OLG Wien 4R93/25p

4R93/25pCour d'appel28 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 4R93/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00093.25P.1128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B AG (FN **), **, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 117.040,09 samt Nebengebühren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Mai 2025, GZ: **-20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.965,22 (darin EUR 660,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für ihr Unternehmensgebäude eine Betriebsbündelversicherung abgeschlossen, die unter anderem die Risiken „Feuer“ und „Betriebsunterbrechung“ umfasste. Dieser lagen unter anderem die allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) in der Fassung 1/2016 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Art 2- Gefahrerhöhung

1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. [...]

2. [...] Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 – 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Art 3 Sicherheitsvorschriften

1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. [...].

[...]

3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz 2 Anwendung.“

Die Außenwände des Unternehmensgebäudes der Klägerin bestehen an der Außenseite aus 10 cm dicken Massivholzplatten, im Inneren einer Holzrahmenkonsruktion und an der Innenseite mit Gipskarton verkleideten OSB-Platten. Im Mai 2018 ließ die Klägerin einen ihrer Arbeiter eine neue Abgasleitung vom Feststoffofen durch die Holzwand in den außen befindlichen Edelstahlkamin montieren. Die Montage erfolgte entgegen den Brandschutzvorschriften, da die Wanddurchführung des Verbindungsstücks (Rauchrohr) einen zu geringen Abstand zur Wandkonstruktion aufwies.

Am 15.5.2018 überprüfte ein Rauchfangkehrer die Abgasanlage, wobei der Bereich der Durchführung der Verbindungsleitung durch die Holzwand nicht mehr einsehbar war. Er erstattete - unter anderem wegen der auch von außen sichtbaren zu geringen Brandsicherheitsabstände der Wanddurchführung - eine Mängelmeldung, in der es hieß: „Die Wanddurchführung des Verbindungsstücks (Rauchrohr) der Abgasanlage weist zu geringe Brandsicherheitsabstände auf. Ein Sicherheitsabstand vom mindestens 20 cm (Ausfüllung mit nicht brennbarer Wärmedämmmaterial - Schmelzpunkt 1000°C, Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,04 W/m2K) ist einzuhalten. Dies gilt für alle brennbaren Materialien (z.B. Folien).“ Die Fehlermeldung betraf den Abstand der auf der Rauminnenseite befestigten OSB-Platte zum Rauchrohr.

Der Geschäftsführer der Klägerin beauftragte daraufhin einen seiner Mitarbeiter, den Abstand zwischen den Rohrteilen und dem Wandbau ordnungsgemäß herzustellen und das Ergebnis mit Lichtbildern zu dokumentieren. Poliere bei der Klägerin hatten zwar Erfahrung mit Standardkaminen, jedoch keine Fachkenntnisse über den Einbau von Edelstahlkaminen; diese erfordern einen größeren Brandsicherheitsabstand. Der Mitarbeiter schnitt die Wand an der Außenseite im Umkreis vom 20 cm um das Rauchrohr aus und füllte den Hohlraum mit Mineralwolle, jedoch beließ er an der Innenseite der Wandkonstruktion den Abstand des Rauchrohrs zur OSB-Platte bei 4-5 cm. Auf den vom Arbeiter angefertigten Lichtbildern war nur die Außenseite zu sehen. Der Mitarbeiter arbeitete allein und wurde nicht kontrolliert. Dass er über eine bestimmte Ausbildung oder Erfahrung verfügt hätte oder bis dahin sorgfältig gearbeitet hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Geschäftsführer der Klägerin meldete die Mängelbehebung dem Rauchfangkehrer, der am 12.9.2018 vor Ort war. Als dieser eintraf, war bereits alles „fertiggestellt und zugemacht“, sodass der Rauchfangkehrer erneut nicht überprüfen konnte, ob die Abstände entsprechend den Brandschutzvorschriften eingehalten waren. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte jedoch gegenüber dem Rauchfangkehrer, dass die Mängel nun beseitigt und die Sicherheitsabstände eingehalten seien. Er übergab auch die vom Arbeiter angefertigten Lichtbilder. Da die Sicherheitsabstände - soweit auf den Fotos von der Außensicht erkennbar – eingehalten waren, ging der Rauchfangkehrer davon aus, dass dies auch im restlichen (inneren) Bereich der Fall sein würde und gab mit Befund vom 12.9.2018 die Abgasanlage frei.

Durch den – entgegen den Brandschutzvorschriften – zu geringen Sicherheitsabstand zum Rauchrohr wurde die OSB-Platte über längere Zeit dauerhaft erwärmt. Dies führte zu einer chemischen Zersetzung des Materials, die am 20.1.2024 gegen 05.56 Uhr einen Brand am Unternehmensgebäude der Klägerin auslöste.

