OLG Wien 11R190/25d

11R190/25dCour d'appel27 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 11R190/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00190.25D.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. HeinzPeter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen der Übertragung von Eigentumsanteilen (EUR 245.000; hier wegen Verfahrenshilfe) infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30.9.2025, GZ: **50, den

B e s c h l u s s

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Mit Urteil vom 22.8.2025 (ON 48) wies das Erstgericht das Klagebegehren samt Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den am 26.9.2025 (ON 49) eingebrachten Verfahrenshilfeantrag, mit dem der Beklagte Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren beantragte, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Prozessführung ab. Der Antrag sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt worden und daher verspätet.

Den Antrag des Klägers vom 15.10.2025 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erstattung der Berufung (ON 52), wies das Erstgericht mit Beschluss vom 24.10.2025 (ON 54) ab. Im dagegen erhobenen Rekurs des Klägers vom 11.11.2025 (ON 56) ist ein Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter enthalten, der mit Verfügung vom 13.11.2025 (ON 59) dem zuständigen Ablehnungssenat beim Landesgericht Korneuburg zur Entscheidung übermittelt wurde und dessen Entscheidung noch ausständig ist.

Eine (aufhebende) Entscheidung des Ablehnungssenates gemäß § 25 letzter Satz JN könnte nach der Aktenlage auch den angefochtenen (daher noch nicht rechtskräftigen) Verfahrenshilfebeschluss erfassen (s zur Bindung auch der Rechtsmittelinstanzen an die Entscheidung des Ablehnungssenats: RS0042079).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, der Ablehnungssenat wird zunächst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben. Die weitere Vorgangsweise ist vom Ergebnis dieser Entscheidung abhängig.

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