OLG Wien 4R148/25a

4R148/25aCour d'appel28 nov. 2025

Texte intégral

OLG Wien 4R148/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00148.25A.1128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Vetter, BSc, und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* plc, ** 2. B* AG, *, 3. C Aktiengesellschaft, *, 4. D N.V., *, 5. E AG, *, 6. F-Aktiengesellschaft, *, 7. G-AG, *, alle vertreten durch Dr. Gerhard HORAK, Mag. Andreas STOLZ, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H Co AG, *, vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I Gesellschaft mbH, , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. J d.o.o., **, vertreten durch GPK Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte GmbH Co KG in Innsbruck, 3. KD.o.o., **, vertreten durch Anja Dremelj de Belachur, Rechtsanwältin in München, diese vertreten durch die Einvernehmensanwältin Mag. Gabriela Jesacher-Hrabec, Rechtsanwältin in Mödling, wegen (zuletzt) EUR 94.909,16 (erstklagende Partei), EUR 63.272,78 (zweitklagende Partei), EUR 47.454,58 (drittklagende Partei), EUR 31.636,39 (viertklagende Partei), EUR 31.636,39 (fünftklagende Partei), EUR 31.636,39 (sechstklagende Partei), EUR 15.818,19 (siebtklagende Partei) jeweils samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei sowie der zweiten Nebenintervenientin (jeweiliges Berufungsinteresse EUR 316.363,88) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Juli 2025, GZ: **-66, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben, jedoch der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigenden Teils zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei EUR 94.909,16 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 6.2.2023, der zweitklagenden Partei EUR 63.272,78 zzgl. Verzugszinsen Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 6.2.2023, der drittklagenden Partei EUR 47.454,58 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 6.2.2023, der viertklagenden Partei EUR 31.636,39 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 6.2.2023, der fünftklagenden Partei EUR 31.636,39 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 6.2.2023, der sechstklagenden Partei EUR 31.636,39 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 6.2.2023, der siebtklagenden Partei EUR 15.818,19 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 6.2.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 37.101,30 (darin EUR 10.507,10 Barauslagen und EUR 4.311,67 USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 2.803,95 (darin EUR 447,69 USt), der zweitklagenden Partei die mit EUR 1.885,01 (darin EUR 314,17 USt), der drittklagenden Partei die mit EUR 1.413,76 (darin EUR 235,63 USt), der viertklagenden Partei die mit EUR 934,65 (darin EUR 149,23 USt), der fünftklagenden Partei die mit EUR 934,65 (darin EUR 149,23 USt), der sechstklagenden Partei die mit EUR 934,65 (darin EUR 149,23 USt) sowie der siebtklagenden Partei die mit EUR 467,32 (darin EUR 74,61 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen sind jeweils Versicherungsunternehmen. Die Beklagte betreibt ein Speditions- und Transportunternehmen. Sie wurde von der L* GmbH regelmäßig mit der Beförderung ihrer Handelsware per LKW von Österreich in das europäische Ausland, darunter Italien beauftragt.

Mit Transportauftrag vom 25.01.2023 wurde die Beklagte von der L* GmbH beauftragt, eine Sendung Transportgut von ihrem Lager in M*, Österreich, per LKW zur Entladestelle N*, O*, Italien zu befördern. Die Sendung sollte dort am 03.02.2023 abgeliefert werden. Die Beklagte bediente sich der Zweitnebenintervenientin als Subfrachtführerin. In der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2023 wurden aus dem LKW der Zweitnebenintervenientin, der im Gewerbegebiet O*, Italien, abgestellt war, ein Teil der zu befördernden Waren gestohlen.

Die Klägerinnen begehrten aufgrund Legalzession gemäß § 67 VersVG sowie auch aufgrund rechtsgeschäftlicher Abtretung jeweils anteilig Schadenersatz von der Beklagten. Zwischen ihnen und der L* GmbH (Versicherungsnehmerin) bestehe ein Transportversicherungsvertrag, wonach die Erstklägerin zu 30%, die Zweitklägerin zu 20%, die Drittklägerin zu 15%, die Viert- bis Sechstklägerinnen je zu 10% und die Siebtklägerin zu 5% den Schaden der L* GmbH zu ersetzen haben und auch ersetzt hätten. Die Beklagte habe aufgrund der länger bestehenden Geschäftsbeziehung zur Versicherungsnehmerin Kenntnis davon gehabt, dass es sich beim Transportgut um hochwertige Güter der Unterhaltungselektronik gehandelt habe. Zudem sei ihr von der Beklagten der konkrete Warenwert von EUR 316.639,88 bekannt gegeben worden. Ein durchschnittlich sorgfältiger Frachtführer hätte Vorkehrungen zur Vermeidung eines Ladungsdiebstahls getroffen, indem er vor Beginn des Transports eine Routenplanung durchgeführt hätte, die ihm erlaubt hätte, die Nachtruhe auf einem gesicherten und bewachten Parkplatz oder einem geschlossenen und gesicherten Betriebsgelände zu verbringen. Auch hätte er den LKW derart abgestellt, dass es potentiellen Dieben nicht möglich wäre, die Hecktüre überhaupt zu öffnen. Stattdessen habe der Fahrer den LKW im einem bereits einmal von einem Diebstahl betroffenen, nächtens verlassenen und unbelebten Gewerbegebiet in der Nähe der Empfängerin unbewacht, ungesichert und unversperrt auf offener Straße für jedermann frei zugänglich abgestellt. Es sei ein Fixtermin zur Ablieferung vereinbart worden. Aufgrund einer früheren Lieferung, bei der es an der selben Stelle in der Nacht von 14. auf 15. November 2022 ebenfalls zu einem Diebstahl von Transportgut gekommen sei, sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Empfängerin die Waren ausnahmslos am vereinbarten Ablieferungstag entgegen nehme. Nach diesem ersten Schadensfall sei zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ausdrücklich vereinbart worden, dass die Beklagte nur noch bewachte Parkplätze benutze. Die Empfängerin der Waren habe zu keiner Zeit Weisungen an den Mitarbeiter der Subfrachtführerin erteilt.

Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, dass die eingesetzten Frachtführer alle beauftragten, erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und damit die obliegende Sorgfalt eingehalten hätte. Die Beklagte habe die Zweitnebenintervenientin insbesondere angewiesen, nur bewachte Parkplätze anzufahren. Der Verlust der Ware sei daher auf ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis iSd Art 17 Abs 2 CMR zurückzuführen. Der Fahrer der Zweitnebenintervenientin sei bereits einen Tag vor dem Liefertermin vor Ort gewesen und sei bereits da eine Entladung möglich gewesen. Am 02.02.2023 seien sämtliche Transportpapiere an die Empfängerin übergeben worden. Der Beklagten sei nicht kommuniziert worden, dass die Empfängerin die angelieferte Ware ausnahmslos am vereinbarten Abliefertag entgegennehme. Lediglich durch die Weisung der Empfängerin sei es überhaupt zum Abstellen des LKWs an der konkreten Stelle gekommen, weshalb eine Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 2 zweiter Fall CMR vorliege. Nach Art 23 Abs 3 CMR sei die Entschädigung im Falle eines Verlusts mit einem Betrag von 8,33 SZR pro fehlendem kg Rohgewicht gedeckelt, weshalb ein maximaler Betrag von EUR 13.400 zustehen würde. Auch liege ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin vor, weil sie im Rahmen der Auftragserteilung trotz Kenntnis der Waren und deren Diebstahlsgeneigtheit die Beklagte nicht auf diese hingewiesen habe und auch keine sicherheitsrelevanten Vorgaben gemacht habe.

Die Zweitnebenintervenientin brachte vor, dass ihr der Wert der gestohlenen Ware nicht bekannt gewesen sei. Auch seien zwischen ihr und der Beklagten keine Sicherheitsmaßnahmen vereinbart worden. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass an derselben Stelle bereits am 14. bzw 15. November 2022 ein Diebstahl derartiger, für denselben Empfänger bestimmter Waren stattgefunden habe.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Es ging dabei - zusammengefasst – von nachstehenden Feststellungen aus (die mit Beweisrüge bestrittene Feststellung im Fettdruck):

„Zwischen der L* GmbH und den klagenden Parteien bestand im Februar 2023 ein Transportversicherungsvertrag, wonach die klagenden Parteien den Verlust der Ware der L* während dem Transport zu ersetzen hatten. [...]

Die beklagte Partei nutzte die Zweitnebenintervenientin schon mindestens ein Jahr vor dem Schadensereignis. Dabei war ein LKW der Zweitnebenintervenientin als Fixcharter eingesetzt um Aufträge der L* durchzuführen. Innerhalb der beklagten Partei wussten maßgebliche Angestellte, dass die klagende Partei Einzelhandles-Elektrogeräte (Consumer Electro goods) durch die beklagte Partei transportieren ließ.

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der beklagten Partei und der Zweitnebenintervenientin vereinbart worden war, dass letztere während der Fahrten den LKW nur auf gesicherten Parkplätzen abstellen durften (F1.1). Die beklagte Partei kontrollierte die Zweitnebenintervenientin nicht dahingehend, ob diese während der Fahrten die LKWs nur auf gesicherten Parkplätzen abstellten, obwohl sie über die GPS-Daten der LKWs verfügte und damit dies leicht hätte tun können.

Im November 2022 beauftragte die L* GmbH die beklagten Partei, eine Sendung Elektrogüter, am 10. November 2022 in M* abzuholen und per LKW zum Lager der Empfängerin in O*, Republik Italien zu befördern und dort am 15. November 2022, zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr, abzuliefern. In der Nacht vom 14. auf den 15. November 2022 wurden 19 der 27 Paletten mit Waren aus dem LKW gestohlen, während dieser bei einem Kreisverkehr vor der Zufahrt zum Logistikzentrum in O* abgestellt war. [...]

Am 10. Jänner 2023 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der L* GmbH und der beklagten Partei statt, bei dem vereinbart wurde, dass die L* GmbH „wertvolle Warenlieferungen“ dadurch kennzeichnet, dass sie ins System den Warenwert eintrage, und bei diesen wertvollen Warenlieferungen vom Fahrer ein gesicherter Parkplatz angefahren werden werde. Dass weitere Sicherheitsmaßnahmen gegen ein höheres Frachtentgelt ergriffen werden könnten, wie der Einsatz eines zweiten Fahrers oder der Einsatz von Kastenwägen gegen ein höheres Frachtgelt möglich sei, wurde nicht besprochen. Es wurde nicht darüber gesprochen, dass die beklagte Partei nur gegen ein höheres Frachtgelt auf Strecken, auf denen sie bzw die Fahrer übernachten müssten, gesicherte Parkplätze anfahren würde.

Die P* S.p.A. kaufte im Jänner 2023 bei der L* Q* SRL Waren, nämlich Actionkameras der Marke , Bluetooth-Plattenspieler, Smart Remote- Fernbedienungen für Actionkameras und ähnliche Produkte. Diese sollten in der Lager der Tochtergesellschaft der P S.p.A., der N in O* geliefert werden. Es wurde als Incoterm „DAP (Delivered at Place) vereinbart. Die L* Q* SRL kaufte daraufhin die Waren bei der L* GmbH (Intercompany Rechnung) mit der Vereinbarung, dass die L* GmbH die Ware direkt an die N* in O* liefern sollte.

Die L* GmbH sandte der beklagten Partei über deren System eine Buchungsanfrage, welche neben dem Absender (L* GmbH), dem Empfänger (N* in O*) unter generellen Sendungsinformationen Liefertermin: „3.2.2023 FIX“ und unter Bemerkung „FiX DATUM 03.02.2023 um 11:00 Uhr genannt war. Im Feld Zusatzoptionen war der Warenwert mit 353.334,79 EUR angegeben. Weiters wurden zwei Positionen angeführt, nämlich 4 Europaletten „consumer electronics“ mit einem Gewicht von je 188 kg, sowie 3 Einwegpaletten „consumer electronics“ mit einem Gewicht von je 230,67 kg. Der Auftrag wurde von der beklagten Partei angenommen. Die Mitarbeiter der beklagten Partei verstanden den Auftrag dahingehend, dass die Entladung in O* am 3. Februar 2023 um 11:00 Uhr durchgeführt werden sollte und nicht früher oder später (Fix-Slot).