Die Klägerin begehrt für die Wiedererrichtung des Gebäudes (Instandsetzungskosten, Büroausstattung) sowie als Schaden aus der Betriebsunterbrechung die Zahlung von EUR 117.040,09. Sie habe den Auftrag für die Arbeiten um das Rauchrohr an Facharbeiter vergeben und habe davon ausgehen dürfen, dass diese sach- und fachgerecht verrichtet würden. Mit den „Verbesserungsarbeiten“ sei ein bei der Klägerin tätiger Polier beauftragt worden, der seine Arbeiten mit Bildern dokumentieren sollte. Der Rauchfangkehrer habe die Anlage danach nicht mehr beanstandet. Es sei der Klägerin kein Verschulden anzulasten. Ein allfälliges Verschulden der durchführenden Arbeiter sei der Klägerin nicht zuzurechnen.

Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, die Führung des Rauchgasrohrs durch die Holzwand haben nicht den technischen Vorgaben entsprochen, zumal die nach ÖNORM B2331 zwingend vorgesehenen Brandschotte nicht ausgeführt gewesen seien. Nach der Mängelmeldung des Rauchfangkehrers sie keine ordnungsgemäße Behebung erfolgt. Die Klägerin habe untaugliche Personen mit den Arbeiten beauftragt und diese auch nicht selbst überwacht. Schließlich hätte sie die Wanddurchführung bis zur Kontrolle durch den Rauchfangkehrer nicht wieder verschließen dürfen.

Die Klägerin habe außerdem ihre Auskunftspflicht verletzt, weil sie nicht angegeben habe, welche Person die Verbesserungsarbeiten an der bemängelte Kamindurchführung vorgenommen habe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 1 bis 3 sowie S 4 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, dass der zu geringe Abstand der OSB-Platte zum Rauchrohr geradezu typischerweise geeignet gewesen sei, die Gefahr eines Brandes erheblich und nicht bloß kurzfristig zu erhöhen. Diese Gefahr sei durch die von der Klägerin im Mai 2018, nach dem Vertragsabschluss im Jänner 2018, vorgenommene Montage der Abgasleitung entstanden, wobei entgegen den Unfallverhütungsvorschriften (wie der Ö-Norm B 2331), die gerade die Erwärmung und chemische Zersetzung der OSB-Platte verhindern sollten, vorgegangen worden sei. Der Klägerin sei deshalb die Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinn des § 23 Abs 1 VersVG bzw Art 2.1 Satz 1 ABS anzulasten.

Aufgrund der Meldung des Rauchfangkehrers sei der Klägerin die Gefahrerhöhung bekannt gewesen. Das Nichtwissen, dass die Verbesserung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, sei ihr vorzuwerfen. Die Qualifikation des Arbeiters habe nicht festgestellt werden können. Obwohl es im Unternehmen keine Expertise für Stahlkamine gegeben habe und das Rauchrohr schon ursprünglich fehlerhaft verbaut worden sei, habe die Klägerin keine Überwachungsschritte gesetzt. Das Anfertigen von Lichtbildern sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte sich bewusst sein müssen, dass vom Unternehmen der Klägerin noch kein solcher Kamin installiert worden sei und die Arbeiten daher fehleranfällig seien. Obwohl keine geeignete Kontrolle stattgefunden habe, habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Rauchfangkehrer versichert, dass die Mängel behoben seien. Der Klägerin hätte daher die Gefahrenerhöhung bekannt sein müssen. Das führe nach Art 2 Abs 2 ABS iVm § 25 Abs 1 VersVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1. Zunächst wird in der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge bemängelt, das Erstgericht lege nicht dar, gegen welche konkrete gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschrift in Sinn von Art 3 Abs 1 ABS die Klägerin verstoßen habe. Tatsächlich seien die relevanten Mindestabstände nur in den OIB-Richtlinien normiert.

1.2. Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG (und des gleichlautenden Art 2 Abs 1 ABS) ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (RS0080357; RS0080237). Unter Gefahrerhöhung ist somit ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (RS0080491). Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften sind die wichtigste Gruppe von Gefahrenerhöhungen (7 Ob 7/21m).

Nach Art 3 Abs 3 der ABS finden, wenn mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden ist, ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung Anwendung. Im Hinblick auf die hier relevanten Rechtsfolgen sind daher Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften den „sonstigen“ Gefahrerhöhungen gleichgestellt. Damit ist nicht entscheidend, ob die Verletzung einer konkreten gesetzlichen, polizeilichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift vorliegt oder ob die Gefahr ohne Verstoß gegen eine solche Vorschrift erhöht wurde. Dass die Installation des Rauchrohrs in zu geringem Abstand zu Teilen der Holzwandkonstruktion ihrer Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls, also eines Brandes, generell zu fördern geeignet ist, wird (zutreffend) von der Berufung nicht bestritten.

