OLG Wien 22Bs342/25t

22Bs342/25tCour d'appel27 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 22Bs342/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00342.25T.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ **8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. Jänner 2026 angeordnet.

Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.

Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. September 2023 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (ON 4).

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11. Mai 2027, die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 11. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. Jänner 2026 erfüllt sein (ON 2.2, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG angesichts seines getrübten Vorlebens aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die im Wesentlichen argumentiert, dass er bislang das Haftübel nur in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests verspürt habe. Der Beschwerdeführer habe sich während seiner nunmehr erstmaligen (intramuralen) Haft ausführlich mit dem von ihm verursachten Übel auseinandergesetzt und bereue seine Taten zutiefst. Mit 13. Mai 2025 sei dem Beschwerdeführer neuerlich der Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gewährt worden, wobei er die mit ihm getroffenen Vereinbarungen in jeglicher Hinsicht eingehalten und eine aktive Mitarbeit und kooperatives Verhalten gezeigt habe. Darüber hinaus habe er sich im Rahmen seiner intramuralen Haftanhaltung fortgebildet, eine Psychotherapie abgeschlossen und auch eine HACCP- und Reinigungsmittelschulung absolviert. Weiters könne der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung weiterhin als Gastronomiemitarbeiter in jenem Café tätig sein, in dem er bereits während des elektronisch überwachten Hausarrests beschäftigt ist. Er verfüge zudem über eine feste Wohnadresse und wolle die alleinige Obsorge für seine Kinder übernehmen. Diese Umstände würden deutlich zeigen, dass es seit der letzten bedingten Entlassung zu einer erheblichen Änderung der Lebensumstände gekommen sei, sodass vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer erkläre sich für den Fall seiner bedingten Entlassung auch mit sämtlichen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB einverstanden.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht geringeren Wirkung im Bezug auf die künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, das Vorleben und die Aussichten des Strafgefangenen auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Nach der Intention des Gesetzgebers hat die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe den Regelfall darzustellen und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe sich auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers zu beschränken (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17).

Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung lag ein wiederholtes Überlassen von Kokain in einer insgesamt die Grenzmenge das 25fache übersteigenden Menge, der vorschriftswidrige Erwerb und Besitz von Cannabiskraut sowie der unbefugte Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B, einer verbotenen Waffe sowie von Waffen und Munition entgegen des Waffenverbots gemäß § 12 WaffG zugrunde (ON 4).

Abgesehen von der Anlassverurteilung weist der Beschwerdeführer fünf weitere einschlägige Vorstrafen auf (ON 3). Erstmals wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. September 2009, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5,, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, die am 7. Februar 2012 vollzogen wurde. Darauf erfolgte neuerlich eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Favoriten am 5. Oktober 2010 zu AZ ** wegen § 125 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 8,, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, die am 5. Februar 2013 vollzogen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 10. August 2011, AZ **, wurde der Strafgefangene wegen § 125 StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer zunächst zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht aufgrund einer Folgeverurteilung widerrufen wurde und am 23. Dezember 2013 vollzogen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2012, AZ **, wurde er wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB zu einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die am 4. November 2016 endgültig nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2012, AZ **, wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB wegen §§ 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1 und Z 2 StGB), 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (§ 81 Z 1 und Z 2 StGB) und § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG 1986 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten zunächst unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und am 27. Juli 2017 endgültig nachgesehen wurde (siehe dazu auch ON 4.1 des Bs-Akts). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 25. November 2013 vollzogen. Sodann wurde der Strafgefangene mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2021, AZ **, wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von zunächst drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die aufgrund der dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde, und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 112, (ohne Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall; siehe ON 5 des Bs-Akts) verurteilt.

Aus der Historie der angeführten Vorstrafen geht hervor, dass der Strafgefangene abgesehen von der Anlassverurteilung erst einmal kurzfristig im Jahr 2013 das Haftübel (nach eigenen Angaben ausschließlich im elektronischen Hausarrest) verspürte und bislang zwar in den Genuss der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht, jedoch nicht der bedingten Entlassung kam. Seit 13. Mai 2025 wird der Strafgefangene nunmehr im elektronisch überwachten Hausarrest in Zusammenarbeit mit dem Verein Neustart angehalten (ON 2.1, 5).

Wie sich dem Beschwerdevorbringen sowie dem von der Justizanstalt Wien-Simmering übermittelten Merkblatt (ON 2.1) entnehmen lässt, hat der Strafgefangene in der Haft an der Offenen Suchtgruppe des FTZ Wien-Favoriten teilgenommen und eine Psychotherapie sowie eine HACPP und Reinigungsmittelschulung absolviert. Der Strafgefangene verfügt über einen Arbeitsplatz und eine Wohnung. Zudem weist er eine hausordnungsgemäße Führung auf, hält die mit ihm getroffenen Vereinbarungen ein und zeigt sich bemüht, im elektronisch überwachten Hausarrest aktive Mitarbeit zu leisten und sich kooperativ zu verhalten, sodass sich der Anstaltsleiter nicht gegen dessen bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aussprach.

Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht gänzlich unbeachtet gebliebenen positiven Entwicklung des Strafgefangenen, dem vorhandenen sozialen Empfangsraum in Form einer gesicherten Unterkunft und weiterer Beschäftigungsmöglichkeit sowie dem nunmehr erstmals länger verspürten Haftübel kann bei einer Gesamtbetrachtung gerade nicht von einem evidenten Rückfallsrisiko gesprochen werden, das den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht. Vielmehr ist angesichts des drohenden Widerrufs im Falle neuerlicher Delinquenz im Zusammenhalt mit der unter einem als flankierende Maßnahme anzuordnenden Bewährungshilfe davon auszugehen, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Durch die Anordnung der Bewährungshilfe, die insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen notwendig und zweckmäßig ist, sollte sichergestellt sein, dass der Strafgefangene nach seiner bedingten Entlassung nicht in alte Verhaltensmuster zurückfällt und weiterhin Maßnahmen unterliegt, die eine positive Verhaltenssteuerung zum Ziel haben.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag anzuordnen.

Da es sich beim 11. Jänner 2026 um einen Sonntag handelt, wird ausdrücklich auf § 148 Abs 2 StVG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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