Der Mitarbeiter der beklagten Partei, R* baute diesen Auftrag in eine Route ein. […] Dann versandte R* diesen Auftrag an den Geschäftsführer der Zweitnebenintervenientin, S*, der diesen annahm. Die Zweitnebenintervenientin wurde von der beklagten Partei nicht angewiesen, bestimmte Parkplätze anzufahren, um die Ruhephasen des Fahrers sicher zu stellen (F1.2).

Auf dem Frachtbrief wurde von der beklagten Partei neben dem Versender, dem Empfänger, dem Lieferort und dem Frachtführer (Zweitnebenintervenientin) ua folgend Informationen vermerkt:

„13 Sender‘s Instruction Condition of delivery Anweisung des absenders DAP

Loading date: 2023-02-03 08:00:00“

Am 1.Februar 2023 kam der Mitarbeiter der Zweitnebenintervenientin, T*, mit dem LKW nach M* und nahm ua die auf sieben Paletten verpackte Ware für O* auf. Diese Paletten enthielten [...] unbeschädigte Ware. […]

Zur Beförderung wurde ein Planen-Auflieger verwendet, dessen Doppelhecktüren nicht versperrt wurde und durch jedermann leicht geöffnet werden konnten. Ein Vorhängeschloss oder eine sonstige Sperrvorrichtung war nicht vorhanden. Er fuhr über die ** nach , wo er den erste Entladeort anfuhr. Die Entladung erfolgte noch am 1. Februar 2023. Danach machte er sich auf den Weg zum zweiten Entladeort, wo er jedoch übernachten musste, bevor am nächsten Tag (2. Februar) in der Früh die Entladung stattfand. T fuhr weiter nach O, wo er um ca 14:00 Uhr die Entladestelle aufsuchte.

Die Entladestelle befand sich auf einem Firmengelände, in dem mehrere Logistikunternehmen Lager unterhalten (U*). Bevor man in dieses eingezäunte Firmengelände gelangte, war ein Kreisverkehr zu befahren, der auf der Außenseite mehrere LKWs auf einer Grünfläche, die teilweise geschottert war, Parkmöglichkeit bot.

Zwei Mitarbeiter, die sich am Firmengelände aufhielten, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich Mitarbeiter des V* Logistikzentrums handelte, übernahmen den Frachtbrief, gaben diesen jedoch nach ca 1/2h ihm zurück und sagten: „Sie werden morgen um 8:00 Uhr entladen“. T* fragte, ob er auf dem Firmengelände parken könne, was die Mitarbeiter verneinten. Er fragte nach, ob er auf dem Grünstreifen bei dem Kreisverkehr parken könne, worauf die Mitarbeiter der Entladestelle sagten „Ja, ja“ (F2).

Es kann nicht festgestellt werden, dass es branchenüblich ist, dass bei einem zeitlich vorgegebenen Entladezeitpunkt auch vor diesem Zeitpunkt die Ware vom Empfänger angenommen werden muss.

T* [...] kehrte gegen 18:00 Uhr nach O* zurück. Dort stellte er den LKW neben einem anderen LKW am Grünstreifen des Kreisverkehrs ca 60 Meter von der Einfahrt zum umzäunten Firmengelände ab. Bei der Einfahrt zum Firmengelände gab es einen Container, in dem der Portier und die Security für das Firmengelände untergebracht waren. Dass von diesem Container der Bereich, in den der LKW abgestellt wurde, eingesehen werden konnte, konnte nicht festgestellt werden. Im Kreisverkehr bestand mittig auf einer Säule ein Rondell mit Halogenstrahler sowie an einem Fahrbahnteiler Straßenlaternen, die ca 20 bis 30 m zur Freifläche entfernt waren. Leuchtkörper des angrenzenden Gewerbegebietes waren von der Stellfläche abgewandt ausgerichtet. Der Bereich, in dem der LKW abgestellt war, war nach Einbruch der Dunkelheit, nur partiell erfasst. Der LKW war mit der Fahrerkabine in Richtung Kreisverkehr abgestellt, sodass die Doppelhecktür im Dunkeln lag. Bei den Rampen im Firmengelände waren Überwachungskameras angebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass Überwachungskameras den Bereich erfassten, in dem T* das Fahrzeug abstellte. […]

T* legte sich um ca 21:00 Uhr zum Schlafen in die Fahrerkabine und verließ diese bis halb sieben am 3. Februar 2023 die Fahrerkabine nicht mehr. Die Doppelhecktüre der Ladefläche war unversperrt.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 21:00 Uhr am 2. Februar 2023 und 6.30 Uhr am 3. Februar 2023 öffneten Unbekannte die Doppelhecktüren des LKW, öffneten die schwarze Folie der Paletten und entnahmen [...] Waren […].“

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte das Verhalten der Zweitnebenintervenientin und deren Mitarbeiter hinzuzurechnen habe. Vorliegend habe der Fahrer des LKWs nicht alle erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Ware vor Diebstahl zu schützen, weshalb kein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs 2 CMR vorliege. Da ein Fixtermin für die Übergabe vereinbart worden sei, sei die Übernahme der Ware am Vortag berechtigt verweigert worden, weshalb das Risiko des Diebstahls der Fracht weiterhin bei der Beklagten gelegen sei. Vor Übergabe habe der Frachtführer nur Weisungen des Auftraggebers, nicht des Empfängers zu befolgen. Es liege ein grob fahrlässiges Verhalten der Subfrachtführerin vor, weshalb auch eine Haftungsbeschränkung nach Art 29 CMR ausgeschlossen sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte nach § 41 ZPO zum Kostenersatz an die Klägerinnen. Da die Klägerinnen ihrer Leistungen im Inland erbracht haben, habe der Klagevertreter zurecht die österreichische USt in seiner Honorarnote verzeichnet. Auch seien die Schriftsätze vom 15.12.2023 und 12.11.2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weshalb die Einwände der Beklagte nicht berechtigt seien.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten und der Zweitnebenintervenientin jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne gänzlicher Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben. Die Beklagte macht darüber hinaus den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend; eventualiter ihren Kostenersatzanspruch um EUR 6.040,88 zur kürzen.

Die Klägerinnen beantragten in gesonderten Berufungsbeantwortungen, den Berufungen nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind in der Hauptsache nicht berechtigt, die Berufung der Beklagten im Kostenpunkt ist teilweise berechtigt.