Der Oberste Gerichtshof hat die mangelnde Einhaltung des (feuerpolizeilich) gebotenen Sicherheitsabstandes bereits mehrfach als Gefahrerhöhung gewertet (vgl 7 Ob 14/86; 7 Ob 21/91; 7 Ob 188/20b).

1.3. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unter „polizeilichen Sicherheitsvorschriften“ im Sinn des Art 3.1 ABS jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern zu verstehen sind, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern wollen. Es ist von einem weiten Begriff der „Polizei“ auszugehen (RS0111604). Landesrechtliche Feuerpolizeivorschriften übertragen behördlich konzessionierten Rauchfangkehrern sicherheitsrelevante Aufgaben, die sonst von Gemeindeorganen zu erfüllen wären. Der Rauchfangkehrer dient dabei öffentlichen Interessen. Typische Aufgaben im Rahmen der hoheitlichen Feuerpolizei sind neben der Feuerbeschau, der Verhängung von Heizverboten und der Verständigung der Behörde von einer unmittelbaren Feuergefahr vor allem auch regelmäßig wiederkehrende (periodisch vorzunehmende) Überprüfungen und Kehrung nach den landesgesetzlichen Feuerpolizeivorschriften (1 Ob 103/24i [Rz 23]).

Vor diesem Hintergrund kann die Mängelmeldung und der Behebungsauftrag des Rauchfangkehrers auch als Verwaltungsakt eines Hoheitsträgers und damit polizeiliche Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3.1. ASB beurteilt werden.

2.1. Weiters argumentiert die Berufung, die Klägerin treffe kein Verschulden an der Gefahrerhöhung. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nicht gewusst, dass der Mitarbeiter den Mangel nicht behoben habe. Die Schlechtleistung des Mitarbeiters sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Sie habe außerdem darauf vertrauen dürfen, dass der Rauchfangkehrer die Anlage freigegeben habe.

2.2. Grundsätzlich zutreffend ist der Hinweis der Berufung, dass der Klägerin als Versicherungsnehmerin das Verhalten ihrer Mitarbeiter, die das Rauchrohr montiert haben bzw die Brandschutzabstände nachträglich hätten herstellen sollen, nicht zuzurechnen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nämlich die in Deutschland entwickelte Repräsentantenhaftung aus dem VersVG nicht abgeleitet werden (RS0080407). Das Verhalten eines Dritten kann daher nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dem Versicherungsnehmer ist in Bezug auf Obliegenheiten (nur) das Verhalten jener Personen zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat (vgl RS0019473). Eine Analyse der Rechtsprechung zeigt, dass das Verhalten eines Dritten dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser ausschließlich als Vertreter des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist. Eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt (7 Ob 24/25t).

Von einer Bevollmächtigung der betreffenden Arbeiter zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und einer Übertragung der Verantwortung, wie gegenüber der Versicherung vorzugehen sei, kann hier nicht ausgegangen werden.

Das hat allerdings bereits das Erstgericht erkannt und daher keine Zurechnung des Handelns der Arbeiter zur Klägerin vorgenommen. Vielmehr ist es von einer Verletzung von Organisations- und Kontrollpflichten sowie von einer unrichtigen Bestätigung gegenüber dem Rauchfangkehrer durch den Geschäftsführer der Klägerin selbst ausgegangen.

Sogenanntes Organisationsverschulden liegt dann vor, wenn die vom Versicherungsnehmer wahrzunehmenden Aufgaben so geordnet werden, dass dem Versicherungsnehmer wesentliche Informationen vorenthalten werden, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben kennen müsste oder Aktivitäten von Personen gesetzt werden, die vom Versicherungsnehmer selbst wahrzunehmen wären. Bedient sich daher der Versicherungsnehmer in diesem Umfang Personen, die für die übertragenen Aufgaben nicht kompetent sind oder lässt er nicht die gebotene Überwachung obwalten, sind diese Versäumnisse dem Versicherungsnehmer als eigenes Verschulden anzurechnen (Salficky in Schauer, VersVG § 25 Rz 12).

2.3. Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung hat Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG zur Folge. Dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrenerhöhung steht dessen verschuldetes Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr (dem Wissenmüssen) einer positiven Kenntnis gleichkommt (RS0080030 [T1]). Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet ist, die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zu vergrößern. Es muss ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrenerhöhung anzulasten sein (vgl 7 Ob 153/24m mwN; 7 Ob 203/24i). Die Sinnfälligkeit einer Gefahrenerhöhung, auf Grund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten ist, wird regelmäßig dann zu verneinen sein, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, erst besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedarf (RS0080126).

