OLG Wien 33R124/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00124.25K.1127.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Tscherner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, gegen die beklagte Partei B Aktiengesellschaft, FN **, **, wegen Feststellung und Wiederaufnahme, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3.8.2025, **4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Mit der am 4.7.2025 eingebrachten Klage setzt sich der Kläger im Wesentlichen gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 16.8.2017, **51 (in der Folge stets: Teilurteil) und die aufgrund dieses Titels ergangenen Exekutionsschritte zur Wehr. Mit dem genannten Urteil verpflichtete das Handelsgericht Wien den Kläger (dort Zweitbeklagten), der nunmehrigen Beklagten EUR 214.873,22 sA zu zahlen. Dieses Teilurteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am 17.1.2018 bestätigt (dort ON 55 = 133 R 114/17p). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof am 23.3.2018 zurück (dort ON 59 = 8 Ob 34/18k).
Der nunmehrige Kläger wurde in diesem Teilurteil zur Begleichung einer Verbindlichkeit aus einem Kredit verurteilt, den ihm die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten gewährt hatte. Er hatte sich erfolglos mit dem Argument gegen den Klagsanspruch gewehrt, die dort klagende Bank habe ihn und die Hauptschuldnerin nicht auf Währungsrisiken hingewiesen, den Kredit unberechtigt fällig gestellt und zur Unzeit in einen EuroKredit umgewandelt. Darüber hinaus seien die solidarisch haftenden Beklagten auch nicht mit der Rückführung des Kredits säumig gewesen; zur Besicherung sei eine Lebensversicherung übertragen worden, deren Wert höher gewesen sei als die Kreditverbindlichkeit.
Im gegenständlichen Prozess begehrte der Kläger die Feststellungen bzw. stellte die Anträge,
• dass die dem (gemeint: im) Teilurteil „Zugesprochen Schuld und Haftung auf Grund der Beendigung der Existenz der Schuld durch Ausbuchung nicht mehr besteht und das Pfandrecht/die Höchstpfandhypothek in der Höhe von EUR 391300 erloschen ist“;
• die Aufhebung der Rechtskraft des Teilurteils;
• die Wiederaufnahme des dem Teilurteil zugrunde liegenden Verfahrens;
• dass die Forderung aus dem Teilurteil „auf Grund von Ausbuchung durch die Betreiberin nicht mehr existent und erloschen ist“;
• dass „die im Grundbuch angemerkte Höchstbetragshypothek von Euro 391.300,- nicht übertragbar ist/nicht übertragen werden konnte und somit nicht als Pfand/Sicherheit für die Eintreibung aus Forderungen“ aus dem Teilurteil dient;
• die Zustimmung zur Löschung des Pfandrechtes/der Höchstbetragshypothek;
• dass das dem Urteil zu Grunde liegende Schuldverhältnis auf Grund von Ausbuchung/Abschreibung nicht mehr existiere/bestehe;
• dass weitere Eintreibungsmaßnahmen zB die Zwangsvollstreckung auf Grund des Teilurteils auf einer durch Ausbuchung bereits erloschenen Schuld erfolge und rechtswidrig sei;
• dass die im Teilurteil festgestellte Haftung auf Grund von Aufrechnung erloschen sei;
• dass aufgrund des Erlöschen der Schuld die grundbücherliche Rangordnung auf den Zeitpunkt vor der Eintragung der Höchstbetragshypothek wieder herzustellen sei;
• dass die Beklagte für alle entstandenen und hinkünftigen Schäden hafte, welche aus der Weigerung, das erloschene Pfandrecht mit Zeitpunkt der Ausbuchung der Schuld freizugeben, entstanden seien oder entstehen werden;
• dass die im Teilurteil obsiegende Partei, die Beklagte, ein Neugläubiger sei und da (gemeint offenbar: dass) sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Kreditgeberin sei;
• dass die Pfandbestellungsurkunde von 31.3.2004 und die im Grundbuch zu ** eingetragene Höchstbetragshypothek keine Wirksamkeit im Hinblick auf Haftungen für Kreditschulden gegenüber der Beklagten sowie im Hinblick auf die im Teilurteil festgestellten Rückstände/Schulden/Haftungen entfalte;
• dass die Pfandrechtsurkunde und die eingetragene Höchstbetragshypothek rechtswidrig und zu Unrecht auf die Beklagte übertragen worden seien und dies einen nichtigen Akt darstelle;
• dass das Pfandrecht auf die Liegenschaft ** von der Beklagten „gemäß § 451 Absatz 1. Und 2.“ nicht rechtswirksam erworben worden sei und es an der notwendigen Pfandbestellungsurkunde und der der ausdrücklichen Zustimmung des Verpfänders zu einer gerichtlichen Hinterlegung mangle; weiters sei auch die Höhe der Zinsen nicht in der Pfandbestellungsurkunde angeführt worden;
• dass eine mangelhafte Risikoinformation im Zuge des Pfandbestellungsvertrags vom Kreditgeber gegenüber dem Kläger und Bürgen für den Kredit vorgelegt worden sei, welche Grundlage für die Höchstbetragshypothek gewesen sei; die Risikoinformation sei so irreführend, dass die Pfandbestellungsurkunde von einem wesentlichen Irrtum / Mangel behaftet und nichtig sei;
• dass keine Grundlage für die Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Klägers (mehr) vorliege;
• die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Teilurteils sowie aller Exekutionsschritte.