1. Zur Tatsachenrüge der Beklagten:

1.1. Mit Beweisrüge bekämpft die Berufung der Beklagten zunächst die oben mit F1.1 und F1.2. bezeichneten, fett dargestellten Feststellungen und begehrt statt dessen festzustellen:

„Zwischen der beklagten Partei und der Zweitnebenintervenientin war vereinbart, dass letztere während der Fahrten den LKW nur auf bewachten Parkplätzen abstellen darf.“ und

„Die Zweitnebenintervenientin wurde von der beklagten Partei angewiesen, bewachte Parkplätze anzufahren, um die Ruhepausen des Fahrers sicherzustellen.“.

1.1.1. Die Ersatzfeststellungen seien insbesondere für die Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit relevant, weil die Beklagte darauf vertrauen dürfe, dass eine Weisung an ihren Subunternehmer eingehalten werde.

1.1.2. Tatsächlich ist die begehrte Ersatzfeststellung jedoch rechtlich unerheblich. Unbekämpft festgestellt wurde, dass „am 10.01.2023 ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der L* GmbH und der Beklagten stattfand, bei dem vereinbart wurde, dass die L* GmbH „wertvolle Warenlieferungen“ dadurch kennzeichnet, dass sie ins System den Warenwert eintrage, und bei diesen wertvollen Warenlieferungen vom Fahrer ein gesicherter Parkplatz angefahren werden werde“. Ob die Beklagte diese Verpflichtung gegenüber ihrer Subfrachtführerin weiterleitete oder nicht, spielt – wie noch in der Rechtsrüge weiter ausgeführt wird - für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.

Nach Art 3 CMR haftet der Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder andere Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Aus Art 3 CMR folgt, dass der Frachtführer berechtigt ist, die ihm übertragenen Pflichten auf andere Personen, seien es nun seine Dienstnehmer oder selbständige Unternehmer, zu übertragen, jedoch nur unter Fortbestand seiner Verantwortung gegenüber dem Absender für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Der Frachtführer hat für das Verschulden seiner Leute einzustehen, so als ob er selbst die schädigende Handlung oder Unterlassung gesetzt hätte (7 Ob 91/16g mwN).

Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die, ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Unterfrachtführer und deren Personal (RS0073705). Die Rechtsstellung des Unterfrachtführers gleicht demnach der eines Erfüllungsgehilfen (RS0062604 [T1]). Der vom Frachtführer beauftragte (Sub)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR.

1.1.3. Da sich die Beklagte unstrittig zur Erfüllung des Transportauftrags der L* GmbH der Zweitnebenintervenientin als Subfrachtführerin bediente und deren Mitarbeiter – aus welchem Grund auch immer – keinen gesicherten Parkplatz anfuhr, ist die begehrte Ersatzfeststellung für die Beurteilung eines grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten nicht entscheidungswesentlich.

Die Erledigung der Beweisrüge kann somit insoweit unterbleiben (vgl RS0042386).

1.1.4. Darüber hinaus wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der von der Beklagten angesprochenen Beilage ./P nicht um einen Transportauftrag handelt, sondern um ein Gutachten der W* s. àr. l. vom 26.02.2024, das in der Tagsatzung vom 22.01.2025 auch derart verlesen und zum Akt genommen wurde (ON 61, S. 4). Da keine der vorgelegten Urkunden – mit Ausnahme der Streitverkündung ./Q – über 42 oder mehr Seiten verfügt, ist für das Berufungsgericht auch nicht erkennbar, ob eine andere Urkunde irrtümlich gemeint war. Insgesamt entbehrt das Vorbringen in der Beweisrüge der Beklagten zu Pkt 4.1. daher auch jeglicher Grundlage, weshalb sie in diesem Umfang auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

1.2. Die Beklagte bekämpft weiters die oben mit F2 bezeichnete, fett dargestellte Feststellung und begehrt statt dessen festzustellen:

„Zwei Mitarbeiter der Empfängerin, jedenfalls aber Mitarbeiter eines am Empfangsort befindlichen Logistikunternehmens/Logistikzentrums im Auftrag der Empfängerin, die sich am Firmengelände aufhielten, übernahmen den Frachtbrief, gaben diesen jedoch nach ca 1/2h ihm zurück und sagten: „Sie werden morgen um 8:00 Uhr entladen“. T* fragte, ob er auf dem Firmengelände parken könne, was die Mitarbeiter verneinten. Er fragte nach, ob er auf dem Grünstreifen bei dem Kreisverkehr parken könne, worauf die Mitarbeiter der Entladestelle sagten „Ja, ja““.

1.2.2. Die Ersatzfeststellung würden sich aus den Angaben des LKW-Fahrers ergeben, wonach man ihm gegenüber gesagt habe, dass er „morgen um 08:00 Uhr“ entladen werde. Eine derartige Kenntnis vom Entladetermin spreche mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um Mitarbeiter der Empfängerin bzw um Mitarbeiter die im Auftrag der Empfängerin agierten, gehandelt habe.

1.2.3. Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 5). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 ff). Die Beweiswürdigung kann vielmehr nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden.

1.2.4. Der Beklagten gelingt es in ihrer Berufung nicht, stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen, die für deren erfolgreiche Bekämpfung erforderlich wären. Soweit sich die Beklagte auf die Aussage des Zeugen T* stützt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser über die ausdrückliche Frage, ob er wisse, bei welcher Firma die zwei Personen, mit denen er bei der Entladestelle gesprochen habe, beschäftigt gewesen seien, antwortete, dass es dort mehrere Firmen gäbe, wenn man rein komme, und dort nicht nur V* sei. Die Personen seien am Anfang, wo man in den Komplex hereinkomme, gestanden und hätten dort gearbeitet. Wenn man zu V* komme, dann gäbe es dort eine eigene Rampe und eigene Securities (ON 36, S. 7-8).