Nach § 25 Abs 2 Satz 1 VersVG bleibt die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens trotz Verletzung der Gefahrstandobliegenheit bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, dass die von ihm veranlasste Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht (RS0080473; 7 Ob 188/20b). Im Wesentlichen kann nur im Falle der unverschuldeten Unkenntnis des gefahrerhöhenden Charakters einer bestimmten Maßnahme davon ausgegangen werden, dass die Gefahrstandobliegenheit nicht schuldhaft verletzt wurde, den Versicherungsnehmer also kein Verschulden am letztendlich erhöhten Gefahrenniveau trifft (Kath in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG5 § 23 Rz 53 u § 25 Rz 5). Dem Verschuldenserfordernis genügt jeder Grad schuldhaften Verhaltens, also bereits leichte Fahrlässigkeit (7 Ob 14/86; 7 Ob 7/21m; Kath in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG5 § 25 VersVG Rz 10; Salficky in Schauer, VersVG § 25 Rz 5).

2.4. Im konkreten Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gefahrerhöhung bereits mit der Montage der Abgasanlage und der Wanddurchführung des Verbindungsstücks ohne Einhaltung der Brandsicherheitsabstände eingetreten ist. Von dieser Gefahrerhöhung war der Geschäftsführer der Klägerin durch die Mängelmeldung des Rauchfangkehrers, die (auch) den Abstand der auf der Rauminnenseite befestigten OSB-Platten zum Rauchrohr betraf, in Kenntnis.

Die Behauptungs- und Beweislast für den nachträglichen Eintritt eines gefahrmindernden Umstands liegt beim Versicherungsnehmer (Kath in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG5 § 23 Rz 43). Nach den Feststellungen erteilte der Geschäftsführer der Klägerin einem Mitarbeiter der Klägerin (dessen Qualifikation und Erfahrung nicht festgestellt werden konnten) den Auftrag, den Abstand zwischen dem Rauchrohr und dem Wandbau ordnungsgemäß herzustellen und das Ergebnis durch Lichtbilder zu dokumentieren. Obwohl der Arbeiter über keine speziellen Fachkenntnisse für den Einbau von Edelstahlkaminen verfügte, arbeitete er allein und ohne jegliche Kontrolle. Der Geschäftsführer der Klägerin, der die Wandkonstruktion seines Unternehmensgebäudes kennen musste, begnügte sich mit Lichtbildern, auf denen die Arbeiten nur von der Außenseite der Wandkonstruktion zu sehen waren. Ohne sich in irgendeiner Form zu vergewissern, dass der Arbeiter auch an der Wandinnenseite, also im Bereich der OSB-Platten, den erforderlichen Abstand hergestellt hatte, meldete er dem Rauchfangkehrer die Mängelbehebung. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte dem Rauchfangkehrer auch, dass die Mängel beseitigt und die Sicherheitsabstände hergestellt seien. Dabei musste dem Geschäftsführer der Klägerin klar sein, dass der Rauchfangkehrer die Einhaltung des Sicherheitsabstands an der Wandinnenseite weder aufgrund der Fotos noch vor Ort kontrollieren konnte und auch tatsächlich nicht kontrolliert hat.

2.5. Angesichts dessen erweist sich auch das Argument der Berufung, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich auf die Freigabe durch den Rauchfangkehrer verlassen dürfen (vgl etwa 7 Ob 188/20b), als nicht stichhaltig. Vielmehr musste dem Geschäftsführer klar sein, dass der Rauchfangkehrer die Einhaltung des Sicherheitsabstands an der Innenseite der Wand gar nicht kontrollieren konnte und sich in dieser Hinsicht auf die Bestätigung der Klägerin, wonach die Mängel beseitigt seien, verlassen musste.

2.6. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände erweist sich die Beurteilung des Erstgerichts, es handle sich um eine verschuldete Gefahrerhöhung als zutreffend. Ein allfälliges Nichtwissen um den mangelnden Sicherheitsabstand zwischen dem Rauchrohr und der OSB-Platte ist der Klägerin als ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen anzulasten. Es hätte zur Feststellung der Gefahrerhöhung keineswegs besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedurft. Bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit, insbesondere im Hinblick auf die Konstruktion der Holzwand und die vom Rauchfangkehrer bereits erstattete Mängelmeldung, hätte die drastische Erhöhung der Brandgefahr durch den zu geringen Abstand an der Wandinnenseite erkannt werden müssen.

3. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beruht auf dem Fehlen einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0080366 [T2]).

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