Zur Begründung der nunmehrigen Klage und Anträge brachte der Kläger zusammengefasst vor, die der Verurteilung zugrunde liegende Forderung der Bank sei aus deren Bilanz ausgebucht worden und daher nicht mehr existent. Darüber hinaus beruft er sich wieder auf eine unzureichende Risikobelehrung im Zuge des Kreditvertragsabschlusses und das Fehlen der Aktivlegitimation der nunmehr Beklagten. Die dortige Klägerin B* AG sei nicht die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Kreditgeberin. Wie bereits im Titelverfahren behauptet der Kläger schließlich, anlässlich einer Neustrukturierung des Kreditengagements sei keine Vereinbarung über eine Bestellung einer neuerlichen Höchstbetragshypothek, zu deren Abdeckung EUR 387.000 gezahlt worden seien, getroffen worden.
Zur Führung dieses Verfahrens beantragte der Kläger unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag ab. Es beurteilte die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos iSd § 63 ZPO. Der Kläger versuche gar nicht, einen konkreten Wiederaufnahmegrund anzuführen, ein solcher sei auch nicht erkennbar. Auch der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit sei aussichtslos.
Im Hinblick auf die Aufhebung aller Exekutionsschritte und die Aufhebung der Exekution habe das Erstgericht die Eingabe an das Exekutionsgericht weitergeleitet.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Klägers (soweit erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens; er zielt darauf ab, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem zugrunde liegenden Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde.
Der Revisor hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Richtig ist, dass das Erstgericht darlegte, die Ausführungen des Klägers zur Rechtsnachfolge der Darlehensgeberin seien nicht nachvollziehbar. Daraus ergibt sich aber kein vom Erstgericht wahrzunehmender Verbesserungsbedarf. Die Argumente des Klägers sind verständlich; sie sind bloß nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund zu bilden oder sonst an der Rechtskraft des bekämpften Urteils zu rütteln.
Eine primäre Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Dem Kläger scheint über weite Strecken der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorzuschweben; dieser ermöglicht die Wiederaufnahme, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, bietet das Klagsvorbringen aber keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Wiederaufnahmegrunds. Denn mit den Argumenten, die kreditierende Bank habe keine zureichende Risikoaufklärung vorgenommen, die Bank habe dem Kläger das Pfand mit einer unrichtigen Risikobelehrung herausgelockt und die Bank sei nicht aktiv legitimiert gewesen, stellt der Kläger anspruchsvernichtende Behauptungen auf, die bereits Gegenstand des Titelverfahrens waren. Dass für diese Behauptungen neue Beweismittel vorliegen würden, die der Kläger ohne sein Verschulden nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren geltend machen habe können (§ 530 Abs 2 ZPO), behauptet der Kläger nicht.
2.2. Mit der Argumentation, die Forderung sei aufgrund der „Ausbuchung“ aus der Bilanz der Beklagten nicht mehr existent und somit erloschen, weshalb eine darauf gestützte Exekutionsführung unrechtmäßig sei, dürfte der Kläger einen Oppositionsgrund iSd § 35 Abs 1 EO vor Augen haben. Eine solche Oppositionsklage fällt aber gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 EO in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts. Gleiches gilt gemäß § 65 Abs 1 ZPO für den Verfahrenshilfeantrag insofern, als er sich auf dieses Vorbringen bezieht. Der Verfahrenshilfeantrag erweist sich daher in diesem Umfang wegen der Unzuständigkeit des Erstgerichts als unzulässig (jüngst OLG Wien 33 R 133/25h mwN).
Darüber hinaus bedeutet der vom Kläger behauptete Umstand, dass die Beklagte in ihrer Bilanz von einer Uneinbringlichkeit der titulierten Forderung ausgehe, nicht, dass diese Forderung nachträglich erloschen sei und nicht weiter betrieben werden dürfte. Auch für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten, aus dem der Kläger Schadenersatzansprüche ableiten möchte, besteht daher unter diesem Blickwinkel kein Anhaltspunkt.
2.3. Schließlich ist der Kläger darauf zu verweisen, dass das Erstgericht alle in der Klage vorgetragenen Argumente in die Prüfung der Aussichtslosigkeit einbezog. Dass es die Anträge auf Aufhebung aller Exekutionsschritte und Aufhebung der Exekution an das Exekutionsgericht weiterleitete (Verfügung ON 3), beruhte auf der Zuständigkeit des Exekutionsgerichts.
3. Das Erstgericht hat die Rechtsverfolgung durch den Kläger daher zu Recht als aussichtslos iSd § 63 Abs 1 ZPO beurteilt und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
5. Der mit dem gegenständlichen Rekurs verbundene – weitere – Verfahrenshilfeantrag fällt gemäß § 65 Abs 1 ZPO in die Zuständigkeit des Erstgerichts.