Wenn das Erstgericht mangels sonstiger Beweisergebnisse eine Negativfeststellung dazu trifft, ob diese Mitarbeiter auch Mitarbeiter des V* Logistikzentrums waren, ist dies daher nicht zu beanstanden. Allein die Tatsache, dass die Entladung erst am 03.02.2023, 08:00 Uhr erfolgen soll, ergibt sich bereits aus dem Frachtbrief (./9), der unbestritten vom Zeugen an diese Mitarbeiter ausgefolgt wurde, weshalb aus der alleinigen Kenntnis des Entladetermins nichts abgeleitet werden konnte.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Zu den Rechtsrügen beider Berufungen:

2.1. Beide Berufungen machen im Kern geltend, dass keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art 29 CMR vorliege. Die Beklagte sei aufgrund der Transportaufträge nicht dazu veranlasst gewesen, nicht beauftragte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie beispielsweise nur bewachte Parkplätze anzufahren. Auch würden Feststellungen zur subjektiven Vorsatzkomponente des LKW-Fahrers fehlen.

2.1.1. Gemäß Art 29 Abs 1 CMR kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er, bzw die ihm gemäß Art 3 CMR zurechenbaren Subfrachtführer und deren Personal (vgl RS0073705), den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat bzw haben, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem „Vorsatz gleichsteht“. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten (RS0073961; RS0062591). Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen (RS0062591). Wenn die Voraussetzungen des Art 29 CMR vorliegen, entfällt nach einhelliger Meinung jedenfalls das Recht des Frachtführers auf Haftungsbegrenzung nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, nach Art 18 CMR, aber auch nach Art 23 und 25 CMR (7 Ob 115/22w mwN).

Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens (RS0110748). Der Frachtführer hat demnach unbeschränkt für den Schaden am Transportgut oder dessen Verlust einzustehen, wenn ihm eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung bei durchaus vorhersehbarem Schaden vorzuwerfen ist, wobei eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen kann (7 Ob 115/22w mwN).

Generell gültige Aussagen darüber, welche Maßnahmen ein Frachtführer gegen Diebstähle von Gütern zu treffen hat, können im Hinblick auf die einzelfallbezogen zu beurteilende Sorgfaltspflicht des Frachtführers nicht gemacht werden. Bei der Beurteilung, ob das dem Frachtführer anzulastende Verschulden am Verlust der Fracht durch Diebstahl grob fahrlässig ist, kommt es auf verschiedenste Faktoren an: Je wertvoller die Güter, je eher mit einem Diebstahl grundsätzlich zu rechnen ist und je leichter die Waren verwertet werden können, desto höher ist die Anforderung an den Frachtführer, die Fracht vor Diebstahl zu sichern, um seiner Hauptleistungspflicht, nämlich der Obhutspflicht, nachzukommen (vgl zu Diebstählen bei der An- und Ablieferung von Gütern RS0123681). Der Frachtführer kann sich im Allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, dass ihn der Frachtführer auch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (RS0073769). An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen (RS0073798), weshalb ein Verstoß gegen Weisungen oder ausdrückliche Vereinbarungen in der Regel ein grobes Verschulden begründet (Zehetbauer in Zib/Dellinger, UGB Art 29 CMR Rz 30; Csoklich in Artmann, UGB I³ Art 29 CMR Rz 5; vgl auch 1 Ob 204/00g ; 8 Ob 125/05y ; 7 Ob 156/08d).

2.1.2. Die Beklagte war hier unbestritten berechtigt, den Transport an andere Frachtführer zu vermitteln, was sie im vorliegenden Fall auch tat. Die Beklagte hatte jedoch Kenntnis davon, dass bereits einmal Waren der Versicherungsnehmerin, die von ihr zum Lager derselben Empfängerin in O* zu befördern waren, in der Nacht vor der Ablieferung aus einem LKW, der vor der Zufahrt zu diesem Logistikzentrum ungesichert über Nacht abgestellt wurde, gestohlen wurden. Aus diesem Grund wurde zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin am 10.01.2023 gerade vereinbart, dass die Versicherungsnehmerin „wertvolle Warenlieferungen“ in Zukunft dadurch kennzeichnet, dass sie ins System den Warenwert eintrage und bei diesen wertvollen Warenlieferungen vom Fahrer dann ein gesicherter Parkplatz angefahren werde. Obwohl die Versicherungsnehmerin bei ihrer Buchungsanfrage gegenüber der Beklagten ausdrücklich den Warenwert mit EUR 353.334,79 angab und damit nach der getroffenen Vereinbarung den Hinweis auf eine wertvolle Warenlieferung erbrachte, missachtete die Beklagte die zuvor getroffenen Vereinbarung, indem sie diese Informationen nicht an die von ihr beauftragte Zweitnebenintervenientin weitergab und diese insbesondere nicht dahin anwies, lediglich bewachte Parkplätze anzufahren, um die Ruhephasen des Fahrers sicher zu stellen. Durch dieses Verhalten nahm sie in Kauf, dass die Zweitnebenintervenientin den beladenen LKW wieder an einer ungesicherten Stelle vor dem Logistikzentrum über Nacht abstellt. Allein dieser gravierende Sorgfaltsverstoß der Beklagten begründet die Annahme eines groben Verschuldens ihrerseits.

2.1.3. Darüber hinaus, ist von einem internationalen Frachtunternehmen zu erwarten, die besondere Gefährlichkeit des italienischen Raumes in Bezug auf Diebstähle durch Berufsverbrecherbanden zu beachten und dementsprechend zu handeln. So ist beispielsweise das Abstellen eines beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz grob fahrlässig (8 Ob 2013/96d; RS0073798 [T2]: Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum ** zur Nachtzeit für eine Kaffeepause von einer Stunde).

Auch wenn der Zweitnebenintervenientin im vorliegenden Fall der Wert der zu befördernden Ware nicht bekannt war, kannte sie nach den getroffenen Feststellungen die Art der Waren, nämlich „consumer electronics“ sowie die zu liefernde Menge (./9), woraus bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der leichten Verwertbarkeit eine grundsätzliche Diebstahlsgeneigtheit abgeleitet werden kann. Darüber hinaus wurde der Zweitnebenintervenientin von der Beklagten ausdrücklich ein fixes Lieferdatum bekannt gegeben, an dem die Ware ausschließlich angenommen wird. Unabhängig davon, ob ihr der frühere Diebstahl an genau dieser Stelle von ähnlichen Waren bekannt war oder nicht und unabhängig davon, dass sie über den Inhalt der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten am 10.01.2023 getroffenen Vereinbarung nicht informiert wurde, hätte sie als gewissenhafte Frachtführerin die konkrete Lieferung derart durchführen können, dass sie nicht bereits einen Tag früher bei der Empfängerin eintrifft, sodass überhaupt eine Übernachtung mittels eines unversperrten Planenaufliegers notwendig wird. Das Verhalten der Zweitnebenintervenientin ist demnach ebenso als grob fahrlässig zu beurteilen.

