensporn ein. Der Umstand, dass sich innerhalb kurzer Zeit nach der Untersuchung vom 18.11.2024 der Zustand der Klägerin verschlechtert habe, hätte dazu geführt, dass der Sachverständige Dr. D* zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Klägerin keine leichten oder fallweise mittelschweren Arbeiten ausführen hätte können.
Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Der orthopädische Sachverständige Dr. D* hat in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 6.2.2025 (ON 23.1) zu den von der Berufungswerberin angesprochenen beiden Befunden Beilage ./B und ./D nachvollziehbar Stellung genommen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige Dr. D* in diesem schriftlichen ergänzenden Gutachten zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich das von ihm im schriftlichen orthopädischen Sachverständigengutachten vom 18.11.2024 (ON 10) ermittelte Leistungskalkül der Klägerin auch unter Berücksichtigung dieser beiden Befunde nicht ändere. Im Hinblick darauf, dass das Gericht, das im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach- oder gar Spezialwissen verfügen kann, auf die Erkenntnisse des medizinischen Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg. 50.106 uva), sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den medizinischen Sachverständigen grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung trifft, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen, ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht bei seinen Feststellungen von der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. D* in seinen schriftlichen Gutachten ON 10 und ON 23 und im Rahmen der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 19.2.2025 (vgl. ON 26.1 S 2) ausgegangen ist.
Da die Klägerin keine Rechtsrüge erhoben hat, ist auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht einzugehen.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war, zumal die Klägerin keine Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden kann.