Bereits an dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen keinerlei Weisung oder Anweisung von Mitarbeitern der Empfängerin ableiten lassen, wonach der Fahrer des LKWs genau an dieser Stelle seinen LKW zum Übernachten abstellen solle. Vielmehr erkundigte er sich selbst, ob er sein Fahrzeug grundsätzlich vor dem Logistikzentrum auf dem Grünstreifen beim Kreisverkehr parken darf, was von den Mitarbeitern mit „ja,ja“ quittiert wurde. Allein daraus ist jedenfalls nicht ableitbar, dass es sich dabei um einen sicheren Ort handeln soll.

Die Beklagte kann sich aufgrund dieser mehrfachen und gravierenden Sorgfaltsverstöße der Beklagten und der ihr zurechenbaren Nebenintervenientin, die die Annahme eines groben Verschuldens begründen, nicht auf die Haftungsbegrenzung des Art 23 CMR berufen.

2.1.4. Die Nebenintervenientin macht in diesem Zusammenhang in ihrer Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel zunächst dahin geltend, dass Feststellungen darüber fehlen würden, wonach ihr der Diebstahl von Elektrogütern im November 2022 an derselben Stelle sowie der genaue Warenwert von EUR 353.334,79 nicht bekannt gewesen seien.

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Aus den unter Punkt 2.1.3. genannten Gründen sie die monierten Feststellungsmängel jedoch für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, weil unabhängig davon aufgrund der getroffenen Feststellungen bereits ein grobes Verschulden der Beklagten zu bejahen ist.

2.1.5. Wenn die Nebenintervenientin weitere Feststellungsmängel bezüglich der Verfügbarkeit eines freien, überwachten und gesicherten Parkplatzes in der Nähe des Empfängers moniert, ist darauf hinzuweisen, dass weder von der Beklagten, noch von der Nebenintervenientin im erstinstanzlichen Verfahren jemals vorgebracht wurde, dass der Lenker des LKWs nur deswegen ungesichert am Grünstreifen des Kreisverkehrs parkte, weil es in der Nacht von 2. auf 3. Februar 2023 keine freien Abstellmöglichkeiten auf gesicherten oder überwachten Parkplätzen in der Umgebung des späteren Diebstahlortes gegeben habe. Die Zweitnebenintervenientin erklärte lediglich zum vorgelegten Privatgutachten ./P, dass sich daraus nicht ergebe, dass in den betreffenden Zeiträumen auch tatsächlich Parkraum zur Verfügung gestanden wäre (ON 61, S. 4). Daraus ist aber weder ein konkretes Parteivorbringen, noch ein entsprechender Beweisantrag ableitbar. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist aber nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T2], [T4]).

Darüber hinaus ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Lenker des LKWs gar nicht versuchte, einen anderen Stellplatz für die Nacht zu finden, weshalb die Feststellungen, ob ein derartiger zur Verfügung gestanden hätte, auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluss hätte.

2.1.6. Zuletzt moniert die Nebenintervenientin einen Feststellungsmangel, weil das Erstgericht keine Negativfeststellung dahin getroffen habe, ob ein Versperren eines LKWs oder die Anbringung eines Schlosses oder eines Vorhängeschlosses an den Doppelhecktüren möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich kein konkretes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erstattet wurde, stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, dass „die Hecktüren am LKW nicht versperrt waren“ und ein „Vorhängeschloss oder eine sonstige Sperrvorrichtung nicht vorhanden war“. Daraus lässt sich denklogisch ableiten, dass das Anbringen eines Vorhängeschlosses bzw einer sonstigen Sperrvorrichtung sowie auch ein Versperren der Hecktüren am LKW möglich gewesen wäre.

Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317), sodass auch diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.

2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Rechtsrüge zudem vor, dass gemäß Art 12 CMR durch die Übergabe der Frachtpapiere das Verfügungsrecht über die Ware und die damit einhergehende Weisungsbefugnis von der Versicherungsnehmerin der Klägerinnen auf die Empfängerin übergegangen sei. Da in weiterer Folge eine berechtigte Weisung der verfügungsberechtigten Empfängerin erfolgt sei, scheide eine Haftung nach Art 17 Abs 2 CMR aus.

2.2.1. Damit geht sie jedoch nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Für die Haftung nach Art 17 CMR kommt es darauf an, ob die Beschädigung der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist (RS0073771). Der Haftungszeitraum und damit auch der Aufgabenbereich des Frachtführers endet, sobald dem annahmebereiten Empfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf das Gut eingeräumt ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn das beladene Transportfahrzeug den vom Absender oder vom Empfänger bestimmten Abladeort erreicht hat und die Ladefläche zugänglich gemacht worden ist (RS0062537). Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers (RS0074012).

In vorliegenden Fall wurde der Fahrer der Zweitnebenintervenientin am 02.02.2023 noch am Firmengelände, somit bevor er den konkreten Abladeort erreicht hat, jedenfalls bevor er die Ladefläche zugänglich gemacht hat, von Mitarbeitern, die nach den getroffenen Feststellungen nicht der Empfängerin zugerechnet werden können, darauf hingewiesen, dass die Annahme der Lieferung erst am nächsten Tag erfolgt. Es erfolgte daher am 02.02.2023 trotz kurzfristiger Übergabe der Frachtpapiere noch keine Ablieferung der Ware.

2.2.2. Wenn sich die Berufungswerberin darauf stützt, dass nach Art 12 Abs 2 CMR das Recht des Absenders, über das Gut zu verfügen erlischt, sobald die zweite Ausfertigung des Frachtbriefs dem Empfänger übergeben ist, und von diesem Zeitpunkt an der Frachtführer den Weisungen des Empfängers nachzukommen hat, ist für sie daraus nichts gewonnen, zumal eine faktische Übergabe der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefs an die Empfängerin aus den Feststellungen gerade nicht ableitbar ist. Darüber hinaus ergibt sich - wie bereits dargestellt wurde - aus den getroffenen Feststellungen gerade keine Weisung der Empfängerin, den LKW an dem genannten Ort abzustellen.

2.2.3. Soweit die Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel darin erblickt, dass das Erstgericht die für die Annahme einer Anscheinsvollmacht notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen haben, ist auch ein solcher aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Aus den Feststellungen lässt sich weder eine konkrete Weisung ableiten, noch dass eine solche von einem der Empfängerin zurechenbaren Mitarbeiter erteilt wurde.

Zudem erstattete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit ein konkretes Vorbringen dahin, mit welchem Verhalten die Empfängerin selbst den Anschein erweckt habe, dass es sich bei den beiden Mitarbeitern am Gelände des Logistikzentrums um ihr zurechenbare Mitarbeiter handeln soll.

2.3. Die Beklagte macht zuletzt geltend, dass die Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden treffe, weil sie im Rahmen der Auftragserteilung keine weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen beauftragt und auch nicht auf ein erhöhtes Diebstahlrisiko hingewiesen habe. Selbst bei Annahme einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten sei der Mitverschuldenseinwand nicht ausgeschlossen.

2.3.1. In BGH 20.1.2005 – I ZR 95/01 vertrat der BGH die Ansicht, dass ein Mitverschuldenseinwand im Rahmen der Haftung des Art 29 CMR erhoben werden könne, „daß der Ersatzberechtigte nicht vor Vertragsschluß auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hingewiesen und der Frachtführer deshalb keinen Anlaß sah, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen.“ In diesem Fall erachtete es das deutsche Höchstgericht also für geboten, die nicht in der CMR geregelten Fälle der Schadensteilung durch Lückenfüllung zu erweitern. Es trifft auch zu, dass der Bundesgerichtshof seit dieser Entscheidung „ungeachtet der Kritik an seinem eingeschlagenen Weg zur Berücksichtigung des Mitverschuldens festgehalten und sich in ständiger Rechtsprechung dazu entschieden hat, auf das unvereinheitlichte nationale Recht zurückzugreifen, was zu weiterer Rechtszersplitterung führt, von der Praxis aber schlicht zu beachten ist.“ (Harms in Thume, CMR-Kommentar Art. 29 Rdn. 79).

2.3.2. Mit diesen Ausführungen übersieht die Beklagte allerdings, dass der OGH eine andere Rechtsmeinung vertritt als der BGH: „Nach der Rechtsprechung ist eine Schadensteilung nach Art 17 Abs 5 CMR bei einem durch ein Zusammenwirken von haftungsbegründendem Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren entstandenen Schaden bei Vorsatz […] oder einer diesem gleichstehenden (also grober) Fahrlässigkeit […] des Frachtführers ausgeschlossen. Diese Ansicht blieb auch von der österreichischen Lehre unbeanstandet […] und entspricht dem Wortlaut des Art 29 CMR.“ (7 Ob 126/09v [5.1.]). „Eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagten unter Hinweis auf deutsche Judikatur aufgeworfenen Frage, ob wegen des Gebots von Treu und Glauben vom Anspruchsteller zu vertretende, grob verschuldete, schwerwiegende Schadensursachen im Ausnahmefall dennoch zu berücksichtigen seien und zu einer Schadensteilung führten, erübrigt sich. Es kann nämlich im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass der Klägerin eine ebenso grob verschuldete Schadensursache zur Last fällt.“, so der OGH weiter ([5.2.] jener Entscheidung).

Diesen Ausführungen lässt sich zumindest als obiter dictum entnehmen, dass der OGH die Schadensteilung grundsätzlich exklusiv in der CMR geregelt sieht.

2.3.3. Nach der CMR scheidet im hier gegebenen Fall groben Verschuldens der Beklagten ein aussichtsreicher Mitverschuldenseinwand aus.

2.3.4. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten sowohl den konkreten Warenwert mitteilte, womit sie in Hinblick auf die Vereinbarung vom 10.01.2023 zudem den Auftrag erteilte, dass bei dieser Warenlieferungen vom Fahrer ein gesicherter Parkplatz angefahren werden muss. Ein allfälliges Mitverschulden der Versicherungsnehmerin scheidet daher bereits auch deswegen aus.

Beiden Berufungen war daher in der Hauptsache nicht Folge zu geben.

3. Zur Berufung der Beklagten im Kostenpunkt:

3.1. Im Kostenpunkt moniert die Berufung der Beklagten zunächst, dass dem Klagevertreter zu Unrecht die österreichische Umsatzsteuer zugesprochen worden sei, obwohl er fünf in Deutschland sitzende Versicherungsunternehmen vertrete.

3.1.1. Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Sie gelten als an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, und sind dort umsatzsteuerpflichtig (Empfängerlandprinzip; RS0114955 [insb T1, T2, T3, T5, T7]).

3.1.2. Da lediglich die Zweit- und Drittklägerinnen ihren Sitz in Österreich haben, kommt nur hinsichtlich dieser beiden ein Ersatz der verzeichneten Umsatzsteuer von 20% in Betracht. Für die Erst- und die Viert- bis Siebtklägerinnen, die je in Deutschland ansässig sind, gebührt (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von 19%, die allgemein bekannt ist (RS0114955 [T10, T12, T18]).

Werden in einer Klage von mehreren Personen ihnen jeweils allein zustehende Ansprüche geltend gemacht, liegen keine materiellen Streitgenossen vor. Obsiegen die als formelle Streitgenossen auftretenden mehreren Kläger, so sind jedem von ihnen von den ermittelten Gesamtkosten (addierte Gesamtsumme aller Begehren) nur die anteiligen Kosten ihrer Beteiligung am Prozess zuzuordnen. Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert. Ihnen steht der Kostenersatzanspruch nur anteilig – eben in ihrer wertmäßigen Quote – zu. Diese Aufteilung gilt auch für alle gemeinsamen Barauslagen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.347).

Daraus folgt, dass die insgesamt verzeichneten, USt-pflichtigen Kosten von netto EUR 22.282,53 auf die sieben Klägerinnen entsprechend ihrer Quote aufzuteilen sind (somit EUR 6.684,76 auf die Erstklägerin, EUR 4.456,51 auf die Zweitklägerin, EUR 3.342,38 auf die Drittklägerin, je EUR 2.228,25 auf die Viert- bis Sechstklägerinnen und EUR 1.114,13 auf die Siebtklägerin) und dazu entweder 19% USt für die in Deutschland ansässigen Klägerinnen (somit EUR 1.270,10 für die Erstklägerin, je EUR 423,37 für die Viert- bis Sechstklägerinnen und EUR 221,68 für die Siebtklägerin) und 20% USt für die in Österreich ansässigen Klägerinnen (somit EUR 891,30 für die Zweitklägerin und EUR 668,48 für die Drittklägerin) samt den ebenfalls nach ihrer Quote aufgeteilten Barauslagen (somit EUR 3.152,13 für die Erstklägerin, EUR 2.101,42 für die Zweitklägerin, EUR 1.576,07 für die Drittklägerin, je EUR 1.050,71 für die Viert- bis Sechstklägerinnen und 525,35 für die Siebtklägerin) zuzusprechen war.

Da die Frage eines nur anteiligen Kostenersatzanspruchs der Klägerinnen in der Kostenrüge nicht erörtert wurde, war diese für die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht aufzugreifen, wobei sich in Bezug auf den von der Beklagten zu ersetzenden Gesamtbetrag daraus ohnehin keine Änderung ergibt.

3.2. Die Beklagte führt in ihrer Kostenrüge weiters aus, dass die aufgetragene Urkundenvorlage vom 15.12.2023 nicht nach TP 2, sondern lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren sei. Das in der Urkundenvorlage erstattete Vorbringen hätte auch in der späteren Tagsatzung noch erstattet werden können.

3.2.1. Da die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung auch die Aktivlegitimation der Klägerinnen bestritten hat, trug das Erstgericht – gleichzeitig mit der Ausschreibung der vorbereitenden Tagsatzung - den Klägerinnen mit Beschluss vom 09.12.2023 auf, binnen drei Tagen dem Gericht den Transportversicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin samt Beteiligungsliste und zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vorzulegen.

Diesem Auftrag kamen die Klägerinnen mit der aufgetragenen Urkundenvorlage vom 15.12.2023 (ON 5) insofern nach, als dass sie die Versicherungspolizze - wenn auch nur auszugsweise - vorlegten. Dazu wiesen sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der konkrete Versicherungsvertrag dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliege und aus Gründen des Konkurrenzschutzes und Betriebsgeheimnisses die Vorlage nur auszugsweise zum Nachweis der Aktivlegitimation erfolge.

3.2.2. Urkundenvorlagen sind nach dem System des RATG grundsätzlich nach TP 1 zu honorieren (vgl TP 1 I.a RATG). Wenn ihr Inhalt jedoch über eine bloße Urkundenvorlage hinausgeht, sie etwa auch zweckentsprechende Ausführungen zu den vorgelegten Urkunden enthält, unterfällt sie TP 2 (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.68 E 14 f). Auch Mitteilungen sind dann nach TP 2 zu honorieren, wenn ihr Inhalt über „bloße Mitteilungen“ iSd TP 1 I.a RATG hinausgeht. Im Zivilprozess fallen grundsätzlich auch alle anderen Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder TP 3 genannt sind, unter TP 2 (vgl TP 2 I.1.e. RATG).

Der Berufungssenat teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Ausführungen zweckentsprechend waren, weshalb die aufgetragene Urkundenvorlage nach dem Auffangtatbestand des TP 2 I.1.e RATG zu honorieren war.

3.3. Die Beklagte bringt weiters vor, dass die Eingabe vom 12.11.2024 (ON 45) nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Eine entsprechende Beurteilung richte sich nicht daran, ob die Beklagte eine Gegeneingabe erstattet habe oder nicht.

3.3.1. Bereits in der Tagsatzung vom 28.04.2024 (ON 9) hielt der Richter am Ende fest, dass der Zeuge X* mittels Videokonferenz einvernommen werden soll, woraufhin auch eine entsprechende Ladung an den Zeugen X* abgefertigt wurde (ON 10). Aufgrund eines Richterwechsels wurde die für den 29.05.2024 vorgesehene Tagsatzung zunächst abberaumt. Mit Beschluss vom 16.10.2024 erfolgte sodann eine Neuausschreibung, wobei der Zeuge X* nunmehr nicht mehr eine Zeugenladung im Rahmen einer Videokonferenz erhielt, sondern für den 22.01.2025 zum Erstgericht geladen wurde (ON 41).

Wenn die Klägerinnen mit Eingabe vom 12.11.2024 (ON 45) darum ersuchten, dass die Einvernahme des Zeugen X* in Hinblick auf die lange Anfahrt des Zeugen aus Tirol, wie ursprünglich geplant und auch bekannt gegeben wurde, via Videokonferenz stattfinden soll, handelt es sich um eine zweckmäßige Mitteilung vor der nächsten Tagsatzung, in der bereits die Einvernahme stattfinden soll. Eine Honorierung dieser Mitteilung nach TP 1 ist daher nicht zu beanstanden.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- verfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren nach der überwiegenden Judikatur keinen Einfluss (RS0119892; RS0087844; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.98 mwN). Die Nebenintervenientin kann nicht zum Kostenersatz herangezogen werden (RS0035816), weshalb die Beklagte den Klägerinnen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen hat.

Da den Klägerinnen die Berufung der Beklagten am 11.08.2025, jene der Nebenintervenientin jedoch erst am 23.09.2025 zugestellt wurde, somit nach Ablauf der Frist für die Berufungsbeantwortung der Beklagten, liegt im Einbringen zweier gesonderter Berufungsbeantwortungen auch kein Verstoß gegen die auch im Rechtsmittelverfahren aus § 22 RATG iVm § 41 Abs 1 ZPO resultierende Verbindungspflicht, weshalb die Beklagte die Kosten beider Berufungsbeantwortungen jedoch jeweils ohne den verzeichneten Streitgenossenzuschlag zu ersetzen hat.

Bezüglich des anteilig zuzusprechenden Kostenersatzanspruches sowie der verzeichneten Umsatzsteuer wird auf das oben Gesagte verwiesen, insbesondere dass gegenüber der Erst- sowie den Viert- bis Siebtklägerinnen lediglich 19% USt zuzusprechen war.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

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